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Kommunalrecht Bayern

§ 70 GewO

Wird eine Veranstaltung (etwa ein Markt oder eine Messe) nach § 69 GewO festgesetzt, tritt § 70 GewO als spezielle Anspruchsgrundlage an die Stelle von Art. 21 GO.

Die Festsetzung privilegiert Gewerbetreibende und erleichtert ihnen gewerberechtlich den Zugang zur Veranstaltung.

Ein Händler auf einem festgesetzten Jahrmarkt kann sich auf § 70 GewO berufen, nicht auf Art. 21 GO.

 


 

Abgaben (Art. 62 GO)

Sind die zentrale Einnahmequelle der Gemeinden.

Die Erhebung richtet sich nach spezialgesetzlichen Vorschriften; teils besteht eine Pflicht (zB § 127 BauGB für Erschließungsbeiträge), teils ein Ermessensspielraum (zB Art. 3 I KAG für kommunale Steuern).

Eine Gemeinde kann selbst entscheiden, ob sie eine Zweitwohnungssteuer einführt.

 


 

Abgabenhoheit

Erlaubt es der Gemeinde, im Rahmen der Gesetze eigenständig Steuern zu erheben oder Hebesätze festzulegen.

Sie ist Teil der kommunalen Finanzhoheit und durch Art. 28 II GG verfassungsrechtlich abgesichert.

Eine Gemeinde setzt den Hebesatz der Grundsteuer B auf 420 % fest.

 


 

Abgabensatzung (Art. 2 I KAG)

Kommunale Abgaben dürfen nur auf Grundlage einer eigenen Abgabensatzung erhoben werden.

Diese ist regelmäßig getrennt von einer etwaigen Benutzungssatzung zu erlassen.

Das Erhebungsverfahren richtet sich nach der Abgabenordnung, der Verwaltungsrechtsweg ist gleichwohl eröffnet (§ 40 VwGO, nicht § 33 FGO).

 


 

Abwahl des Bürgermeisters

Eine politische Abwahl des ersten Bürgermeisters ist in Bayern – anders als in vielen anderen Bundesländern – nicht vorgesehen.

Möglich sind jedoch disziplinarische Maßnahmen wie Suspendierung oder Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Die Amtszeit endet zudem kraft Gesetzes, etwa bei Verlust des passiven Wahlrechts (Art. 15 III-V KWBG).

 


 

Allgemeine Haushaltsgrundsätze (Art. 61 GO)

Schreibt den Gemeinden vor, ihre Haushaltswirtschaft auf Dauer angelegt, leistungsfähig und überschuldungsvermeidend zu betreiben.

Sie müssen sparsam und wirtschaftlich planen, Aufgaben ggf. auch auf Private übertragen und finanzielle Risiken vermeiden.

Die Buchführung kann traditionell kameralistisch oder doppisch erfolgen.

 


 

Allseitiger Wirkungskreis (Art. 6 GO)

Bezeichnet grds. die Zuständigkeit der Gemeinde für alle öffentlichen Aufgaben in ihrem Gebiet.

Er umfasst sowohl den eigenen als auch den übertragenen Wirkungskreis. Wegen zahlreicher gesetzlicher Ausnahmen hat diese Norm jedoch nur begrenzte praktische Bedeutung.

Art. 6 I GO bildet den Rahmen, aus dem sich die weitere Aufgabenzuweisung in Art. 7 und 8 GO entwickelt.

 


 

Amtszeit der Gemeinderatsmitglieder (Art. 23 I GLKrWG)

Die Amtszeit beträgt 6 Jahre.

Sie beginnt mit der Annahme der Wahl, die als erfolgt gilt, wenn der Gewählte nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe des vorläufigen Ergebnisses widerspricht (Art. 47 I 1 GLKrWG).

Beginn und Ende der Amtszeit sind relevant zB für die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats.

 


 

Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft

Sind solche Aufgaben, die spezifisch auf das Zusammenleben innerhalb der Gemeinde bezogen sind.

Sie beruhen auf örtlichen Bedürfnissen und Interessen und betreffen die Einwohner gerade als Mitglieder der politischen Gemeinschaft. Dieser Begriff bildet den Kern des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden (Art. 7 I GO; Art. 28 II 1 GG).

BVerfG, 23.11.1988 – BvR 308/81 „Rastede“

 


 

Anschluss- und Benutzungszwang

Gemeinden können diesen für ihre Ver- und Entsorgungseinrichtungen (zB Wasserversorgung, Abwasser) festlegen. Der Anschlusszwang verpflichtet zur Duldung der Anbindung, der Benutzungszwang zur tatsächlichen Nutzung der Einrichtung.

Ein Grundstückseigentümer darf sein Abwasser nicht eigenständig entsorgen, wenn ein Anschluss an die gemeindliche Kanalisation besteht (§ 9 KAG, Art. 24 GO).

 


 

Anstalt des öffentlichen Rechts (Artt. 89 ff. GO)

Ist ein kommunales Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und organisatorischer Selbstständigkeit.

Sie verfügt über eigene Organe (Vorstand und Verwaltungsrat, Art. 90 GO) und wird durch Satzung gegründet.

Die Gemeinde haftet über die sogenannte Gewährträgerhaftung (Art. 89 IV GO).

 


 

Anwesenheitsmehrheit

Für die Beschlussfähigkeit ist erforderlich, dass mehr als die Hälfte der aktuellen Mitgliederzahl des Gemeinderats (Iststärke) anwesend und stimmberechtigt ist.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abstimmung, wobei Anwesenheit grds. physische Präsenz meint.

Online-Zuschaltungen zählen nur, wenn Art. 47a GO dies durch die Geschäftsordnung erlaubt.

 


 

Arbeitsgemeinschaft (Art. 4 KommZG)

Ist eine vertraglich geregelte Form der Zusammenarbeit ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 2 II KommZG).

Sie dient der Abstimmung bei Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, vor allem Planungen, übernimmt aber keine hoheitlichen Aufgaben.

Mehrere Gemeinden bilden mit einem Energieversorger eine Arbeitsgemeinschaft zur Planung eines Windparks.

 


 

Art und Umfang (Art. 87 I 1 Nr. 2 GO)

Art und Umfang eines kommunalen Unternehmens müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Gemeindegröße, ihrer Leistungsfähigkeit und dem zu erwartenden Bedarf stehen.

Dies soll verhindern, dass Gemeinden wirtschaftlich überfordert oder Fehlbedarfe produziert werden.

Eine Kleinstgemeinde darf keine städtischen Verkehrsbetriebe gründen, wenn kein entsprechender Bedarf besteht.

 


 

Aufgabendualismus

Beschreibt die zweigeteilte Aufgabenwahrnehmung der Kommunen: Sie handeln sowohl im eigenen Wirkungskreis (selbstverwaltete Aufgaben) als auch im übertragenen Wirkungskreis (gesetzlich übertragene Staatsaufgaben).

Diese Unterscheidung ist in den Kommunalgesetzen ausdrücklich geregelt (zB Artt. 7 f. GO).

 


 

Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft

Zur örtlichen Gemeinschaft gehören alle Angelegenheiten, die spezifisch vor Ort wurzeln oder lokal bedeutsam sind.

Die Gemeinde hat insoweit eine Allzuständigkeit und benötigt keine spezielle Aufgabenübertragung.

Die Errichtung eines öffentlichen Schwimmbads gehört zur örtlichen Gemeinschaft.

 


 

Aufgabenerfindungsrecht

Erlaubt es den Gemeinden, über traditionelle Aufgaben hinaus neue eigene Aufgabenbereiche zu definieren.

Es ergibt sich aus der dynamischen Auslegung des Begriffs der „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ und der offenen Formulierung in Art. 83 I BV und 57 GO.

Insbesondere neue Herausforderungen wie Digitalisierung können so in kommunale Zuständigkeit fallen.

 


 

Ausschluss bei persönlicher Beteiligung (Art. 49 I GO)

Gemeinderatsmitglieder dürfen bei persönlicher Beteiligung weder beraten noch abstimmen.

Der Begriff ist enger als die Befangenheit nach Art. 21 BayVwVfG und geht diesem als lex specialis vor. Bei Wahlen gilt der Ausschluss nicht (Art. 49 II GO).

Ein Gemeinderatsmitglied darf nicht über einen Bauantrag seiner Ehefrau mitberaten oder abstimmen.

 


 

Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 52 II 1 Hs. 2 GO)

Die Öffentlichkeit kann durch Gemeinderatsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn schutzwürdige Gemeinwohlbelange oder berechtigte Individualinteressen betroffen sind.

Dazu zählen etwa Fragen der öffentlichen Sicherheit, Personalangelegenheiten oder datenschutzrelevante Themen.

Die Konzessionsvergabe an einen Gewerbetreibenden kann wegen sensibler Bewerberdaten nichtöffentlich beraten werden.

 


 

Ausschüsse

Sind Hilfs- oder Unterorgane des Gemeinderats und gelten als unselbstständige Organteile.

Unterstützen den Gemeinderat bei der Vorbereitung, Beratung und teilweise auch bei der Entscheidung von Angelegenheiten.

Ein Bauausschuss prüft Bauanträge vor und entscheidet ggf. selbstständig über kleinere Vorhaben.

 


 

Außenvertretung der Gemeinde (Art. 38 I 1 GO)

Der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.

Seit 2018 ist klargestellt, dass diese Vertretungsmacht auf seine internen Zuständigkeiten beschränkt ist (Art. 38 I 2 GO).

Handelt er außerhalb seiner Befugnisse, ist die Vertretung zivilrechtlich unwirksam – anders als in vielen anderen Bundesländern.

 


 

Bayerische Popularklage (Artt. 98 S. 4 BV, VfGHG)

Bei Eingriffen in die Selbstverwaltungsgarantie durch Landesgesetze können Gemeinden Popularklage erheben.

Obwohl Art. 11 II 2 BV kein Grundrecht ist, wird er vom BayVerfGH wie ein grundrechtsähnliches Recht behandelt.

Klagebefugt sind nur Gemeinden, nicht aber Einzelpersonen.

 


 

Bayerische Verfassungsbeschwerde (Artt. 66, 120 BV)

Jede juristische Person kann Verfassungsbeschwerde beim BayVerfGH erheben. Rügefähig sind alle verfassungsmäßigen Rechte, insbesondere auch Art. 11 II 2 BV.

Die Formulierung „jeder Bewohner Bayerns“ wird dabei weit ausgelegt.

 


 

Beanstandungsrecht (Art. 112 GO)

Erlaubt der Rechtsaufsichtsbehörde, rechtswidriges Verhalten der Gemeinde zu beanstanden – sowohl aktives Tun (S. 1) als auch pflichtwidriges Unterlassen (S. 2).

Der Vollzug eines Beschlusses kann durch eine Beanstandung gestoppt werden, auch wenn er noch nicht umgesetzt wurde.

Die Gemeinde beschließt eine Subvention an einen örtlichen Verein in rechtswidriger Höhe.

 


 

Beanstandungsverfahren (Art. 59 II GO)

Hält der erste Bürgermeister einen Beschluss des Gemeinderats für rechtswidrig, darf er ihn nicht vollziehen, sondern muss ihn formell beanstanden.

Der Vollzug ist auszusetzen, und der Bürgermeister muss die Angelegenheit der Rechtsaufsichtsbehörde vorlegen.

Diese erteilt jedoch keine Weisung, sondern äußert sich gutachterlich zur Rechtmäßigkeit.

 


 

Behörde

Ist ein Organ, das mit Außenwirkung für einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger handelt (§§ 1 II, 9 BayLVwVfG).

Der Gemeinderat beschließt die Benennung einer Straße – dabei handelt er als Behörde.

 


 

Beiträge

Sind Geldleistungen, die für öffentliche Leistungen erhoben werden, die dem Beitragspflichtigen lediglich angeboten werden und von denen er potenziell einen Vorteil hat.

Es kommt also nicht auf die tatsächliche Nutzung an, sondern auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme.

Die Erhebungskompetenz folgt aus der jeweiligen Sachkompetenz (Artt. 70 ff. GG).

 


 

Bekannt und bewährt

Dieses Auswahlkriterium nur zulässig, wenn es Neubewerber nicht systematisch ausschließt.

Es darf nicht das alleinige Kriterium sein, sondern muss mit anderen sachlichen Kriterien kombiniert werden.

Entscheidend ist auch, dass die Kriterien im konkreten Einzelfall rechtmäßig angewendet werden.

 


 

Benutzungsverhältnis (2. Stufe)

Regelt das konkrete „Wie“ der Nutzung und kann je nach Ausgestaltung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein.

Bei privater Trägerschaft liegt regelmäßig ein zivilrechtlicher Vertrag (zB Mietvertrag) vor.

Betreibt die Gemeinde ein Bürgerhaus selbst, kann sie über Satzung oder AGB das Benutzungsverhältnis regeln.

 


 

Beschließende Ausschüsse

= Gemeindesenate.

Fassen eigenständige Entscheidungen anstelle des Gemeinderatsplenums.

Sie erledigen bestimmte Aufgaben verbindlich, sofern ihnen diese übertragen wurden.

Ihr Geschäftsgang folgt weitgehend dem des Gemeinderats (Art. 45 II 2 GO), ergänzt durch Sonderregelungen in Art. 33 II GO.

 


 

Beschluss

Ist eine förmliche Entscheidung eines kommunalen Kollegialorgans, meist des Gemeinderats.

Er kann grds. auf die Selbstverwaltungsgarantie gestützt werden, bedarf aber bei Grundrechtseingriffen einer gesetzlichen Grundlage wegen des Vorbehalts des Gesetzes.

Der Gemeinderat beschließt die Einführung einer Baumschutzsatzung.

 


 

Beschlussfähigkeit (Art. 47 II GO)

Ein Beschluss ist nur wirksam, wenn der Gemeinderat für den jeweiligen Tagesordnungspunkt beschlussfähig ist.

Maßgeblich ist stets der konkrete Zeitpunkt der Abstimmung; Ladungsfehler oder zwischenzeitliches Ausscheiden von Mitgliedern können die Beschlussfähigkeit punktuell entfallen lassen.

 


 

Beschränkte individuelle Rechtssubjektsgarantie

Gewährt einzelnen Gemeinden ein subjektives Recht darauf, als Selbstverwaltungsträger erhalten zu bleiben – jedoch ohne Garantie auf dauerhaften Bestand.

Sie dürfen lediglich verlangen, dass gesetzliche Vorgaben bei Auflösung oder Gebietsänderung beachtet werden (Artt. 28 II 1 GG, 11 II BV).

 


 

Beschränkungen durch Widmung und Satzung

Die Nutzung darf nur im Rahmen des Widmungszwecks erfolgen; Einschränkungen müssen mit höherrangigem Recht vereinbar sein.

Änderungen nach Antragstellung, die gezielt den Antragsteller ausschließen, sind unzulässig.

Ein Verbot für einzelne Parteien wäre wegen Art. 3 GG unzulässig, wenn der Widmungszweck Parteiveranstaltungen erlaubt.

 


 

Bezirke

Sind die höchsten kommunalen Gebietskörperschaften in Bayern und entsprechen den 7 traditionellen Regionen des Freistaats.

Sie werden in der Bayerischen Verfassung teils als „Kreise“ bezeichnet, was historisch bedingt ist.

Ihre Existenz und Abgrenzung sind in Art. 185 BV verfassungsrechtlich festgelegt und können daher nicht verändert werden.

 


 

Bezirksausschüsse (Art. 60 I, II GO)

Sind in Städten ab 100.000 Einwohnern fakultativ, ab 1.000.000 Einwohnern zwingend einzurichten.

Sie sind keine Ausschüsse des Gemeinderats, sondern eigenständige Gremien für Stadtbezirke.

Ihre Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse richten sich nach der städtischen Satzung (Art. 60 VI GO).

 


 

Bezirkstag

Ist das einzige direkt gewählte Organ des Bezirks und wird alle 5 Jahre parallel zur Landtagswahl nach einem modifizierten Verhältniswahlrecht gewählt.

Er ist das zentrale Vertretungsorgan und wählt aus seiner Mitte den Bezirkstagspräsidenten (Art. 30 I BezO), der das zweite Hauptorgan bildet (Art. 21 BezO).

Die Zuständigkeitsverteilung entspricht grds. der im Landkreis.

 


 

Bezirksverwaltungsstellen

Sind dem ersten Bürgermeister unterstellt und keine selbstständigen Gremien.

Sie übernehmen ausschließlich Aufgaben aus dem Bereich der laufenden Verwaltung, die ihnen vom Bürgermeister übertragen wurden (Artt. 60 V 2 iVm 39 II GO).

Ihre Stellung entspricht der anderer Gemeindebediensteter.

 


 

Bloßes Gruppeninteresse (Art. 49 GO)

Ein Ausschluss erfolgt nicht bei bloßem Gruppeninteresse, also wenn ein Gemeinderatsmitglied lediglich als Teil einer größeren Bevölkerungsgruppe betroffen ist.

Entscheidend ist eine individuelle, persönliche Betroffenheit, nicht ein allgemeines Interesse.

Ein Landwirt darf über eine Flächennutzungsänderung mitentscheiden, wenn alle Landwirte betroffen sind.

 


 

Bundesauftragsangelegenheiten (Art. 85 GG)

Führen die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes aus, kann die Aufgabenwahrnehmung auf die Gemeinden übertragen werden.

Diese gelten ebenfalls als Weisungsaufgaben.

Die Zuständigkeit verbleibt jedoch beim Land; eine direkte Übertragung durch Bundesgesetz auf Gemeinden ist unzulässig (Art. 84 I 7 GG).

 


 

Bürger

Gemeindeeinwohner, die bei Gemeindewahlen wahlberechtigt sind (Art. 1 GLKrWG).

Wahlberechtigt ist, wer Unionsbürger ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens 2 Monaten im Wahlkreis wohnt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (Art. 2 GLKrWG).

Eine französische Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz seit 3 Monaten in der Gemeinde ist dort Bürgerin.

 


 

Bürgerentscheid (Art. 18a GO)

Ist ein direktdemokratisches Instrument, das einen Gemeinderatsbeschluss ersetzt.

Er kann entweder durch ein Bürgerbegehren mit Unterschriftensammlung oder durch ein sogenanntes Ratsbegehren (Art. 18a II GO) eingeleitet werden, wenn der Gemeinderat selbst die Entscheidung der Bürgerschaft überlassen will.

 


 

Bürgerversammlung (Art. 18 I 1 GO)

Mindestens einmal jährlich muss in jeder Gemeinde eine Bürgerversammlung stattfinden.

Sie dient dem Informationsaustausch und kann Empfehlungen an den Gemeinderat aussprechen, aber keine bindenden Entscheidungen treffen (IV).

Redeberechtigt sind grds. alle Gemeindeangehörigen, abstimmen dürfen nur Gemeindebürger (III, IV).

 


 

Daseinsvorsorge

Bezeichnet die kommunale Aufgabe, die grundlegende Versorgung der Einwohner und der örtlichen Wirtschaft sicherzustellen.

Dazu zählen unter anderem Energie- und Wasserversorgung, Abfallentsorgung, Krankenhäuser, Schulen, kulturelle Einrichtungen oder Sportanlagen.

Die Gemeinde betreibt ein Freibad, um die Freizeit- und Gesundheitsversorgung vor Ort zu gewährleisten.

 


 

Delegation

Der Gemeinderat kann durch Geschäftsordnung Aufgaben auf beschließende Ausschüsse (Gemeindesenate) übertragen.

Grenzen setzt Art. 32 II 2 GO: Bestimmte grundlegende Angelegenheiten dürfen nicht delegiert werden, etwa die Änderung des Gemeindenamens oder der Erlass der Geschäftsordnung.

Der Ferienausschuss ist insoweit privilegiert.

 


 

Delegationsgemeinden

Einzelne leistungsfähige Gemeinden, denen bestimmte Bauaufsichtsaufgaben vom Landratsamt punktuell übertragen wurden.

Je nach Umfang unterscheidet man zwischen „großer“ und „kleiner“ Delegation (Art. 53 II 1 BayBO iVm § 5 ZustVBau).

Sie handeln im übertragenen Wirkungskreis, aber im eigenen Namen, nicht für den Freistaat Bayern.

 


 

Dem öffentlichen Zweck dienen

Kommunale Unternehmen müssen diesem dienen, reine Gewinnerzielung genügt dafür nicht (Art. 87 I 2 GO).

Ein öffentlicher Zweck liegt insbesondere bei Aufgaben der Daseinsvorsorge vor, wie etwa Energieversorgung, Verkehrsbetriebe oder Bildungseinrichtungen.

In Zweifelsfällen steht der Gemeinde eine Einschätzungsprärogative zu.

 


 

Deutsche Gemeindeordnung (DGO)

Diente 1935 der Vereinheitlichung des Kommunalrechts unter der nationalsozialistischen Herrschaft.

Sie hob die kommunale Selbstverwaltung weitgehend auf und unterstellte die Gemeinden den Zielen der Staatsführung.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die DGO abgelöst durch neue Regelungen mit Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 II GG).

 


 

Dreistufiger Aufbau

Bezeichnet die hierarchische Gliederung der allgemeinen Verwaltung in oberste, höhere und untere Verwaltungsbehörden.

Innerhalb dieser Struktur besteht ein Über-Unterordnungsverhältnis mit Weisungsrechten gegenüber den jeweils nachgeordneten Behörden.

Diese Struktur gilt für die unmittelbare Staatsverwaltung.

 


 

Dringlichkeitsanträge

Obwohl in der GO nicht ausdrücklich geregelt, sind diese in der kommunalen Praxis anerkannt.

Sie ermöglichen es, aus objektiv dringendem Anlass kurzfristig zusätzliche Tagesordnungspunkte zu behandeln.

Bei objektiver Dringlichkeit ist ein daraufhin gefasster Beschluss trotz fehlender ordnungsgem. Ladung wirksam, ohne dass es einer Heilung bedarf.

 


 

Durchgriffsverbot (Artt. 84 I 7, 85 I 2 GG)

Schützt die kommunale Selbstverwaltung vor unmittelbarer Weisungsbefugnis des Bundes gegenüber Kommunen.

Der Bund darf keine direkten Verwaltungsanweisungen an Kommunen richten.

Die Verantwortung für die Ausführung von Bundesgesetzen liegt grds. bei den Ländern.

 


 

Effizienz und Effektivität der Aufgabenerfüllung

Die verschiedenen Formen kommunaler Zusammenarbeit ermöglichen es Gemeinden, ihre Aufgaben gemeinsam zu erfüllen.

Dies steigert Effizienz und Effektivität, verhindert eine Verlagerung der Aufgaben auf höhere Verwaltungsebenen („Hochzonung“) und trägt so zum Fortbestand kleinerer Gemeinden bei.

Mehrere Gemeinden organisieren gemeinsam das Standesamt oder die Bauverwaltung.

 


 

Ehrenamtliche Gemeinderäte (Art. 31 II 1 GO)

Die Mitgliedschaft im Gemeinderat ist ein Ehrenamt und grds. verpflichtend zu übernehmen (Art. 19 GO).

Gemeinderatsmitglieder erhalten dafür eine Entschädigung (Art. 20a GO) und sind Träger eines öffentlichen Amts.

Haftungsrechtlich können sie Beamte iSd § 839 BGB sein.

 


 

Eigenbetrieb

Ist ein gemeindliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen geführt wird (Art. 88 I GO).

Ist organisatorisch verselbständigt, hat eine eigene Satzung sowie die Organe Werkleitung und -ausschuss (Art. 88 II-V GO).

Ein kommunales Wasserwerk wird als Eigenbetrieb mit eigenem Wirtschaftsplan geführt.

 


 

Eigenverantwortlichkeitsgarantie

Sichert den Gemeinden das Recht, Aufgaben des eigenen Wirkungskreises im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln und zu erfüllen (Artt. 7 II GO, 11 II 2 BV, 28 II 1 GG).

Sie betrifft sowohl die Entscheidung, ob eine Aufgabe übernommen wird, als auch wie sie umgesetzt wird.

Eine Gemeinde kann eigenverantwortlich entscheiden, ob sie eine Bücherei betreibt und in welcher Form.

 


 

Eignung (Art. 87 I 1 Nr. 3 GO)

Die Aufgaben des kommunalen Unternehmens müssen zur Wahrnehmung außerhalb der Verwaltung geeignet sein.

Ist dies nicht der Fall, verbleibt nur die Möglichkeit eines Regiebetriebs innerhalb der Gemeindeverwaltung.

Eine kleine Friedhofsverwaltung eignet sich regelmäßig nicht für die Ausgliederung in ein verselbständigtes Unternehmen.

 


 

Eilzuständigkeit des Bürgermeisters (Art. 37 III GO)

In dringenden Fällen kann der erste Bürgermeister anstelle des Gemeinderats handeln.

Voraussetzung ist, dass die Maßnahme unaufschiebbar ist und eine rechtzeitige Einberufung des Gemeinderats nicht möglich wäre.

Die Entscheidung entfaltet volle Wirksamkeit – eine nachträgliche Genehmigung ist nicht nötig.

 


 

Einwohner

Sind die Mitglieder einer Gebietskörperschaft, bei Gemeinden also die Gemeindeangehörigen (Art. 15 I 1 GO).

Sie umfassen auch die Bürger, die zusätzlich über das Kommunalwahlrecht verfügen (Art. 15 II GO).

Bei Landkreisen und Bezirken sind Einwohner bzw. Bürger Mitglieder, nicht die untergeordneten Gemeinden.

 


 

Entgelte für erbrachte Leistungen

Lassen sich in Gebühren und Beiträge unterscheiden: Gebühren fallen an, wenn eine Leistung tatsächlich genutzt wird, Beiträge dagegen bei bloßer Möglichkeit der Inanspruchnahme.

Die Differenzierung richtet sich nach dem tatsächlichen Nutzungsgeschehen.

Die Nutzung der Stadtbibliothek kostet eine Gebühr, der Anschluss an die Kanalisation verursacht einen Beitrag.

 


 

Enthaltungen (Art. 48 I 2 GO)

Ist unzulässig, kommt in der Praxis aber häufig vor. Der Beschluss bleibt dennoch wirksam, da sonst einzelne Mitglieder Entscheidungen blockieren könnten.

Sanktioniert wird die Enthaltung durch Ordnungsgeld nach Art. 48 II GO, das als VA zu qualifizieren ist.

Ein Gemeinderatsmitglied enthält sich trotz Verbots: Der Beschluss bleibt gültig.

 


 

Entwidmung

Die Gemeinde kann eine öffentliche Einrichtung ganz oder teilweise entwidmen, also die Widmung wieder aufheben.

Eine Pflicht zur Fortführung besteht nur ausnahmsweise, etwa bei Einrichtungen mit besonderer Tradition oder hoher identitätsstiftender Bedeutung.

Die Gemeinde verkürzt die Öffnungszeiten ihres Freibads oder stellt den Betrieb ganz ein.

 


 

Ersatzvornahme (Art. 113 GO)

Verweigert eine Gemeinde die Befolgung einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde, kann diese nicht selbst handeln, sondern muss die Rechtsaufsichtsbehörde um Vollzug ersuchen (Art. 116 II GO).

Diese kann dann eine Ersatzvornahme anordnen.

Die Weisung ersetzt dabei die vorherige Anordnung der Rechtsaufsicht (Art. 116 II 2 GO).

 


 

Erster Bürgermeister (Art. 29 GO)

Ist neben dem Gemeinderat das zweite Hauptorgan der Gemeinde.

In Großen Kreisstädten und kreisfreien Städten heißt er Oberbürgermeister (Art. 34 I 2 GO).

Gehört dem Gemeinderat an und führt dessen Vorsitz (Art. 36 S. 1 Alt. 1 GO), ist jedoch begrifflich kein Gemeinderatsmitglied.

 


 

Existenzgarantie (Artt. 185 iVm 10 I BV)

Für die 7 bayerischen Bezirke besteht eine verfassungsrechtliche Existenzgarantie.

Ihre Auflösung oder Neugründung wäre nur durch Verfassungsänderung möglich.

Im Gegensatz dazu können Landkreise durch Rechtsverordnung der Staatsregierung verändert werden (Art. 8 II LKrO).

 


 

Fachaufsicht

Bei Tätigkeiten im übertragenen Wirkungskreis unterliegen Kommunen der Fachaufsicht.

Erlaubt dem Staat nicht nur die Kontrolle der Rechtmäßigkeit, sondern auch der Zweckmäßigkeit des kommunalen Handelns.

Das Landratsamt kann eine Entscheidung des Bürgermeisters über Bauaufsichtssachen nicht nur beanstanden, sondern auch durch eine eigene Anweisung ersetzen (Art. 110 GO).

 


 

Ferienausschuss (Art. 32 IV 1, 2 GO)

Ist ein beschließender Ausschuss mit Sonderstellung, der bei Festlegung einer offiziellen Ferienzeit von bis zu 6 Wochen gebildet werden muss.

Während dieser Zeit übernimmt er grds. alle Aufgaben des Gemeinderats – auch solche, die sonst nicht delegierbar sind.

Ausgenommen sind nur die in Art. 32 IV 3 GO genannten Fälle.

 


 

Finanzhoheit

Umfasst das Recht, über eigene Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Selbstverwaltung zu entscheiden.

Sie ist jedoch durch begrenzte Finanzquellen (Art. 106 GG) und staatliche Verteilungsvorränge stark eingeschränkt.

Verfassungsrechtlich abgesichert ist sie durch Artt. 28 II 3 GG, 83 II 3 BV, der seit 2014 ausdrücklich einen Anspruch auf angemessene Finanzausstattung normiert.

 


 

Finanzierung der Kommunen

Ist verfassungsrechtlich abgesichert, um ihre Selbstverwaltungsaufgaben erfüllen zu können.

Artt. 28 II 3 GG, 106 V GG und 83 III BV verpflichten Bund und Länder zur angemessenen Finanzausstattung der Kommunen.

Diese müssen über eigene Einnahmequellen und ausreichende Mittel verfügen.

 


 

Forensen

Sind Personen, die außerhalb der Gemeinde wohnen, aber im Gemeindegebiet entweder Grundbesitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben.

Auch wenn sie keine Gemeindebürger sind, unterliegen sie insoweit dem kommunalen Ortsrecht, etwa bei Beitrags- oder Gebührensatzungen.

 


 

Fraktionen

Sind freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinderatsmitgliedern, die aufgrund politischer Übereinstimmung gemeinsam auftreten.

Sind in der GO nicht ausdrücklich geregelt, aber in Art. 33 I 2 GO vorausgesetzt und meist in der GeschO näher bestimmt.

Fraktionen fördern die strukturierte Willensbildung und erhöhen die Funktionsfähigkeit des Gemeinderats.

 


 

Fraktionsausschluss

Ist grds. zulässig, unterliegt aber rechtlichen Anforderungen. Formell sind Anhörung und Begründung erforderlich; materiell braucht es einen wichtigen Grund.

Meinungsverschiedenheiten oder einfache Verstöße gegen die Fraktionsdisziplin reichen nicht.

Entscheidend ist ein dauerhaft gestörtes Vertrauensverhältnis, das eine gemeinsame politische Arbeit unzumutbar macht.

 


 

Freies Mandat

Gemeinderatsmitglieder üben ihr Mandat frei und unabhängig aus.

Sie sind weder an Weisungen ihrer Partei noch ihrer Fraktion gebunden.

Sichert ihnen umfassende Mitwirkungsrechte, etwa Rede-, Antrags-, Stimm- und Teilnahmerechte im Gemeinderat.

Teilnahme und Abstimmung sind nach Art. 48 I 1, 2 GO verpflichtend.

 


 

Gebietshoheit (Art. 22 I GO)

Ist das Recht der Gemeinde, innerhalb ihres Gemeindegebiets hoheitlich tätig zu werden.

Sie erlaubt der Gemeinde, verbindliche Regelungen für das örtliche Zusammenleben zu treffen.

Daraus folgt insbesondere die Satzungshoheit als zentrales Instrument kommunaler Selbstverwaltung (Artt. 23 f. GO).

 


 

Gebietskörperschaften

Sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die über ein fest umrissenes Territorium hoheitlich verfügen.

Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind solche Körperschaften, deren Zuständigkeit sich auf ihr jeweiliges Gebiet bezieht.

Sie setzen sich (wie andere Körperschaften) aus Mitgliedern zusammen, zB den Einwohnern.

 


 

Gebühren

Sind Geldleistungen, die für tatsächlich in Anspruch genommene öffentliche Leistungen erhoben werden.

Sie stehen im Gegensatz zu Beiträgen, bei denen lediglich die Möglichkeit der Inanspruchnahme genügt.

Die Zuständigkeit zur Erhebung ergibt sich aus der jeweiligen Gesetzgebungskompetenz für die zugrunde liegende Leistung.

Verwaltungsgebühren für die Ausstellung eines Ausweises.

 


 

Gemeinde

Ist eine rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und Trägerin der kommunalen Selbstverwaltung.

Sie erfüllt Pflicht-, freiwillige und Weisungsaufgaben im Rahmen der Gesetze.

Die Gemeinde betreibt ein Schwimmbad (freiwillige Aufgabe) und stellt Feuerwehrdienst sicher.

 


 

Gemeindeangehörige (Art. 15 I 1 GO)

Sind die natürlichen Personen, die im Gemeindegebiet wohnen.

Sie bilden die Mitglieder der kommunalen Gebietskörperschaft.

Eine besondere Teilgruppe sind die Gemeindebürger, also wahlberechtigte Gemeindeangehörige mit aktivem und passivem Kommunalwahlrecht (Art. 15 II GO).

 


 

Gemeindebürger (Art. 1 GLKrWG)

Sind nur diejenigen Gemeindeeinwohner, die wahlberechtigt sind, also Unionsbürger ab 18 Jahren mit seit mindestens 2 Monaten bestehendem Hauptwohnsitz in der Gemeinde

Maßgeblich ist der „Schwerpunkt der Lebensbeziehungen“, der grds. am Hauptwohnsitz vermutet wird.

Eine Studentin mit Nebenwohnsitz in München, aber Hauptwohnsitz in Augsburg, ist in München keine Gemeindebürgerin.

 


 

Gemeindefreie Gebiete

Sind Teile des bayerischen Staatsgebiets, die keiner Gemeinde zugeordnet sind.

Sie bestehen vor allem aus unbesiedelten Flächen wie Wäldern und Seen und sind in Artt. 11 I 2 BV sowie 10a GO geregelt.

Trotz des Grundsatzes der Flächendeckung bleiben solche Ausnahmen bestehen.

 


 

Gemeindegebiet

Umfasst die Gesamtheit aller Grundstücke, die einer Gemeinde zugeordnet sind (Art. 10 I 2 GO).

Grds. soll das gesamte Staatsgebiet Bayerns flächendeckend Gemeinden zugewiesen sein (Art. 11 I 1 BV).

Das Gemeindegebiet bildet den räumlichen Geltungsbereich kommunaler Hoheitsgewalt.

 


 

Gemeindeordnung (GO)

Regelt die Aufgaben, Strukturen und das Verwaltungshandeln der Gemeinden.

Sie gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

Der Gemeinderat beschließt eine Satzung zur Nutzung öffentlicher Grillplätze.

 


 

Gemeinderat

Ist das kollegiale Vertretungsorgan der Gemeinde und besteht aus dem ersten Bürgermeister sowie einer Anzahl von Gemeinderatsmitgliedern je nach Einwohnerzahl (Art. 31 I, II GO).

Dabei ist zwischen dem Bürgermeister als Mitglied kraft Amtes und den übrigen Gemeinderatsmitgliedern zu unterscheiden.

 


 

Gemeinsames Kommunaluntern. (Artt. 49 ff. KommZG)

Ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die speziell für die gemeinsame kommunale Wirtschaftstätigkeit gegründet wird.

Es entsteht durch Satzungsvereinbarung mehrerer Kommunen und unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Kommunalrechts.

Zwei Städte gründen ein gemeinsames Kommunalunternehmen zur Abfallentsorgung als Anstalt des öffentlichen Rechts.

 


 

Geschäftsleitung

Der erste Bürgermeister führt gem. Art. 36 S. 1 GO den Vorsitz im Gemeinderat und übernimmt damit die Geschäftsleitung.

Dazu zählen insbesondere die Vorbereitung der Beratungsgegenstände und die Aufstellung der Tagesordnung (Art. 46 II 1 GO).

Die Sitzungen beruft er ein und muss dies auf Antrag eines Viertels der Gemeinderatsmitglieder tun (Art. 46 II 2, 3 GO).

 


  

Geschäftsordnung des Gemeinderats

Konkretisiert die Arbeitsweise des Gemeinderats auf Grundlage von Art. 45 GO.

Sie regelt u.a. Einladungsfristen, den Geschäftsgang, Ausschusszusammensetzung und Zuständigkeitsverteilungen.

Die Geschäftsordnung besteht meist aus bloßen Ordnungsvorschriften.

 


 

Große Kreisstädte (Art. 9 II GO, GrKrV)

Sind leistungsstarke kreisangehörige Gemeinden, denen bestimmte staatliche Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis direkt übertragen werden.

Sie übernehmen Aufgaben, die sonst das Landratsamt wahrnimmt, wie etwa die Bauaufsicht (§ 1 I Nr. 1 GrKrV), handeln dabei jedoch im eigenen Namen.

Die Zuständigkeiten des Landkreises bleiben grds. unberührt.

 


 

Grundrechtsberechtigung von Gemeinden

Gemeinden sind als Teil der Staatsgewalt nicht grundrechtsberechtigt, sondern grundrechtsverpflichtet (Konfusionsargument).

Eine Ausnahme gilt jedoch für Prozessgrundrechte wie Art. 101 und 103 GG, die allen juristischen Personen zustehen.

Der BayVerfGH kennt Gemeinden ein weitergehendes Grundrechtsverständnis zu, etwa beim Willkürverbot (Art. 118 I BV) oder bei Eigentumsrechten in privatrechtlichen Streitigkeiten.

 


 

Grundsatz der Allzuständigkeit

Gewährt den Gemeinden das Recht, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft anzunehmen, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Verwaltungsträgern zugewiesen sind.

Dies sichert den Gemeinden umfassende Handlungsspielräume, insbesondere im Bereich freiwilliger Aufgaben.

Laut BVerfGE 79, 127 gehört diese Zuständigkeitsvermutung zum Kern der Selbstverwaltungsgarantie.

 


 

Heilung von Ladungsmängeln

Trotz fehlender ausdrücklicher Regelung in der GO ist diese anerkannt.

Erscheint ein betroffenes Mitglied und beteiligt sich rügelos an Beratung und Abstimmung, wird der Mangel geheilt – auch ohne Kenntnis des Fehlers.

Gleiches gilt, wenn sich das Mitglied in Kenntnis der Sitzung entschuldigt.

 


 

Im öffentlichen Interesse

Eine Einrichtung wird im öffentlichen Interesse unterhalten, wenn sie tatsächlich betrieben wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient.

Maßgeblich sind dabei insbesondere die Aufgaben aus Artt. 57 GO oder 83 I BV.

Ein kommunales Freibad, das dem Gemeinwohl dient, wird im öffentlichen Interesse unterhalten.

 


 

Im Rahmen der Widmung

Ein Nutzungsanspruch setzt voraus, dass die Nutzung persönlich und sachlich von der Widmung gedeckt ist.

Maßgeblich ist dabei, welchem Zweck die Einrichtung durch Widmung zugeführt wurde.

Eine Stadthalle, die kulturellen Zwecken gewidmet ist, darf nicht ohne Weiteres für parteipolitische Veranstaltungen genutzt werden.

 


 

Informationsrecht (Artt. 116 I 1 iVm 111 GO)

Steht den Fachaufsichtsbehörden umfassend zu.

Zwar ist dort nur von einem „Unterrichtungsrecht“ die Rede, inhaltlich entspricht es jedoch dem Rechtsaufsichtsrecht.

Nicht jede Maßnahme der Informationsbeschaffung entfaltet Außenwirkung; deshalb ist der Rechtsschutz oft auf besonders eingriffsintensive Fälle beschränkt.

 


 

Informelle Ordnungsmaßnahmen

Zur Wahrung der Ordnung in der Gemeinderatssitzung darf der Vorsitzende nach Art. 53 I 1 GO informelle Maßnahmen wie Ermahnungen, Wortentzug oder Hinweise aussprechen.

Diese sind keine VA, können aber im Kommunalverfassungsstreit gerichtlich überprüft werden.

Der Bürgermeister entzieht einem Ratsmitglied bei wiederholter Unruhe das Wort.

 


 

Institutionelle Rechtssubjektsgarantie (Artt. 28 I GG, 11 BV)

Verpflichtet den Staat, das Bestehen von Gemeinden als eigenständige Träger der Selbstverwaltung dauerhaft zu sichern.

Sie garantiert, dass es überhaupt Gemeinden geben muss, und wendet sich gegen zentralistische Staatsmodelle.

Diese Garantie ist objektiv-rechtlich und zugleich Grundlage subjektiver Rechte.

 


 

Interorganstreit

Ist ein gerichtlicher Streit zwischen verschiedenen Organen einer Kommune (zB Gemeinderat und Bürgermeister).

Solche Verfahren werden als Kommunalverfassungsstreitigkeiten bezeichnet und betreffen die Auslegung der kommunalen Zuständigkeiten nach der Gemeindeordnung.

Der Begriff hat rein beschreibenden Charakter.

 


 

Intraorganstreit

Liegt vor, wenn innerhalb eines Kollegialorgans (zB Gemeinderat) Streit über Rechte/Pflichten einzelner Mitglieder besteht.

Auch solche innerorganisatorischen Konflikte zählen zu den Kommunalverfassungsstreitigkeiten und betreffen typischerweise Mitwirkungsrechte oder Fraktionsfragen.

Der Begriff beschreibt lediglich die Struktur des Konflikts, nicht eine besondere Verfahrensart.

 


 

Isolierte Beanstandung

Strittig ist, ob eine Beanstandung nach Art. 112 S. 1 GO auch ohne gleichzeitiges Aufhebungs- oder Änderungsverlangen zulässig ist.

Zwar lässt der Wortlaut dies zu, doch überwiegt die Auffassung, dass die Beanstandung stets mit einem konkreten Änderungsverlangen verbunden sein muss – andernfalls bleibt der rechtmäßige Zustand oft unerreicht.

 


 

Janusköpfigkeit

Beschreibt die doppelte Funktion des Landratsamts als kommunale Kreisbehörde als auch staatliche Verwaltungsbehörde.

Je nach Aufgabe handelt der Landrat für den Landkreis oder (im Rahmen der Staatsauftragsverwaltung) für den Freistaat Bayern.

Die Unterscheidung ist entscheidend für die rechtliche Verantwortlichkeit.

 


 

Kapazitätserschöpfung

Ist eine öffentliche Einrichtung ausgelastet, besteht kein Anspruch auf Erweiterung.

Stattdessen muss die Gemeinde unter den berechtigten Nutzungsantragstellern ermessensfehlerfrei auswählen.

Der ursprünglich gebundene Anspruch wird dadurch zu einem Auswahlanspruch.

 


 

Kommunale Wirtschaftstätigkeit

Die aktive Beteiligung der Gemeinde an der örtlichen Wirtschaft ist grds. zulässig, wenn sie einen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft aufweist.

Reine Gewinnerzielung ohne öffentlichen Zweck oder Aktivitäten außerhalb des Gemeindegebiets sind dagegen unzulässig, da es an der Gemeinwohlrelevanz bzw. dem örtlichen Bezug fehlt.

 


 

Kommunale Zusammenarbeit

Da kleinere Gemeinden oft nicht dieselbe Leistungsfähigkeit besitzen wie größere Städte, stellt die Erfüllung ihrer Aufgaben (insbesondere im übertragenen Wirkungskreis) eine deutlich größere Herausforderung dar.

Anstelle weiterer Gebietsreformen wird heute auf Formen freiwilliger kommunaler Zusammenarbeit gesetzt, um Verwaltungseffizienz zu sichern.

 


 

Kommunale Selbstverwaltung

Art. 28 II GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

Die Norm ist keine subjektive Grundrechtsgarantie, sondern eine institutionelle Garantie.

Die Gemeinde darf zB über die Müllabfuhr oder Kinderbetreuung selbst entscheiden.

 


 

Kommunales Formenwahlrecht

Gemeinden dürfen selbst entscheiden, in welcher Rechtsform sie eine öffentliche Einrichtung betreiben und wie sie das Verhältnis zu den Nutzern ausgestalten.

Dies ist Ausdruck der Selbstverwaltungsgarantie.

Die Gemeinde kann ein Hallenbad als Eigenbetrieb, Regiebetrieb oder GmbH führen.

 


 

Kommunales Recht

Umfasst die Rechtsnormen, die die Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Kommunen regeln.

Es betrifft auch das Verhältnis zwischen Kommune, Staat und Bürger sowie das von den Kommunen selbst gesetzte Recht.

Die Hauptquellen liegen im Landesrecht, ergänzt durch Bundesverfassungsrecht und vereinzelt Unionsrecht.

 


 

Kommunalparlament

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürger (Art. 30 I 1 GO), ist aber kein Parlament im legislativen Sinn.

Er gehört zur Exekutive und ist für die Verwaltung und deren Überwachung zuständig, soweit nicht der erste Bürgermeister oder ein Ausschuss zuständig ist (Artt. 29 f. GO).

 


 

Kommunalrecht im engeren Sinne

Hierzu zählen die zentralen Landesgesetze über die Organisation und Aufgaben der kommunalen Körperschaften.

In Bayern sind dies insbesondere die Gemeindeordnung (GO), die LKrO, die BezO, die VGemO und das KommZG.

Diese regeln Struktur, Zuständigkeiten und Formen interkommunaler Kooperation.

 


 

Kommunalrecht im weiteren Sinne

Hierzu gehören ergänzende Gesetze, die spezielle Regelungen für das kommunale Handeln enthalten.

Dazu zählen in Bayern insbesondere das KAG und das GLKrWG.

Sie betreffen die Finanzierung durch Abgaben sowie die demokratische Legitimation durch Kommunalwahlen.

 


 

Kommunalverfassungsbeschwerde

Ist nur gegen Gesetze möglich (Art. 93 I Nr. 4b GG), nicht gegen Einzelakte.

Eine sog. Urteilsverfassungsbeschwerde steht Gemeinden daher nicht offen.

Eine Gemeinde kann ein Gesetz, nicht aber ein Verwaltungsgerichtsurteil verfassungsgerichtlich angreifen.

 


 

Kommunalwahlberechtigung (Art. 1 GLKrWG)

Wahlberechtigt bei Gemeinderatswahlen sind Unionsbürger ab 18 Jahren, die seit mindestens 2 Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen wohnen und nicht nach Art. 2 GLKrWG ausgeschlossen sind.

Auch EU-Ausländer sind aufgrund Art. 28 I 3 GG wahlberechtigt, nicht aber Nicht-EU-Ausländer.

 


 

Kommune

Ist ein Oberbegriff für Gemeinden und Gemeindeverbände.

Er umfasst sowohl die Gemeinden als auch die Landkreise und Bezirke.

Der Begriff wird häufig umgangssprachlich mit „Gemeinde“ gleichgesetzt, juristisch ist er jedoch weiter gefasst.

 


 

Konkurrentenklage

Ein abgelehnter Bewerber kann eine fehlerhafte Auswahlentscheidung angreifen, meist in Form einer Verpflichtungsklage auf Zulassung.

Umstritten ist, ob zusätzlich auch die Anfechtung der Zulassungsentscheidung zugunsten des Konkurrenten nötig ist.

Die Rechtsprechung verlangt dies nur bei überschaubarem Bewerberkreis.

 


 

Konnexitätsprinzip (Art. 83 III 1, 2 BV)

Der Freistaat Bayern darf den Kommunen nur dann neue Aufgaben übertragen oder Vorgaben zur Aufgabenerfüllung machen, wenn er zugleich eine Regelung zur Kostendeckung trifft – etwa durch Zuweisungen oder Erstattungen.

Schützt die kommunale Finanzhoheit vor ungedeckten Mehrbelastungen.

 


 

Kooperationshoheit

Ist Teil der kommunalen Organisationshoheit und umfasst das Recht der Gemeinde, selbst zu entscheiden, ob sie eine Aufgabe allein oder gemeinsam mit anderen Körperschaften wahrnimmt.

Sie bildet die Grundlage für kommunale Zusammenarbeit.

Zwei Gemeinden richten gemeinsam einen Bauhof ein, um Ressourcen zu bündeln.

 


 

Koppelungsverbot beim Bürgerentscheid

 

Beim Bürgerentscheid ist die Verbindung mehrerer Fragen unzulässig, wenn kein sachlicher Zusammenhang besteht.

Der Wähler darf nicht gezwungen werden, einem Teil der Frage zuzustimmen, um einen anderen Teil zu unterstützen.

Die gleichzeitige Abstimmung über den Bau einer Umgehungsstraße und die Sanierung eines Schwimmbads ohne inhaltlichen Zusammenhang wäre unzulässig.

 


 

Kreisangehörige Gemeinde

Sind Gemeinden, die Teil eines Landkreises sind und mit diesem die kommunale Aufgabenverteilung teilen.

Unterliegen der Aufsicht und Unterstützung des Landkreises und unterscheiden sich funktional von kreisfreien Gemeinden.

Eine kreisangehörige Gemeinde kann zur kreisfreien Gemeinde erhoben werden (Art. 5 III GO).

 


 

Kreisfreie Gemeinde

Sind Gemeinden, die keinem Landkreis angehören und daher sowohl gemeindliche als auch landkreisbezogene Aufgaben selbstständig wahrnehmen.

Ihre Rechtsstellung ergibt sich meist aus der historischen Entwicklung (Art. 5 II GO).

Sie unterliegen keiner Landkreisaufsicht und verfügen über eine erweiterte Verwaltungskompetenz.

 


 

Kreistag

Ist das Hauptorgan des Landkreises und entspricht strukturell dem Gemeinderat.

Er wird nach den Vorschriften des GLKrWG für 6 Jahre gewählt und vertritt die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises.

Der Kreistag trifft die grundlegenden Entscheidungen für den Landkreis und überwacht die Verwaltung.

 


 

Kumulieren

Hier kann ein Wähler bis zu 3 seiner Stimmen auf einen einzelnen Bewerber konzentrieren (Art. 34 Nr. 4 GLKrWG).

Dadurch lässt sich die persönliche Gewichtung einzelner Kandidaten verstärken.

Diese Regelung gilt im Rahmen des bayerischen Kommunalwahlrechts.

 


 

Landkreisangehörige

Die Mitglieder eines Landkreises sind die natürlichen Personen, die im Kreisgebiet wohnen, nicht die kreisangehörigen Gemeinden (Art. 11 LKrO).

Gleiches gilt für die Bezirke nach Art. 11 BezO.

Trotz ihrer Bezeichnung als Gemeindeverbände besteht also keine Mitgliedschaft der Gemeinden, sondern der Bürger.

 


 

Landkreise

Sind kommunale Gebietskörperschaften, die jeweils mehrere kreisangehörige Gemeinden umfassen.

In der Bayerischen Verfassung werden sie terminologisch als „Bezirke“ bezeichnet, was zu Verwechslungen mit den übergeordneten Bezirken führen kann.

Neben den 71 Landkreisen bestehen 25 kreisfreie Gemeinden, die keinem Landkreis angehören.

 


 

Landkreisgebiet

Umfasst die Gesamtfläche aller zum Landkreis gehörenden Gemeinden sowie der darin liegenden gemeindefreien Gebiete.

Es bildet den räumlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises. Gebietsänderungen sind nur unter den engen Voraussetzungen der Art. 8 LKrO zulässig.

Eine Eingliederung der Gemeinde X in einen anderen Landkreis erfordert eine Änderung nach Art. 8 LKrO.

 


 

Landrat

Ist eine kommunale Gebietskörperschaft mit der gleichen Organstruktur wie die Gemeinde.

Ihm stehen der auf 6 Jahre gewählte Kreistag und der ebenfalls direkt gewählte Landrat gegenüber.

Der Landkreis übernimmt überörtliche Aufgaben für seine kreisangehörigen Gemeinden.

 


 

Landratsamt

Ist zugleich Kreisverwaltung und untere staatliche Verwaltungsbehörde (Art. 37 I 1, 2 LKrO).

Es erfüllt Kreisaufgaben im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis sowie staatliche Aufgaben.

Bei Staatsaufgaben handelt der Landrat im Wege der Organleihe als Organ des Freistaats Bayern (Art. 37 VI LKrO).

 


 

Leitlinien

Hierdurch kann der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister bestimmte Vorgaben machen und so Einzelfälle in den Bereich der laufenden Angelegenheiten überführen.

Die Tätigkeit des Bürgermeisters erfolgt dann in Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses (Art. 36 S. 1 Alt. 2 GO) und zugleich als selbstständige Aufgabenerledigung (Art. 37 I 1 GO).

 


 

Mehrheitsquorum (Art. 18a XII 1 GO)

Ein Bürgerentscheid ist nur erfolgreich, wenn eine Mehrheit der Abstimmenden zustimmt und zugleich ein Quorum erfüllt ist.

Bei widersprüchlichen Fragen ist eine Stichfrage notwendig.

Der Bürgerentscheid ersetzt einen Gemeinderatsbeschluss und bindet diesen formal für ein Jahr (Art. 18a XIII GO).

Faktisch wirken Bürgerentscheide oft länger politisch nach.

 


 

Mittelbare Staatsverwaltung

Bezeichnet die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch eigenständige juristische Personen wie Gemeinden oder Landkreise.

Diese handeln nicht als staatliche Behörden, sondern erfüllen sowohl eigene Aufgaben (eigener Wirkungskreis) als auch staatlich übertragene Aufgaben (übertragener Wirkungskreis).

Trotz ihrer Eigenständigkeit werden sie staatlich beaufsichtigt.

 


 

Mittlere Landesbehörde

Die Regierungen bilden die mittlere Ebene der staatlichen Verwaltung und sind Behörden des Freistaats, nicht der Bezirke.

Jede Regierung ist für das Gebiet eines Bezirks zuständig; diese Zuordnung ist verfassungsrechtlich abgesichert (Art. 185 BV).

Trotz Namensähnlichkeit ist die „Regierung von Oberbayern“ keine kommunale Behörde, sondern staatliche Mittelbehörde.

 


 

Monokratisches Organ

Besteht aus nur einer natürlichen Person, die für die juristische Person handelt.

In den bayerischen Kommunen ist dies etwa der erste Bürgermeister, Landrat oder Bezirkstagspräsident.

Es steht dem kollegialen Vertretungsorgan gegenüber und erfüllt vor allem exekutive Aufgaben.

Der Landrat ist monokratisches Organ des Landkreises.

 


 

Nutzungsberechtigte (Art. 21 I, III, IV GO)

Sind nur Gemeindeangehörige, ortsansässige Grundbesitzer und Gewerbetreibende sowie entsprechende juristische Personen.

Ortsfremde Personen oder Vereinigungen sind grds. ausgeschlossen.

Der Kreisverband einer Partei darf eine Stadthalle nutzen, der Landesverband nur als Gast des örtlichen Veranstalters.

 


 

Oberste Landesbehörde

Ist das jeweils zuständige Fachministerium, das landesweit für einen Verwaltungsbereich verantwortlich ist.

In der allgemeinen Verwaltung nimmt diese Rolle in Bayern das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein.

Teilweise werden auch Landesoberbehörden wie das LKA oder das Landesamt für Verfassungsschutz zur obersten Ebene gezählt.

 


 

Objektive institutionelle Selbstverwaltungsgarantie

Verpflichtet Staat und Gesetzgeber, den Gemeinden ein Mindestmaß an Selbstverwaltungsrechten dauerhaft einzuräumen (Artt. 28 II 1 GG, 11 II 2 BV).

Sie sichert das Institut der kommunalen Selbstverwaltung unabhängig von konkreten Gemeinden verfassungsrechtlich ab.

Der Gesetzgeber darf das kommunale Satzungsrecht nicht vollständig abschaffen.

 


 

Öffentliche Einrichtungen

Sind gemeindliche Ressourcen, die durch einen Widmungsakt einem bestimmten Nutzerkreis zur Verfügung gestellt und im öffentlichen Interesse betrieben werden.

Sie müssen unter der Verfügungsgewalt der Gemeinde stehen, was insbesondere bei privatrechtlicher Organisation relevant ist.

Bibliotheken; Schwimmbäder; Gemeindehallen

 


 

Öffentlichkeit der Sitzung (Art. 52 II GO)

Sitzungen des Gemeinderats sind grds. öffentlich, um demokratische Transparenz sicherzustellen.

Die Öffentlichkeit umfasst das Zuhören und Zusehen, nicht aber ein Rederecht oder die Befugnis zu Ton-/Videoaufnahmen.

Auch Beratungen vor der Beschlussfassung sind öffentlich.

 


 

Ordnungsgemäße Ladung (Art. 46 II 2 GO)

Die Ladung aller Gemeinderatsmitglieder muss mit angemessener Frist und vollständiger Tagesordnung erfolgen.

Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung; ein bloßer Verstoß gegen sie begründet jedoch nur dann einen Ladungsmangel, wenn auch gegen zwingendes höherrangiges Recht verstoßen wird.

Wird ein Punkt auf der Tagesordnung weggelassen, liegt ein Ladungsmangel nur vor, wenn dies auch gegen Art. 46 GO verstößt.

 


 

Organ

Ist eine organisatorisch verselbstständigte Einrichtung innerhalb einer juristischen Person, die dauerhaft besteht – unabhängig vom jeweils amtierenden Organwalter.

Die Zuständigkeiten ergeben sich aus der Organisationsstruktur der Körperschaft.

Der Gemeinderat ist Organ der Gemeinde und trifft Beschlüsse im Namen der juristischen Person.

 


 

Organisationshoheit

Ist das Recht der Gemeinde, ihre innere Verwaltungsstruktur eigenverantwortlich zu regeln.

Sie umfasst insbesondere die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Gemeindeverwaltung und schließt die Personalhoheit mit ein, also die Entscheidung über Einstellung, Beförderung und Organisation des Personals.

 


 

Organleihe

Liegt vor, wenn ein Organ einer Gebietskörperschaft vorübergehend Aufgaben für eine andere Körperschaft wahrnimmt, ohne dass sich der Aufgabenbestand ändert.

Dabei bleibt das Organ formal seiner Herkunftskörperschaft zugeordnet.

In Bayern betrifft dies insbesondere den Landrat (für den Staat) und die Regierungen (für die Bezirke).

 


 

Organteile

Sind die einzelnen Mitglieder eines Kollegialorgans wie die Gemeinderäte oder Ausschüsse.

Ein Gemeinderat ist Organteil, der erste Bürgermeister-Stellvertreter ist Organvertreter.

 


 

Organvertreter

Vertreten das Organ gegenüber der Außenwelt, etwa die stellvertretenden Bürgermeister.

Ein Gemeinderat ist Organteil, der erste Bürgermeister-Stellvertreter ist Organvertreter.

 


 

Organwalter

Ist die natürliche Person, die ein Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tatsächlich ausübt.

Er handelt für die Körperschaft nach außen und innen und kann organisatorisch weiter unter Referate oder Ämter gegliedert sein.

Der erste Bürgermeister ist Organwalter des Organs „Gemeindevertretung“ in der Exekutive.

 


 

Ortsansässiger

Eine Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist regelmäßig nur ortsansässigen Personen vorbehalten.

Gemeinden können diesen Kreis durch Widmung erweitern.

Fehlt eine solche, kann sich für EU-Bürger aus dem Diskriminierungsverbot (Artt. 18, 56 AEUV) dennoch ein Zugangsrecht ergeben, dem das nationale Recht nach Anwendungsvorrang weichen muss.

 


 

Ortsbezug

Ist zwingende Voraussetzung dafür, dass eine Aufgabe dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zugeordnet werden kann.

Er liegt vor, wenn eine Aufgabe inhaltlich mit dem Gemeindegebiet oder den dort lebenden Menschen verbunden ist.

Ein solcher Bezug muss bestehen, damit eine Gemeinde zuständig wird – allerdings darf keine Zuständigkeit von Land oder Bund verletzt werden.

 


 

Ortssprecher (Art. 60a GO)

Werden zur Interessenwahrung ehemals selbstständiger Gemeinden eingesetzt, wenn diese nach der Eingemeindung im Gemeinderat nicht vertreten sind und kein Bezirksausschuss besteht.

Sie haben ein Antrags- und Rederecht im Gemeinderat, meist beschränkt auf Ortsteilangelegenheiten (Art. 60a II GO).

Ein Ortssprecher bringt im Gemeinderat Anliegen des eingemeindeten Ortsteils zur Schulwegsicherheit ein.

 


 

Panaschieren (Art. 34 Nr. 5 GLKrWG)

Hier kann der Wähler seine Stimmen auf Bewerber verschiedener Wahlvorschläge verteilen.

So lassen sich Kandidaten parteiübergreifend individuell unterstützen.

Ist typisch für das personalisierte Kommunalwahlrecht in Bayern.

 


 

Personalhoheit

Umfasst die Entscheidung über Einstellung, Beförderung, Versetzung und Entlassung kommunaler Bediensteter.

Auch Disziplinarmaßnahmen gehören dazu.

Sie dient der Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben mit eigenem Personal.

Die Gemeinde stellt selbstständig einen Bauhofleiter ein.

 


 

Personalkörperschaften

Sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Mitgliedschaft an persönliche Eigenschaften oder berufliche Merkmale anknüpft.

Die Mitgliedschaft ist meist gesetzlich vorgeschrieben, etwa für Angehörige eines bestimmten Berufsstandes.

Jeder zugelassene Rechtsanwalt gehört kraft Gesetzes einer Rechtsanwaltskammer an.

 


 

Petition

Erlaubt es Bürgern, Bitten und Beschwerden an staatliche Stellen zu richten.

Es ergibt sich aus Art. 17 GG (für jedermann) und Art. 115 BV (für Personen mit Wohnsitz in Bayern); auch Art. 56 III GO bestätigt es gegenüber dem Gemeinderat.

Gemeinderäte und Kreistage sind als Volksvertretungen iSv Art. 17 GG zur Prüfung und Bescheidung verpflichtet.

 


 

Pflichtaufgaben

Sind Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die die Gemeinde nicht freiwillig übernehmen kann, sondern gesetzlich zwingend erfüllen muss.

Sie schränken die Eigenverantwortlichkeitsgarantie ein und bedürfen daher einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.

Ein Beispiel ist die gesetzlich vorgeschriebene Trinkwasserversorgung nach Art. 57 II GO.

 


 

Pflichtausschüsse

Die Bildung von Ausschüssen ist grds. freiwillig, jedoch schreibt die GO in bestimmten Fällen Pflichtausschüsse vor.

Dazu zählen der „Feriensenat“ bei festgelegter Ferienzeit (Art. 32 IV 2 GO), der Werkausschuss bei Eigenbetrieben (Art. 88 II, IV GO) und der Rechnungsprüfungsausschuss (Art. 103 II GO).

Bei Bestehen eines gemeindlichen Wasserwerks muss ein Werkausschuss gebildet werden.

 


 

Pflichtverband (Artt. 3 II, 28 KommZG)

Ein Zweckverband kann auch zwangsweise durch die Aufsichtsbehörde gegründet werden, wenn dies zur Sicherstellung der Erfüllung kommunaler Pflichtaufgaben erforderlich ist.

Die Regelungen zu Austritt, Kündigung und Auflösung des Verbands finden sich in Artt. 44 ff. KommZG.

Kleingemeinden werden verpflichtet, einen Pflichtverband für die Trinkwasserversorgung zu gründen.

 


 

Planungshoheit

Die Gemeinde hat das Recht, örtliche Planungen eigenständig vorzunehmen.

Sie darf etwa Bebauungspläne erlassen oder sich an überörtlicher Planung beteiligen, wenn ihre Interessen betroffen sind.

Der Gemeinderat beschließt einen Bebauungsplan für ein Neubaugebiet.

 


 

Rangfolge kommunaler Einnahmequellen (Art. 62 II GO)

Gebühren und Beiträge (Nr. 1) sind gegenüber Steuern (Nr. 2) vorrangig, da vorrangig diejenigen zahlen sollen, die von der Leistung profitieren.

Noch vor diesen Abgaben stehen aber „sonstige Einnahmen“ wie Steueranteile oder Zuweisungen, die als Grundfinanzierung der Gemeinde gelten.

Kredite sind nur als letztes Mittel zulässig (III).

 


 

Realkörperschaften

Sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Mitgliedschaft an den Besitz oder das Eigentum bestimmter Sachen geknüpft ist.

Die Zugehörigkeit entsteht also nicht durch persönlichen Willen, sondern automatisch durch die Eigentumsverhältnisse.

Eigentümer jagdbarer Flächen sind kraft Gesetzes Mitglieder der Jagdgenossenschaft.

 


 

Rechte der Fraktionen

Fraktionen besitzen eigene Rechte, nicht aber die Befugnis, in Prozessstandschaft Rechte des Gemeinderats geltend zu machen.

Ihre Rechte ergeben sich teils aus der Gemeindeordnung (zB Anspruch auf Ausschussbeteiligung, Art. 33 II 2 GO), teils aus der Geschäftsordnung (zB Antragsrecht).

Sie sind auf ihre Rolle als strukturierende Gruppe im Gemeinderat beschränkt.

 


 

Rechtsaufsicht

Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde ist nur eine Rechtsaufsicht zulässig.

Der Staat darf dabei lediglich kontrollieren, ob die Gemeinde rechtmäßig gehandelt und den Rahmen der Gesetze eingehalten hat, nicht aber, ob ihre Entscheidung sachlich „richtig“ war.

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann eine kommunale Satzung beanstanden, wenn sie gegen höherrangiges Recht verstößt.

 


 

Rechtsnatur der Fraktionen

Der BayVGH stuft sie als nicht-rechtsfähige Vereine bürgerlichen Rechts ein.

Teilweise wird jedoch vertreten, Fraktionen seien öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Organmitgliedern.

Für interne Streitigkeiten wie Fraktionsausschlüsse spricht vieles für den Zivilrechtsweg, bei Konflikten mit Gemeindeorganen für einen öffentlich-rechtlichen Kommunalverfassungsstreit.

 


 

Rechtsmissbräuchliche Widmungsänderung

Eine nachträgliche Einschränkung der Widmung zur Verhinderung einer konkreten Nutzung gilt als rechtsmissbräuchlich.

Maßgeblich ist der Widmungsinhalt bei Antragstellung.

Ein Widerruf (§ 49 II 1 Nr. 3, 4 BayLVwVfG) ist unzulässig, wenn er auf einer missbräuchlichen Widmungsänderung beruht.

Die Gemeinde ändert die Widmung ihres Saals, nachdem eine unliebsame Partei dort eine Veranstaltung beantragt hat.

 


 

Referenten

Sind berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder, die in Gemeinden ab 10.000 Einwohnern als kommunale Wahlbeamte auf Zeit bestellt werden (Art. 41 GO).

Sie leiten typischerweise Verwaltungsbereiche und haben in ihrem Zuständigkeitsbereich ein Antrags- und Rederecht, aber kein Stimmrecht im Gemeinderat (Art. 40 S. 2 GO).

 


 

Regiebetrieb

Ist ein rechtlich und organisatorisch unselbstständiger Teil der Gemeindeverwaltung und untersteht dem ersten Bürgermeister.

Er besitzt keine eigenen Organe, kein eigenes Betriebsvermögen und wird vollständig über den Gemeindehaushalt abgewickelt.

Gewinne und Verluste fließen unmittelbar in den Haushalt ein.

Der kommunale Bauhof wird als Regiebetrieb geführt.

 


 

Reklamationsrecht (Art. 32 III 1 GO)

Der Gemeinderat kann die Entscheidung eines beschließenden Ausschusses aufgreifen und erneut beraten und entscheiden.

Für den Ferienausschuss gilt dieses Recht ebenfalls, obwohl es gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist.

Der Gemeinderat holt eine Entscheidung des Bauausschusses zur Neubauplanung zurück ins Plenum.

 


 

Rückholrecht

Der Gemeinderat kann nach überwiegender Auffassung einzelne Angelegenheiten auch vor einer Ausschussentscheidung zurückholen und selbst behandeln.

Dieses ergibt sich im Wege eines Erst-Recht-Schlusses aus Artt. 32 V, 88 IV GO.

Eine vorherige Übertragung schließt die Rücknahme also nicht aus.

 


 

Satzung

Ist autonomes Recht, das von Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung für den eigenen Wirkungskreis erlassen wird.

Sie gilt für die Gemeindeangehörigen und beruht auf der Satzungsautonomie nach Art. 23 S. 1 GO.

Im Unterschied zur Rechtsverordnung erfolgt die Regelung eigenverantwortlich, aber unter gesetzlichen Schranken.

 


 

Selbständige Aufgabenerledigung (Art. 37 GO)

Der erste Bürgermeister ist für bestimmte laufende Angelegenheiten zuständig, wenn sie weder grds. Bedeutung haben noch erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen.

Was als laufend gilt, hängt von Größe und Leistungsfähigkeit der Gemeinde ab.

Nicht delegierbare Ratsaufgaben dürfen auch vom Bürgermeister nicht erledigt werden.

 


 

Selbstverwaltungsgarantien

Sichern den Kommunen das Recht auf eigenverantwortliche Regelung der örtlichen Angelegenheiten zu.

Sie sind verfassungsrechtlich in Artt. 28 II GG und 10 I, 11 II 2, 83 I BV verankert.

Die Garantie schützt die organisatorische und finanzielle Eigenständigkeit der Kommunen.

 


 

Sitzungsleitung

Der erste Bürgermeister leitet die Gemeinderatssitzung und ist verantwortlich für deren ordnungsgem. Ablauf (Art. 53 GO).

Er stellt die Beschlussfähigkeit fest, organisiert Abstimmungen und Wahlen, wahrt die Ordnung und sorgt für die rechtzeitige öffentliche Ankündigung der Sitzung (Art. 52 I 1 GO).

Nach der Sitzung unterzeichnet er die Niederschrift (Art. 54 II GO).

 


 

Sitzungszwang (Art. 47 I GO)

Beschlüsse des Gemeinderats dürfen nur in förmlich einberufenen Sitzungen gefasst werden.

Umlaufbeschlüsse oder rein virtuelle Sitzungen sind unzulässig.

Die Willensbildung muss öffentlich und ordnungsgem. erfolgen und richtet sich im Detail nach der Geschäftsordnung.

 


 

Sonderabgaben

Sind Abgaben eigener Art, die weder Steuer, Gebühr noch Beitrag sind, da sie weder dem allgemeinen Finanzbedarf dienen noch eine konkrete Gegenleistung darstellen.

Sie sind nur unter engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zulässig.

 


 

Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht (Art. 20 I-III GO)

Gemeinderatsmitglieder unterliegen einer allgemeinen Sorgfaltspflicht sowie einer konkreten Verschwiegenheitspflicht.

Letztere erfasst alle nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen, insbesondere Inhalte nichtöffentlicher Sitzungen (Art. 52 II GO).

Ausnahmen gelten für offenkundige Tatsachen und den amtlichen Verkehr.

 


 

Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltswirtschaft

Nach § 61 GO müssen Gemeinden ihre Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich führen.

Ziel ist eine langfristig gesicherte Aufgabenerfüllung, etwa durch Vermeidung unnötiger Ausgaben und effizienten Mitteleinsatz.

Die Gemeinde entscheidet sich bei der Anschaffung von Dienstfahrzeugen für ein günstiges, aber zuverlässiges Modell.

 


 

Spiegelbildlichkeitsprinzip

Die Ausschüsse des Gemeinderats müssen die Kräfteverhältnisse im Plenum verkleinert widerspiegeln (Art. 33 I 2, III GO).

Stellt sicher, dass Mehrheiten und relevante Gruppen angemessen vertreten sind. Kleinere Fraktionen oder Einzelmitglieder können dabei leer ausgehen.

In einem Ausschuss mit 7 Sitzen erhält eine große Fraktion 4 Sitze, kleinere Fraktionen ggf. keinen.

 


 

Staatskommissar (Art. 114 GO)

Bei Handlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Gemeinderats kann dessen Entscheidungsbefugnis auf den ersten Bürgermeister übergehen (I).

Es kann ein Staatskommissar eingesetzt werden, der die Aufgaben übernimmt (II).

Als letzte Maßnahme darf die Staatsregierung sogar den Gemeinderat auflösen und Neuwahlen anordnen (III).

 


 

Stadt oder Marktgemeinde (Art. 3 I GO)

Sind Namenszusätze, die Gemeinden zusätzlich zu ihrem amtlichen Namen führen können, meist historisch bedingt.

Diese Bezeichnungen haben keine Auswirkungen auf die kommunalrechtliche Stellung als kreisfreie oder kreisangehörige Gemeinde.

Das Namensrecht ist verfassungsrechtlich geschützt (Art. 2 GO).

 


 

Steuern

Sind Geldleistungen ohne Gegenleistung, die zur Einnahmeerzielung von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgrund gesetzlicher Tatbestände erhoben werden.

Gemeinden dürfen nur solche Steuern erheben, die ihnen das Grundgesetz ausdrücklich zuweist (Art. 106 GG), etwa Grundsteuer, Gewerbesteuer sowie bestimmte örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern.

 


 

Stiftung

Ist ein rechtlich verselbstständigtes Vermögen, dessen Ertrag (zB Zinseinnahmen) einem öffentlichen Zweck dient (zB Förderung von Klimaschutzprojekten).

Stiftungen haben Nutznießer.

 


 

Stimmberechtigtenmehrheit (Art. 49 I GO)

Neben der bloßen Anwesenheit ist erforderlich, dass die Mehrheit der Anwesenden auch stimmberechtigt ist.

Sind zu viele Mitglieder wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, wird der Gemeinderat handlungsunfähig. Ein Beschluss ohne Stimmberechtigtenmehrheit ist stets unwirksam.

Bei 10 Anwesenden, von denen 4 befangen sind, fehlt es an der Stimmberechtigtenmehrheit.

 


 

Störende Zuhörer (Art. 53 I 2 GO)

Diese können bei erheblichen Störungen durch VA des Sitzungsausschlusses des Saals verwiesen werden.

Die Maßnahme steht im Ermessen des Sitzungsleiters und setzt eine erhebliche optische oder akustische Störung voraus, etwa durch Zwischenrufe oder unerlaubtes Filmen.

 


 

Subjektive Rechtsstellungsgarantie

Verleiht jeder einzelnen Gemeinde das einklagbare Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln und zu verwalten (Artt. 28 II 1 GG, 11 II 2 BV).

Sie ist die subjektiv-rechtliche Ausprägung der Selbstverwaltungsgarantie im engeren Sinne und schützt die kommunale Autonomie konkret.

 


 

Subsidiaritätsklausel (Art. 87 I 1 Nr. 4 GO)

Gemeinden dürfen außerhalb der Daseinsvorsorge wirtschaftlich nur tätig werden, wenn der Unternehmenszweck nicht ebenso gut durch Private erfüllt werden kann.

Maßgeblich sind dabei Kriterien wie Qualität, Preis, Kontinuität und Zuverlässigkeit des Angebots.

 


 

Subtraktionsmethode

Ist ein klassisches Prüfmodell zur Bestimmung eines Eingriffs in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung.

Ein unzulässiger Eingriff liegt vor, wenn der Umfang kommunaler Selbstverwaltung durch staatliche Maßnahmen im Vergleich zum vorherigen Zustand so weit reduziert wird, dass die Garantie praktisch bedeutungslos wird.

 


 

Süddeutsche Ratsverfassung

Ist ein kommunales Organisationsmodell, bei dem der Gemeinderat im Zentrum steht und der erste Bürgermeister direkt gewählt wird.

Der Bürgermeister ist zugleich Verwaltungschef und Vorsitzender des Gemeinderats.

In Bayern gilt dieses Modell bis heute, auch wenn die Befugnisse des Bürgermeisters erheblich erweitert wurden.

 


 

Tagesordnung

Die Festlegung obliegt dem ersten Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsordnung.

Beantragte Punkte von Gemeinderatsmitgliedern oder Fraktionen sind aufzunehmen, sofern Form und Frist gewahrt sind.

Eine inhaltliche Rechtmäßigkeitsprüfung darf erst nach dem Ratsbeschluss erfolgen (Art. 59 II GO). Rechtsmissbräuchliche Anträge kann der Bürgermeister jedoch ablehnen.

 


 

Übertragener Wirkungskreis

Umfasst Aufgaben, die den Gemeinden durch Gesetz ausdrücklich zugewiesen werden, obwohl sie keine Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind.

Die Zuständigkeit ergibt sich konstitutiv aus spezialgesetzlichen Regelungen, meist in Fachgesetzen oder Zuständigkeitsverordnungen.

Die Gemeinden handeln dabei als Verwaltungshelfer des Staates.

 


 

Unberechtigte Mitwirkung

Hat ein eigentlich ausgeschlossenes Gemeinderatsmitglied dennoch an Beratung oder Abstimmung teilgenommen, wird der Beschluss gem. Art. 49 IV GO nur dann unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis entscheidungserheblich war.

Eine solche Kausalität liegt nur bei sehr knappen Mehrheiten vor.

 


 

Unberechtigter Ausschluss

Wird ein Gemeinderatsmitglied zu Unrecht von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen, sind die ohne seine Mitwirkung gefassten Beschlüsse unwirksam.

Eine analoge Anwendung von Art. 49 IV GO scheidet aus, da hier kein harmloser Fehler vorliegt, sondern das Mitglied unzulässig an der Ausübung seiner Rechte gehindert wurde.

 


 

Unmittelbare Staatsverwaltung

Meint die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch Behörden des Freistaats Bayern selbst.

Die Behördenstruktur ergibt sich aus den jeweiligen Fachgesetzen.

Die Untere Bauaufsichtsbehörde handelt nach Art. 53 I BayBO als Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung.

 


 

Unmittelbarer Vorteil (Art. 49 GO)

Ein Ausschluss ist erforderlich, wenn ein Beschluss dem Gemeinderatsmitglied oder einer ihm nahestehenden Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.

Gemeint ist jede adäquat verursachte, wirtschaftliche, rechtliche oder ideelle Besser- oder Schlechterstellung.

Ein Mitglied darf nicht über die Vergabe eines kommunalen Grundstücks an seinen Bruder abstimmen.

 


 

Untere Landesbehörde

Sind die Landratsämter, die im jeweiligen Landkreis als staatliche Verwaltungsbehörden tätig sind.

Sie nehmen staatliche Aufgaben auf lokaler Ebene wahr und werden deshalb auch als Kreisverwaltungsbehörden bezeichnet.

Ihre Zuständigkeit erstreckt sich ausschließlich auf das Kreisgebiet.

 


 

Unternehmen

Kommunale Wirtschaftstätigkeit setzt das Vorliegen eines Unternehmens voraus, also einer auf Dauer angelegten organisatorischen Einheit aus Sach- und Personalmitteln zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks.

Kommunen können öffentlich-rechtliche Formen (zB Regie- oder Eigenbetrieb) oder privatrechtliche Formen (GmbH oder AG) nutzen, auch in gemischtwirtschaftlicher Ausgestaltung.

 


 

Unternehmen in Privatrechtsform (Artt. 92 ff. GO)

Kommunale Unternehmen in Privatrechtsform (zB GmbH, AG) sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Die Gemeinde darf nur beschränkt haften (Art. 92 I 1 Nr. 3 GO), angemessenen Einfluss besitzen (Nr. 2) und der öffentliche Zweck muss im Gesellschaftsvertrag verankert sein (Nr. 1).

Bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen gelten zusätzliche Vorgaben (Art. 94 GO).

 


 

Verbandskörperschaften

Sind eigene juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder regelmäßig andere juristische Personen sind – etwa Gemeinden oder Landkreise.

Sie werden gegründet, um bestimmte öffentliche Aufgaben gemeinschaftlich zu erfüllen.

Ein Zweckverband betreibt gemeinsam für mehrere Gemeinden eine Kläranlage.

 


 

Verbandszuständigkeit

Fällt eine Aufgabe in den Aufgabenbereich einer Kommune, hat sie insoweit die Verbandszuständigkeit.

Das zuständige Organ darf dabei grds. alle Handlungsformen des Verwaltungsrechts nutzen, wird jedoch oft durch Spezialgesetze auf eine bestimmte Form beschränkt.

Die Gemeinde erlässt einen Bebauungsplan per Satzung nach § 10 BauGB.

 


 

Verbrauch- und Aufwandsteuern (Art. 105 IIa GG)

Gemeinden dürfen örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, sofern diese nicht mit bundesgesetzlichen Steuern „gleichartig“ sind.

Verbrauchsteuern belasten den Konsum von Gütern des täglichen Bedarfs (zB Verpackung), Aufwandsteuern richten sich auf die besondere Konsumfähigkeit (zB Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer).

 


 

Verfügungsgewalt der Gemeinde

Eine öffentliche Einrichtung liegt nur vor, wenn die Gemeinde selbst Trägerin der Einrichtung ist und über sie verfügen kann.

Wird der Betrieb auf eine privatrechtlich organisierte GmbH übertragen, bleibt es nur dann bei einer kommunalen Einrichtung, wenn die Gemeinde über Mehrheitsbeteiligung wesentlichen Einfluss ausübt und der Betreiber als Verwaltungshelfer agiert.

 


 

Vertretungsverbot (Art. 50 GO)

Gemeinderatsmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nur als gesetzliche Vertreter geltend machen.

Das Verbot dient der Vermeidung von Interessenkonflikten und gilt unabhängig vom Anspruchsgrund.

Vertragsgestaltungen zur Umgehung sind nach § 134 BGB nichtig.

 


 

Verwaltungsgemeinschaft

Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, bestehend aus mehreren benachbarten kreisangehörigen Gemeinden (nicht: Große Kreisstädte oder kreisfreie Städte).

Sie dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft ihrer Mitglieder, indem sie bestimmte Aufgaben übernimmt oder bei deren Erledigung unterstützt.

 


 

Vorberatende Ausschüsse

Dienen der inhaltlichen Vorbereitung von Entscheidungen des Gemeinderats und arbeiten arbeitsteilig nach Fachkompetenz.

Sie fällen keine eigenen Beschlüsse, sondern unterbreiten Empfehlungen an das Plenum.

Ihre Arbeitsweise richtet sich nach den Regeln des Gemeinderats (Art. 45 II 2 GO).

Der Finanzausschuss bereitet den Haushaltsentwurf zur Entscheidung im Gemeinderat vor.

 


 

Vorübergehende Abweichung von der Vergabepraxis

Eine zeitlich begrenzte Änderung, etwa die Schließung einer Einrichtung wegen Corona, ist zulässig, darf aber nicht als Vorwand dienen, um unliebsame, widmungskonforme Nutzungen auszuschließen.

Die Stadthalle wird coronabedingt geschlossen, nicht jedoch gezielt vor einer geplanten Parteiveranstaltung.

 


 

Wahlrechtsgrundsätze

Entsprechen bei Kommunalwahlen denen des Art. 38 I GG: allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim.

Sie gelten gem. Art. 28 I 1 GG auch auf kommunaler Ebene.

Nach Art. 34 Nr. 1 S. 1 GLKrWG hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind.

 


 

Wehrfähige Innenrechtsposition

Für eine kommunalverfassungsrechtliche Klage muss ein eigenes, rechtlich geschütztes Mitwirkungsrecht innerhalb der Organstruktur betroffen sein (zB aus § 32 III GemO).

Maßgeblich sind Organ- oder Organteilrechte, nicht persönliche Grundrechte.

Ein Ratsmitglied kann gegen den Ausschluss von einer Sitzung klagen, wenn sein Mitwirkungsrecht verletzt wurde.

 


 

Weisungsrecht (Art. 116 I 2 GO)

Ist das zentrale Instrument der Fachaufsicht: Es erlaubt staatlichen Behörden, Kommunen im übertragenen Wirkungskreis konkrete oder abstrakte Anordnungen zu erteilen.

Die Weisung muss hinreichend bestimmt sein (vgl. Art. 37 I BayVwVfG analog) und verhältnismäßig erfolgen.

Sie kann sich sowohl auf rechtmäßiges als auch zweckmäßiges Verwaltungshandeln beziehen.

 


 

Widmung

Ist der hoheitliche Akt, durch den eine Einrichtung zur öffentlichen Einrichtung erklärt wird.

Sie regelt, wer die Einrichtung wie nutzen darf und ob die Nutzung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet ist.

Die Widmung kann ausdrücklich (zB durch Satzung) oder konkludent erfolgen, muss aber stets durch das zuständige Organ erfolgen oder zumindest gebilligt sein.

 


 

Widmungsänderung

Wird die Widmung einer öffentlichen Einrichtung geändert, ist vorrangig zu prüfen, ob die Änderung rechtmäßig erfolgte.

Ist sie rechtswidrig, bleibt die frühere Widmung maßgeblich, es sei denn, auch diese war unwirksam.

Dann fehlt es an einer gültigen Widmung, womit kein Anspruch besteht.

 


 

Zulässigkeitsquorum

Für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist ein bestimmtes Quorum an Unterschriften erforderlich (Artt. 18a V f. GO), das sich an der Einwohnerzahl bemisst.

Unterzeichnungsberechtigt sind jedoch nur Gemeindebürger, nicht alle Einwohner.

Eine Unterschrift kann bis zur Einreichung des Bürgerbegehrens bei der Gemeinde zurückgezogen werden.

 


 

Zweckmäßigkeitskontrolle (Art. 109 II 2 GO)

Die Fachaufsicht ist beschränkt auf zwei Fälle: Sie ist nur zulässig, wenn entweder das Gemeinwohl oder die Sicherung öffentlich-rechtlicher Ansprüche dies erfordern oder wenn Weisungen des Bundes unverändert weiterzugeben sind.

In allen anderen Fällen verbleibt der Gemeinde ein weisungsfreier Raum auch im übertragenen Wirkungskreis, in dem nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle zulässig ist.

 


 

Zweckverband

Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der sich Kommunen zur gemeinsamen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zusammenschließen.

Er ist selbst Rechtsträger, aber kein Gemeindeverband iSv Art. 28 II GG und kann sich daher nicht auf die Selbstverwaltungsgarantie berufen.

 


 

Zweckvereinbarung (Art. 10 I KommZG)

Ist eine Form der interkommunalen Zusammenarbeit ohne Gründung einer neuen juristischen Person.

Stattdessen übertragen Kommunen einzelne Aufgaben auf eine andere Kommune oder führen sie gemeinschaftlich aus.

Organstrukturen entstehen dabei nicht, da jede beteiligte Kommune ihre Rechtsträgerschaft behält.

 


 

Zweistufiger Staatsaufbau

Das Grundgesetz ordnet Deutschland staatsrechtlich in einen zweistufigen Aufbau mit Bund und Ländern.

Die Kommunen sind keine eigenständige dritte Ebene, sondern Teil der Länder und diesen organisatorisch untergeordnet.

Deshalb liegt auch die Gesetzgebungskompetenz für das Kommunalrecht im Wesentlichen bei den Ländern.

 


 

Zwei-Stufen-Theorie

Unterscheidet zwischen der Entscheidung über die Zulassung zur Nutzung einer öffentlichen Einrichtung (1. Stufe) und der konkreten Ausgestaltung der Nutzung (2. Stufe).

Die 1. Stufe ist stets öffentlich-rechtlich und fällt in den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO), auch wenn die Einrichtung in privater Trägerschaft betrieben wird.