Juracard

Kursinhalt
Definitionen 📖
Dieser Unterkurs bietet dir eine umfassende Sammlung aller wichtigen Definitionen zum Polizei- und Sicherheitsrecht NRW – von Abstrakter Gefahr bis zur Zweistufigen Vollstreckung. 💡 Jede Definition ist knapp, präzise und prüfungsorientiert formuliert. 📝 Ideal zum schnellen Nachschlagen, Wiederholen und Lernen. ✨ So beherrschst du alle zentralen Begriffe sicher – ein Muss für Klausur und Examen.
0/1
Polizei- und Sicherheitsrecht NRW

Abgrenzung: Platzverweis – Aufenthaltsverbot

Die Abgrenzung erfolgt nach dem zeitlichen Charakter der Maßnahme: Platzverweise sind typischerweise vorübergehend (max. bis zu 24 h, Aufenthaltsverbote hingegen sind auf eine nicht nur vorübergehende räumliche Fernhaltung ausgelegt.

Platzverweis bis Ende der Räumung Aufenthaltsverbot mit fester Gebietsbeschränkung.

 


 

Abgrenzung: VA – Realakt

Hängt insbesondere von der Regelungswirkung ab.

Ein VA liegt vor, wenn eine Rechtsfolge gesetzt wird (§ 35 S. 1 LVwVfG), also Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden. Realakte sind dagegen rein tatsächliches Verhalten ohne Rechtsfolge.

Platzverweis = VA; Streifenfahrt = Realakt.

 


 

Abstrakte Gefahr

Liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung bestimmte Verhaltensweisen oder Zustände typischerweise zu konkreten Gefahren führen können.

Die Bewertung erfolgt hypothetisch und losgelöst vom Einzelfall, es genügt die generelle Eignung zur Schadensverursachung.

Ein offenes Feuer in Wäldern im Hochsommer stellt abstrakte Brandgefahr dar.

 


 

Adressatenneutrale Sicherstellung

Die Sicherstellung ist grds. ein VA iSd § 35 LVwVfG, der durch Bekanntgabe wirksam wird.

Problematisch sind Fälle, in denen der Adressat nicht anwesend ist, etwa bei einer Schutz-Sicherstellung (§ 43 Nr. 2 PolG).

Da eine Bekanntgabe dann nicht möglich ist, wird die Maßnahme in diesen Konstellationen nicht als VA, sondern als Realakt eingeordnet.

 


 

Adressat polizeilicher Maßnahmen

Polizeiliche Maßnahmen richten sich grds. gegen denjenigen, der für die abzuwehrende Gefahr verantwortlich ist.

Enthält die Befugnisnorm keine eigene Adressatenregelung, bestimmen sich diese nach den allgemeinen Vorschriften.

Räumungsanordnung gegenüber dem Veranstalter einer nicht genehmigten Großveranstaltung als Handlungsstörer.

 


 

 

Allgemeine Ordnungsbehörde

Nach § 3 OBG sind diese in NRW abschließend bestimmt.

Dazu gehören die Gemeinden, die durch ihre Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden handeln (§ 63 I 1 GO).

Sie sind für die Gefahrenabwehr im eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich zuständig.

Einschreiten des Bürgermeisters gegen eine ungesicherte Baustelle in der Gemeinde.

 


 

Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

Vollstreckungsmaßnahmen setzen grds. eine und vollziehbare Grundverfügung, die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde sowie die Auswahl, Androhung und Anwendung eines geeigneten Zwangsmittels voraus.

Neben dem gestreckten Verfahren (§ 55 I LVwVG) ist in Eilfällen auch ein Sofortvollzug (§ 55 II LVwVG) ohne vorherige Androhung möglich.

 


 

Allgemeinverfügungen (§ 35 S. 2 LVwVG)

Wird zur Bekämpfung konkreter Gefahren eingesetzt, etwa gegenüber Versammlungsteilnehmern oder Hausbewohnern.

Bei abstrakter Regelung für unbestimmte künftige Fälle ist dagegen eine Polizeiverordnung erforderlich.

Platzverweis für alle Anwesenden auf einem konkreten Platz durch Lautsprecherdurchsage der Polizei.

 


 

Androhung des Zwangsmittels (§§ 63 LVwVG; 56 ff. PolG)

Zwangsmittel sind vor ihrem Einsatz grds. anzudrohen.

Die Androhung dient dazu, den Polizeipflichtigen auf die möglichen Folgen der Nichtbefolgung seiner Pflichten hinzuweisen und ihn so zur freiwilligen Erfüllung ohne kosten- oder eingriffsintensive Vollstreckung zu bewegen.

 


 

Anhaltepflicht (§ 12 II 1 PolG)

Die Polizei darf zur Identitätsfeststellung erforderliche Maßnahmen treffen.

Dazu gehört insbesondere das Anhalten einer Person, das Befragen nach Personalien sowie das Verlangen nach Vorlage von Ausweispapieren (§ 12 II 2 PolG).

Die Norm bildet damit die Grundlage für die kurzfristige Pflicht einer Person, stehenzubleiben und ihre Identität offenzulegen.

 


 

Anscheinsgefahr

Liegt vor, wenn die Polizei im Zeitpunkt ihres Einschreitens bei sorgfältiger Würdigung der Umstände von einer Gefahr ausgehen durfte, obwohl sich im Nachhinein herausstellt, dass keine reale Gefahr bestand.

Das polizeiliche Handeln ist trotzdem rechtmäßig, da es auf einer vertretbaren Gefahrenprognose beruht.

Die Polizei öffnet Wohnungstür wegen vermeintlichem Hilferuf.

 


 

Anscheinsstörer

Ist eine Person, die nach Lage der Dinge als Störer erscheint, obwohl sich später herausstellt, dass sie tatsächlich keine Gefahr verursacht hat.

Die polizeiliche Maßnahme gegen sie bleibt zunächst rechtmäßig, wenn eine Anscheinsgefahr vorlag.

Ein Passant steht mit einer Spielzeugwaffe an einer Straßenecke.

 


 

Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (§ 41 IV PolG)

Diese Räume und Grundstücke dürfen zum Zweck der Gefahrenabwehr während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

Eine richterliche Anordnung ist in diesem Rahmen nicht erforderlich.

Die Polizei darf während der Öffnungszeiten ein Kaufhaus betreten, um einer gemeldeten Gefahr nachzugehen.

 


 

Aufenthaltsverbot (§ 34 II PolG)

Erlaubt es der Polizei, einer Person für eine bestimmte Zeit das Betreten oder Verweilen in einem bestimmten Bereich zu untersagen.

Greift stärker als die Platzverweisung, da es zeitlich und räumlich weiter reicht und in die Freizügigkeit (Art. 11 GG) eingreift.

Wie die Platzverweisung ist auch das Aufenthaltsverbot ein VA (§ 35 LVwVfG).

 


 

Aufenthaltsvorgabe (§ 34b I 1 PolG)

Erlaubt der Polizei, einer Person zur Verhütung terroristischer Straftaten zu untersagen, ihren Wohn- oder Aufenthaltsort ohne Erlaubnis zu verlassen oder bestimmte Orte aufzusuchen.

Voraussetzungen sind Tatsachen, die eine konkretisierte Begehungsweise erwarten lassen, oder ein individuelles Verhalten, das die konkrete Terrorwahrscheinlichkeit begründet.

 


 

 

Aufsicht im Ordnungsrecht (§ 7 OBG)

Die Aufsicht über die Ordnungsbehörden ist gestuft geregelt.

Der Landrat führt als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Kreisen.

Die Bezirksregierung überwacht die kreisfreien Städte und Kreisordnungsbehörden sowie als obere Aufsichtsbehörde die kreisangehörigen Gemeinden (§ 7 II OBG).

 


 

Aufsichtspflichtige Person (§§ 4 II PolG, 17 II OBG)

Ist der Verhaltensverantwortliche noch keine 14 Jahre alt oder steht er unter Betreuung, kann die aufsichtspflichtige Person zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Sie haftet neben dem eigentlichen Verursacher, soweit ihre Inanspruchnahme geeignet ist, die Gefahr abzuwehren.

Ein 12-Jähriger zündet unzulässigerweise Böller.

 


 

Aufzeichnungen in Wohnungen (§ 41 I 2 PolG)

Nur zulässig, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten vor einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben erforderlich sind.

Unantastbar bleibt jedoch der Kernbereich privater Lebensgestaltung, dessen Aufzeichnung strikt verboten ist.

Enger Ausnahmecharakter dieser Maßnahme.

 


 

Ausführungsverordnung zum VwVG (VO VwVG)

Die VO VwVG konkretisiert die Regelungen des LVwVG im Hinblick auf Kostenansprüche der Ordnungsbehörden.

Sie legt fest, wann und in welcher Höhe Kosten für Amtshandlungen nach dem VwVG gegenüber Bürgern erhoben werden können.

Damit ergänzt sie das Vollstreckungsrecht um eine detaillierte Kostenregelung.

Kostenfestsetzung für die Ersatzvornahme nach § 77 LVwVG iVm VO VwVG.

 


 

Auskunftspflicht (§ 9 III 1 PolG)

Der Befragte ist grds. verpflichtet, Angaben zu Personalien wie Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit zu machen.

Darüber hinaus können weitergehende Auskunftspflichten bestehen, wenn sich diese aus gesetzlichen Handlungspflichten ergeben, etwa aus Garantenstellungen oder spezialgesetzlichen Normen (§§ 138, 323c StGB, 1626 BGB).

 


 

Auslagen

Aufwendungen, die der Polizei im Rahmen der Aufgabenerfüllung gegenüber Dritten entstehen und an diese zu entrichten sind.

Dazu zählen insbesondere Kosten wie der Werklohn für ein von der Polizei beauftragtes privates Abschleppunternehmen.

Die Polizei beauftragt ein privates Abschleppunternehmen; dessen Rechnung wird als Auslage dem Fahrzeughalter auferlegt.

 


 

Außerordentliche sachliche Zuständigkeit (§ 14 POG)

Eine Polizeibehörde kann bei Gefahr im Verzug die Aufgaben einer eigentlich zuständigen Polizeibehörde übernehmen.

Die zuständige Behörde muss in diesem Fall unverzüglich informiert werden (§ 14 I 2 POG).

Damit wird ein sofortiges Handeln auch außerhalb der originären Zuständigkeit ermöglicht.

 


 

Außerordentliche Zuständigkeit (§ 6 OBG)

Eine Ordnungsbehörde kann bei Gefahr im Verzug die Aufgaben einer eigentlich zuständigen Ordnungsbehörde übernehmen.

Die zuständige Behörde ist nach § 6 III OBG unverzüglich zu unterrichten.

Damit wird ein sofortiges Eingreifen gesichert.

Das Ordnungsamt einer Nachbarstadt erlässt bei akuter Gefahr eine Verfügung, bis die zuständige Behörde handelt.

 


 

Austauschmittel

Nach §§ 3 II PolG bzw. 21 OBG kann der Betroffene anstelle der von der Behörde bestimmten Maßnahme ein anderes, gleich wirksames Mittel vorschlagen, wenn dadurch die Allgemeinheit nicht stärker belastet wird.

Damit wird ihm ein Mitwirkungsrecht bei der Auswahl der gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahme eingeräumt.

 


 

Auswahlermessen

Stehen mehrere gleich geeignete Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung, darf die Behörde eines davon auswählen.

Auf Antrag des Betroffenen ist jedoch ein anderes, ebenso wirksames Mittel zuzulassen, sofern dadurch keine stärkere Beeinträchtigung der Allgemeinheit eintritt.

Wird ein Fahrzeug wegen Falschparkens abgeschleppt, kann der Halter beantragen, es selbst zu entfernen.

 


 

Befragung (§ 9 PolG)

Die Polizei darf Personen befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe machen können.

Eingriffscharakter erhält die Befragung, weil sie geduldet werden muss (§ 9 II 2 PolG) und eine Auskunftspflicht hinsichtlich bestimmter Personalien besteht (§ 9 III 1 PolG).

Polizeiliche Befragung eines Zeugen nach einer Schlägerei.

 


 

Befugnisnorm

Ist die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe von Polizei- und Ordnungsbehörden in die Rechte des Bürgers.

Da das Polizei- und Ordnungsrecht der Eingriffsverwaltung unterliegt, gilt der Vorbehalt des Gesetzes.

Eingriffe (etwa durch Gefahrenabwehrverfügungen) sind daher nur rechtmäßig, wenn sie auf einer Befugnisnorm beruhen.

 


 

Belästigungen

Nicht jede Unannehmlichkeit begründet eine polizeirechtlich relevante Gefahr.

Nur wenn Belästigungen (zB Lärm, Gerüche) eine bestimmte Intensitätsschwelle überschreiten, liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor.

Maßgeblich sind objektive Umstände wie Ort und Zeit.

Grillgeruch in Wohngegend am Nachmittag = Keine Gefahr

 


 

Benachrichtigungspflicht (§ 37 II PolG) 

Einer in Gewahrsam genommenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen.

§ 37 II 2-5 PolG enthält ergänzende Vorgaben zur Durchführung und möglichen Einschränkungen der Benachrichtigung.

Diese Pflicht dient dem Schutz der persönlichen Rechte und der Transparenz des staatlichen Handelns.

 


 

Besonderes Polizeirecht

Umfasst spezialgesetzlich geregelte Gefahrenabwehrmaterien, etwa aus dem Gewerbe- oder Bauordnungsrecht.

Es regelt fachspezifische Eingriffe, die über das allgemeine Polizeigesetz hinausgehen.

Die Zuordnung richtet sich nach der spezialgesetzlichen Regelungsdichte und Themenzuweisung.

 


 

Besonders gefährdete Orte

Sind etwa Verkehrs- oder Versorgungsanlagen, öffentliche Verkehrsmittel oder Amtsgebäude, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen.

Die Maßnahme dient dem Schutz der sich dort befindlichen Personen oder der Objekte selbst vor unmittelbarer Gefährdung.

Identitätskontrolle im Bahnhof bei konkretem Hinweis auf geplante Gewalttat.

 


 

Bestandes des Staates, Einrichtungen und Veranstaltungen

Erfasst wird der Schutz von Bund, Ländern, Selbstverwaltungskörperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie deren Behörden und Organen.

Ebenso geschützt sind Einrichtungen wie Dienstgebäude, Museen oder Kasernen und Veranstaltungen wie Staatsbesuche, Militärmanöver oder Gipfeltreffen.

 


 

 

Betreten und Durchsuchen von Wohnungen (§§ 41 f. PolG)

Hintergrund ist Art. 13 II GG, der für Wohnungsdurchsuchungen einen Richtervorbehalt vorsieht, bei Gefahr im Verzug aber auch andere gesetzlich bestimmte Stellen zur Anordnung ermächtigt.

Damit wird der besondere Schutz der Wohnung sichergestellt, während zugleich Eingriffe aus Gründen der Gefahrenabwehr ermöglicht werden.

 


Betreten von Wohnungen (§ 41 PolG)

Das Betreten umfasst das Eindringen und Verweilen in den geschützten Räumen sowie ein schlichtes Nach- und Umschauen.

Voraussetzung ist regelmäßig eine vorherige hoheitliche Aufforderung, den Zutritt zu gestatten. Ermächtigt dabei auch zur anschließenden Durchsuchung von Wohnungen.

Die Polizei fordert Zutritt zu einer Wohnung, um nach einer vermissten Person Nachschau zu halten.

 


 

Bodycams (§ 15c PolG)

Sind am Körper getragene Minikameras.

Sie dienen dem Schutz von Polizeibeamten und Dritten bei konkreten Gefahren für Leib oder Leben.

Eingesetzt werden sie sowohl im Rahmen der Gefahrenabwehr als auch bei der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.

 


 

Bundeskriminalamt (BKA)

Ist eine Zentralstelle des Bundes nach Art. 87 I 2 GG und unterstützt die Polizeien von Bund und Ländern.

Es nimmt sowohl koordinierende und strafverfolgende als auch gefahrenabwehrende Aufgaben wahr, etwa zur Abwehr internationaler Terrorgefahren.

Die gesetzliche Grundlage bildet das BKAG, gestützt auf Art. 73 I Nr. 9a GG.

 


 

Bundespolizei

Ist eine Sonderpolizei des Bundes mit spezifischen Aufgabenbereichen, insbesondere im Grenzschutz, der Bahnpolizei und der Luftsicherheit (§§ 2 ff. BPolG).

Ihre Befugnisse beruhen auf dem BPolG, das auch eine Generalklausel (§ 14 I BPolG) enthält.

Organisatorisch untersteht sie dem Bundespolizeipräsidium mit nachgeordneten Direktionen und Inspektionen.

 


 

Datenverarbeitung (§§ 9-33c PolG)

Wurden 1990 nach dem Volkszählungsurteil des BVerfG in das PolG aufgenommen.

Sie regeln Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artt. 2 I iVm 1 I GG) und unterliegen dem strengen Gesetzesvorbehalt.

Die Normen enthalten detaillierte Voraussetzungen und Verfahrensvorgaben, um Grundrechtsverletzungen durch polizeiliche Datenverarbeitung zu verhindern.

 


 

Dauer der Freiheitsentziehung (§ 38 PolG)

Eine festgehaltene Person ist sofort zu entlassen, sobald der Grund entfällt, ein Richter die Maßnahme für unzulässig erklärt oder spätestens bis zum Ende des Folgetages, wenn keine richterliche Entscheidung zur Fortdauer vorliegt.

Längere Freiheitsentziehungen sind nur in den Fällen des § 38 II PolG möglich. Zudem ist anwaltlicher Beistand zu gewähren (§ 38 III PolG).

 


 

Dereliktion

Unter Dereliktion versteht man die Aufgabe des Eigentums an einer Sache nach §§ 959, 928 BGB.

Führt diese Aufgabe zur Herrenlosigkeit, bleibt der frühere Eigentümer dennoch zustandsverantwortlich, da er die Gefahr durch die Aufgabe gesetzt hat (§§ 5 III PolG; 18 III OBG).

 


  

Dienstaufsicht 

Liegt beim Innenministerium und umfasst die Aufsicht über das LKA, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei sowie die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen (§ 5 I POG).

Sie betrifft die innere Organisation, Personalführung und disziplinarische Kontrolle. Damit wird eine einheitliche Leitung und Kontrolle der Polizeibehörden gewährleistet.

 


 

Doppelfunktionale Maßnahmen

Können sowohl der Gefahrenabwehr als auch der Strafverfolgung dienen.

Für die rechtliche Einordnung ist maßgeblich, welcher Zweck objektive (erkennbar) im Vordergrund steht.

Mitnahme eines betrunkenen Fahrers kann präventiv (Gefahr) oder repressiv (Straftat) begründet sein.

 


 

Doppelstörer

Gilt, wer zugleich verhaltens- und zustandsverantwortlich ist, etwa wenn ein Autofahrer durch einen Unfall (Verhalten) ein Fahrzeug hinterlässt, das den Verkehr blockiert (Zustand).

Besteht ein solcher Doppelstatus, kann sich das polizeiliche Ermessen auf diese Person konzentrieren.

Ein Fahrer verursacht betrunken einen Unfall, sein Auto bleibt quer auf der Fahrbahn liegen. Er ist Doppelstörer.

 


 

Dringende Gefahr

Liegt vor, wenn besonders wichtige Rechtsgüter bedroht sind und ein sofortiges polizeiliches Eingreifen erforderlich erscheint.

Anders als bei der gegenwärtigen Gefahr geht es nicht um zeitliche Nähe, sondern um die besondere Bedeutung des betroffenen Rechtsguts und die Schwere der drohenden Beeinträchtigung.

Hinweise auf geplante Straftat gegen Leib oder Leben ohne unmittelbaren Zeitbezug.

 


 

Duldungsverfügung

Liegt ein Eingriff in Rechte Dritter vor und fehlt eine gesetzliche Duldungspflicht, kann die Polizei eine solche erlassen.

Sie beseitigt zivilrechtliche Abwehrrechte des Duldungspflichtigen und ist zugleich vollstreckungsfähige Anordnung, ein Hindern des Vollzugs zu unterlassen.

Der Nachbar muss die Grundstücksbetretung dulden, wenn dies nötig ist, um einen gefährlich geneigten Baum zu sichern.

 


 

Durchsetzungsgewahrsam (§ 35 I Nrn. 3, 4, 6 PolG)

Ermöglicht die zwangsweise Durchsetzung bestimmter polizeilicher Anordnungen, wenn dies unerlässlich ist.

Er greift bei Platzverweisungen (§ 34 PolG), Wohnungsverweisungen und Rückkehrverboten (§ 34a PolG), Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverboten (§ 34b PolG) sowie bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung (§ 34c PolG).

Ziel ist die effektive Durchsetzung rechtmäßiger Maßnahmen.

 


 

Durchsuchung (§§ 39-42 PolG)

Das PolG regelt die Durchsuchung differenziert nach Personen (§ 39), Sachen (§ 40) sowie Wohnungen (§§ 41 f PolG).

Dabei sind jeweils unterschiedliche Grundrechte betroffen: die Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) und das APR bei Personen, das Eigentumsrecht (Art. 14 I GG) bei Sachen sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG) bei Wohnungsdurchsuchungen. Die Eingriffsschwellen variieren je nach Schutzgut.

 


 

Durchsuchung an verrufenen Orten (§ 39 I Nr. 4 PolG)

Eine Person darf durchsucht werden, wenn sie sich an einem verrufenen Ort iSd § 12 I Nr. 2 PolG aufhält.

Verrufene Orte sind Örtlichkeiten, an denen erfahrungsgemäß Straftaten verabredet, vorbereitet oder begangen werden.

Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung.

 


 

Durchsuchung der Wohnung (§§ 41 f.PolG)

Ist ein ziel- und zweckgerichtetes Suchen nach Personen oder Sachen durch die Polizei, die der Wohnungsinhaber nicht freiwillig offenlegen will.

Sie stellt einen besonders intensiven Grundrechtseingriff dar und unterliegt daher dem Richtervorbehalt des Art. 13 II GG.

Die Polizei durchsucht eine Wohnung nach versteckten Waffen.

 


 

Durchsuchung des Betroffenen (§ 12 II 4 PolG)

Zur Identitätsfeststellung darf die Polizei den Betroffenen sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsuchen, wenn die Identität sonst nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 12 II 3 PolG).

Diese Maßnahme greift tief in die allgemeine Handlungsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Person ein.

Sie dient ausschließlich der Sicherung der Personalien.

 


 

Durchsuchung im gefährdeten Objekt (§ 39 I Nr. 5 PolG)

Ist zulässig, wenn sich die betroffene Person in einem gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder die Objekte selbst gefährdet sind (§ 12 I Nr. 3 PolG).

Damit soll der Schutz besonders sicherheitsrelevanter Einrichtungen gewährleistet werden.

 


 

Durchsuchung von Personen (§ 39 PolG) 

Umfasst das Abtasten der Körperoberfläche sowie die Durchsuchung von ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperhöhlen (zB Nase, Ohren) und nach hM auch Körperöffnungen (zB Mund, After).

Nicht erfasst sind körperliche Untersuchungen im Inneren des Körpers oder in nicht ohne Hilfsmittel zugänglichen Öffnungen, hierfür ist § 14 PolG einschlägig.

Eine Stützung auf § 8 PolG wird wegen des schweren Grundrechtseingriffs bezweifelt.

 


 

Durchsuchung von Sachen (§ 40 PolG)

Hierunter fallen alle körperlichen Gegenstände iSd § 90 BGB, insbesondere bewegliche Sachen wie Gepäckstücke.

Erfasst ist Kleidung, die der Betroffene am Körper trägt, da hierfür § 39 PolG gilt.

Auch Grundstücke können unter den Sachbegriff fallen. Wohnungen hingegen sind aufgrund der Spezialregelung des § 41 PolG ausgeschlossen.

 


 

Durchsuchung zum Eigenschutz (§ 39 II PolG)

Die Polizei darf eine Person nach Waffen, gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, um Gefahren für die eingesetzten Beamten abzuwehren.

Nach S. 2 gilt dies auch, wenn die Person auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort verbracht wird.

 


 

Durchsuchung zur Nachtzeit (§ 41 II PolG)

Das Betreten und die Durchsuchung einer Wohnung sind während der Nachtzeit (Apr.-Sep. von 21-4 Uhr, Okt.-März von 21-6 Uhr (§ 104 III StPO) grds. unzulässig.

Zulässig ist dies nur in den Fällen des § 41 I Nrn. 3 und 4 PolG.

Die Polizei darf nachts eine Wohnung durchsuchen, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben besteht.

 


 

Eilkompetenz

Bedeutet, dass die Polizei im Bereich der Gefahrenabwehr selbst zuständig wird, wenn ein rechtzeitiges Handeln der Ordnungsbehörden nicht möglich ist.

Sie hat damit eine subsidiäre Zuständigkeit gegenüber der Ordnungsverwaltung. Dieses „Recht zum ersten Zugriff“ sichert ein sofortiges Eingreifen in dringenden Gefahrensituationen.

Die Polizei sperrt bei einem Chemieunfall sofort das Gebiet ab.

 


 

Eingriff

Ist jede hoheitliche Maßnahme, die ein subjektives öffentliches Recht beeinträchtigt, auch ohne Zwang oder förmlichen VA.

Aufgrund des hohen Schutzwerts der Grundrechte ist der Eingriffsbegriff weit zu verstehen. Im Zweifel liegt ein Eingriff vor, der einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf.

Polizeiliche Videoüberwachung im öffentlichen Raum stellt einen Eingriff dar.

 


 

Einheits- bzw. Polizeibehördensystem

Hierbei nimmt die Polizei alle Aufgaben der Gefahrenabwehr selbst wahr, ohne organisatorische Trennung in Ordnungsbehörden und Polizeivollzugsdienst.

BW folgt zB diesem Modell, wobei bestimmte Verwaltungsbehörden dennoch in Einzelfällen zuständig sein können.

Intern ist die Polizei in Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst gegliedert.

 


 

Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates

Dieses dritte Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit schützt die Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen und hoheitlicher Maßnahmen vor rechtswidrigen Störungen.

Dazu zählen etwa Parlamente, Gerichte, Behörden oder öffentliche Wege.

Auch die verfassungsmäßige Ordnung zählt zu diesem Schutzgut, nicht aber grundrechtskonforme Kritik oder Proteste.

 


 

Einstufige Vollstreckung

Erlaubt der Polizei den unmittelbaren Zugriff ohne vorherige Androhung eines Zwangsmittels, wenn durch Verzögerung ein Schaden nicht abgewendet werden könnte.

Sie ist nur in unaufschiebbaren Gefahrensituationen zulässig und stellt eine Ausnahme vom Grundprinzip der zweistufigen Vollstreckung dar.

Sofortige Wegweisung einer Person aus einer Gefahrenzone.

 


 

Elektronische Aufenthaltsüberwachung (§ 34c PolG)

Erlaubt es der Polizei seit 2018, den Aufenthaltsort einzelner Personen mit technischen Mitteln zu überwachen.

Damit wird ein aus dem Strafvollzugsrecht bekanntes Instrument (§§ 68b StGB, 463a StPO) in die Gefahrenabwehr übertragen.

Die Befugnis ist jedoch befristet und tritt gem. § 34c X 2 PolG am 31.12.2023 außer Kraft.

 


 

Entschädigungsansprüche (§§ 39 ff. OBG (iVm 67 PolG))

Entsteht, wenn jemand durch rechtmäßige polizeiliche Maßnahmen einen Schaden erleidet.

Erfasst sind nur präventive Eingriffe zur Gefahrenabwehr, nicht jedoch repressive Maßnahmen der Strafverfolgung.

Kein Anspruch besteht, wenn bereits anderweitig Ersatz erlangt wurde oder die Maßnahme primär dem Schutz des Betroffenen diente.

 


 

Entschließungsermessen

Betrifft die Frage, ob die Polizei überhaupt tätig wird, obwohl alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

Sie kann zB von einem Einschreiten absehen, wenn der Störer bereits selbst wirksame Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung eingeleitet hat.

Auch bei diesem „Ob“ müssen die Grenzen des Ermessens gewahrt bleiben.

 


 

Erhebliche Gefahr

Liegt vor, wenn ein besonders bedeutsames Rechtsgut wie der Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentliche Vermögenswerte bedroht ist.

Entscheidend ist, dass der drohende Schaden nach Art oder Ausmaß besonders gravierend ist.

In § 6 I Nr. 1 PolG ist die erhebliche Gefahr als Voraussetzung für Maßnahmen genannt.

 


 

Erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 14 PolG)

Sind Eingriffe zur Erhebung personenbezogener Daten und werden in § 14 IV PolG beispielhaft aufgezählt.

Dazu gehören Finger- und Handflächenabdrücke, Lichtbilder und Messungen des Körpers. Auch Stimm-, Schrift- oder Geruchsproben können unter diesen Begriff fallen.

Sie dienen der Identitätsfeststellung und der Vorsorge für künftige Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr.

 


 

Ermessen

Polizeiliche Maßnahmen stehen im pflichtgemäßen Ermessen, was sich sowohl aus der allgemeinen Regelung als auch aus der Formulierung als Kann-Vorschriften ergibt.

Die Polizei hat dabei zwischen verschiedenen rechtmäßigen Handlungsmöglichkeiten abzuwägen und diejenige zu wählen, die am besten geeignet ist.

 


 

Ermessensreduzierung auf Null

Liegt vor, wenn der Behörde im konkreten Fall nur eine einzige Entscheidung rechtmäßig möglich ist. Dann darf sie nicht abwägen, sondern muss tätig werden.

Dies gilt zB bei schwerwiegenden Gefahren für Leib und Leben oder bei zwingenden Folgenbeseitigungspflichten.

Die Polizei muss bei akuter Lebensgefahr sofort einschreiten – Untätigkeit wäre rechtswidrig.

 


 

Ersatzvornahme (§§ 52 PolG; 59 LVwVG)

Ist ein Zwangsmittel, bei dem die Polizei eine vom Pflichtigen nicht erfüllte vertretbare Handlung selbst oder durch Dritte auf dessen Kosten ausführen lässt. Vertretbar ist eine Handlung dann, wenn sie auch von einer anderen Person vorgenommen werden kann.

Der Pflichtige trägt die entstehenden Kosten, die auch im Voraus verlangt werden dürfen.

 


 

Ersatzzwangshaft (§ 54 PolG)

Ist ein Zwangsmittel, das angeordnet werden kann, wenn ein angedrohtes und festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich ist.

Sie wird auf Antrag der Polizei vom Verwaltungsgericht beschlossen und durch die Justizverwaltung vollstreckt.

Die Dauer beträgt mindestens einen Tag und höchstens 2 Wochen.

 


 

Fachaufsicht (§ 5 III POG)

Bedeutet inhaltliche Kontrolle und Weisungsbefugnis hinsichtlich der sachlichen Aufgabenwahrnehmung.

Liegt beim Innenministerium und umfasst die in § 5 III POG genannten Behörden.

Diese Behörden wiederum üben die Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen aus (§ 5 III 2 POG).

 


 

Fahrzeuge mit Wohnzweck

Diese fallen grds. unter den Sachbegriff des § 40 PolG.

Dienen sie jedoch ganz oder teilweise Wohnzwecken, kann Art. 13 I GG einschlägig sein. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt der Durchsuchung tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt und mit persönlichen Gegenständen ausgestattet ist.

In diesem Fall gilt es als Wohnung und darf nur nach Maßgabe des § 41 PolG durchsucht werden.

 


 

Festhalte-Durchsuchung (§ 39 I Nr. 1 PolG)

Erlaubt die Durchsuchung einer Person, wenn sie nach dem PolG (§§ 10 III, 12 II 3, 35 PolG) oder anderen Vorschriften (zB § 127 II StPO) festgehalten werden darf.

Voraussetzung ist, dass das Festhalten bereits begonnen hat.

Zweck ist die Sicherung des Betroffenen und der Polizeibeamten.

 


 

Festhalten einer Person (§ 12 II 3 PolG)

Ist eine besondere Form der Identitätsfeststellung, wenn die Identität nicht anders oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Es erlaubt der Polizei, eine Person vorübergehend anzuhalten und ihrer Bewegungsfreiheit zu beschränken. Damit liegt ein Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 II 2 GG) vor.

 


 

Festsetzung des Zwangsmittels

Im ordnungsrechtlichen Verfahren (§ 64 S. 1 LVwVG) muss das angedrohte Zwangsmittel stets festgesetzt werden, wenn die Frist abläuft.

Im polizeirechtlichen Verfahren nach dem PolG erfolgt eine Festsetzung grundsätzlich nicht.

Eine Ausnahme gilt nur beim Zwangsgeld nach § 53 I PolG.

 


 

Finaler Rettungsschuss (§ 63 II 2 PolG)

Ist der gezielte tödliche Schuss auf einen Pflichtigen.

Er ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer schwerwiegenden Gefahr für die körperliche Unversehrtheit ist.

Damit stellt er die äußerste Ausnahme und ultima ratio polizeilichen Handelns dar.

 


 

Fixierung festgehaltener Personen (§ 37a PolG)

Die Fesselung sämtlicher Gliedmaßen an spezielle Vorrichtungen in Gewahrsamseinrichtungen, ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.

Sie bedarf grds. einer ärztlichen Stellungnahme und einer richterlichen Anordnung.

Bei Gefahr im Verzug kann vorläufig die Polizei entscheiden, richterliche Entscheidung und ärztliche Stellungnahme sind aber unverzüglich nachzuholen.

 


 

Gebühren

Sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die anlässlich einer individuell zurechenbaren Leistung durch Rechtsnorm oder hoheitliche Maßnahme auferlegt werden.

Sie dienen dazu, die durch diese Leistung entstehenden Kosten ganz oder teilweise zu decken.

Die Polizei lässt ein verkehrsbehindernd abgestelltes Fahrzeug abschleppen; der Halter muss die Abschleppgebühr zahlen.

 


 

Gebührengesetz NRW (GebG)

Das GebG regelt die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen im Land NRW.

Es bestimmt die allgemeinen Voraussetzungen, Grundlagen und Grenzen der Gebührenpflicht.

Damit schafft es die rechtliche Basis für die Kostenbelastung von Bürgern bei Amtshandlungen der Verwaltung.

 


 

Gefahr

Ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt.

Sie bildet das notwendige Bindeglied zwischen den Schutzgütern und der gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortlichkeit (§§ 8 I PolG, 14 I OBG).

 


 

Gefahrenabwehrbehörden

Sind in NRW die Vollzugspolizei und die Ordnungsbehörden (§§ 1 I 1 PolG; 1 I OBG).

Sie handeln nach dem materiellen Polizeibegriff immer dann, wenn sie Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen. Damit üben beide dieselbe Funktion im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus.

Einschreiten der Polizei gegen eine Ruhestörung in der Nacht.

 


 

Gefahrenabwehrrecht

Dient dem Schutz der Allgemeinheit, des Einzelnen und staatlicher Einrichtungen vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Es ist von Strafrecht, OWiG-Recht, Umweltrecht und Verfassungsschutzrecht abzugrenzen, da es präventiv ausgerichtet ist.

Zentrale Voraussetzung jedes Einschreitens ist das Vorliegen einer Gefahr.

 


 

Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

Ist die zentrale Generalklausel für das polizeiliche Einschreiten. Er verpflichtet die Polizei zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Voraussetzung ist das Vorliegen einer zumindest abstrakten Gefahr und die Beeinträchtigung eines Schutzguts der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.

Menschenansammlung blockiert eine Straße.

 


 

Gefahr im Verzug

Eine Gefahr im Verzug liegt vor, wenn wegen zeitlicher Dringlichkeit ein regulärer Verfahrensweg oder eine Zuständigkeitsregel nicht eingehalten werden kann, da sonst eine wirksame Gefahrenabwehr scheitern würde.

Im Vordergrund steht das zeitliche Moment.

 


 

 

Gefährderansprache

Hierbei kontaktiert die Polizei präventiv Personen, von denen sie Störungen erwartet, um auf rechtmäßiges Verhalten hinzuweisen oder dieses einzufordern.

Solche Maßnahmen können bei erkennbarer Lenkungsintention einen Grundrechtseingriff darstellen und bedürfen dann einer konkreten Befugnisnorm.

Ansprache potenzieller Hooligans vor einem Fußballspiel.

 


 

Gefährdergewahrsam

Ist die Ingewahrsamnahme einer Person, um die Begehung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat zu verhindern.

Er darf nur angewendet werden, wenn eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht und mildere Maßnahmen nicht ausreichen.

Der Eingriff ist zeitlich streng zu begrenzen und stellt eine präventive Gefahrenabwehrmaßnahme dar.

 


 

Gefahrenprognose

Ist die vorausschauende Einschätzung, ob aus einer konkreten Sachlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen wird.

Sie muss auf verlässlichen Tatsachen beruhen und nachvollziehbar sowie vertretbar sein.

Liegt bereits eine andauernde Störung vor, erübrigt sich die Prognose.

 


 

Gefahr-Sicherstellung (§ 43 Nr. 1 PolG)

Ist zulässig, wenn sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist. Die Gefahr kann dabei unmittelbar von der Sache ausgehen (zB tollwütiger Hund), muss ihren Ursprung nicht in der Sache haben, solange die Sicherstellung die effektivste Gefahrenabwehr darstellt (zB Pkw eines Volltrunkenen).

Auch eine Sicherstellung zur Gefahrenabwehr im Rahmen des polizeilichen Notstands ist möglich.

 


 

Gefahrenverdacht

Liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens möglich erscheint, die Lage aber mangels ausreichender Informationen nicht abschließend beurteilbar ist.

Wird wie eine Gefahr behandelt, auf Rechtsfolgenseite ist jedoch besondere Zurückhaltung geboten. Zulässig sind regelmäßig nur vorläufige oder aufklärende Maßnahmen.

Die Polizei überprüft herrenlosen Koffer in Bahnhofshalle.

 


 

Gefahrenvorsorge

Umfasst polizeiliche Maßnahmen im zeitlichen Vorfeld einer konkreten Gefahr, etwa bei bloßem Gefahrenverdacht.

Sie ist keine klassische Gefahrenabwehr und erfordert deshalb eine spezielle gesetzliche Ermächtigung.

Ziel ist die Vorbereitung oder Verhinderung künftiger Gefahren, etwa durch Informationsgewinnung oder präventive Auflagen.

 


 

Gefährliche Orte

Örtlichkeiten, bei denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort Straftaten vorbereitet oder begangen werden, sich Straftäter oder Personen ohne Aufenthaltserlaubnis aufhalten oder Prostitution ausgeübt wird.

Ein konkreter Verdacht gegen die betroffene Person ist nicht erforderlich. Maßnahmen gegen offensichtlich Unbeteiligte sind aber unzulässig.

 


 

Gegenwärtige Gefahr

Liegt vor, wenn der schädigende Vorgang bereits begonnen hat oder sein Eintritt unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Sie setzt eine besonders hohe zeitliche Nähe des Schadenseintritts voraus.

Eine bewaffnete Person läuft gezielt auf Menschenmenge zu.

 


 

Gemeine Gefahr

Bezog sich auf die Intensität und Reichweite eines drohenden Schadens.

Sie lag vor, wenn eine unbestimmte Vielzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet waren.

Obwohl nicht (mehr) im PolG normiert, bleibt der Begriff dogmatisch bedeutsam.

 


 

Gemengelagen

Hierbei liegen gleichzeitig repressives und präventives polizeiliches Handeln vor. Beide Rechtsgrundlagen bestehen nebeneinander und sind jeweils getrennt zu prüfen.

Der Rechtsweg richtet sich nach der konkreten Maßnahme.

Festnahme wegen Straftat (repressiv) und Sicherstellung gefährlicher Gegenstände (präventiv).

 


 

Generalklausel (§§ 8 I PolG, 14 I OBG)

Die Generalklausel dient als Auffangermächtigung, wenn weder spezialgesetzliche noch standardisierte Befugnisnormen greifen.

Sie erlaubt Maßnahmen der Polizei- oder Ordnungsbehörden zur Abwehr von atypischen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Einschreiten der Polizei gegen neuartige Drohnenstörungen.

 


 

Gewahrsam (§ 35 PolG)

Die Polizei kann eine Person in den in § 35 I Nrn. 1-6 PolG genannten Fällen in Gewahrsam nehmen. Weitere besondere Fälle regeln II und III.

Mit Ausnahme der Nr. 4 PolG kann auch die Ordnungsverwaltung eine Ingewahrsamnahme anordnen (§ 24 I Nr. 12 OBG).

Damit ist der Gewahrsam ein zentrales Instrument zur Gefahrenabwehr.

 


 

Gewahrsam zum Schutz des Sorgerechts (§ 35 II PolG)

Die Polizei darf Minderjährige in Gewahrsam nehmen, wenn sie sich der Obhut ihrer Sorgeberechtigten entzogen haben.

Ziel ist die Zuführung an die Eltern oder das Jugendamt.

Die Maßnahme dient dem Schutz des Kindeswohls und der Durchsetzung des Sorgerechts.

 


 

Gewahrsam zum Schutz privater Rechte (§ 35 I Nr. 5 PolG)

Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme oder Vorführung zulässig wäre.

Damit übernimmt die Polizei ausnahmsweise Aufgaben zum Schutz individueller Rechte.

Dies stellt eine Abweichung vom Subsidiaritätsgrundsatz des § 1 II PolG dar.

 


 

Gewahrsam zur Sicherung des Strafvollzugs (§ 35 III PolG)

Die Polizei darf Personen in Gewahrsam nehmen, die aus dem Vollzug von U-Haft, Freiheitsstrafe oder Maßregeln entwichen sind oder sich unbefugt außerhalb der JVA aufhalten.

Sie werden in die Anstalt zurückgebracht. Nicht erfasst sind hingegen Entweichungen aus anderen Unterbringungen, etwa nach dem PsychKG.

 


 

Gewaltschutzgesetz

Diese Maßnahmen haben Vorrang gegenüber polizeirechtlichen Maßnahmen.

Erst wenn gerichtliche Anordnungen (auch einstweilig nach § 214 FamFG) nicht rechtzeitig erwirkt werden können, ist ein Rückgriff auf das PolG zulässig.

Polizeiliches Kontaktverbot bei akuter Gefahr bis zur Entscheidung nach dem GewSchG.  

 


 

Grundverfügung

Ein VA, der auf Handeln, Dulden, Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben.

Die Rechtmäßigkeit des VA ist nicht erforderlich, jedoch muss der Pflichtige der Anordnung nicht nachgekommen sein.

Eine mündliche polizeiliche Platzverweisung kann (bei Nichtbefolgung) durch unmittelbaren Zwang vollstreckt werden.

 


 

Grundsatz der Kostenfreiheit

Bedeutet, dass polizeiliche Maßnahmen grundsätzlich unentgeltlich sind.

Eine Kostenpflicht entsteht nur, wenn der Betroffene die Gefahr selbst verursacht oder gesetzlich zur Kostenerstattung verpflichtet ist, etwa bei einer Ersatzvornahme nach § 59 PolG.

Ziel ist es, der Allgemeinheit kostenfreien Schutz zu gewährleisten.

 


 

Handlungsstörer

Ist, wer durch eigenes Tun oder pflichtwidriges Dulden oder Unterlassen unmittelbar die Gefahr verursacht hat.

Erforderlich ist nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung, dass das Verhalten die Gefahrengrenze überschreitet und unmittelbar den Eintritt der Gefahr herbeiführt.

Ein bloßer Kausalbeitrag iSd Äquivalenzformel reicht nicht aus.

 


 

Hilflosen-Durchsuchung (§ 39 I Nr. 3 PolG)

Die Polizei darf eine Person durchsuchen, wenn diese erkennbar in einem Zustand ist, der ihre freie Willensbestimmung ausschließt, oder sich sonst in hilfloser Lage befindet.

Ziel ist der Schutz des Betroffenen vor Gefahren für Leib und Leben, die von mitgeführten Gegenständen ausgehen könnten.

Durchsuchung eines stark bewusstseinsgetrübten Betrunkenen.

 


 

Hinreichend wahrscheinlich 

Bezeichnet den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad für den Eintritt eines Schadens an einem polizeilichen Schutzgut.

Es ist keine Gewissheit nötig, maßgeblich ist eine nachvollziehbare Prognose.

Je höher das bedrohte Rechtsgut und je gravierender der mögliche Schaden, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit.

 


 

Hypothetische Polizeiverfügung

Ist ein gedachtes rechtmäßiges polizeiliches Handeln, das einer Unmittelbaren Ausführung zugrunde liegt, aber nicht erlassen werden konnte, etwa weil kein Störer erreichbar war.

Ihre Rechtmäßigkeit ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Unmittelbaren Ausführung.

Sie muss auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei sein.

 


 

Identitätsfeststellung (§ 12 PolG)

Dient der Erhebung der Personalien einer Person und ist nur in den in § 12 I Nrn. 1-4 PolG abschließend geregelten Fällen zulässig.

Nach § 12 II PolG darf die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen, etwa Anhalten, Mitnahme auf die Wache oder Vorzeigen von Ausweispapieren.

Sie ist ein zentraler Grundrechtseingriff mit Bezug zu Art. 2 II 2 GG.

 


 

Ingewahrsamnahme

Bedeutet die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit gegen den Willen der betroffenen Person in jede Richtung.

Sie stellt eine Freiheitsentziehung iSd Art. 104 II GG dar und unterliegt daher strengen verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Einkesselung von Demonstranten.

 


 

Inhaber der tatsächlichen Gewalt (§ 5 PolG)

Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache oder ein Tier ausübt, unabhängig davon, ob diese berechtigt oder unberechtigt besteht.

Nicht erfasst ist ein aufgedrängter Besitz, etwa wenn durch Hochwasser Müll auf ein eingefriedetes Grundstück gelangt.

 


 

Je-desto-Formel

Je gravierender der drohende Schaden (zB Rechtsgut, Betroffenheit, Personenzahl), desto geringer die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und umgekehrt.

Zusätzlich ist auch die Eingriffsintensität der polizeilichen Maßnahme in die Abwägung einzubeziehen.

Bei Terrorgefahr genügen geringere Anhaltspunkte als bei Lärmbelästigung.

 


 

Kernbereichs privater Lebensgestaltung (§ 16 PolG)

Auf der ersten Stufe verhindert dies generell die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten (§ 16 I, II PolG), auf der zweiten Stufe garantiert er deren Nichtverwendung und unverzügliche Löschung (§ 16 III, IV PolG).

Zudem sind Daten bei Zweifeln einer besonderen Kontrolle zu unterziehen, und Vertrauensverhältnisse zu Berufsgeheimnisträgern sind besonders geschützt (§ 16 V PolG).

 


 

Konkludente Duldungsverfügung

Teile von Literatur und Rechtsprechung sehen in tatsächlichen Maßnahmen wie zB einer Taschenkontrolle eine konkludente Duldungsverfügung, also eine stillschweigend ausgesprochene Pflicht zur Duldung.

Dadurch soll eine Regelungswirkung und somit ein VA begründet werden.

Diese Auffassung ist jedoch str. und wird vielfach abgelehnt.

 


 

Konkrete Gefahr

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn eine nach Ort und Zeit bestimmbare Sachlage besteht, die Anlass zum polizeilichen Einschreiten gibt.

Sie bezieht sich stets auf einen konkreten Lebenssachverhalt und nicht auf abstrakte Gefährdungen.

 


 

Konkrete Polizeipflicht 

Entsteht, wenn die Polizei einem Störer per VA eine bestimmte Maßnahme zur Gefahrenabwehr auferlegt. Diese konkretisierte Pflicht ist eine verbindliche Rechtspflicht.

Sie kann grds auch auf Rechtsnachfolger übergehen.

Wird einem Hauseigentümer aufgegeben, lose Dachziegel zu sichern, trifft diese Pflicht auch den Käufer, wenn sie vor Eigentumsübergang angeordnet wurde.

 


 

Kontaktverbot (§ 34b I 2 PolG)

Ermächtigt die Polizei, einer Person den Kontakt zu bestimmten Personen oder Gruppen zu untersagen, wenn Tatsachen die Verhütung terroristischer Straftaten nach § 8 IV PolG erfordern.

Nach S. 3 gilt dies auch zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit sowie für die Sicherheit von Bund oder Land.

Damit stellt es eine spezielle Befugnis gegenüber allgemeinen Aufenthaltsverboten nach § 34 II PolG dar. 

 


 

Körperliche Untersuchung

Geht über die Durchsuchung hinaus und betrifft Eingriffe in das Körperinnere oder in nicht ohne Hilfsmittel zugängliche Körperöffnungen.

Sie ist nicht von § 39 PolG gedeckt, sondern nur nach § 14 PolG zulässig.

Wegen des intensiven Grundrechtseingriffs wird eine Stützung allein auf die Generalklausel (§ 8 I PolG) von der hM abgelehnt.

 


 

Kreisordnungsbehörden

Sind die kreisfreien Städte, vertreten durch die Oberbürgermeister (§ 40 II 3 GO).

Sie erfüllen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 9 OBG).

Damit handeln sie nicht autonom, sondern sind an staatliche Vorgaben und Weisungen gebunden.

 


 

Kreispolizeibehörde (§ 10 S. 2 POG) 

Sind auch dann zuständig, wenn die Polizei des Landes NRW durch Bundes- oder Landesrecht allgemein für zuständig erklärt wird, ohne dass eine bestimmte Polizeibehörde genannt ist.

Fehlt zudem eine Ermächtigungsgrundlage zur Bestimmung einer speziellen Zuständigkeit, greift automatisch die Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden.

Damit bilden sie die Auffangzuständigkeit im Polizeirecht.

 


 

Kreuzberg-Urteil

Markiert die Abgrenzung polizeilicher Eingriffsbefugnisse auf das Abwehren konkreter Gefahren. Eine Polizeiverordnung darf demnach nur erlassen werden, wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt.

Errichtung eines Hauses mit Blick auf ein Denkmal war keine Gefahr iSd § 10 II 17 A.L.R.; Verordnung daher rechtswidrig.

 


 

Latente Gefahr

Liegt vor, wenn ein Schaden nur unter Hinzutreten weiterer, ungewisser Umstände eintreten könnte.

Weil der Schadenseintritt nicht hinreichend wahrscheinlich ist, stellt sie weder eine konkrete noch eine abstrakte Gefahr dar und begründet keine polizeiliche Eingriffsbefugnis.

Emissionsreicher Stall nahe möglichem zukünftigen Wohngebiet.

 


 

 

Latenter Störer

Ist eine Person, die aus einer gefahrgeneigten Sachlage Nutzen zieht, obwohl zunächst noch keine konkrete Gefahr bestand.

Kommt es später zur Gefahr, kann sie abweichend von der Theorie der unmittelbaren Verursachung ausnahmsweise als polizeipflichtig behandelt werden, aus Gründen der Billigkeit.

Ein Veranstalter lässt bei einem Konzert Notausgänge blockieren; die Gefahr entsteht erst bei einem Brand.

 


 

Liberal-rechtsstaatlicher Polizeibegriff

Beschränkt die Polizeitätigkeit auf die Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Eine weitergehende Staatslenkung zum Allgemeinwohl ist nur auf Grundlage spezieller Gesetze zulässig.

Grundlage war die Rechtsprechung, insbesondere die Kreuzberg-Urteile von 1882 des Preußischen OVG.

 


 

Materieller Polizeibegriff

Knüpft nicht an die Organisation, sondern an die Aufgabe an: polizeiliches Handeln liegt vor, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abgewehrt werden.

Er umfasst auch die Tätigkeit allgemeiner und besonderer Sicherheitsbehörden.

Repressive Maßnahmen zur Strafverfolgung fallen hingegen nicht darunter.

 


 

Mehrere Kostenschuldner

Haften als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB).

Die Auswahl des Kostenschuldners muss jedoch ermessensgerecht erfolgen, wobei insbesondere Verursachungsbeiträge, Zahlungsfähigkeit und Zweckmäßigkeit maßgeblich sind.

Im Innenverhältnis findet ein Ausgleich nach § 426 BGB statt.

 


 

Minusmaßnahme

Ist ein milderes polizeiliches Mittel gegenüber einer ausdrücklich geregelten, schwerwiegenderen Maßnahme.

Sie kann durch Auslegung aus der Ermächtigungsgrundlage der intensiveren Maßnahme abgeleitet werden, sofern sie verhältnismäßig ist.

Bei Versammlungen kann die Beschlagnahme eines Spruchbandes statt der Auflösung zulässig sein.

 


 

Mitnahme-Sicherstellung (§ 43 Nr. 3 PolG)

Kann erfolgen, wenn eine Person nach dem PolG oder anderen Vorschriften festgehalten wird und sie eine Sache mitführt, die geeignet ist, zur Selbstverletzung, Schädigung anderer, Beschädigung fremder Sachen oder zur Flucht verwendet zu werden.

Dabei reicht bereits die bloße Eignung der Sache für einen dieser Zwecke aus, ohne dass eine konkrete Verwendungsabsicht nachweisbar sein muss.

 


 

Modell der Doppeltüren (BVerfGE 130, 151)

Verlangt, dass der Gesetzgeber für Auskunftsverfahren zwei Rechtsgrundlagen schafft: eine für die Datenübermittlung durch die Anbieter (zB TKG, TMG) und eine für den Abruf durch die Sicherheitsbehörden.

Ohne entsprechende Anpassungen könnten Telekommunikations- und Telemediendaten nicht abgefragt werden.

Auch technische Maßnahmen wie der Einsatz eines IMSI-Catchers bedürfen einer klaren gesetzlichen Grundlage.

 


 

Molekulargenetische Untersuchungen (§ 14a PolG)

Diese Maßnahme erlaubt den Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern zur Feststellung der Identität einer Leiche oder hilflosen Person.

Sie ist nur zulässig, wenn die Identität anders nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Die Speicherung ist ausschließlich zur Gefahrenabwehr erlaubt.

 


 

Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes (MEPolG)

Ist ein von der Innenministerkonferenz entwickeltes Modellgesetz, das 1976 beschlossen und mehrfach überarbeitet wurde.

Er dient der Harmonisierung der Polizeigesetze in den Ländern trotz deren Gesetzgebungskompetenz im Sicherheitsrecht.

Die Länder sind nicht zur Übernahme verpflichtet, orientieren sich aber häufig an seinen Formulierungen.

 


 

Nachschau (§§ 39 f. PolG)

Liegt vor, wenn die Polizei die Kleidung eines Betroffenen nach Gegenständen durchsucht.

Trägt die Person die Kleidung am Körper, ist § 39 PolG einschlägig; andernfalls handelt es sich um eine Durchsuchung von Sachen nach § 40 PolG.

Damit wird die Rechtsgrundlage nach dem tatsächlichen Tragen der Kleidung differenziert.

 


 

Nationalsozialistischer Polizeibegriff

Unter dem NS-Regime wurde die Polizei zum schrankenlosen Machtinstrument des totalitären Staates umgeformt.

Ihre Aufgabe war nicht mehr die Gefahrenabwehr, sondern der Schutz der „völkischen Ordnung“.

Partei und Polizei wurden organisatorisch verschmolzen, etwa durch die Unterstellung unter den Reichsführer SS.

 


 

Nichtöffentliche Versammlung (§ 2 II VersGEinfG)

Eine Versammlung oder Veranstaltung ist nichtöffentlich, wenn die Teilnahme auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt ist.

Das Gesetz gilt ausdrücklich auch für nichtöffentliche Versammlungen.

Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den gesamten Lebenssachverhalt „Versammlung“ einheitlich zu regeln.

 


 

Nichtverantwortlicher (§§ 6 PolG, 19 OBG)

In Ausnahmesituationen kann auch eine Person in Anspruch genommen werden, die weder verhaltens- noch zustandsverantwortlich ist.

Voraussetzung ist ein polizeilicher Notstand, also dass die Gefahr anders nicht wirksam abgewehrt werden kann.

 


 

Oberste Dienst- und Fachaufsicht

Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde für bestimmte Aufgabenbereiche Weisungsbefugnisse gegenüber anderen Polizeibehörden übertragen (§ 5 IV POG).

Zudem führt es die oberste Dienst- und Fachaufsicht über Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen (§ 5 V POG).

Damit liegt die letztverbindliche Leitungs- und Kontrollkompetenz beim Ministerium.

 


 

Objektive Rechtsordnung

Ist das zentrale Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit und umfasst alle verbindlichen Rechtsnormen.

Ihre Verletzung liegt etwa vor, wenn ein Gesetz, eine Satzung oder ein Strafgesetz übertreten wird – es sei denn, der Handelnde handelt rechtfertigend, zB in Notwehr.

Auch im Ausland begangene Taten können einschlägig sein, wenn deutsches Strafrecht anwendbar ist.

 


 

Öffentliche Ordnung

Ungeschriebene Verhaltensregeln, die nach den jeweils herrschenden Anschauungen für ein geordnetes Zusammenleben unerlässlich sind.

Sie dient als subsidiärer Auffangtatbestand, wenn keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt.

Ihre Anwendung ist wegen ihrer Unbestimmtheit grundrechtssensibel.

 


 

Öffentliche Sicherheit

Ist ein zentrales Schutzgut des Gefahrenabwehrrechts, auch wenn sie nicht ausdrücklich definiert ist.

Sie umfasst den Schutz der objektiven Rechtsordnung, der individuellen Rechte und Rechtsgüter sowie der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen und Veranstaltungen.

Ein Verstoß gegen eines dieser Schutzgüter rechtfertigt polizeiliches Einschreiten.

 


 

Öffentliche Versammlung (§ 2 IV VersGEinfG)

Liegt vor, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt ist oder wenn sie auf eine Kundgebung an die Öffentlichkeit im räumlichen Umfeld gerichtet ist.

Entscheidend ist die offene Zugänglichkeit bzw. die öffentliche Wirkung.

Nichtöffentlich sind hingegen private oder geschlossene Zusammenkünfte.

 


 

Öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis

Mit der Neubegründung des amtlichen Gewahrsams entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen Polizei und Betroffenem.

Eine Sicherstellung, bei der die Sache im Gewahrsam des Betroffenen verbleibt, ist nach dem PolG ausgeschlossen.

 


 

Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG)

Das OBG regelt den Aufbau, die Zuständigkeiten und die Befugnisse der Ordnungsbehörden in NRW.

Bildet die Rechtsgrundlage für deren Handeln im Bereich der Gefahrenabwehr und bestimmt zusammen mit dem PolG die Aufgabenverteilung zwischen Polizei und Ordnungsbehörden.

Einschreiten bei einer illegalen Müllablagerung.

 


 

Ordnungsbehördliche Verordnungen (§§ 25 ff. OBG)

Ordnungsbehörden können zur Gefahrenabwehr abstrakt-generelle Regelungen durch Rechtsverordnung erlassen.

Sie unterscheiden sich von Gefahrenabwehrverfügungen, da sie nicht einen Einzelfall betreffen, sondern allgemein für eine Vielzahl von Fällen gelten.

Eine Kommune erlässt ein Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen zur Abwehr von Störungen der öffentlichen Sicherheit.

 


 

Ort (§ 34 I 1 PolG)

Ist eine eng begrenzte, überschaubare Örtlichkeit, deren räumliche Ausdehnung sich nach der konkreten Gefahr richtet.

Erfasst sein können einzelne Plätze, Straßen oder Gebäude, ausnahmsweise auch größere Bereiche.

Nicht erfasst ist jedoch das gesamte Gebiet einer Gemeinde.

 


 

Örtliche Allzuständigkeit (§ 7 III POG)

Bedeutet, dass Polizeivollzugsbeamte im gesamten Land NRW Amtshandlungen vornehmen dürfen.

Sie gilt insbesondere zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren und erweitert damit die normale örtliche Zuständigkeit.

Ziel ist eine effektive Gefahrenabwehr ohne Zuständigkeitslücken.

 


 

Örtliche Ordnungsbehörden

Sind die Kreise, vertreten durch die Landräte (§ 42e KrO), sowie die kreisfreien Städte, vertreten durch die Oberbürgermeister (§ 40 II 3 GO).

Sie nehmen die Aufgaben der Gefahrenabwehr im jeweiligen Gebiet wahr.

Damit ergänzen sie die gemeindlichen Ordnungsbehörden auf überörtlicher Ebene.

 


 

Örtliche Zuständigkeit der Ordnungsverwaltung (§ 4 OBG)

Die Ordnungsbehörde ist örtlich zuständig, in deren Bezirk die geschützten Interessen verletzt oder gefährdet werden.

Bei grenzüberschreitenden Gefahren kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde nach § 4 II OBG eine einheitlich zuständige Ordnungsbehörde bestimmen.

Ergänzend bestehen spezialgesetzliche und außerordentliche Zuständigkeitsregelungen.

 


 

Örtliche Zuständigkeit der Polizei (§§ 7 ff. POG) 

Die Polizeibehörde ist örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden, entsprechend der Regelung in § 4 OBG.

Zusätzlich erlaubt § 7 III POG jedem Polizeivollzugsbeamten, Amtshandlungen im gesamten Land vorzunehmen, wenn dies etwa zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist.

Die Polizei ist so flexibler zuständig als die Ordnungsbehörden.

 


 

Örtlicher Bereich (§ 34 II 1 PolG)

Bezeichnet das Gebiet einer gesamten Gemeinde oder einen Teilbereich innerhalb der Gemeinde.

Damit ist der Anwendungsbereich weiter gefasst als der „Ort“ iSd § 34 I PolG.

Das Aufenthaltsverbot kann so großflächigere Gefahrenlagen erfassen.

 


 

Person (§ 34 I 1 PolG)

Eine Platzverweisung kann ggü. jeder Person ausgesprochen werden, unabhängig davon, ob sie Verursacher der Gefahr ist.

Entscheidend ist allein, dass ihr Aufenthalt am Ort die Gefahrenlage beeinflusst oder verschärft.

Damit erweitert die Norm den Adressatenkreis über den Verantwortlichen hinaus.

 


 

Personenbezogene Daten (§ 1 DSG iVm Art. 4 Nr. 1 DSGVO)

Sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

Eine Person gilt als identifizierbar, wenn sie direkt oder indirekt über Merkmale wie Name, Kennnummer, Standortdaten, Online-Kennung oder besondere persönliche Eigenschaften bestimmt werden kann.

Bilden den zentralen Anknüpfungspunkt des Datenschutzrechts.

 


 

Platzverweisung (§ 34 I PolG)

Ermächtigt die Polizei, eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr das Betreten eines Ortes zu untersagen.

Sie dient der Abwehr konkreter Gefahren und kann sowohl als Entfernungsgebot als auch als Betretungsverbot ausgestaltet werden.

Verweis eines Randalierers vom Bahnhofsgelände.

 


 

Platzverweisung wegen Rettungsbehinderung (§ 34 I 2 PolG)

Die Polizei kann eine Platzverweisung auch speziell dann anordnen, wenn Feuerwehr, Hilfs- oder Rettungskräfte in ihrer Arbeit behindert werden.

Die Norm ergänzt das allgemeine Entfernungs- und Betretungsverbot nach § 34 I 1 PolG.

Sie soll den ungehinderten Ablauf von Rettungsmaßnahmen sicherstellen.

 


 

Polizei im eingeschränkt-institutionellen Sinne

Erfasst nur die Behörden der Polizeiorganisation, die nach außen als Vollzugskräfte auftreten.

Damit ist vor allem die uniformierte Vollzugspolizei gemeint.

Im Gegensatz zum weiteren institutionellen Polizeibegriff werden innere Organisationseinheiten wie das LKA nicht mitumfasst.

 


 

Polizei im formellen Sinne

Umfasst alle Aufgaben, die der Polizei im institutionellen Sinn übertragen sind.

Entscheidend ist nicht der Inhalt oder die Zielrichtung, sondern die Zuweisung der Aufgabe an die Polizeiorganisation.

Dazu gehören sowohl Gefahrenabwehr als auch Strafverfolgung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

 


 

Polizei im weiteren institutionellen Sinne

Meint alle Behörden, die organisatorisch zur besonderen staatlichen Einrichtung „Polizei“ gehören.

Maßgeblich ist nicht die Aufgabe oder Zielsetzung, sondern allein die Zugehörigkeit zur Polizeiorganisation.

Damit wird der Begriff rein organisatorisch verstanden und von inhaltlichen Kriterien gelöst.

 


 

Polizeibehörden NRW (§ 2 I POG)

Zu den Polizeibehörden in NRW gehören das LKA (§ 13 POG), das LZPD (§ 13a POG), das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten (§ 13b POG) sowie die Kreispolizeibehörden (§ 11 POG).

Kreispolizeibehörden sind entweder Polizeipräsidien oder Landräte. Landräte handeln hierbei im Wege der Organleihe als untere staatliche Landesbehörde.

 


 

Polizeifestigkeit von Versammlungen 

Das VersG entfaltet Sperrwirkung gegenüber dem PolG, sodass versammlungsbezogene Maßnahmen ausschließlich auf das VersG gestützt werden dürfen.

Diese Polizeifestigkeit folgt aus dem abschließenden Charakter des VersG und bestimmt sich nach dessen Anwendungs- und Regelungsbereich.

 


  

Polizeigesetz NRW (PolG) 

NRW verfügt im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz.

Auf dieser Grundlage hat das Land das PolG erlassen.

Damit schafft NRW die eigenständige Rechtsgrundlage für Gefahrenabwehr und Polizeiarbeit im Landesgebiet.

 


 

Polizeikessel

Liegt vor, wenn Personen durch Polizeikräfte vollständig umschlossen und am Verlassen eines bestimmten Bereichs gehindert werden.

Dies stellt eine Freiheitsentziehung dar und greift in Art. 2 II 2 GG ein, sodass die besonderen Anforderungen des Art. 104 II GG gelten.

Ein solcher Eingriff ist auch bei der sog. Einkesselung großer Gruppen oder beim „Wanderkessel“ anzunehmen.

 


 

Polizeiorganisationsgesetz NRW (POG)

Das POG regelt die Organisation und Zuständigkeiten der Polizei NRW.

Es bestimmt den Aufbau der Polizeibehörden, deren Aufgabenverteilung sowie die hierarchische Gliederung.

Damit bildet es die Grundlage für die institutionelle Struktur der Polizei in NRW.

 


 

Polizeipflictigkeit von Hoheitsträgern

Grds. sind Hoheitsträger nicht Adressaten polizeilicher Maßnahmen, da andernfalls eine unzulässige Superaufsichtsfunktion der Polizei entstünde.

Rechtswidriges behördliches Handeln ist primär durch Rechts- und Fachaufsicht zu korrigieren, nur ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug.

Behörde, die ein Gebäude akut einsturzgefährdet nutzt.

 


 

Polizeistaatlicher Polizeibegriff

Im Absolutismus des 18. Jahrhunderts wurde „Polizei“ zur Bezeichnung einer konkreten Behörde und ihrer Beamten.

Ziel war es, unter staatlicher Kontrolle das Wohl der Untertanen zu fördern, allerdings durch umfassende Bevormundung.

Der Landesherr bestimmte, was dem Staatswohl diente.

Kontrolle von Preisen, Berufen oder religiösem Verhalten.

 


 

Präventivgewahrsam (§ 35 I Nr. 2 PolG)

Dient der Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.

Er setzt das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr voraus und soll die Rechtsordnung vor schweren Verletzungen schützen.

Die Erheblichkeit ist anhand der einschlägigen Straf- oder Ordnungsvorschriften zu beurteilen.

 


 

Primärebene

Bezeichnet die Ebene der eigentlichen Gefahrenabwehrmaßnahme, also des polizeilichen Einschreitens.

Maßgeblich ist, ob die Einschätzung der Lage im Moment des Handelns vertretbar war, unabhängig davon, ob sich die Gefahr später realisierte.

Neue Erkenntnisse nach der Maßnahme betreffen die Sekundärebene.

 


 

Private Bewachungsunternehmen

Unterliegen der gewerberechtlichen Regelung des § 34a GewO und sind keine staatlichen Organe.

Sie verfügen über keine hoheitlichen Befugnisse, können aber Notwehr-, Notstand- und Festnahmerechte nach allgemeinen Gesetzen wahrnehmen (§§ 32 ff. StGB, § 127 I StPO).

Festhalten eines Ladendiebs durch einen Sicherheitsmitarbeiter nach § 127 I StPO.

 


 

Prognoseentscheidung

Die Feststellung einer Gefahr ist stets das Ergebnis einer Prognoseentscheidung. Sie beruht auf dem vorhandenen Tatsachenmaterial, anerkannten Erfahrungssätzen und Indizien.

Dabei sind Art, Ausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit des drohenden Schadens einzuschätzen.

Einschätzung der Polizei, dass eine Demonstration in Gewalt umschlagen wird.

 


 

Rasterfahndung (§ 31 PolG)

Erlaubt der Polizei, von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen personenbezogene Daten einer unbestimmten Anzahl von Personen anhand bestimmter Merkmale zu erhalten und maschinell mit anderen Datenbeständen abzugleichen.

Sie dient vor allem dem Ausschluss unverdächtiger Personen, kann aber auch Verdachtsmomente gegen mögliche Gefahrenverursacher begründen.

 


 

Realakte

Sind tatsächliche Handlungen der Verwaltung ohne regelnden Charakter, also ohne Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten.

Im Polizeirecht zählen dazu etwa Streifenfahrten, Ermittlungen oder die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme.

Die Polizei streut eigenständig eine Ölspur ab – unmittelbare Ausführung als Realakt.

 


 

Relative Polizeifestigkeit (§ 9 I VersGEinfG)

Das Versammlungsrecht ist nur relativ polizeifest: Maßnahmen gegen einzelne Teilnehmer richten sich grds. nach dem VersGEinfG.

Soweit dieses keine Regelung enthält, sind Eingriffe nach dem PolG zulässig, wenn von Teilnehmern eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

Bereits vor der Versammlung erlassene individualbezogene polizeiliche Maßnahmen bleiben unberührt.

 


 

Repressives Handeln

Dient der Strafverfolgung nach bereits eingetretener Rechtsgutsverletzung.

Die Polizei handelt hier nicht als Gefahrenabwehrbehörde, sondern als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG).

Polizeiliche Durchsuchung wegen Verdachts auf Diebstahl gem. §§ 102 ff. StPO.

 


 

Richtervorbehalt bei Wohnungen (§ 42 I PolG)

Wohnungsdurchsuchungen dürfen grds. nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.

Eine Ausnahme gilt lediglich bei Gefahr im Verzug, wenn durch die richterliche Entscheidung der Erfolg der Maßnahme zeitlich gefährdet wäre, hierfür ist ein strenger Maßstab anzulegen.

 


 

Risiko

Liegt vor, wenn eine mögliche Rechtsgutsverletzung zwar denkbar, aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist, also die Gefahrenschwelle des Polizeirechts nicht erreicht wird.

Risiken werden daher nicht durch das allgemeine Polizeirecht, sondern durch spezielles Risikoverwaltungsrecht reguliert, das vorausschauend auf Unsicherheiten reagiert.

 


 

Risikoverwaltungsrecht

Befasst sich mit Lagen, bei denen keine hinreichend wahrscheinliche Gefahr, aber ein nicht auszuschließendes Risiko besteht.

Es greift ein, wenn wissenschaftliche oder technische Unsicherheiten bestehen und Erfahrungswissen fehlt.

Im Gegensatz dazu verlangt das Polizeirecht eine konkrete, hinreichend wahrscheinliche Gefahrenprognose.

 


 

Sache (§ 40 PolG) 

Entspricht dem zivilrechtlichen Sachbegriff des § 90 BGB und erfasst alle körperlichen Gegenstände, insbesondere bewegliche Sachen wie Gepäckstücke, Fahrzeuge oder Boote.

Nicht erfasst ist die am Körper getragene Kleidung, die nur nach § 39 PolG durchsucht werden darf.

Grundstücke können ebenfalls erfasst sein, Wohnungen hingegen nicht, da sie gesondert in § 41 PolG geregelt sind.

 


 

Sachliche Zuständigkeit Ordnungsverwaltung (§ 5 OBG)

Liegt grds. bei der örtlichen Ordnungsbehörde.

In bestimmten Fällen wird sie jedoch durch spezielle gesetzliche Regelungen abweichend bestimmt (§§ 5 III, 26 f., 48 II OBG).

Damit ist die Zuständigkeit regelmäßig örtlich verankert, kann aber ausnahmsweise zentralisiert werden.

 


 

Sachliche Zuständigkeit der Polizei (§§ 10 ff. POG)

Die Polizei erfüllt die ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben, insbesondere die Gefahrenabwehr.

Zuständig sind hierfür grds. die Kreispolizeibehörden.

Allerdings ist die Polizei im Ordnungs- und Polizeirecht nur subsidiär zuständig (§ 1 I 3 PolG) und ihre Zuständigkeit wird durch § 1 II PolG weiter eingeschränkt.

 


 

Schaden

Ein im polizeirechtlichen Sinne ist eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung eines polizeilichen Schutzguts.

Bloße Belästigungen, Unbequemlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten genügen nicht, es sei denn, ein spezielles Gesetz verbietet sie ausdrücklich.

Nur dann liegt eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit vor.

 


 

Scheingefahr

= Putativgefahr.

Liegt vor, wenn die polizeiliche Prognoseentscheidung unvertretbar war – also kein verständiger, sachkundiger Amtswalter bei pflichtgemäßer Würdigung von einer Gefahr ausgegangen wäre.

In diesem Fall ist die Maßnahme rechtswidrig.

Kann auch auf unzureichender Sachverhaltsermittlung beruhen.

 


 

Schleierfahndung 

Erlaubt verdachtsunabhängige Identitätskontrollen in bestimmten Gebieten, etwa im 30-km-Grenzraum oder an wichtigen Verkehrswegen.

Ziel ist die Abwehr von Gefahren und die Verhütung von Straftaten, ohne dass konkrete Verdachtsmomente vorliegen müssen.

Neben der Identitätsfeststellung können auch Fahrzeuge und mitgeführte Sachen überprüft werden.

 


 

Schusswaffengebrauch gegen Personen (§§ 63 ff. PolG)

Ist nur als ultima ratio zulässig, wenn mildere Mittel versagen und der Zweck nicht durch Schüsse auf Sachen erreichbar ist.

Er darf nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, zur Verhinderung schwerer Straftaten mit Waffen/Explosivmitteln oder zur Vereitelung der Flucht dringend Tatverdächtiger eingesetzt werden.

Tödliche Schüsse sind ausschließlich zur Abwehr akuter Lebensgefahr erlaubt.

 


 

Schutz der staatlichen Einrichtungen

Dazu zählen etwa Maßnahmen bei Störungen staatlicher Veranstaltungen, bei der Ausforschung polizeilicher Taktiken oder bei der Behinderung von Ermittlungen.

Freiheitsrechte wie Meinungs- oder Versammlungsfreiheit sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

Polizei verhindert gezieltes Filmen von Einsatzkräften bei einer Großdemonstration.

 


 

Schutz von Individualrechtsgütern

Polizeiliche Maßnahmen können zum Schutz sämtlicher grundrechtlich geschützter Individualrechtsgüter ergriffen werden.

Es genügt, dass das betroffene Recht dem Einzelnen zusteht; ein besonderes öffentliches Interesse oder strafrechtlicher Schutz ist nicht erforderlich.

Einschreiten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 II GG).

 


 

Schutzgewahrsam (§ 35 I Nr. 1 PolG)

Dient dem Schutz der betroffenen Person selbst, wenn eine Gefahr für Leib oder Leben besteht.

Voraussetzung ist, dass sie sich in einem Zustand befindet, der die freie Willensbildung ausschließt, oder sonst hilflos ist.

Die Polizei handelt dabei im Interesse des Betroffenen.

Volltrunkene Person wird in eine Ausnüchterungszelle gebracht.

 


 

Schutz-Sicherstellung (§ 43 Nr. 2 PolG)

Eine Sicherstellung ist möglich, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu bewahren.

Sie dient damit dem Schutz privater Rechte und erfolgt regelmäßig im mutmaßlichen Interesse des Berechtigten.

Typisch ist das polizeiliche Einschreiten, wenn ansonsten ein erheblicher Schaden an der Sache drohen würde.

 


 

Sekundärebene

Betrifft nachgelagerte Rechtsfolgen einer polizeilichen Maßnahme, etwa Kostenbescheide oder Entschädigungsansprüche.

Hier können neue Erkenntnisse berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Maßnahme (Primärebene) noch nicht vorlagen.

Die rechtliche Bewertung kann sich deshalb auf dieser Ebene ändern.

 


 

Selbstgefährdung

Grds. darf die Polizei hier nicht einschreiten, da die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) auch das Recht zur Selbstschädigung umfasst.

Ausnahmen bestehen bei fehlender Freiverantwortlichkeit, Gefährdung Dritter oder Berührung der Menschenwürde.

Die Polizei verhindert einen Suizidversuch.

 


 

Sicherheitsbehörden

Hierzu gehört v.a. die Polizei, deren Aufgaben Gefahrenabwehr, Kriminalitätsbekämpfung und Hilfeleistungen umfassen.

Die Organisation gliedert sich in 47 Kreispolizeibehörden sowie 3 Landesoberbehörden: das LKA, das LZPD und das LAFP.

Die Kreispolizeibehörden übernehmen die operative Arbeit vor Ort, während die Landesoberbehörden Fachaufsicht und Spezialisierung sichern.

 


 

Sicherstellung (§ 43 PolG)

Ist das hoheitliche Verlangen an den Gewahrsamsinhaber, eine Sache in amtlichen Gewahrsam zu geben.

Sie kann freiwillig durch Übergabe oder nach hM mittels unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.

Auch der Ordnungsverwaltung steht die Sicherstellung über § 24 I Nr. 12 OBG zu.

 


 

Sicherstellungs-Durchsuchung (§ 39 I Nr. 2 PolG)

Eine Person darf durchsucht werden, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen bei sich führt, die nach § 43 PolG sichergestellt werden dürfen.

Die Durchsuchung dient der Auffindung und Sicherstellung gefährlicher oder verbotener Gegenstände.

Durchsuchung eines Fußballfans wegen des Verdachts, Pyrotechnik ins Stadion mitzunehmen.

 


 

Sicherstellungsfähigkeit

Sind sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen, einschließlich Tiere, die nach § 5 I 2 PolG als Sachen gelten.

Nicht sicherstellungsfähig sind hingegen Presseerzeugnisse wegen der „Polizeifestigkeit der Pressefreiheit“; hier gelten allein die §§ 111m, 111n StPO.

Ebenfalls ausgeschlossen sind herrenlose Sachen, wobei aufgegebene Sachen (Dereliktion) weiterhin erfasst werden können.

 


 

Sistierung

Bezeichnet das Festhalten und Verbringen einer Person zur Polizeiwache.

Sie stellt eine Freiheitsentziehung dar und unterliegt damit den Vorgaben des Art. 104 II GG iVm § 36 I PolG, wonach grundsätzlich unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer einzuholen ist.

Nach § 38 II Nr. 5 PolG ist die Dauer dieser Freiheitsentziehung auf den zur Zweckerreichung erforderlichen Zeitraum begrenzt.

 


 

Sofortvollzug

Ist eine polizeiliche Maßnahme ohne vorausgehenden VA, die direkt zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr dient.

Er stellt eine Realhandlung dar und wird nur angewendet, wenn ein Abwarten mit einem VA den Zweck vereiteln würde (§§ 50 ff. PolG).

 


 

Sonderordnungsbehörden (§ 12 I OBG)

Sind Behörden, denen durch Gesetz oder Verordnung auf bestimmten Sachgebieten besondere Aufgaben der Gefahrenabwehr oder andere ordnungsrechtliche Aufgaben übertragen sind.

Sie handeln nur in ihrem speziellen Zuständigkeitsbereich.

Bauaufsichts- und Denkmalbehörden.

 


 

Sozialistischer Polizeibegriff (DDR)

Hob die Beschränkung der Polizei auf die Gefahrenabwehr auf.

Die Polizei diente umfassend der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und wurde als Instrument der Wohlfahrtspflege verstanden. Grundlage war das Volkspolizeigesetz.

Die Polizei durfte auch ohne konkrete Gefahr eingreifen, um „sozialistische Ordnung“ zu sichern.

 


 

Spezialitätsgrundsatz

Atypische Maßnahmen oder Maßnahmen auf Grundlage der Generalklausel dürfen nur ergriffen werden, wenn weder Spezialgesetze noch die Standardbefugnisse einschlägig sind.

Entspricht eine Maßnahme ihrer Art nach einer speziellen Befugnis, darf sie nicht auf die Generalklausel gestützt werden.

 


 

Störerauswahl

Bei mehreren Verantwortlichen entscheidet die Polizei nach pflichtgemäßem Ermessen, vorrangig nach Effektivität, Schnelligkeit, Leistungsfähigkeit sowie Sach- und Ortsnähe.

Subjektive Kriterien wie Verschulden oder Verursachungsbeitrag können ergänzend berücksichtigt werden.

Bei einer von einem Fahrzeug ausgehenden Gefahr wird primär der Fahrer statt des Halters in Anspruch genommen.

 


 

Störung

Liegt vor, wenn sich die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bereits verwirklicht hat.

Solange der rechtswidrige Zustand andauert, ist die Störung einer konkreten Gefahr gleichzustellen und rechtfertigt polizeiliches Einschreiten.

Andauernde Geiselnahme = Störung der Freiheit, gleichzustellen mit konkreter Gefahr.

 


 

Störer

Personen, die für eine konkrete Gefahr verantwortlich sind und daher von der Polizei zur Gefahrenabwehr in Anspruch genommen werden dürfen.

Sie bilden die vorrangige Adressatengruppe polizeilicher Maßnahmen.

Der Verursacher einer Lärmbelästigung ist als Handlungsstörer nach verantwortlich.

 


 

Strafverfolgungsvorsorge

Umfasst präventive Maßnahmen zur Ermöglichung oder Erleichterung künftiger Strafverfolgung, ohne dass bereits eine Straftat begangen oder ein Anfangsverdacht gegeben ist.

Obwohl gegenständlich dem Strafverfahrensrecht zugehörig, liegt die Gesetzgebungskompetenz insoweit bei den Ländern, soweit der Bund sie nicht abschließend genutzt hat (Art. 72 I GG).

 


 

Strategische Fahndung (§ 12a PolG)

Erlaubt der Polizei verdachtsunabhängige Anhalte- und Sichtkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum.

Sie ergänzt die klassischen Identitätsfeststellungen nach § 12 I PolG und dient der allgemeinen Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung.

Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung im Ergebnis für verfassungsgemäß.

 


 

Subjektive Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen 

Hierunter fällt der Schutz privater Rechte (zB Eigentum, Besitz, Persönlichkeitsrecht, Namensrecht) sowie von Rechtsgütern wie Leben, Gesundheit und Freiheit.

Eingreifen darf die Polizei aber nur, wenn neben dem Individualinteresse auch ein öffentliches Interesse am Schutz besteht.

 


 

Subsidiarität vollzugspolizeilichen Handelns

Bestimmt, dass die Polizei grds. nur tätig wird, wenn die Ordnungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig handeln können.

Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Polizei Straftaten verhütet oder bekämpft oder Vorbereitungen für Hilfeleistungen in Gefahrenfällen trifft.

In diesen Fällen hat die Polizei originäre Zuständigkeit.

 


 

Subsidiaritätsklausel (§§ 4 IV PolG, 17 IV OBG) 

Die Regelungen zur Verhaltensverantwortlichkeit gelten nur subsidiär und treten zurück, wenn besondere Vorschriften bestimmen, gegen wen sich eine Maßnahme richtet.

Vorrang haben also speziellere Normen, die den Adressaten einer Maßnahme ausdrücklich festlegen.

Bei einem Schwarzbau ist vorrangig der Bauherr nach den §§ 53 ff. BauO in Anspruch zu nehmen.

 


 

Tertiärebene

Regelt nachgelagert zu Primär- und Sekundärebene, ob polizeipflichtige Personen die Kosten für polizeiliche Maßnahmen tragen müssen und ob Betroffene oder Dritte für durch polizeiliches Handeln verursachte Schäden oder Einbußen einen Entschädigungsanspruch haben.

Nach einer polizeilichen Sicherstellung trägt der Halter die Kosten.

 


 

Theorie der unmittelbaren Verursachung

Nur derjenige ist als Handlungsstörer verantwortlich, dessen Verhalten die Gefahrengrenze überschreitet und unmittelbar den Eintritt der Gefahr verursacht.

Die bloße Mitursächlichkeit im Sinne der Äquivalenzformel reicht nicht aus, um eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit zu begründen.

Werfen einer brennenden Zigarette in trockenes Laub.

 


 

Trennsystem

Beschreibt die organisatorische Aufgabenteilung zwischen Polizei und allgemeinen Sicherheitsbehörden.

Es geht auf die Jalta-Konferenz (1945) zurück und soll einer Konzentration staatlicher Macht entgegenwirken.

Die Polizei ist primär für die Gefahrenabwehr im engeren Sinne zuständig, die Sicherheitsbehörden für ordnungsrechtliche Belange.

 


 

Trennungsgebot

Ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip, das Polizei und Nachrichtendienste organisatorisch strikt voneinander trennt.

Nachrichtendienste dürfen keine polizeilichen Eingriffs- oder Zwangsbefugnisse erhalten, um einen übermächtigen Überwachungsstaat zu verhindern.

 


 

Unbrauchbarmachung und Vernichtung (§ 45 IV PolG)

Ist eine Verwertung der sichergestellten Sache nicht möglich, darf sie unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Vernichtung stellt dabei mit Blick auf Art. 14 I GG eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar.

Vernichtung von Betäubungsmitteln.

 


 

Unechter Gewahrsam

Von unechtem Gewahrsam spricht man, wenn sich eine Person freiwillig in die Obhut der Polizei begibt.

In diesem Fall liegt keine Freiheitsentziehung vor, da die Bewegungsfreiheit nicht gegen den Willen der Person aufgehoben wird.

Ist daher grundrechtlich weniger eingriffsintensiv.

 


 

Unmittelbare Ausführung

Die Polizei darf eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten ausführen, wenn der Zweck nicht (rechtzeitig) durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen erreicht werden kann.

Anders als beim Sofortvollzug handelt es sich hier nicht um eine Zwangsmaßnahme, sondern um das unmittelbare Tätigwerden anstelle des Pflichtigen.

Die Polizei räumt selbst ein von einem Sturm blockiertes Gleis.

 


 

Unmittelbarer Zwang (§§ 55 PolG; 62 LVwVG)

Ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen.

Ist nur zulässig, wenn mildere Mittel ausscheiden, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Der Einsatz muss verhältnismäßig sein.

Einsatz von Handfesseln bei renitentem Festgenommenen.

 


 

Unterbindungsgewahrsam (§ 35 I Nr. 2 PolG)

Ist die Freiheitsentziehung einer Person, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer erheblichen Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verhindern.

Ist nur zulässig, wenn er unerlässlich und verhältnismäßig ist.

Gewahrsamnahme eines Hooligans, um eine unmittelbar drohende Schlägerei zu verhindern.

 


 

Unversehrtheit der Rechtsordnung

Polizeiliche Maßnahmen dürfen auch zum Schutz der Rechtsordnung erfolgen, etwa bei drohenden Verstößen gegen straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Ge- und Verbote.

Dabei kommt es nicht auf subjektive Tatbestandselemente oder Verfolgungsvoraussetzungen an.

Auch öffentlich-rechtliche Normen und VA sind geschützt.

 


 

Verarbeitung von Daten (§ 1 DSG iVm Art. 4 Nr. 2 DSGVO)

Verarbeitung ist jeder Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, unabhängig davon, ob automatisiert oder nicht.

Dazu zählen insbesondere Erheben, Speichern, Verwenden, Übermitteln, Verknüpfen, Einschränken oder Löschen von Daten.

Der Begriff ist bewusst weit gefasst und umfasst praktisch jede Art des Umgangs mit personenbezogenen Daten.

 


 

Verbandskompetenz

Bezeichnet die Zuständigkeit eines Hoheitsträgers (zB Bund, Land, Kommune), bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.

Im Polizeirecht NRW bedeutet das: Nur das Land NRW ist für die Gefahrenabwehr nach dem PolG zuständig (§ 1 I PolG).

Andere Träger können lediglich im Rahmen ihrer Aufgaben handeln, nicht aber polizeiliche Befugnisse übernehmen.

 


 

Verbringungs-/Rückführungsgewahrsam (§ 35 I Nr. 3 PolG)

Beim Verbringungsgewahrsam wird die Person von der Polizei an einen anderen Ort verbracht und dort freigelassen.

Beim Rückführungsgewahrsam handelt es sich um den Sonderfall der Rückbringung in die Heimatstadt.

Kritisch ist vor allem der erhebliche Eingriffscharakter, der über eine bloße Platzverweisung hinausgeht.

 


 

Verdachtsstörer

Ist eine Person, die nach der ex-ante-Sicht der Polizei entweder für eine Gefahr (Gefahrenverdacht) oder für deren Verursachung (Verursachungsverdacht) verantwortlich erscheint.

Beim bloßen Gefahrenverdacht darf die Polizei regelmäßig nur auf Spezialermächtigungen zurückgreifen.

Die Polizei hält eine Person für einen möglichen Bombenleger und durchsucht deren Wohnung.

 


 

Verdachtsverantwortlicher

Ist die Person, die verdächtigt wird, für eine Gefahrenlage verantwortlich zu sein.

Da ein qualifizierter Gefahrenverdacht in den Gefahrenbegriff einbezogen ist, kann die Polizei nach hM Gefahrerforschungsmaßnahmen gegen ihn richten.

Er wird damit vorläufig so behandelt, als wäre er tatsächlich verhaltens- oder zustandsverantwortlich.

 


 

Verfassungsschutzrecht

Dient der präventiven Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, insbesondere zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Verfassungsschutzbehörden agieren verdeckt, besitzen aber keine Befehls- oder Zwangsbefugnisse.

Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf Informationsbeschaffung und -weitergabe.

 


 

Verhaltensverantwortlicher (§§ 4 PolG, 17 OBG)

Ist, wer durch sein eigenes Tun oder Unterlassen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursacht.

Maßgeblich ist die Zurechnung der Gefahr, die durch das Verhalten der Person entstanden ist.

Wer ein Feuerwerk in einer Fußgängerzone zündet, ist für die dadurch entstehende Gefahr verhaltensverantwortlich.

 


 

Verhältnismäßigkeit

Polizeiliche Maßnahmen müssen stets dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.

Sie müssen einem legitimen Zweck dienen, zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein sowie in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen.

 


 

Verhältnismäßigkeit der Ingewahrsamnahme

In den Fällen des § 35 I Nrn. 2-6 PolG muss sie „unerlässlich“ sein und damit als letztes Mittel erfolgen.

Nach § 38 PolG endet der Gewahrsam spätestens mit Wegfall des Grundes, nach richterlicher Entscheidung oder in jedem Fall am Ende des Tages nach dem Ergreifen, sofern keine richterliche Anordnung zur Fortdauer vorliegt.

Art. 104 II GG setzt dabei enge Grenzen.

 


 

Verrichtungsverantwortlichkeit (§§ 4 III PolG, 17 III OBG) 

Eine Person kann in Anspruch genommen werden, wenn sie eine andere Person zur Verrichtung bestellt hat und diese in Ausführung der Verrichtung eine Gefahr verursacht.

Die Verantwortlichkeit knüpft damit an die Bestellung und die Handlung in Ausführung der Verrichtung an.

 


 

Versammlungsgesetz-Einführungsgesetz (VersGEinfG)

Das VersGEinfG ist das geltende Versammlungsgesetz NRW, das das alte Bundes-VersG ersetzt.

Es wurde auf Grundlage der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz erlassen und orientiert sich am Musterentwurf des Arbeitskreises Versammlungsrecht von 2011.

Ziel ist eine modernisierte, praxisgerechte Regelung des Versammlungsrechts.

 


 

Versammlungen in geschl. Räumen (§§ 22 ff. VersGEinfG)

Sind nach Art. 8 I GG vorbehaltlos geschützt.

Daher sind Einschränkungen nur in engen Ausnahmefällen möglich (§§ 22 ff.).

Dass das Gesetz dennoch zunächst die Regelungen zu Versammlungen unter freiem Himmel (§§ 10-21) behandelt, trägt deren praktischer Bedeutung Rechnung.

 


 

Versammlung unter freiem Himmel (§§ 10 ff. VersGEinfG)

Besondere Bedeutung haben die Vorschriften über Versammlungen unter freiem Himmel, da diese wegen Art. 8 II GG gesetzlichen Beschränkungen unterliegen.

Neben dem klassischen Versammlungsrecht enthält das Gesetz auch Regelungen zum Vermummungsverbot (§ 17) und Militanzverbot (§ 18).

 


 

Versammlungsauflösung

Mit der Beendigung einer Versammlung (§ 9 IV 1 VersGEinfG) endet die Anwendbarkeit des Gesetzes.

Beendigung umfasst sowohl die Schließung als auch die behördliche Auflösung.

Gegenüber ausgeschlossenen Teilnehmern oder Personen, die den Versammlungsort bereits verlassen haben, findet das VersGEinfG ebenfalls keine Anwendung mehr (§ 9 IV 2 VersGEinfG).

 


 

Vertretbare Handlung

Eine Ersatzvornahme setzt voraus, dass die Handlung auch durch einen anderen vorgenommen werden kann.

Unvertretbar sind Handlungen, die nur der Pflichtige selbst erfüllen kann, etwa persönliche Duldungs- oder Unterlassungspflichten.

Die Polizei darf einen gefährlich hängenden Ast selbst entfernen lassen.

 


 

Verwahrung (§ 44 PolG)

Jede Sicherstellung nach § 43 PolG zieht zwingend die Inverwahrungnahme der Sache nach sich.

Dem Betroffenen muss eine Bescheinigung ausgestellt werden, die Grund und Gegenstand der Sicherstellung erkennen lässt (§ 44 II 1 PolG), und zudem sind Eigentümer oder rechtmäßiger Gewahrsamsinhaber unverzüglich zu benachrichtigen (§ 44 II 3 PolG).

 


 

Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (LVwVG)

Das LVwVG regelt die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten durch die Ordnungsbehörden.

Es bestimmt die Voraussetzungen, Mittel und Verfahren der Verwaltungsvollstreckung im Landesrecht.

Damit stellt es die Grundlage für effektives Verwaltungshandeln sicher, wenn Betroffene Anordnungen nicht freiwillig befolgen.

 


 

Verwertung einer sichergestellten Sache (§ 45 PolG) 

Kann eine Verwahrung nicht sinnvoll erfolgen, darf die sichergestellte Sache verwertet werden.

Darunter versteht man die Realisierung des wirtschaftlichen Wertes, regelmäßig durch Versteigerung (§ 45 III 1 PolG).

Zulässig ist dies nur in den gesetzlich abschließend geregelten Fällen Nrn. 1-5.

 


 

Videoüberwachung (§ 15a PolG)

Die Polizei darf öffentlich zugängliche Orte per Bildübertragung beobachten und aufzeichnen, wenn dort wiederholt Straftaten begangen wurden oder Tatsachen die Vorbereitung bzw. Begehung erheblicher Straftaten erwarten lassen (§ 15a I PolG).

Die Maßnahme muss erkennbar gemacht werden, ist auf ein Jahr befristet und kann nach Prüfung verlängert werden.

 


 

Videokameras (§§ 15b, 15c PolG)

Die Polizei darf bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Videokameras einsetzen, um Gefahren iSd § 1 I PolG abzuwehren.

Der Einsatz muss erkennbar sein oder den Betroffenen mitgeteilt werden. Aufzeichnungen sind grds. am Folgetag zu löschen, außer sie werden für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt.

§ 15c PolG erweitert dies auf den Schutz Dritter.

 


 

Vollziehbarkeit

Ein polizeilicher VA ist vollziehbar, wenn er entweder unanfechtbar (Bestandskraft durch Fristablauf oder Bestätigung im Urteil) oder sofort vollziehbar ist.

Sofortvollziehbarkeit liegt vor, wenn Rechtsbehelfe ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung haben (§§ 80 II 1 Nr. 2; 3 iVm 21a VwZVG).

 


 

Vorfeldmaßnahmen

Maßnahmen im organisatorischen Vorfeld und zur Steuerung einer Versammlung sind abschließend im VersGEinfG geregelt.

Daraus folgt die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Versammlungsbezogene Eingriffe dürfen ausschließlich auf Grundlage des VersGEinfG erfolgen, nicht nach dem PolG.

 


 

Vorführung (§ 10 III PolG)

Ist die zwangsweise Durchsetzung einer polizeilichen Vorladung und stellt eine Freiheitsentziehung dar.

Sie greift in Art. 104 II GG ein und bedarf daher grds. einer richterlichen Anordnung (§§ 10 III 2 iVm 36 PolG).

Damit hat sie einen deutlich höheren Eingriffscharakter als die bloße Vorladung.

 


 

Vorladung (§ 10 PolG)

Die Polizei kann Personen schriftlich oder mündlich vorladen, wenn sie entweder für sachdienliche Angaben (§ 10 I Nr. 1) oder für erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 10 I Nr. 2) benötigt werden.

Die Vorladung ist eine vorbereitende Maßnahme, die weitere Standardmaßnahmen wie Befragung oder ED-Maßnahmen ermöglicht.

 


 

Warnungen

Sind polizeiliche Hinweise auf Gefahren oder Nachteile und enthalten meist Information, Bewertung und Appell.

Allgemeine Gefahrenwarnungen an die Bevölkerung gelten als polizeiliche Leistungen und bedürfen keiner speziellen Befugnis.

Personenbezogene Warnungen können Grundrechtseingriffe darstellen und erfordern daher eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

 


 

Wohlfahrtsstaatlicher Polizeibegriff

Verstand unter „Policey“ die umfassende Ordnung und Lenkung aller Lebensbereiche zur Sicherung des Gemeinwohls.

Er war nicht auf Gefahrenabwehr begrenzt, sondern zielte auf die „gute Ordnung“ des gesamten gesellschaftlichen Lebens.

Polizei bedeutete dabei nicht eine Behörde, sondern staatliche Regelungsfunktion in Ehe, Arbeit, Religion usw.

 


 

Wohnung (§ 41 PolG)

Entspricht dem des Art. 13 GG.

Geschützt ist jeder Raum, der der Privatsphäre dient und eine erkennbare räumliche Abgrenzung nach außen aufweist.

Nach § 41 I 2 PolG umfasst der Begriff Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

 


 

Wohnungsverweisung (§ 34a PolG)

Ermöglicht es der Polizei, eine Person bei einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus der Wohnung der gefährdeten Person sowie deren unmittelbarer Umgebung zu verweisen.

Sie dient insbesondere der Bekämpfung häuslicher Gewalt und ist eine spezielle Standardermächtigung gegenüber der Platzverweisung, der Ingewahrsamnahme und der Generalklausel.

 


 

Zustandsverantwortlichkeit (§§ 5 PolG, 18 OBG)

Ist der Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt, wenn eine Gefahr von einer Sache oder einem Tier ausgeht.

Anders als die Verhaltensverantwortlichkeit knüpft sie nicht an ein Verhalten, sondern an den gefährlichen Zustand an und beruht auf der Risikosphäre sowie der Nutzen-Lasten-Relation.

Die Verantwortlichkeit ist dabei verschuldensunabhängig.

 


 

Zwangsgeld (§§ 53 PolG; 60 LVwVG)

Ist ein Beugemittel zur Durchsetzung polizeilicher Anordnungen, nicht zur Bestrafung. Es wird schriftlich festgesetzt und muss zwischen 5 und 2.500 € (Polizei) und 10 und 100 000 € (Ordnungsverwaltung) liegen.

Bleibt die Zahlung aus, wird das Zwangsgeld im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

Dient allein dazu, die Erfüllung von Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten.

 


 

Zwangsmittel (§ 51 PolG)

Das PolG kennt 3 Zwangsmittel: Ersatzvornahme (§ 52), Zwangsgeld (§ 53) und unmittelbarer Zwang (§ 55).

Sie dürfen wiederholt, gewechselt und auch neben Strafen angewandt werden, solange der Verwaltungsakt nicht befolgt ist.

Vor ihrem Einsatz sind sie regelmäßig nach §§ 56, 61 PolG anzudrohen.

 


 

Zweckveranlasser

Als Handlungsstörer gilt auch der, dessen an sich rechtmäßiges Verhalten objektiv eine Störung durch Dritte veranlasst.

Es kommt nicht auf Absicht oder Inkaufnahme an, sondern auf den objektiven Ursachenzusammenhang.

Neben gezielten Störungen sind auch sonstige Fälle objektiver Veranlassung erfasst.

 


 

Zweistufige Vollstreckung

Hierbei wird zunächst eine polizeiliche Primärmaßnahme erlassen und erst bei deren Nichtbefolgung eine gesonderte Sekundärmaßnahme zur Durchsetzung angeordnet.

Im Polizeirecht kommt jedoch auch eine unmittelbare Durchsetzung ohne vorherige Primärmaßnahme in Betracht, wenn der Adressat nicht greifbar ist.