Automatenkiosk darf auch an Sonn- und Feiertagen öffnen
OVG Münster, 12.02.2025 – 4 B 976/24
§§ 11 I 1; 14 I OBG NRW; 3 I; 4 I LÖG NRW; 7 I BLadSchlG; Art. 12 I GG
Leitsätze
Ein Automatenkiosk, der ohne Verkaufspersonal betrieben wird, fällt nicht unter die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW und darf daher auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Warenautomaten sind seit 1962 grundsätzlich von den Ladenschlussregelungen ausgenommen. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat diese Ausnahme auch nach der Föderalismusreform 2006 beibehalten.
Der Eingriff in die Berufsfreiheit durch ein behördliches Verbot der Sonntagsöffnung eines Automatenkiosks ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, solange keine gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung besteht (Art. 12 I GG).
Was ist passiert?
Der Betreiber eines Automatenkiosks in Bonn betrieb in einem Geschäftslokal 15 Warenautomaten, die rund um die Uhr zugänglich waren und ohne Personal auskamen. Die Stadt Bonn untersagte ihm, das Geschäft an Sonn- und Feiertagen zu betreiben. Die Begründung: Es handle sich um ein Ladenlokal, das dem Ladenöffnungsgesetz NRW unterliege.
Der Betreiber legte Eilantrag ein, um die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung aufheben zu lassen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte dies ab und bestätigte die Anordnung der Stadt Bonn. Daraufhin zog der Betreiber vor das Oberverwaltungsgericht Münster.
Entscheidung des OVG Münster
Das OVG Münster entschied zugunsten des Automatenkiosk-Betreibers. Nach seiner vorläufigen Einschätzung unterfällt der Automatenkiosk nicht dem Ladenöffnungsgesetz NRW, da der Betrieb ohne Verkaufspersonal erfolgt und damit nicht die typischen Merkmale eines Ladens aufweist.
Keine Anwendung des LÖG NRW: Das Gericht stellte fest, dass Warenautomaten nach geltender Rechtslage von den Ladenschlussregelungen ausgenommen seien. Auch das nach der Föderalismusreform 2006 erlassene Ladenöffnungsgesetz NRW habe daran nichts geändert.
Kein Eingriff in den Sonntagsschutz: Das Gericht betonte, dass der Schutz des Sonntags und die Begrenzung von Ladenöffnungen nicht dazu dienen, Automatenbetriebe zu beschränken, sofern diese autonom und ohne Personal arbeiten.
Berufsfreiheit des Antragstellers: Dem Betreiber könne nicht zugemutet werden, seine Geschäftstätigkeit bis zur Hauptsacheentscheidung einzustellen, da das Verbot voraussichtlich rechtswidrig sei und seine wirtschaftliche Existenz beeinträchtigen könne.
Bewertung
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass der technische Fortschritt und die zunehmende Automatisierung des Einzelhandels nicht ohne klare gesetzliche Grundlage durch Ladenöffnungsvorschriften eingeschränkt werden können. Das OVG Münster zeigt eine deutliche Abgrenzung zwischen herkömmlichen Verkaufsstellen und vollautomatisierten Geschäftsmodellen. Sollte der Gesetzgeber solche Betriebsformen künftig regulieren wollen, bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anpassung.
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