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Mündliche Prüfung Hamburg

Endiviensalat (1961)

Ein Verkaufsverbot für Endiviensalat zur Seuchenabwehr stellt eine Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) dar, auch wenn es sich auf unbestimmte künftige Verkäufe bezieht.

 


 

Schweinemäster (1977)

Auch privilegierte Außenbereichsvorhaben sind genehmigungsfähig nur, wenn sie das Gebot der Rücksichtnahme wahren. Dieses Gebot wirkt drittschützend, wenn konkrete Belange Dritter betroffen sind.

 


 

Peep-Show (1981)

Die Erlaubnis zum Betrieb einer Peep-Show kann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 33a II Nr. 1 GewO) verweigert werden. Eine Verletzung der Kunstfreiheit liegt nicht vor.

 


 

Kirchliches Glockenläuten (1983)

Liturgisches Glockengeläut ist im Regelfall sozialadäquat und keine erhebliche Belästigung i.S.v. § 3 I BImSchG. Eine Nachbarklage ist verwaltungsrechtlich zulässig.

 


 

Straßenkunst (1989)

Straßenkunst zählt nicht zwingend zum Gemeingebrauch; die Kunstfreiheit gebietet jedoch regelmäßig die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Maßgeblich sind Landesrecht und örtliche Verkehrsauffassung.

 


 

Glykolwein (1990)

Staatliche Warnungen, die berufliche Nachteile für Unternehmer mit sich bringen, sind vom Grundrechtsschutz des Art. 12 GG umfasst. Sie sind zulässig, wenn die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.

 


 

Heranrückende Wohnbebauung (1993)

Landwirte können sich im unbeplanten Innenbereich nicht auf das Rücksichtnahmegebot berufen, um Wohnbebauung abzuwehren. Eine bloß potenzielle Beeinträchtigung künftiger Betriebsentwicklungen reicht nicht aus.

 


 

Zeitschlagen von Kirchenglocken (1994)

Über die Zulässigkeit des Rechtswegs muss bei entsprechender Rüge gemäß § 17a GVG im Vorfeld entschieden werden. Unterbleibt dies, ist das Berufungsgericht zur Prüfung verpflichtet.

 


 

Schächten I (1995)

Eine Ausnahme vom Verbot des betäubungslosen Schlachtens ist nur zulässig, wenn objektiv zwingende religiöse Vorschriften den Genuss geschächteten Fleisches fordern. Eine individuelle Glaubensüberzeugung genügt nicht.

 


 

Laserdromes (2001)

Ein Laserdrome als gewerbliches Spiel mit Gewaltbezug kann wegen seiner gesellschaftlichen Auswirkungen mit der Menschenwürde unvereinbar sein. Die rechtliche Bewertung obliegt dem Gesetzgeber, nicht der Verwaltung.

 


 

Schächten II (2006)

Auch nach Einführung des Tierschutzes als Staatsziel kann eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten erteilt werden. Es bedarf eines Ausgleichs zwischen Grundrechten und Tierschutz gemäß § 4a TierSchG.

 


 

Rudolf Heß (2008)

Eine Veranstaltung zum Gedenken an Rudolf Heß kann verboten werden, wenn sie als Billigung der NS-Herrschaft nach § 130 IV StGB zu werten ist. Diese Strafnorm ist ein verfassungsgemäßes allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 II GG.

 


 

Erkennungsdienstliche Behandlung (2011)

Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO unterliegen dem Verwaltungsrechtsweg. Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art.

 


 

Gebet auf dem Schulflur (2011)

Die Glaubensfreiheit umfasst grundsätzlich auch das Beten in schulfreien Zeiten auf dem Schulgelände. Sie kann aber aus Gründen des Schulfriedens eingeschränkt werden.

 


 

Befreiung vom Schwimmunterricht (2013)

Eine Schülerin muslimischen Glaubens kann nicht allein wegen religiöser Vorstellungen vom koedukativen Schwimmunterricht befreit werden. Eine zumutbare Kleidung ermöglicht die Teilnahme.

 


 

Kampfhundesteuer (2014)

Eine Hundesteuer in Höhe von 2.000 € für Kampfhunde mit Eignungsnachweis ist unverhältnismäßig und entfaltet erdrosselnde Wirkung. Sie kann nicht mehr auf die örtliche Aufwandsteuer gestützt werden.

 


 

Tornado-Überflug (2017)

Ein Tiefflug über ein Protestcamp kann eine abschreckende Wirkung haben und damit faktisch in die Versammlungsfreiheit eingreifen. Solche Einsätze sind grundrechtlich besonders sensibel zu bewerten.

 


 

Fluglaternen (2017)

Fluglaternen sind keine Luftfahrzeuge, können aber wegen allgemeiner Brandgefahr durch Polizeiverordnung verboten werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn konkrete Gefahren ausgeschlossen sind.

 


 

Bushido-Album (2019)

Die Indizierung eines Albums ist zulässig, wenn es sozialethisch desorientierende Inhalte enthält. Gerichte können die Bewertung der Bundesprüfstelle uneingeschränkt überprüfen.

 


 

Air Base Ramstein (2020)

Der Staat kann bei völkerrechtswidrigen Handlungen durch Drittstaaten grundrechtlichen Schutz auch gegenüber Ausländern schulden, wenn ein enger Inlandsbezug vorliegt. Die Bundesregierung hat dabei einen Einschätzungsspielraum.

 


 

Sonntagsöffnung (2022)

Die Ladenöffnung an verkaufsoffenen Sonntagen unterliegt den gleichen verfassungsrechtlichen Anforderungen wie Öffnungen aus besonderem Anlass. Großveranstaltungen mit stadtweiter Ausstrahlung können ausnahmsweise eine flächendeckende Öffnung rechtfertigen.

 


 

Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen (2022)

Der 8. Senat weicht von der bisherigen Rechtsprechung ab und lässt offen, ob Nebenbestimmungen eines VA isoliert angegriffen werden dürfen. Entscheidend bleibt, ob der begünstigende Hauptverwaltungsakt auch ohne die Nebenbestimmung rechtmäßig ist.

 


 

Pedelecs und Scientology (2022)

Die Versagung einer Förderung wegen fehlender Distanzierung von Scientology verletzt Art. 3 und 4 GG. Eine solche Vorgabe überschreitet die kommunale Zuständigkeit gemäß Art. 28 II GG.

 


 

Klimacamp (2022)

Auch ein Protestcamp mit Übernachtungszelten kann eine durch Art. 8 GG geschützte Versammlung sein. Logistische Einrichtungen unterfallen dem Schutz, wenn sie dem Versammlungszweck dienen.

 


 

Wahlplakat „Migration tötet“ (2023)

Bei polemischen Wahlplakaten muss der Meinungskontext des Wahlkampfs berücksichtigt werden. Eine strafrechtlich relevante Auslegung setzt den Ausschluss anderer Deutungen mit tragfähigen Gründen voraus.

 


 

Bayrischer Kreuzerlass (2023)

§  28 AGO ist eine reine Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung. Erst ihre konkrete Umsetzung kann Dritte rechtlich betreffen.

 


 

Unfriedliche Versammlung (2024)

Auch bei unfriedlichen Versammlungen darf das Landespolizeirecht unmittelbar angewendet werden, ohne dass es einer vorherigen Auflösung bedarf.

Der Versammlungscharakter darf nur bei rein vorgeschobenen Kommunikationsakten verneint werden.