Keine Einladung für BSW zur ARD-Wahlarena
VG Köln, 05.02.2024 – 6 L 81/25
Leitsätze
Die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 I GG erlaubt es öffentlich-rechtlichen Sendern, die Teilnahme an politischen TV-Formaten nach sachlichen Kriterien zu beschränken.
Der Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien (Art. 21 i.V.m. Art. 3 I GG) verlangt eine ausgewogene Berichterstattung, bedeutet aber nicht, dass jede Partei an jeder Sendung teilnehmen muss.
Eine Differenzierung nach Umfragewerten und politischer Relevanz ist zulässig, sofern sie auf objektiven und nachvollziehbaren Kriterien basiert.
Was ist passiert?
Die Bundestagswahl 2025 rückt näher, und mit ihr die ARD-Sendung „Wahlarena“, die am 17. Februar ausgestrahlt werden soll. Der WDR als federführende Landesrundfunkanstalt lud hierzu die Spitzenkandidaten der vier größten Parteien (CDU/CSU, SPD, Grüne, AfD) ein, nicht jedoch Sahra Wagenknecht, Spitzenkandidatin des Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW).
Das BSW stellte daraufhin einen Eilantrag gegen den WDR und argumentierte, dass der Ausschluss die Chancengleichheit im Wahlkampf verletze. Das Verwaltungsgericht Köln wies den Antrag jedoch zurück und bestätigte die Entscheidung des Senders.
Entscheidung des VG Köln
Das VG Köln stellte fest, dass der WDR nicht verpflichtet ist, alle Parteien zur Wahlarena einzuladen. Maßgeblich für die Entscheidung waren folgende Erwägungen:
Rundfunkfreiheit des WDR: Der WDR kann selbst über die Auswahl der Gäste entscheiden, solange dies auf sachlichen Kriterien beruht. Das VG sah es als legitim an, die Teilnahme auf Kanzlerkandidaten von Parteien mit zweistelligen Umfragewerten zu beschränken.
Keine Verletzung der Chancengleichheit: Zwar müssen öffentlich-rechtliche Sender alle relevanten politischen Kräfte berücksichtigen, dies bedeutet jedoch keine Pflicht zur Einladung in jede einzelne Sendung. Die Berichterstattung über das BSW erfolgte in anderen Formaten.
Keine vergleichbare Bedeutung des BSW: Laut VG sei das BSW im Vergleich zu den eingeladenen Parteien weniger etabliert und verfolge primär das Ziel, den Einzug in den Bundestag zu sichern. Ein Anspruch auf Einladung bestehe daher nicht.
Bewertung
Das Urteil bestätigt die programmgestalterische Freiheit der öffentlich-rechtlichen Sender, politische TV-Formate nach eigenen Kriterien zu gestalten. Gleichzeitig zeigt es die Grenzen der Chancengleichheit auf: Parteien müssen nicht überall vertreten sein, solange sie im Gesamtprogramm angemessen berücksichtigt werden. Während das VG Köln die Beschränkung auf die größten Parteien für zulässig hielt, entschied der VGH Mannheim in einem ähnlichen Fall zugunsten des BSW – ein Hinweis darauf, dass die Abwägung zwischen Rundfunkfreiheit und Chancengleichheit in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich bewertet werden kann.
Klausurrelevanz
Quellen
Urteil
https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/06022025/index.php
Bild
https://unsplash.com/de/fotos/personen-in-der-konferenz-nwLTVwb7DbU
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