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Update: Keine Einladung für BSW zur ARD-Wahlarena

OVG Münster, 14.02.2025 – 13 B 105/25

Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 21 Abs. 1 GG

Leitsätze

  • Die Chancengleichheit politischer Parteien im Wahlkampf (Art. 21 GG iVm Art. 3 Abs. 1 GG) erfordert eine angemessene, aber keine absolute Gleichbehandlung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

  • Eine Auswahl der eingeladenen Spitzenkandidaten auf Basis aktueller Umfragewerte ist zulässig, solange sie nicht willkürlich erfolgt und dem Gebot der abgestuften Chancengleichheit entspricht.

  • Eine umfassende Berücksichtigung im Gesamtprogramm der Rundfunkanstalten kann ausreichen, um dem Gebot der Chancengleichheit gerecht zu werden.

Was ist passiert?

Das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) stellte einen Antrag auf Teilnahme an der ARD-Sendung „Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl“, die am 17. Februar 2025 ausgestrahlt werden soll. Die redaktionelle Verantwortung für die Sendung liegt beim WDR, der nur die Spitzenkandidaten der CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und AfD eingeladen hatte. Das BSW sah sich dadurch in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt und beantragte im Eilverfahren die Aufnahme in die Sendung.

Das VG Köln wies den Antrag ab, woraufhin das BSW Beschwerde beim OVG NRW einlegte. Auch das OVG bestätigte nun die Entscheidung und verneinte einen Anspruch des BSW auf Teilnahme an der Wahlarena.

Entscheidung des OVG

Das OVG NRW entschied, dass die Nichtberücksichtigung des BSW rechtmäßig ist.

  • Zwar sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet, die Parteien im Wahlkampf angemessen zu berücksichtigen, sie haben jedoch einen redaktionellen Gestaltungsspielraum. Die Sendung „Wahlarena“ ziele darauf ab, den Bürgern die Möglichkeit zu geben, mit den aussichtsreichsten Kandidaten in direkten Dialog zu treten. Aufgrund der begrenzten Sendezeit sei es erforderlich, eine Auswahl zu treffen.
  • Das OVG bestätigte, dass der WDR dabei eine nachvollziehbare Entscheidung getroffen habe, indem er sich an den aktuellen Umfragewerten orientierte. Die eingeladenen Parteien erreichen konstant zweistellige Werte, während das BSW um die 5% liegt. Die Auswahl beruhe daher auf objektiven Kriterien und sei nicht willkürlich.
  • Das Gericht wies zudem darauf hin, dass das BSW nicht generell aus der Wahlberichterstattung ausgeschlossen werde. Die Partei sei in zwei von vier Wahldebatten im ARD-Programm vertreten und fände auch in anderen Formaten Berücksichtigung. Ein genereller Ausschluss aus der Berichterstattung würde das Gebot der Chancengleichheit verletzen, sei hier aber nicht gegeben.

Bewertung

Das Urteil bestätigt die redaktionelle Freiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und setzt klare Grenzen für den Anspruch politischer Parteien auf eine bestimmte Medienpräsenz. Die Entscheidung ist nachvollziehbar, da der WDR mit seiner Auswahl einem legitimen journalistischen Konzept folgte. Das BSW bleibt zwar ein relevanter Akteur im Wahlkampf, muss sich jedoch mit anderen Formaten begnügen. Das Gebot der Chancengleichheit erfordert keine absolute Gleichstellung, sondern eine angemessene Berücksichtigung im Gesamtprogramm, die laut Gericht hier gewahrt wurde.

Andere Urteile zum Thema

OVG Münster, 15.08.2002 – 8 B 1444/02

VGH Mannheim, 05.02.2025 – 1 S 164/25

 

Klausurrelevanz

Quellen

Urteil

https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2025/13_B_105_25_Beschluss_20250214.html

Bild

https://unsplash.com/de/fotos/personen-in-der-konferenz-nwLTVwb7DbU

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