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Kommunalrecht BW

Abgabenhoheit

Erlaubt es der Gemeinde, im Rahmen der Gesetze eigenständig Steuern zu erheben oder Hebesätze festzulegen.

Sie ist Teil der kommunalen Finanzhoheit und durch Art. 28 II GG verfassungsrechtlich abgesichert.

Eine Gemeinde setzt den Hebesatz der Grundsteuer B auf 420 % fest.

 


 

Ältestenrat (§ 33a GemO)

Ist ein freiwilliges, nicht beschließendes Gremium zur Beratung des Bürgermeisters in Fragen der Tagesordnung und Verhandlungsführung.

Er wird per Hauptsatzung eingerichtet und in der Geschäftsordnung ausgestaltet.

Mitglieder sind die Gemeinderäte.

 


 

Amtsverweser (§ 48 II, III GemO)

Bei längerer Vakanz der Bürgermeisterstelle kann ein Amtsverweser bestellt werden, der alle Geschäfte des Bürgermeisters übernimmt.

Er ist Beamter auf Zeit und hat im Gemeinderat kein Stimmrecht.

 


 

Amtszeit der Gemeinderäte (§ 30 I GemO)

Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.

Eine Wiederwahl ist ohne Einschränkungen möglich.

Ein Rücktritt ist jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Bürgermeister möglich (§ 30 II GemO).

 


 

Anordnungsrecht (§ 122 GemO)

Die Aufsichtsbehörde kann durch Verwaltungsakt anordnen, dass die Gemeinde gesetzlich obliegende öffentlich-rechtliche Pflichten erfüllt.

Dies betrifft etwa den Erlass einer Haushaltssatzung oder die Erteilung eines Einvernehmens nach § 36 BauGB.

Die Gemeinde unterlässt den Haushaltsbeschluss – das Regierungspräsidium ordnet ihn an.

 


 

Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 I GemO)

Die Gemeinde kann für bestimmte öffentliche Einrichtungen einen Anschluss- oder Benutzungszwang anordnen, etwa für die Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung oder Fernwärme.

Ziel ist der Schutz der Volksgesundheit und der natürlichen Lebensgrundlagen, einschließlich Klima- und Ressourcenschutz.

Ein Grundstück muss an die zentrale Abwasserleitung angeschlossen werden; private Klärgruben sind unzulässig.

 


 

Anspruch auf Zulassung (§ 10 II GemO)

Einwohner haben ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen – allerdings nur im Rahmen der geltenden Nutzungsordnung und Kapazitäten.

Die Nutzung muss gleichbehandelt und darf nicht willkürlich verweigert werden.

Die Gemeinde darf nicht einzelnen Vereinen ohne sachlichen Grund die Nutzung der Halle verweigern.

 


 

Anspruchsberechtigte (§ 10 II, III, IV GemO)

Zulassungsanspruch haben nur Einwohner und – eingeschränkt – diesen gleichgestellte Personen wie örtliche Gewerbetreibende oder juristische Personen.

Nichteinwohner haben grds. keinen Anspruch, ausnahmsweise jedoch bei spezialgesetzlicher Regelung.

Auch auswärtige Schüler haben einen Anspruch auf Schulzulassung nach § 76 II SchulG.

 


 

Anstalt

Ist die organisatorische Zusammenfassung von Sach- und Personalmitteln zu einer verselbstständigten Verwaltungseinheit zur Erfüllung eines bestimmten öffentlichen Zwecks (zB Museum, Freibad).

Anstalten haben keine Mitglieder, sondern Benutzer.

 


 

Aufgaben der Gemeinden (§ 2 GemO)

Lassen sich in freiwillige Aufgaben, weisungsfreie Pflichtaufgaben und Weisungsaufgaben unterscheiden.

Maßgeblich ist, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufgabenerfüllung besteht und ob ein Weisungsrecht des Staates vorliegt.

Betrieb eines Theaters ist freiwillig, Bauleitplanung ist Pflichtaufgabe.

 


 

Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft

Zur örtlichen Gemeinschaft gehören alle Angelegenheiten, die spezifisch vor Ort wurzeln oder lokal bedeutsam sind.

Die Gemeinde hat insoweit eine Allzuständigkeit und benötigt keine spezielle Aufgabenübertragung.

Die Errichtung eines öffentlichen Schwimmbads gehört zur örtlichen Gemeinschaft.

 


 

Aufgaben des Gemeinderats (§ 24 GemO)

Der Gemeinderat führt die kommunalpolitischen Geschäfte und entscheidet über alle Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist oder eine Übertragung erfolgte.

Seine Beschlüsse müssen sich auf das Gemeindegebiet beschränken und unterliegen der Rechtskontrolle.

Er entscheidet etwa über Bebauungspläne oder kommunale Satzungen.

 


 

Aufgabenerfindungsrecht

Gemeinden können im Rahmen ihres Universalitätsgrundsatzes eigenverantwortlich neue Aufgaben definieren und übernehmen, solange es sich um örtliche Angelegenheiten handelt.

Dieses sogenannte Aufgabenerfindungsrecht erlaubt ihnen, auf konkrete lokale Bedürfnisse zu reagieren.

Eine Gemeinde eröffnet mangels Nahversorgung ein eigenes Lebensmittelgeschäft für ihre Einwohner.

 


 

Aufsichtsgegenstand

Die Kommunalaufsicht kontrolliert die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns (§ 119 I GemO).

Gegenstand der Aufsicht sind gemeindliche Angelegenheiten (§ 120 GemO) sowie Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde (§ 121 GemO).

Auch Haushaltsgrundsätze wie Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 77 II GemO) fallen unter den Aufsichtsgegenstand.

 


 

Aufsichtsmittel

Die GemO regelt in §§ 120 ff. GemO die Aufsichtsmittel, ergänzt durch spezielle Genehmigungs- oder Vorlagepflichten (zB §§ 87 II, 92 III, 108 GemO).

Die Aufsicht kann dabei Maßnahmen der Gemeinde verhindern oder beanstanden.

Eine Kreditaufnahme bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (§ 87 II GemO).

 


 

Ausschluss wegen Befangenheit (§ 18 GemO)

Wer als ehrenamtlich Tätiger durch eine Entscheidung selbst oder über nahe Angehörige unmittelbar begünstigt oder benachteiligt wird, darf nicht mitwirken.

Ein Gemeinderat darf zB nicht über den eigenen Bauantrag mitentscheiden.

 


 

Beanstandungsrecht (§ 121 GemO)

Die Kommunalaufsicht kann durch Verwaltungsakt Beschlüsse oder Maßnahmen der Gemeinde beanstanden, ihre Aufhebung oder Rückgängigmachung verlangen.

Die Beanstandung entfaltet aufschiebende Wirkung (§ 121 I 3 GemO), die Gemeinde muss dann selbst handeln.

Ein rechtswidriger Ratsbeschluss wird beanstandet; der Gemeinderat muss ihn aufheben.

 


 

Beauftragung (§ 53 I GemO)

Der Bürgermeister kann Gemeindebedienstete mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen.

Diese Beauftragung berechtigt zur inhaltlichen Entscheidung, zur Vertretung nach außen und zur Haushaltsbewirtschaftung.

Ein Sachgebietsleiter wird beauftragt, über Anträge auf Baugenehmigung in seinem Bereich selbstständig zu entscheiden.

 


 

Behörde

Ist ein Organ, das mit Außenwirkung für einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger handelt (§§ 1 II, 9 LVwVfG).

In der Gemeinde ist grds. der Bürgermeister die Behörde (§ 42 I 2 GemO); ausnahmsweise kann auch der Gemeinderat als Behörde auftreten.

Der Gemeinderat beschließt die Benennung einer Straße – dabei handelt er als Behörde.

 


 

Beigeordnete (§§ 49-52 GemO)

Sind hauptamtliche Beamte auf Zeit (8 Jahre) und vertreten den Bürgermeister ständig in ihrem jeweiligen Geschäftskreis.

In Stadtkreisen ist mindestens ein Beigeordneter zu bestellen.

Er trägt die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ (§ 49 III GemO).

 


 

Beiträge

Sind Geldleistungen für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder Leistungen, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

Typisch sind Erschließungsbeiträge (§ 127 BauGB) oder Anschlussbeiträge für Wasser und Abwasser.

Ein Grundstückseigentümer zahlt einen Kanalanschlussbeitrag, obwohl er das Grundstück noch nicht bebaut hat.

 


 

Bekannt und bewährt

Das Kriterium „bekannt und bewährt“ darf nur nachrangig berücksichtigt werden, um Newcomer nicht zu benachteiligen.

Wird es faktisch zum Hauptkriterium, liegt ein Ermessensfehler vor.

Zwei gleich attraktive Bewerber für einen Weihnachtsmarkt – der erfahrene Anbieter darf dann wegen seiner Bewährtheit bevorzugt werden.

 


 

Benutzungsverhältnis (2. Stufe)

Regelt das konkrete „Wie“ der Nutzung und kann je nach Ausgestaltung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein.

Bei privater Trägerschaft liegt regelmäßig ein zivilrechtlicher Vertrag (zB Mietvertrag) vor.

Betreibt die Gemeinde ein Bürgerhaus selbst, kann sie über Satzung oder AGB das Benutzungsverhältnis regeln.

 


 

Beratende Ausschüsse (§ 41 GemO)

Haben keine Entscheidungsbefugnis, sondern dienen der Vorberatung für den Gemeinderat.

Es gibt keine gesetzliche Mindestgröße oder Besetzungsvorgaben.

Sitzungen sind nichtöffentlich, der Beigeordnete hat Stimmrecht (§ 41 II-III GemO).

 


 

Beschließende Ausschüsse (§ 39 I GemO)

Der Gemeinderat kann zur Entlastung beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben dauerhaft (per Hauptsatzung) oder im Einzelfall (per Beschluss) übertragen.

Die Zuständigkeit liegt dann allein beim Ausschuss.

Bildung eines Bauausschusses zur eigenständigen Entscheidung über Bauanträge.

 


 

Beschränkungen durch Widmung und Satzung

Die Nutzung darf nur im Rahmen des Widmungszwecks erfolgen; Einschränkungen müssen mit höherrangigem Recht vereinbar sein.

Änderungen nach Antragstellung, die gezielt den Antragsteller ausschließen, sind unzulässig.

Ein Verbot für einzelne Parteien wäre wegen Art. 3 GG unzulässig, wenn der Widmungszweck Parteiveranstaltungen erlaubt.

 


 

Bundesauftragsangelegenheiten (Art. 85 GG)

Führen die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes aus, kann die Aufgabenwahrnehmung auf die Gemeinden übertragen werden.

Diese gelten ebenfalls als Weisungsaufgaben.

Die Zuständigkeit verbleibt jedoch beim Land; eine direkte Übertragung durch Bundesgesetz auf Gemeinden ist unzulässig (Art. 84 I 7 GG).

 


 

Bürger (§ 12 I GemO)

Bürger ist, wer Deutscher iSv Art. 116 GG oder Unionsbürger ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 3 Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat.

Die Frist beginnt mit dem Tag des Einzugs und endet 3 Monate später (§ 12 IV GemO).

Einzug am 5. Juli Bürgerstatus am 5. Oktober.

 


 

Bürgerbegehren (§ 21 III GemO)

Ist das Verfahren, mit dem Bürger einen Bürgerentscheid beantragen können.

Der Antrag muss schriftlich sein, ein eindeutiges Ja/Nein-Thema enthalten, begründet werden und einen realistischen Kostendeckungsvorschlag enthalten.

Bürger fordern den Erhalt eines Schwimmbads, statt dessen Schließung.

 


 

Bürgerentscheid (§§ 21 GemO, 41 KomWG)

Ist eine unmittelbare Sachentscheidung durch die Bürgerschaft, die den Gemeinderat ersetzt.

Der Gemeinderat kann mit 2/3-Mehrheit einen Bürgerentscheid beschließen, sofern die Angelegenheit in seinen Zuständigkeitsbereich fällt und nicht dem Ausschlusskatalog des § 21 II GemO unterliegt.

Entscheidung über den Standort eines neuen Rathauses.

 


 

Bürgerentscheid nach Bürgerbegehren (§ 21 VII 3 GemO)

Auch wenn der Bürgerentscheid durch ein Bürgerbegehren erzwungen wird und ein Gemeinderatsbeschluss bereits vorliegt, muss dieser bei Nichterreichen des Quorums erneut beraten.

Der Gemeinderat soll dabei die Argumente aus dem Bürgerbegehren in seine erneute Entscheidung einbeziehen.

So soll dem Anliegen der Bürger trotz gescheitertem Entscheid Rechnung getragen werden.

 


 

Daseinsvorsorge

Bezeichnet die kommunale Aufgabe, die grundlegende Versorgung der Einwohner und der örtlichen Wirtschaft sicherzustellen.

Dazu zählen unter anderem Energie- und Wasserversorgung, Abfallentsorgung, Krankenhäuser, Schulen, kulturelle Einrichtungen oder Sportanlagen.

Die Gemeinde betreibt ein Freibad, um die Freizeit- und Gesundheitsversorgung vor Ort zu gewährleisten.

 


 

Doppelfunktion des Bürgermeisters

Der Bürgermeister nimmt als Ratsvorsitzender an der kommunalpolitischen Willensbildung teil und vollzieht zugleich die Beschlüsse.

Als Verwaltungschef ist er für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gemeindeverwaltung zuständig.

Er eröffnet und leitet Sitzungen und führt die Gemeindegeschäfte.

 


 

Durchgriffsverbot

Art. 84 I 7 GG untersagt dem Bund, Aufgaben unmittelbar auf die Kommunen zu übertragen.

Dieses Durchgriffsverbot konkretisiert den Schutz der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 II GG.

Der Bund darf den Gemeinden nicht direkt die Durchführung eines Bundesgesetzes auferlegen, ohne den Landesgesetzgeber einzuschalten.

 


 

Ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 15 ff. GemO)

Ist, wer unentgeltlich und außerhalb eines Dienstverhältnisses bei kommunalen Aufgaben mitwirkt.

Man unterscheidet zwischen Gemeinderatsmandat, gemeindlichem Ehrenamt und sonstiger ehrenamtlicher Mitwirkung.

Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister (§ 42 II GemO).

 


 

Eigenbetrieb

Ist eine organisatorisch verselbstständigte, aber rechtlich unselbstständige Einrichtung der Gemeinde.

Er besitzt eine eigene Wirtschaftsführung und Verwaltung, bleibt aber Teil der juristischen Person Gemeinde (EigBG BW).

Die Stadt betreibt ein kommunales Hallenbad als Eigenbetrieb mit eigener Betriebsleitung und Wirtschaftsplan.

 


 

Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde (Art. 28 II 1 GG)

Garantiert den Gemeinden das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen.

Sie dürfen insbesondere selbst über das Ob, Wie und Wann der Aufgabenerledigung entscheiden.

Staatliche Vorgaben, die keine eigenen Entscheidungsspielräume lassen, verletzen diesen Grundsatz.

 


 

Eilentscheidungskompetenz (§ 43 IV GemO)

Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats entscheiden, wenn die Einberufung einer Sitzung nicht rechtzeitig möglich ist.

Die Entscheidung ist an die Dringlichkeit und drohende Nachteile für die Gemeinde geknüpft.

Er muss den Rat unverzüglich über die Gründe und das Ergebnis informieren.

 


 

Einheimischenprivileg

Nach § 10 II 2 GemO besteht ein Zulassungsanspruch zu kommunalen Einrichtungen grds. nur für Einwohner.

Diese Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da nur Einwohner nach § 10 II 3 GemO auch die Gemeindelasten mittragen.

Ein kommunales Schwimmbad darf Einheimischen einen günstigeren Eintrittspreis gewähren als Auswärtigen.

 


 

Einrichtung (§ 10 GemO)

Liegt vor, wenn sachliche oder personelle Mittel zusammengefasst sind, die von Einwohnern genutzt werden können.

Keine Einrichtung sind Gemeingebrauchssachen wie Straßen oder rein interne Verwaltungsorgane.

Ein Rathaus oder Bauhof zählt daher nicht zu den öffentlichen Einrichtungen.

 


 

Einrichtung (§ 11 GemO)

Entspricht dem der öffentlichen Einrichtung des § 10 GemO.

Der Zwang darf sich nur auf vergleichbare und schutzbezogene Einrichtungen erstrecken.

Ein Stromnetz fällt nicht unter § 11 GemO, da es keine „ähnliche“ Einrichtung iSd Schutzgüter (Gesundheit, Umwelt) ist.

 

 


 

 

Einwohner (§ 10 I GemO)

Ist, wer in einer Gemeinde wohnt, also dort rechtlich und tatsächlich über eine Wohnung verfügt.

Daraus folgen insbesondere das Recht zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen (§ 10 II GemO) und bestimmte Mitwirkungsrechte wie der Einwohnerantrag (§ 20b GemO).

Auch ein ortsfester Wohnwagen oder ein festliegendes Schiff kann Wohnung sein.

 


 

Einwohnerantrag (§§ 20b GemO, 41 KomWG)

Hiermit können Einwohner die Befassung des Gemeinderats mit einer bestimmten Angelegenheit erzwingen.

Der Antrag muss schriftlich sein, begründet werden und das erforderliche Quorum an Unterschriften erfüllen.

Antrag auf erneute Beratung über die Schließung des örtlichen Freibads.

 


 

Einwohnerversammlung (§ 20a GemO)

Dient dem Austausch zwischen Gemeindeorganen und Einwohnern über wichtige örtliche Angelegenheiten.

Die Gemeinde ist nicht an die Ergebnisse gebunden, muss Anregungen aber binnen 3 Monaten behandeln.

Diskussion mit Bürgern über ein neues Gewerbegebiet.

 


 

Einwohnerversammlung auf Antrag (§ 20a II GemO)

Einwohner können die Durchführung einer Versammlung beantragen; formell muss der Antrag schriftlich erfolgen und von einem Quorum an Einwohnern unterzeichnet sein.

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen muss die Versammlung binnen drei Monaten stattfinden.

Ein Antrag ist auch bei nicht „wichtigen“ Angelegenheiten zulässig.

 


 

Entscheidung über das Vertretungsverbot (§ 17 III 3 GemO)

Über das Vorliegen des Vertretungsverbots entscheidet der Gemeinderat (bei Ratsmitgliedern) oder der Bürgermeister.

Diese Entscheidung ist ein VA und kann gerichtlich überprüft werden.

Rechtsverstöße führen zu Ordnungsgeld (§ 17 IV GemO), machen die Handlung aber nicht unwirksam.

 


 

Entscheidung über Einwohnerantrag (§ 20b III GemO)

Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, muss er die beantragte Angelegenheit binnen drei Monaten beraten – er ist dabei aber nicht an den Inhalt des Antrags gebunden.

Der Rat muss über den Erhalt eines Jugendzentrums beraten, kann aber dennoch für dessen Schließung stimmen.

 


 

Entwidmung

Die Gemeinde kann eine öffentliche Einrichtung ganz oder teilweise entwidmen, also die Widmung wieder aufheben.

Eine Pflicht zur Fortführung besteht nur ausnahmsweise, etwa bei Einrichtungen mit besonderer Tradition oder hoher identitätsstiftender Bedeutung.

Die Gemeinde verkürzt die Öffnungszeiten ihres Freibads oder stellt den Betrieb ganz ein.

 


 

Ergebnis des Bürgerentscheids (§ 21 VII GemO)

Die gestellte Frage gilt als entschieden, wenn mindestens 20 % der Stimmberechtigten zustimmen oder ablehnen.

Bei Stimmengleichheit gilt der Entscheid als abgelehnt.

Wird das Quorum von 20 % nicht erreicht, entscheidet der Gemeinderat.

 


 

Ersatzvornahme (§ 123 GemO)

Ist ein VA, mit dem die Aufsichtsbehörde das unterlassene Handeln der Gemeinde selbst vornimmt – etwa den Erlass einer Satzung.

Baut auf einem Aufsichtsverlangen (§ 121) oder einer Anordnung (§ 122) auf, unterliegt aber nicht den Regeln des LVwVG.

Das Land erlässt selbst eine Haushaltssatzung, wenn die Gemeinde sich trotz Anordnung weigert.

 


 

Erster Beigeordneter (§ 49 III GemO)

Vertritt den Bürgermeister auch außerhalb seines Geschäftskreises umfassend.

Weitere Beigeordnete treten als Vertreter nur ein, wenn sowohl Bürgermeister als auch Erster Beigeordneter verhindert sind.

 


 

Fachaufsicht

Umfasst sowohl eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit als auch der Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns (zB §§ 118 II GemO iVm 110 I PolG).

Im Unterschied zur reinen Rechtsaufsicht kann die Fachaufsichtsbehörde bei Ermessensentscheidungen verbindliche Weisungen erteilen, welche konkrete Maßnahme zu treffen ist.

 


 

Finanzhoheit

Ermöglicht eine eigenverantwortliche Haushaltsführung und Einnahmenbeschaffung.

Die Gemeinde darf Haushaltspläne aufstellen und in gewissen Grenzen Steuern und Abgaben erheben.

Art. 106 GG und 28 II GG bilden dafür die verfassungsrechtliche Grundlage.

 


 

Forensen

Sind Auswärtige mit einem Grundstück oder Gewerbebetrieb in der Gemeinde.

Ihr Anspruch auf Zugang zu kommunalen Einrichtungen ergibt sich aus § 10 III GemO, wenn ein sachlicher Zusammenhang zur Einrichtung besteht.

Ein auswärtiger Gewerbetreibender nutzt die gemeindliche Kläranlage für seinen Betrieb vor Ort.

 


 

Formvorschriften bei Verpflichtungen (§ 54 GemO)

Rechtsverbindliche Erklärungen der Gemeinde bedürfen der Schriftform und Unterzeichnung durch den Bürgermeister.

Bei fehlender Form ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag unwirksam, ein zivilrechtlicher aber nur schwebend unwirksam (§ 177 BGB).

Geschäfte der laufenden Verwaltung sind formfrei.

 


 

Fragestunde und Anhörung (§ 33 IV GemO)

Der Gemeinderat kann in öffentlichen Sitzungen eine Fragestunde einrichten, in der Einwohner Fragen stellen und Anregungen äußern dürfen.

Zudem kann Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung Stellung zu nehmen.

Ein betroffener Anwohner wird zu einem geplanten Bauvorhaben angehört.

 


 

Fraktionen (§ 32a GemO)

Sind Zusammenschlüsse von Ratsmitgliedern zur gemeinsamen politischen Willensbildung.

Sie haben eigene Rechte (zB Antragsrecht, Darstellung im Amtsblatt) und sind keine Organe, aber Organteile.

Der Bürgermeister kann keiner Fraktion angehören (§ 32a I GemO).

 


 

Freies Mandat (§ 32 III GemO)

Gemeinderäte sind bei ihrer Tätigkeit nur dem öffentlichen Wohl verpflichtet.

Sie sind an keine Weisungen gebunden und unterliegen keinem Fraktionszwang.

Ein Gemeinderat kann entgegen der Mehrheit seiner Fraktion abstimmen.

 


 

Freiwillige Aufgaben

Übernimmt die Gemeinde ohne gesetzliche Verpflichtung, gestützt auf ihre Selbstverwaltungsgarantie.

Voraussetzung ist, dass sie Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft betreffen und die Gemeinde finanziell leistungsfähig ist (§ 10 II GemO).

Errichtung eines Freibads oder Jugendhauses.

 


 

Gebietshoheit

= Territorialprinzip.

Die Gemeinde hat innerhalb ihrer Grenzen das Recht zur Ausübung von Hoheitsgewalt.

Außerhalb des Gemeindegebiets darf sie keine hoheitlichen Maßnahmen treffen.

Eine Polizeiverordnung der Gemeinde gilt nur innerhalb ihres Gebiets.

 


 

Gebietskörperschaften

Gemeinden und Landkreise sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert (§§ 1 IV GemO, 1 II LKrO) und zählen zu den sogenannten Gebietskörperschaften.

Ihre Mitglieder sind die Einwohner eines festgelegten Gebiets.

Im Gegensatz dazu ist der Zweckverband eine Verbandskörperschaft, deren Mitglieder regelmäßig andere juristische Personen wie Gemeinden oder Landkreise sind (§ 2 GKZ).

 


 

Gebühr

Ist die öffentlich-rechtliche Gegenleistung für eine konkrete öffentliche Leistung, etwa eine Verwaltungsentscheidung oder die Nutzung einer kommunalen Einrichtung.

Man unterscheidet Verwaltungs- und Benutzungsgebühren.

Die Gemeinde erhebt eine Benutzungsgebühr für die Nutzung der kommunalen Kläranlage.

 


 

Gelegenheit zur Äußerung (§ 20 II GemO)

Bei wichtigen Vorhaben sollen Einwohner frühzeitig informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Die Umsetzung liegt im Ermessen des Gemeinderats und begründet kein einklagbares Recht.

Eine unterlassene Anhörung führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines Ratsbeschlusses.

 


 

Gemeinde

Ist eine rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und Trägerin der kommunalen Selbstverwaltung.

Sie erfüllt Pflicht-, freiwillige und Weisungsaufgaben im Rahmen der Gesetze.

Die Gemeinde betreibt ein Schwimmbad (freiwillige Aufgabe) und stellt Feuerwehrdienst sicher (Pflichtaufgabe nach § 3 GemO).

 


 

Gemeindeordnung (GemO)

Regelt die Aufgaben, Strukturen und das Verwaltungshandeln der Gemeinden.

Sie gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

Der Gemeinderat beschließt eine Satzung zur Nutzung öffentlicher Grillplätze (§ 4 GemO).

 


 

Gemeindeverwaltungsverband

Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mehrere Gemeinden organisatorisch und verwaltungsmäßig zusammenfasst, um ein Bündel von Aufgaben gemeinsam zu erfüllen (§ 60 I GemO iVm §§ 2 ff. GKZ).

Anders als beim Zweckverband beschränkt sich die Zusammenarbeit nicht auf eine einzelne Aufgabe, sondern betrifft regelmäßig wesentliche Teile der Verwaltung.

 


 

Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 44 II GemO)

Hierbei handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende, nicht grds. oder haushaltsrelevante Vorgänge.

Für diese ist ausschließlich der Bürgermeister zuständig; der Gemeinderat darf nicht eingreifen.

Anschaffung von Büromaterial in üblicher Höhe.

 


 

Geschäftsfähigkeit der Gemeinden

Als juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Gemeinden geschäftsfähig und handeln durch ihre Organe.

Sie können sowohl im öffentlichen als auch im privaten Recht Erklärungen abgeben, Verträge schließen und Verwaltungsakte erlassen.

Eine Gemeinde kann zB einen Kaufvertrag über ein Grundstück abschließen oder eine Satzung erlassen.

 


 

Geschäftsordnung des Gemeinderats (§ 36 II GemO)

Der Gemeinderat muss eine Geschäftsordnung beschließen, die den Verfahrensablauf der Sitzungen regelt.

Diese ist kein Gesetz, sondern ein Rechtssatz sui generis mit rein interner Wirkung.

Typische Inhalte sind Redezeiten, Ladungsfristen oder Sitzungsabläufe.

 


 

Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)

Das GKZ regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kooperation zwischen Kommunen in Baden-Württemberg.

Gemeinden können ihre Aufgaben gemeinsam wahrnehmen, etwa durch einen Zweckverband oder eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung.

Mehrere Gemeinden gemeinsam einen Zweckverband zur Abfallentsorgung gründen.

 


 

Gesetzgebungskompetenz

Das Kommunalrecht fällt gem. Art. 70 GG in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder.

Der Bund hat insoweit keine Regelungsbefugnis.

In Baden-Württemberg gelten insbesondere die Gemeindeordnung (GemO) und die Landkreisordnung (LKrO).

 


 

Grenzen der Übertragung (§ 44 II 3 GemO)

Nicht alle Aufgaben dürfen auf den Bürgermeister übertragen werden.

Besonders bedeutsame Entscheidungen, wie der Erlass von Satzungen oder freiwillige Aufgaben, sind dem Gemeinderat vorbehalten.

Der Gemeinderat kann sich diese Aufgaben nicht durch Satzung entziehen.

 


 

Größe des Gemeinderats (§ 25 II GemO)

Die Anzahl der Gemeinderäte hängt von der Einwohnerzahl ab und kann durch Hauptsatzung leicht angepasst werden.

Änderungen wirken sich erst bei der nächsten Wahl aus.

Bei 15.000 Einwohnern hat der Rat 22 Mitglieder; per Satzung kann zB die nächstniedrigere Größe gewählt werden.

 


 

Große Kreisstädte (§§ 3 II, 131 II GemO)

Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern, denen durch Rechtsverordnung zusätzliche Aufgaben übertragen werden (§ 3 II GemO).

Im Unterschied zu Stadtkreisen gehören sie einem Landkreis an, haben aber erweiterte Zuständigkeiten nach § 15 I LVG.

In Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung „Oberbürgermeister“ (§ 42 IV GemO).

 


 

Grundsatz der Allzuständigkeit

Gewährt den Gemeinden das Recht, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft anzunehmen, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Verwaltungsträgern zugewiesen sind.

Dies sichert den Gemeinden umfassende Handlungsspielräume, insbesondere im Bereich freiwilliger Aufgaben.

Laut BVerfGE 79, 127 gehört diese Zuständigkeitsvermutung zum Kern der Selbstverwaltungsgarantie.

 


 

Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 35 I 1 GemO)

Sitzungen des Gemeinderats sind grds. öffentlich (§ 35 I 1 GemO); Ort, Zeit und Tagesordnung müssen rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden (§ 34 I 7 GemO).

Die Öffentlichkeit sichert Transparenz und Beteiligung und zählt zu den zentralen demokratischen Grundprinzipien.

Eine Sitzung zur Bauplanung muss öffentlich angekündigt und für Interessierte zugänglich sein.

 


 

Grundsatz offener Beschlussfassung (§ 37 VI 1 GemO)

Grds. ist offen abzustimmen; nur bei sachlichem Grund – etwa zum Schutz öffentlicher oder privater Interessen (§ 35 I 2 GemO) – ist eine geheime Abstimmung zwingend.

Ob ein solcher Grund vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle; ein Ermessen besteht nicht.

Bei der Wahl eines Beigeordneten ist aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes geheim abzustimmen.

 


 

Haftung des Gemeinderats (Art. 34 GG, § 839 BGB)

Gemeinderäte haften nicht persönlich für Amtspflichtverletzungen, sondern die Gemeinde haftet wie für einen Beamten.

Bei fiskalischem Handeln kommt zusätzlich eine zivilrechtliche Haftung in Betracht (§§ 89, 31 BGB).

Bei fehlerhafter Haushaltsentscheidung haftet die Gemeinde, nicht der einzelne Gemeinderat.

 


 

Haushaltssatzung

Die Gemeinde muss für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung erlassen (§ 79 I 1 GemO).

Der Haushaltsplan ist wesentlicher Bestandteil (§ 80 I 1 GemO), entfaltet aber keine Außenwirkung – Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet (§ 80 IV 2 GemO).

Die Aufnahme eines Kredits ist erst mit einem gesonderten Beschluss wirksam, nicht allein durch den Haushaltsplan.

 


 

Hausrecht des Bürgermeisters (§ 36 I 2 GemO)

Nach § 36 I 2 GemO übt der Bürgermeister die Ordnungsgewalt und das Hausrecht in Sitzungen des Gemeinderats aus.

Ziel ist der störungsfreie Ablauf der Sitzung.

Nach herrschender Lehre ist zu unterscheiden, ob sich die Maßnahme gegen Ratsmitglieder oder gegen außenstehende Dritte richtet.

Bei lautstark störenden Zuschauern kann der Bürgermeister einen Ordnungsruf erteilen oder den Saal räumen lassen.

 


 

Hinderungsgründe (§ 29 GemO)

Bestimmte Personen dürfen kein Mitglied des Gemeinderats sein, etwa Beamte oder leitende Angestellte der Gemeinde oder gemeindlicher Einrichtungen mit über 50 % Beteiligung.

Damit sollen Interessenkonflikte und Einflussnahmen verhindert werden.

Ein Gemeindebeamter kann nicht gleichzeitig Mitglied des Gemeinderats sein.

 


 

Hinderungsgründe (§ 51 GemO)

Beigeordnete dürfen keine weitere Planstelle der Gemeinde innehaben und nicht Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, des Landratsamts oder Landkreises sein.

Ziel ist die Vermeidung von Interessenkollisionen.

 


 

Individuelles Sonderinteresse (§ 18 I GemO)

Unmittelbarkeit liegt vor, wenn ein Ratsmitglied ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, auch ohne dass der Beschluss unmittelbar selbst den Vorteil oder Nachteil bewirkt.

Maßgeblich ist die mögliche Interessenkollision.

Ein Ratsmitglied darf bei der Entscheidung über einen Bebauungsplan nicht mitwirken, wenn sein eigenes Grundstück davon profitiert.

 


 

Informationsrecht (§ 120 GemO)

Erlaubt der Aufsichtsbehörde den Zugriff auf einzelne Angelegenheiten, nicht jedoch eine generelle oder dauerhafte Kontrolle.

Es umfasst u.a. Auskünfte und Aktenvorlagen; ein konkreter Verdacht ist nicht erforderlich. Auch vertrauliche oder nichtöffentliche Vorgänge sind umfasst.

Die Behörde kann Unterlagen zu einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung anfordern.

 


 

Inkompatibilitäten (§ 29 GemO)

Nach bestehen bestimmte Hinderungsgründe für den Eintritt in den Gemeinderat, etwa bei Gemeindebediensteten.

Diese Inkompatibilitäten betreffen nicht die Wählbarkeit (§ 28 GemO), sondern nur die Ausübung des Mandats.

Ein Gemeindemitarbeiter wird in den Gemeinderat gewählt, darf das Amt aber wegen § 29 GemO nicht antreten.

 


 

Innenverhältnis bei Vollmacht (§ 53 II 3 GemO)

Zwar erteilt der Bürgermeister die Vollmacht, doch die inhaltliche Ausgestaltung des Innenverhältnisses kann dem Gemeinderat obliegen – etwa bei wirtschaftlich bedeutsamen Verträgen.

Der Bürgermeister darf die Vollmacht erteilen, der Gemeinderat entscheidet über den zugrunde liegenden Architektenvertrag.

 


 

Institutionelle Garantie

Die kommunale Selbstverwaltung ist durch Art. 28 II GG geschützt.

Damit wird nicht nur einzelnen Gemeinden ein Recht verliehen, sondern die Institution „Gemeinde“ mit einem verfassungsrechtlich gesicherten Bestand ausgestattet.

Die Gemeinde muss als eigenständige, mit Entscheidungsspielräumen ausgestattete Einheit im Staatsaufbau erhalten bleiben.

 


 

Janusköpfigkeit des Landratsamts 

Beschreibt die doppelte Rolle des Landratsamts, die es als Behörde einnimmt.

Einerseits ist es eine kommunale Behörde des Landkreises, andererseits handelt es als untere staatliche Verwaltungsbehörde im Auftrag des Landes.

Kann zu Verwechslungen führen, wenn es um die Frage geht, wer bei Klagen oder Haftung der richtige Ansprechpartner ist.

 


 

Jugendgemeinderat

Kann freiwillig nach § 41a GemO eingerichtet werden.

Sie hat Antrags-, Rede- und Anhörungsrechte, ist aber kein Ausschuss im Sinne der §§ 39 ff. GemO und damit auch kein Organ, sondern ein beratendes Hilfsorgan des Gemeinderats.

Jugendliche können eine Jugendvertretung beantragen, aber nicht verlangen; bei Bau eines Skateparks müssen sie jedoch angemessen beteiligt werden.

 


 

Juristische Personen und Vereinigungen (§ 10 IV GemO)

Auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind den Einwohnern in Bezug auf bestimmte Rechte gleichgestellt.

Ein eingetragener Verein darf die für ihn vorgesehene gemeindliche Turnhalle nutzen.

 


 

Kapazitätsbedingte Beschränkung

Ist die Einrichtung ausgelastet, besteht kein Anspruch auf Zulassung – die Entscheidung erfolgt dann nach pflichtgemäßem Ermessen anhand sachlicher Auswahlkriterien.

Zulassung zum Schwimmbad nach dem Prinzip „wer zuerst kommt“.

Bei Volksfesten können Kriterien wie Bekanntheit oder Losverfahren maßgeblich sein.

 


 

Kapazitätserschöpfung

Ist die Kapazität einer kommunalen Einrichtung erschöpft, besteht kein Anspruch auf Erweiterung, wohl aber auf eine gleichbehandlungs- und ermessensfehlerfreie Auswahl.

Der Zulassungsanspruch wandelt sich dann in einen Anspruch auf faire Vergabe.

Bei mehreren Bewerbungen um die Nutzung der Turnhalle muss die Gemeinde objektive Kriterien anwenden.

 


 

Kommunalabgaben

Nach § 1 KAG zählen zu den Kommunalabgaben Steuern, Gebühren und Beiträge, die Gemeinden und Landkreise erheben.

Ihre Erhebung erfolgt auf Grundlage einer Satzung (§ 2 I KAG) und wird durch Verwaltungsakt im Einzelfall festgesetzt.

Die Gemeinde erlässt einen Bescheid über die Hundesteuer aufgrund ihrer örtlichen Hundesteuersatzung.

 


 

Kommunalabgabengesetz (KAG)

Regelt die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen durch Gemeinden und Landkreise.

Die genaue Ausgestaltung erfolgt durch kommunale Satzungen.

Eine Gemeinde erlässt eine Satzung zur Erhebung von Abwassergebühren nach § 2 KAG.

 


 

Kommunale Normenkontrolle

Wird die kommunale Selbstverwaltung durch ein formelles Landesgesetz verletzt, kann die Gemeinde eine kommunalrechtliche Normenkontrolle beim VGH BW erheben (Art. 76 LV, §§ 8 I Nr. 8, 54 VerfGHG).

Dies betrifft ausschließlich Verstöße gegen Landesverfassungsrecht.

Gemeinde rügt, dass Landesgesetz gegen Art. 71 LV verstößt.

 


 

Kommunale Selbstverwaltung

Art. 28 II GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

Die Norm ist keine subjektive Grundrechtsgarantie, sondern eine institutionelle Garantie.

Die Gemeinde darf zB über die Müllabfuhr oder Kinderbetreuung selbst entscheiden.

 


 

Kommunales Formenwahlrecht

Gemeinden dürfen selbst entscheiden, in welcher Rechtsform sie eine öffentliche Einrichtung betreiben und wie sie das Verhältnis zu den Nutzern ausgestalten.

Dies ist Ausdruck der Selbstverwaltungsgarantie.

Die Gemeinde kann ein Hallenbad als Eigenbetrieb, Regiebetrieb oder GmbH führen.

 


 

Kommunalverfassung

Bezeichnet die grundlegende Ordnung der kommunalen Organe, ihrer Zuständigkeiten und Kompetenzen.

Sie ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen der Gemeindeordnung (zB §§ 23 ff. GemO) sowie aus der Hauptsatzung, die als „Verfassungsstatut“ der einzelnen Gemeinde gilt.

Einrichtung von beschließenden Ausschüssen und deren Zusammensetzung.

 


 

Kommunalverfassungsbeschwerde

Bei einer Verletzung durch ein Bundesgesetz ist die Kommunalverfassungsbeschwerde zum BVerfG statthaft (Art. 93 I Nr. 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 91 BVerfGG).

Gemeinden und Gemeindeverbände sind beschwerdeberechtigt.

Ein Bundesverordnung regelt kommunale Satzungen detailliert und lässt keinen Gestaltungsspielraum.

 


 

Kommune

Ist eine lokale Gebietskörperschaft mit Selbstverwaltungsrecht, zB Gemeinde, Stadt oder Landkreis.

Sie übernimmt Aufgaben der Daseinsvorsorge, Planung und sozialen Infrastruktur.

Der Landkreis organisiert den öffentlichen Nahverkehr für seine Gemeinden.

 


 

Kompetenzabgrenzung (§ 39 III GemO)

Solange der Ausschuss zuständig ist, darf der Gemeinderat keine Weisungen erteilen.

Eine Rückübertragung ist durch Änderung der Hauptsatzung oder neuen Beschluss möglich.

Will der Rat sich ein Weisungsrecht vorbehalten, muss dies ausdrücklich geregelt sein.

 


 

Kompetenzgrenzen der Jugendvertretung (§ 41a II GemO)

Der Jugendvertretung können keine Entscheidungsbefugnisse übertragen werden.

Beteiligungs-, Vorschlags- oder Anhörungsrechte sind aber zulässig.

Ein Beschluss über den Bau eines Jugendhauses muss stets beim Gemeinderat verbleiben.

 


 

Konkurrentenverdrängungsklage

Nach einer Ansicht genügt die Verpflichtungsklage, da die Zulassung des Konkurrenten rückgängig gemacht werden könne.

Die Gegenmeinung verlangt zusätzlich eine Anfechtungsklage gegen die Zulassung des Konkurrenten, um die eigene Zulassung durchsetzen zu können.

A will auf den Weihnachtsmarkt, doch B hat den letzten Standplatz erhalten – A müsste dann auch Bs Zulassung anfechten.

 


 

Konnexitätsprinzip

Nach Art. 71 III LV gilt: Wenn das Land den Kommunen neue Aufgaben überträgt, muss es auch regeln, wie die dadurch entstehenden Kosten gedeckt werden.

Damit soll eine finanzielle Überlastung der Kommunen vermieden werden.

Führt das Land eine neue Schulverpflegungspflicht ein, muss es auch für die Finanzierung der Ausstattung sorgen.

 


 

Kontrollrechte des Gemeinderats (§ 24 I 3 GemO)

Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch den Bürgermeister und kann Missstände in der Verwaltung aufgreifen.

Dabei darf er keine Zweckmäßigkeits-, sondern nur Ergebniskontrollen durchführen.

Ein Verstoß des Bürgermeisters gegen Ratsvorgaben kann zur Weisung führen – sofern der Rat zuständig ist.

 


 

Kooperationshoheit

Ist Teil der kommunalen Organisationshoheit und umfasst das Recht der Gemeinde, selbst zu entscheiden, ob sie eine Aufgabe allein oder gemeinsam mit anderen Körperschaften wahrnimmt.

Sie bildet die Grundlage für kommunale Zusammenarbeit.

Zwei Gemeinden richten gemeinsam einen Bauhof ein, um Ressourcen zu bündeln.

 


 

Kreisangehörige Gemeinde

Sind die Regelform der Gemeinden in Baden-Württemberg.

Sie sind einem Landkreis zugeordnet, der bestimmte Verwaltungsaufgaben übernimmt.

Die Baurechtszuständigkeit liegt grds. beim Landratsamt (§ 15 LVG).

 


 

Kreistag

Der Kreistag ist das Hauptorgan des Landkreises und entspricht funktional dem Gemeinderat (§§ 19 ff. LKrO).

Er wird von den wahlberechtigten Kreiseinwohnern alle 5 Jahre gewählt (§ 21 I LKrO); Vorsitzender ist der Landrat (§ 37 I LKrO).

Der Kreistag arbeitet mit Ausschüssen, Fraktionen und ggf. einem Ältestenrat (§§ 26a, 28, 34 LKrO).

 


 

Kumulieren (§ 26 II GemO)

Hierbei kann der Wähler seine Stimmen gezielt auf einzelne Bewerber verteilen und dabei bis zu 3 Stimmen auf einen einzigen Kandidaten bündeln.

Die Gesamtzahl der Stimmen entspricht der Zahl der zu wählenden Gemeinderäte.

Eine Wählerin vergibt 3 Stimmen an ihren bevorzugten Kandidaten und verteilt die übrigen auf andere Listenbewerber.

 


 

Kündigungs- und Freistellungsschutz (§ 32 II GemO)

Ein Gemeinderat darf wegen seiner Tätigkeit nicht gekündigt oder entlassen werden.

Er hat Anspruch auf Freistellung für Sitzungen, nicht aber für parteipolitische oder private Tätigkeiten.

Ein Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht wegen Gemeinderatstätigkeit kündigen.

 


 

Landkreis

Besteht aus dem Gebiet und den Einwohnern der ihm angehörenden Gemeinden (§§ 6 I, 9 LKrO).

Rechtlich sind also die Einwohner selbst Mitglieder des Landkreises – nicht die Gemeinden als solche.

Die Aufgabenverteilung erfolgt grob danach, dass der Landkreis überörtliche, die Gemeinden hingegen örtliche Aufgaben wahrnehmen.

 


 

Landkreisordnung (LKrO)

Regelt Aufgaben, Organe und die Rechtsaufsicht der Landkreise in Baden-Württemberg.

Landkreise unterstützen die Gemeinden und erfüllen eigene sowie übertragene Aufgaben.

Der Kreistag entscheidet über den Bau eines neuen Berufsschulzentrums.

 


 

Landrat (§§ 37 ff. LKrO)

Ist der Verwaltungschef des Landkreises und ähnelt in seiner Funktion dem Bürgermeister.

Er wird vom Kreistag für 8 Jahre gewählt und ist Beamter auf Zeit (§ 37 II, § 39 V LKrO).

Der Landrat leitet die Landkreisverwaltung und vertritt den Landkreis nach außen.

 


 

Leistungsfähigkeit (§ 102 I Nr. 2 GemO)

Ein kommunales Unternehmen darf nur gegründet oder erweitert werden, wenn es der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde entspricht und auf einem realistischen Bedarf beruht.

So soll eine wirtschaftliche Überforderung und die Entstehung von Überkapazitäten verhindert werden.

Eine Kleinstadt darf kein riesiges Schwimmbad bauen, wenn weder Bedarf noch Mittel vorhanden sind.

 


 

Leitung der Gemeindeverwaltung (§ 44 GemO)

Der Bürgermeister organisiert die Verwaltung, überwacht deren Arbeit und entscheidet eigenständig über die laufende Verwaltung.

Auch gesetzlich oder per Hauptsatzung übertragene Aufgaben gehören zu seinem Zuständigkeitsbereich.

Er ist insbesondere für Weisungsaufgaben zuständig und entscheidet in Eilfällen (§ 43 IV GemO).

 


 

Mittelbare Staatsverwaltung

Hierbei erfüllt nicht das Land selbst, sondern eine rechtlich verselbstständigte Körperschaft staatliche Aufgaben.

Diese Aufgabenwahrnehmung erfolgt regelmäßig im Rahmen der sogenannten Pflichtaufgaben nach Weisung.

Die Gemeinde führt das Melderegister als Pflichtaufgabe für das Land.

 


 

Mitwirkungsrechte des Gemeinderats

Gemeinderäte haben umfassende Rechte wie Teilnahme, Antrags-, Rede-, Stimm- und Informationsrechte (§§ 24, 34-38 GemO).

Diese sichern eine gleichberechtigte Mitwirkung am Entscheidungsprozess.

Ein Gemeinderat hat Anspruch auf Sitzungsunterlagen und auf ein ungestörtes Rederecht.

 


 

Observanz

Ist ungeschriebenes Ortsrecht in Form von lokalem Gewohnheitsrecht.

Es entsteht durch lang andauernde, tatsächliche Übung und Rechtsüberzeugung auf kommunaler Ebene.

Die kommunale Kirchenbaulast, also die gewohnheitsrechtliche Pflicht einer Gemeinde, für den baulichen Unterhalt einer Kirche zu sorgen.

 


 

Öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch

Dienen ausschließlich der behördlichen Aufgabenerfüllung und stehen nicht der Allgemeinheit zur Verfügung.

Sie zählen daher nicht zu den öffentlichen Einrichtungen iSd § 10 II GemO.

Das Büro des Bürgermeisters darf nicht durch Einwohner genutzt werden und ist keine „Einrichtung der Gemeinde“.

 


 

Öffentlicher Zweck (§ 102 I GemO)

Ein kommunales Unternehmen ist nur zulässig, wenn es einem öffentlichen Zweck dient.

Öffentlich ist ein Zweck, wenn er dem Gemeinwohl dient und einen örtlichen Bezug hat, zB Energieversorgung, Wohnraum, Tourismusförderung oder Hilfe für Langzeitarbeitslose.

Eine Gemeinde gründet ein Stadtwerk zur Versorgung der Einwohner mit Strom.

 


 

Öffentliches Bedürfnis (§ 11 GemO)

Ein Anschluss- oder Benutzungszwang darf nur begründet werden, wenn ein „öffentliches Bedürfnis“ vorliegt.

Dieses liegt vor, wenn durch die Maßnahme die Wohlfahrt der Einwohner gefördert wird, etwa durch Schutz der Gesundheit oder Umwelt.

Reine Einnahmesteigerung reicht nicht; ergänzende Rentabilitätserwägungen sind jedoch unschädlich.

 


 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung (§§ 25 ff. GKZ)

So können Kommunen Aufgaben arbeitsteilig wahrnehmen.

Bei der Erfüllungsübertragung geht auch die Verantwortung auf die übernehmende Kommune über, bei der bloßen Durchführung verbleibt die Verantwortung bei der ursprünglich zuständigen Kommune.

Eine Stadt übernimmt für umliegende Gemeinden die Erhebung der Hundesteuer.

 


 

Organe der Gemeinde (§ 23 GemO)

Die Gemeinde hat zwei gesetzlich zwingende Verwaltungsorgane: den Gemeinderat und den Bürgermeister.

Beide sind mit eigenen Zuständigkeiten ausgestattet und nicht abschaffbar.

Ein beschließender Ausschuss ist kein Organ, da seine Bildung freiwillig ist (§ 39 GemO).

 


 

Organisationsfunktion des Bürgermeisters (§ 44 GemO)

Die Beauftragung erfolgt durch innerdienstliche Weisung und dient der Verwaltungsorganisation.

Eine Weiterübertragung dieser Befugnis auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis ist zulässig.

Die Beauftragung ist formfrei, jederzeit widerruflich und darf die Zuständigkeit von Beigeordneten nicht unterlaufen.

 


 

Organisationshoheit

Die Gemeinde kann frei entscheiden, wie sie ihre Aufgaben organisatorisch bewältigt – sowohl bei Selbstverwaltungs- als auch bei Weisungsaufgaben.

Dazu zählt auch die interne Aufgabenverteilung und die Kooperation mit anderen Gemeinden (Kooperationshoheit).

Eine Gemeinde kann ein gemeinsames Bauamt mit Nachbargemeinden einrichten.

 


 

Organteile

Sind die einzelnen Mitglieder eines Kollegialorgans wie die Gemeinderäte oder Ausschüsse.

Ein Gemeinderat ist Organteil, der erste Bürgermeister-Stellvertreter ist Organvertreter.

 


 

Organvertreter

Vertreten das Organ gegenüber der Außenwelt, etwa die stellvertretenden Bürgermeister.

Ein Gemeinderat ist Organteil, der erste Bürgermeister-Stellvertreter ist Organvertreter.

 


 

Organwalter

Sind die natürlichen Personen, die für ein juristisches Organ handeln.

Das Organ selbst bleibt davon unberührt und besteht unabhängig vom Wechsel seiner Organwalter fort.

Auch wenn ein neuer Bürgermeister gewählt wird, bleibt das Amt des Bürgermeisters als Organ der Gemeinde bestehen.

 


 

Örtlichkeitsprinzip

Hiernach dürfen Gemeinden nur Aufgaben übernehmen, die einen konkreten Bezug zur örtlichen Gemeinschaft haben.

Dies ergibt sich aus der durch Art. 28 II GG garantierten Verbandskompetenz.

Eine Gemeinde darf den Anschluss an die örtliche Abwasserbeseitigungspflicht vorschreiben, nicht aber an eine überregionale Einrichtung ohne örtlichen Bezug.

 


 

Ortschaftsrat (§ 70 II 1 GemO)

Der Gemeinderat kann bestimmte Aufgaben übertragen, etwa zur stärkeren Einbindung örtlicher Belange.

Dabei gelten dieselben Grenzen der Übertragbarkeit wie bei der Aufgabenübertragung auf Ausschüsse oder den Bürgermeister (§§ 39 II, 44 II 3, 70 II 2 GemO).

Die Entscheidung über den Bau eines Spielplatzes in einem Ortsteil wird dem Ortschaftsrat übertragen.

 


 

Ortsvorsteher

Ist ehrenamtlicher Vorsitzender des Ortschaftsrats und wird vom Gemeinderat gewählt (§§ 69 III, 71 I GemO).

Er vertritt den Bürgermeister bei der Umsetzung von Ortschaftsratsbeschlüssen und der Leitung der örtlichen Verwaltung. Dabei ist er nur insoweit weisungsgebunden (§ 71 III GemO).

Der Ortsvorsteher organisiert die Umsetzung eines Ortsratsbeschlusses zur Straßenbeleuchtung.

 


 

Panaschieren (§ 26 II GemO)

Hierbei kann der Wähler Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Listen) auswählen und ihnen Stimmen geben.

Dabei dürfen auch Kandidaten unterschiedlicher Parteien oder Wählervereinigungen kombiniert werden.

Eine Wählerin vergibt je eine Stimme an 3 Kandidaten von 3 verschiedenen Listen.

 


 

Personalhoheit

Umfasst die Entscheidung über Einstellung, Beförderung, Versetzung und Entlassung kommunaler Bediensteter.

Auch Disziplinarmaßnahmen gehören dazu.

Sie dient der Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben mit eigenem Personal.

Die Gemeinde stellt selbstständig einen Bauhofleiter ein.

 


 

Personalkörperschaften

Sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Mitgliedschaft an persönliche Eigenschaften oder berufliche Merkmale anknüpft.

Die Mitgliedschaft ist meist gesetzlich vorgeschrieben, etwa für Angehörige eines bestimmten Berufsstandes.

Jeder zugelassene Rechtsanwalt gehört kraft Gesetzes einer Rechtsanwaltskammer an.

 


 

Personalrechtliche Zuständigkeit (§ 44 IV GemO)

Der Bürgermeister ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten.

Er entscheidet über Personalfragen einschließlich der beamtenrechtlichen Maßnahmen, soweit keine Ratszuständigkeit besteht.

Einstellung eines Verwaltungsmitarbeiters durch den Bürgermeister.

 


 

Persönliche Betroffenheit

Ein Gemeinderatsmitglied ist befangen, wenn es durch die Entscheidung selbst oder durch sie nahestehende Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann.

Es darf dann weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung mitwirken.

Ein Gemeinderat darf nicht über den Verkauf eines Grundstücks entscheiden, das an das seiner Tochter angrenzt.

 


 

Planungshoheit

Die Gemeinde hat das Recht, örtliche Planungen eigenständig vorzunehmen.

Sie darf etwa Bebauungspläne erlassen oder sich an überörtlicher Planung beteiligen, wenn ihre Interessen betroffen sind.

Der Gemeinderat beschließt einen Bebauungsplan für ein Neubaugebiet.

 


 

Realkörperschaften

Sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Mitgliedschaft an den Besitz oder das Eigentum bestimmter Sachen geknüpft ist.

Die Zugehörigkeit entsteht also nicht durch persönlichen Willen, sondern automatisch durch die Eigentumsverhältnisse.

Eigentümer jagdbarer Flächen sind kraft Gesetzes Mitglieder der Jagdgenossenschaft.

 


 

Rechte und Bedeutung von Fraktionen

Fraktionen dürfen die Reihenfolge von Redebeiträgen mitbestimmen, ihre Meinung öffentlich darstellen und Anträge stellen.

Ihre innere Ordnung muss demokratisch sein.

Ein Fraktionsvorsitzender darf im Ältestenrat mitwirken – Einzelgemeinderäte nicht.

 


 

Rechte und Pflichten der Bürger

Bürger haben über die Rechte der Einwohner hinaus das aktive und passive Wahlrecht (§ 14 GemO), Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten und Beteiligungsrechte bei Bürgerbegehren (§ 21 GemO).

Können zu ehrenamtlicher Tätigkeit verpflichtet werden (§ 15 GemO).

Pflicht zur Mitwirkung zB als Gemeinderat oder Wahlhelfer.

 


 

Rechte und Pflichten der Einwohner

Einwohner dürfen öffentliche Einrichtungen nutzen (§ 10 II GemO), haben ein Unterrichtungsrecht (§ 20 GemO) und können Einwohnerversammlungen beantragen (§ 20a GemO).

Pflichten ergeben sich aus der Tragung von Gemeindelasten und ggf. Hand- und Spanndiensten (§ 10 V GemO).

Diese Dienste setzen in der Praxis stets eine Satzung voraus.

 


 

Rechte von Gruppen und Fraktionen

Gruppen innerhalb des Gemeinderats haben eigene kollektive Rechte, wie das Recht auf Akteneinsicht oder Einberufung von Sitzungen, sofern bestimmte Quoren erfüllt sind.

Ein Viertel der Gemeinderäte kann zB die Einberufung einer Sondersitzung verlangen (§ 34 I 3 GemO).

 


 

Rechtsaufsicht

Umfasst ausschließlich eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihres Handelns (§ 118 I GemO).

Innerhalb bestehender Ermessensspielräume darf die Gemeinde frei entscheiden; die Aufsichtsbehörde kann nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen eingreifen.

Nur wenn zusätzlich Fachaufsicht besteht, ist eine inhaltliche Weisung zulässig.

 


 

Rechtsaufsichtsbehörden

Für die Kommunalaufsicht zuständig sind das Regierungspräsidium (Stadtkreise und Große Kreisstädte) und das Landratsamt (Übrige Gemeinden § 119 I GemO).

Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, oberste das Innenministerium (§ 119 II, III GemO).

Ein Selbsteintrittsrecht besteht grds. nicht, es sei denn, ein Gesetz ordnet es ausdrücklich an.

 


 

Rechtsfähigkeit der Gemeinden

Aus der Eigenschaft als juristische Personen folgt die Rechtsfähigkeit der Gemeinden.

Sie sind somit in der Lage, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, und zwar sowohl auf dem Gebiet des öffentlichen wie des privaten Rechts.

 


 

Rechtsgeschäftliche Vollmacht (§ 53 II GemO)

Der Bürgermeister kann Vollmachten für einzelne Rechtsgeschäfte erteilen – auch an Personen außerhalb der Verwaltung.

Es gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB.

Ein externer Anwalt erhält Vollmacht, die Gemeinde im gerichtlichen Verfahren zu vertreten.

 


 

Rechtsgrenzen der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung darf gesetzliche Regelungen nicht abändern.

Insbesondere Quoren, wie das Viertel für eine Sondersitzung (§ 34 I 3 GemO), dürfen weder verschärft noch erleichtert werden.

Ein Passus, der das Antragsquorum auf ein Drittel erhöht, wäre unwirksam.

 


 

Rechtsmissbräuchliche Widmungsänderung

Eine nachträgliche Einschränkung der Widmung zur Verhinderung einer konkreten Nutzung gilt als rechtsmissbräuchlich. Maßgeblich ist der Widmungsinhalt bei Antragstellung.

Ein späterer Widerruf (§ 49 II 1 Nr. 3, 4 LVwVfG) ist unzulässig, wenn er auf einer missbräuchlichen Widmungsänderung beruht.

Die Gemeinde ändert die Widmung ihres Saals, nachdem eine unliebsame Partei dort eine Veranstaltung beantragt hat.

 


 

Rechtsschutz bei Bürgerbegehren (§ 41 II KomWG)

Wird ein Bürgerbegehren abgelehnt, können die Initiatoren Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

Die Zulassung des Begehrens durch den Gemeinderat ist dagegen nicht angreifbar; Aufsichtsmittel bleiben der Rechtsaufsichtsbehörde vorbehalten.

Ein Gegner eines Begehrens kann nicht gegen dessen Zulassung klagen.

 


 

Rechtsstellung der Gemeinde

Die Gemeinde ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsfähigkeit.

Sie kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein, eigene Satzungen erlassen und vor Gericht auftreten.

Sie ist parteifähig nach § 50 ZPO und beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO.

 


 

Rechtsstellung der Gemeinderäte (§ 32 GemO)

Gemeinderäte üben ihr Amt ehrenamtlich aus und sind keine Parlamentarier.

Sie unterliegen nicht dem Beamtenrecht, sondern dem Ehrenamtsrecht der §§ 16-19 GemO.

Immunität und Indemnität gelten nicht – Pflichtverstöße werden nach § 17 IV GemO geahndet.

 


 

Rechtsstellung des Bürgermeisters (§ 42 GemO)

Der Bürgermeister ist neben dem Gemeinderat Organ der Gemeinde.

Er ist Vorsitzender des Gemeinderats und zugleich Leiter der Gemeindeverwaltung.

In Gemeinden über 2.000 Einwohnern ist er hauptamtlicher Beamter auf Zeit (§ 42 II GemO).

 


 

Rechtsstellung des Gemeinderats (§ 24 GemO)

Der Gemeinderat ist das Hauptorgan der Gemeinde, trifft Grundsatzentscheidungen und ist die gewählte Vertretung der Bürger.

Er besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzendem.

Er setzt Satzungen, entscheidet über Haushaltsfragen und kontrolliert die Verwaltung.

 


 

Rechtswirkung des Bürgerentscheids (§ 21 VIII GemO)

Der Bürgerentscheid steht einem Ratsbeschluss gleich und bindet die Gemeinde.

Eine erneute Entscheidung durch den Gemeinderat ist erst nach 3 Jahren zulässig – es sei denn, ein neuer Bürgerentscheid wird durchgeführt.

Diese Sperrwirkung schützt die Bürgerentscheidung vor kurzfristiger Umgehung.

 


 

Regiebetrieb

Ist eine organisatorisch und rechtlich unselbstständige Einrichtung innerhalb der Gemeindeverwaltung.

Die Gemeinde handelt hier unmittelbar über ihre Verwaltung, ohne eine eigene juristische Struktur zu schaffen.

Die Stadt betreibt ein Kulturzentrum direkt über ihr Hauptamt, ohne Ausgliederung in eine GmbH oder Eigenbetrieb.

 


 

Satzungserfordernis (§§ 11 I GemO, 8 DVO GemO)

Der Anschluss- und Benutzungszwang bedarf einer entsprechenden Satzung, die Art, Umfang und persönliche Reichweite der Pflicht regelt.

Zudem sind darin regelmäßig Ausnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorzusehen.

In der Satzung kann zB eine Ausnahme für Häuser mit eigener Solarthermie vorgesehen werden.

 


 

Satzungshoheit

Die Gemeinde darf in weisungsfreien Angelegenheiten Satzungen erlassen.

Sie darf so autonom Regeln für das Gemeindegebiet aufstellen, zB im Bau-, Abgaben- oder Ordnungsrecht.

Die Satzungshoheit ist u.a. in § 4 GemO verankert.

Erlass einer Friedhofsordnung durch den Gemeinderat.

 


 

Schrankentrias (§ 102 I GemO)

§ 102 I GemO bindet die Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen (Kommunalwirtschaft) an 3 Voraussetzungen:

  • Öffentlicher Zweck,
  • Leistungsfähigkeit,
  • Subsidiarität.

 


 

Selbstständige Kommunalanstalt

Ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die von einer Gemeinde zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gegründet wird.

Sie besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, bleibt aber funktional an die Kommune angebunden. Grundlage ist § 102a GemO (eingeführt 2015).

Eine Stadt gründet zur Wasserver- und Abwasserentsorgung eine selbstständige Kommunalanstalt mit eigener Geschäftsführung.

 


 

Sonderabgaben

Sind Abgaben eigener Art, die weder Steuer, Gebühr noch Beitrag sind, da sie weder dem allgemeinen Finanzbedarf dienen noch eine konkrete Gegenleistung darstellen.

Sie sind nur unter engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zulässig.

Nach dem KAG sind sie für Gemeinden und Landkreise nicht vorgesehen.

 


 

Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltswirtschaft

Nach § 77 II GemO müssen Gemeinden ihre Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich führen.

Ziel ist eine langfristig gesicherte Aufgabenerfüllung (§ 77 I 1 GemO), etwa durch Vermeidung unnötiger Ausgaben und effizienten Mitteleinsatz.

Die Gemeinde entscheidet sich bei der Anschaffung von Dienstfahrzeugen für ein günstiges, aber zuverlässiges Modell.

 


 

Staatskommissar (§ 124 GemO)

Wird als Beauftragter durch VA eingesetzt, wenn eine Gemeinde dauerhaft funktionsunfähig ist – etwa bei Haushaltsnotstand oder tiefgreifendem Organversagen.

Er ersetzt ein Gemeindeorgan, zB den Gemeinderat, darf aber nicht mehrere Organe gleichzeitig vertreten.

Bei völliger Blockade im Gemeinderat wird ein Staatskommissar eingesetzt, der vorübergehend die Ratsaufgaben übernimmt.

 


 

Stadtkreise (§§ 3 I, 131 I GemO)

Stadtkreise sind kreisfreie Städte, die wie ein Landkreis eigene Verwaltungsaufgaben übernehmen (§ 131 GemO).

Sie haben eine besondere Rechtsstellung und sind Gemeinden mit erweitertem Aufgabenbereich.

Stuttgart ist Stadtkreis und erfüllt auch Aufgaben des Landkreises wie Schulträgerschaft und Abfallentsorgung.

 


 

Steuererfindungsrecht

Gemeinden dürfen im Rahmen von Art. 105 IIa GG und § 9 IV KAG eigene örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern einführen.

Dieses Steuererfindungsrecht ist begrenzt und finanziell von untergeordneter Bedeutung.

Einführung einer örtlichen Vergnügungssteuer auf Spielautomaten.

 


 

Stiftung

Ist ein rechtlich verselbstständigtes Vermögen, dessen Ertrag (zB Zinseinnahmen) einem öffentlichen Zweck dient (zB Förderung von Klimaschutzprojekten).

Stiftungen haben Nutznießer.

 


 

Stimmrecht der Beigeordneten (§ 33 GemO)

Beigeordnete haben im Gemeinderat kein Stimmrecht, da sie nicht direkt vom Volk gewählt wurden.

In beratenden Ausschüssen haben sie jedoch Stimmrecht, wenn sie den Vorsitz innehaben (§ 41 II GemO).

 


 

Subjektive Rechtsstellungsgarantie (Art. 28 II GG)

Art. 28 II 1 GG schützt nicht nur objektiv die Institution Gemeinde, sondern vermittelt den Gemeinden auch subjektive Rechte.

Sie können sich bei einer Verletzung ihrer Selbstverwaltungsgarantie vor Gericht zur Wehr setzen.

Eine Gemeinde kann klagen, wenn ihr durch Gesetz unzulässig Aufgaben entzogen werden.

 


 

Subsidiaritätsklausel (§ 102 I Nr. 3 GemO)

Hiernach darf die Kommune wirtschaftlich nur tätig werden, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch Private erfüllt werden kann (Subsidiaritätsklausel).

Der Gemeinderat muss zuvor die örtlichen Wirtschaftsorganisationen anhören (§ 102 II GemO).

Vor der Gründung eines kommunalen Handwerksbetriebs ist zu prüfen, ob private Betriebe den Bedarf bereits abdecken.

 


 

Theorie vom modifizierten Privateigentum

Hiernach gelten für öffentliche Sachen 2 Regelungsregime: Im Rahmen des Widmungszwecks unterliegt die Sache dem öffentlichen Recht, außerhalb dessen dem Privatrecht.

Die Eigentumsstellung wird also funktional eingeschränkt.

Eine Gemeindestraße darf öffentlich genutzt werden; bei privater Nutzung gelten dagegen die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.

 


 

Überörtlichen Wirtschaftstätigkeit

Nach § 102 VII GemO dürfen Gemeinden wirtschaftlich auch außerhalb ihres Gebiets tätig werden, sofern dies einem örtlich verankerten öffentlichen Zweck dient.

Reine Gewinnerzielung genügt nicht; zulässig ist etwa eine Tätigkeit zur Effizienzsteigerung.

Eine Gemeinde beteiligt sich an einem regionalen Energieverbund, um Strom günstiger einzukaufen.

 


 

Übertragene Aufgaben (§ 44 II 2, 3 GemO)

Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister durch Hauptsatzung Aufgaben dauerhaft übertragen, zB durch Wertgrenzen.

Aufgaben nach § 39 II GemO (zB Satzungsbeschlüsse) sind jedoch nicht übertragbar.

Zuständigkeit für Anschaffungen bis 5.000 €.

 


 

Unechte Teilortswahl (Art. 72 II 2 LV, § 27 II-V GemO)

Sorgt dafür, dass alle Ortsteile angemessen im Gemeinderat vertreten sind.

In einem Ortsteil mit eigenem Sitz können gezielt Bewerber aus diesem Teilort gewählt werden.

 


 

Unmittelbare Staatsverwaltung

Erfolgt durch staatliche Behörden innerhalb der hierarchisch gegliederten Verwaltungsorganisation.

Die jeweils übergeordnete Behörde übt dabei Rechts- und Fachaufsicht über die nachgeordneten Behörden aus.

Das dreistufige System in BW mit Ministerien (oberste Landesbehörde), Regierungspräsidien (mittlere Ebene) und Landratsämtern (untere Ebene).

 


 

Unterrichtungspflicht (§ 43 V GemO)

Der Bürgermeister muss den Gemeinderat laufend über wichtige Vorgänge der Verwaltung informieren – auch dann, wenn der Rat formal nicht zuständig ist.

Ziel ist die frühzeitige Einbindung des Gemeinderats in bedeutsame Planungen.

Geheimhaltungsbedürftige Informationen sind ggf. dem Beirat nach § 55 GemO mitzuteilen.

 


 

Unübertragbare Aufgaben (§ 39 II GemO)

Einige besonders bedeutsame Angelegenheiten (zB Satzungsbeschlüsse, freiwillige Aufgaben) dürfen nicht auf Ausschüsse übertragen werden.

Sie können aber zur Vorberatung in einen Ausschuss gegeben werden (§ 39 IV GemO).

Die Entscheidung selbst bleibt dem Gemeinderat vorbehalten.

 


 

Verbandskompetenz (Art. 28 II 1 GG)

Bestimmt, welche Aufgaben die Gemeinde eigenverantwortlich regeln darf – nämlich nur solche, die örtliche Angelegenheiten betreffen.

Sie ist zugleich Kompetenzgrundlage und -grenze.

Eine Gemeinde darf ein Nahwärmenetz im Ort errichten, aber nicht ohne gesetzliche Ermächtigung in Nachbargemeinden aktiv werden (§ 102 VII GemO).

 


 

Verbandskörperschaften

Sind eigene juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder regelmäßig andere juristische Personen sind – etwa Gemeinden oder Landkreise.

Sie werden gegründet, um bestimmte öffentliche Aufgaben gemeinschaftlich zu erfüllen.

Ein Zweckverband betreibt gemeinsam für mehrere Gemeinden eine Kläranlage.

 


 

Verfahren des Bürgerentscheids (§§ 21 III, 41, 53 KomWO)

Vor dem Bürgerentscheid sind die Bürger über die Positionen der Gemeindeorgane zu informieren.

Das Verfahren richtet sich nicht nach der GemO, sondern nach dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung.

Die Abstimmungsfrage muss klar mit Ja oder Nein beantwortbar sein.

 


 

Verfahrensregeln für Ausschüsse (§ 39 V GemO)

Für beschließende Ausschüsse gelten weitgehend dieselben Geschäftsregeln wie im Gemeinderat.

Ist ein Ausschuss wegen Befangenheit beschlussunfähig, entscheidet der Gemeinderat sofort.

Ein Unterausschuss mit Beschlusskompetenz ist unzulässig.

 


 

Verfassungsbeschwerde der Gemeinde

Die allgemeine Verfassungsbeschwerde steht Gemeinden grds. nicht offen, da sie keine Grundrechtsträger sind.

Eine Ausnahme gilt nur für die Geltendmachung von Justizgrundrechten (Artt. 101, 103 GG).

Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem kommunalrechtlichen Prozess.

 


 

Verhältniswahl und Stimmabgabe (§§ 26, 28 GemO)

Gewählt wird im Regelfall nach Verhältniswahlrecht: Der Wähler hat so viele Stimmen wie Sitze zu vergeben sind und kann kumulieren (mehrere Stimmen pro Kandidat) oder panaschieren (Stimmen auf verschiedene Listen verteilen).

Wählt man eine ganze Liste, bekommen die Listenbewerber je eine Stimme.

 


 

Verpflichtungserklärungen des Bürgermeisters (§ 54 GemO)

Verpflichtet der Bürgermeister die Gemeinde, ist grds. Schriftform und Unterzeichnung erforderlich – außer bei Geschäften der laufenden Verwaltung (§ 54 IV GemO).

Die Vorschrift ist eine Formvorgabe mit öffentlich-rechtlichem Charakter.

Ein Grundstückskauf durch die Gemeinde ist ohne formgerechte Erklärung nicht wirksam.

 


 

Vertretung der Gemeinde (§ 42 I 2 GemO)

Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde im Innen- und Außenverhältnis.

Seine Vertretungsmacht ist rechtlich nicht beschränkbar, auch wenn er im Innenverhältnis nicht zuständig ist.

Kaufvertrag über ein Dienstfahrzeug bleibt zivilrechtlich wirksam – selbst ohne Ratsbeschluss.

 


 

Vertretungsbefugnis der Beigeordneten (§ 49 II GemO)

Beigeordnete handeln eigenständig in ihrem Geschäftskreis – auch ohne Verhinderung des Bürgermeisters.

Der Bürgermeister kann intern Weisungen erteilen, nach außen bleibt das Handeln der Beigeordneten aber wirksam.

 


 

Vertretungsverbot (§§ 17 III, 32 I 1 GemO)

Ein Gemeinderat darf keine fremden Ansprüche oder Interessen gegen die Gemeinde vertreten.

Ziel ist es, Interessenkonflikte zu vermeiden und die sachliche Amtsführung zu sichern.

Ein Gemeinderat darf nicht als Anwalt für einen Dritten gegenüber der Gemeinde auftreten.

 


 

Verwaltungsgemeinschaft (§§ 59 ff. GemO)

Ist ein Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zur gemeinsamen Verwaltung als Gemeindeverwaltungsverband (§ 60 GemO) oder als vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft (§ 61 GemO).

Beide Formen dienen der effektiveren Aufgabenerfüllung kleinerer Gemeinden.

Mehrere Gemeinden betreiben gemeinsam eine Bauverwaltung im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft.

 


 

Verweisung an den Gemeinderat (§ 39 III 4, 5 GemO)

Ein beschließender Ausschuss kann Angelegenheiten von besonderer Bedeutung durch Beschluss dem Gemeinderat zur Entscheidung überlassen.

Auch ein Viertel der Ausschussmitglieder kann eine solche Verweisung verlangen.

Der Bürgermeister zählt bei der Berechnung mit.

 


 

Vorübergehende Abweichung von der Vergabepraxis

Eine zeitlich begrenzte Änderung, etwa die Schließung einer Einrichtung wegen Corona, ist zulässig, darf aber nicht als Vorwand dienen, um unliebsame, widmungskonforme Nutzungen auszuschließen.

Die Stadthalle wird coronabedingt geschlossen, nicht jedoch gezielt vor einer geplanten Parteiveranstaltung.

 


 

Wahl des Bürgermeisters (§ 45 GemO)

Der Bürgermeister wird von den Bürgern in direkter Mehrheitswahl gewählt.

Erhält kein Bewerber die absolute Mehrheit, folgt eine Neuwahl, bei der neue Bewerber zugelassen sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 45 II GemO).

 


 

Wählbarkeit (§ 46 GemO)

Wählbar ist, wer Deutscher oder Unionsbürger ist, am Wahltag mindestens 25 und höchstens 67 Jahre alt ist und keinen Ausschlussgrund nach § 46 II GemO erfüllt.

Hinderungsgründe nach § 46 III, IV GemO schließen die Wählbarkeit nicht aus, sondern verhindern nur die Amtsübernahme.

Ein Bediensteter der Rechtsaufsicht müsste zB vor Amtsantritt ausscheiden.

 


 

Wahlgrundsätze (§ 26 GemO)

Gemeinderäte werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Jeder Bürger ab 16 Jahren (aktives Wahlrecht) darf wählen; wählbar ist man ab 18 (passives Wahlrecht).

Die Wahl erfolgt ohne Wahlmänner, anonym und ohne Beeinflussung.

 


 

Wehrfähige Innenrechtsposition

Für eine kommunalverfassungsrechtliche Klage muss ein eigenes, rechtlich geschütztes Mitwirkungsrecht innerhalb der Organstruktur betroffen sein (zB aus § 32 III GemO).

Maßgeblich sind Organ- oder Organteilrechte, nicht persönliche Grundrechte.

Ein Ratsmitglied kann gegen den Ausschluss von einer Sitzung klagen, wenn sein Mitwirkungsrecht verletzt wurde.

 


 

Weinheimer Entwurf

Das Kommunalrecht Baden-Württembergs folgt einem monistischen Aufgabenmodell.

Dieses verzichtet auf die Unterscheidung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis und betrachtet kommunales Handeln einheitlich.

Die Gemeinde handelt in Selbstverwaltungs- als auch in staatlichen Pflichtaufgaben in einheitlicher Verwaltungsstruktur.

 


 

Weisungsaufgaben (§ 2 III GemO)

Sind gesetzlich verpflichtende Aufgaben, bei denen den Gemeinden weder das „ob“ noch das „wie“ der Erfüllung freisteht.

Sie werden nach Weisung des Staates ausgeführt und unterliegen der Fachaufsicht (§ 118 II GemO).

Aufgaben als Ortspolizeibehörde gem. § 62 IV PolG.

 


 

Weisungsaufgaben Bürgermeister (§ 44 III GemO)

Der Bürgermeister nimmt Weisungsaufgaben für das Land in eigener Zuständigkeit wahr, zB im Polizeirecht.

Er unterliegt dabei der Fachaufsicht der Landesbehörden, handelt aber in der Rechtsform der Gemeinde.

Erlass einer Polizeiverordnung nach § 13 PolG i.V.m. § 62 IV PolG.

 


 

Weisungsfreie Pflichtaufgaben (§ 2 II GemO)

Sind gesetzlich vorgeschrieben, aber die Gemeinde entscheidet selbst über deren konkrete Ausführung.

Auch sie gelten als Selbstverwaltungsangelegenheiten und unterliegen lediglich der Rechtsaufsicht.

Betrieb einer Schule (§ 48 SchulG); Aufstellung von Bauleitplänen (§ 1 III BauGB).

 


 

Weisungsrecht gegenüber dem Bürgermeister

Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister nur Weisungen in eigenen Angelegenheiten erteilen.

Bei gesetzlicher Zuständigkeit des Bürgermeisters ist das ausgeschlossen; bei übertragener Zuständigkeit (§ 44 II 2 GemO) ist ein Weisungsrecht umstritten und wird überwiegend verneint.

Ein verbindlicher Eingriff in Bürgermeisterkompetenzen scheitert regelmäßig an der Gesetzeslage.

 


 

Widerspruchsrecht des Bürgermeisters (§ 43 II GemO)

Der Bürgermeister muss rechtswidrigen Ratsbeschlüssen widersprechen, kann aber auch bei Nachteiligkeit für die Gemeinde widersprechen.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung und führt zur erneuten Beratung im Rat.

Hält der Bürgermeister auch den neuen Beschluss für rechtswidrig, muss er die Kommunalaufsicht einschalten.

 


 

Widmung

Die öffentliche Einrichtung muss durch eine Widmung für Einwohner allgemein zugänglich gemacht werden.

Die Widmung kann durch Satzung, Ratsbeschluss, VA oder faktische Handhabung erfolgen.

Eine Sporthalle, die regelmäßig für Kulturveranstaltungen freigegeben wird, gilt als entsprechend erweitert gewidmet.

 


 

Widmungsänderung

Der Inhalt einer kommunalen Widmung kann ausdrücklich oder konkludent geändert werden, etwa durch eine geänderte Vergabepraxis.

Eine bloß abweichende tatsächliche Nutzung führt jedoch nicht automatisch zu einer Widmungsänderung.

 


 

Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (§ 21 III-IV GemO)

Wenn es sich auf eine gemeindliche Angelegenheit bezieht, die in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats fällt.

Es darf nicht gegen bestimmte Ausschlussgründe verstoßen (zB laufende Verfahren oder haushaltsrechtliche Fragen).

Die Entscheidung trifft der Gemeinderat binnen 2 Monaten.

 


 

Zulässigkeit des Einwohnerantrags (§ 20b I, II GemO)

Wenn er eine gemeindliche Angelegenheit betrifft und keine gesetzlich ausgeschlossenen Themen umfasst (zB bereits behandelte oder allgemeinpolitische Fragen).

Eine dreimonatige Frist gilt, wenn sich der Antrag gegen einen Ratsbeschluss richtet.

Unzulässig ist zB ein Antrag zur Steuerpolitik des Bundes.

 


 

Zulassung Ortsfremder

Ortsfremde Personen können ggf. eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen, wenn keine Widmung besteht.

Hat die Gemeinde über längere Zeit auch Auswärtige zugelassen, kann sich daraus eine Selbstbindung der Verwaltung ergeben.

Ein Sportverein aus Nachbargemeinde kann bei regelmäßiger Nutzung der Halle einen Anspruch durch Gleichbehandlung herleiten.

 


 

Zulassung politischer Parteien

Ortsverbände politischer Parteien haben grds. einen Anspruch auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen im Rahmen des Widmungszwecks.

Landesverbände hingegen nur, wenn eine entsprechende Nutzung vorgesehen ist.

Die Partei darf nicht mit Hinweis auf ihre politische Richtung ausgeschlossen werden, solange sie nicht verboten ist.

 


 

Zulassung zu kommunalen Einrichtungen vs. § 70 GewO

Bei Veranstaltungen wie Messen oder Jahrmärkten ist § 70 GewO anwendbar, wenn eine gewerberechtliche Festsetzung nach § 69 GewO erfolgt ist.

In solchen Fällen richtet sich der Zulassungsanspruch nicht nach § 10 II GemO, sondern nach dem spezielleren Gewerberecht.

Ein Schausteller hat bei festgesetztem Jahrmarkt Anspruch auf Teilnahme nach § 70 GewO, nicht nach Gemeinderecht.

 


 

Zusammensetzung beschließender Ausschüsse (§ 40 GemO)

Ein beschließender Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und mindestens 4 Gemeinderäten.

Die Mitglieder werden vom Gemeinderat widerruflich bestimmt; kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Wahl nach Verhältniswahl (Sainte-Laguë/Schepers).

Sachkundige Einwohner können als beratende Mitglieder zugelassen werden (§ 40 I 4 GemO).

 


 

Zusammensetzung des Gemeinderats (§ 25 GemO)

Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den gewählten ehrenamtlichen Gemeinderäten.

Bei Abstimmungen ist genau auf den Gesetzeswortlaut zu achten („Gemeinderat“ vs. „Gemeinderäte“).

Die Stimme des Bürgermeisters zählt bei Entscheidungen mit, Beigeordnete haben nur beratende Funktion (§ 33 GemO).

 


 

Zweckverband

Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Selbstverwaltung (§ 3 GKZ).

Er wird von mehreren Gemeinden, Landkreisen oder anderen juristischen Personen zur gemeinsamen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gebildet.

Mitglieder können neben kommunalen Körperschaften auch andere juristische oder sogar natürliche Personen sein (§ 2 GKZ).

 


 

Zwei-Stufen-Theorie

Unterscheidet zwischen der Entscheidung über die Zulassung zur Nutzung einer öffentlichen Einrichtung (1. Stufe) und der konkreten Ausgestaltung der Nutzung (2. Stufe).

Die 1. Stufe ist stets öffentlich-rechtlich und fällt in den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO), auch wenn die Einrichtung in privater Trägerschaft betrieben wird.