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Mündliche Prüfung Bremen

Solange I (1974)

BVerfG prüft EU-Recht am Maßstab des GG, solange kein gleichwertiger Grundrechtsschutz auf EU-Ebene besteht.

 


 

Solange II (1986)

Verzicht auf eigene Kontrolle, solange der EuGH effektiven Grundrechtsschutz gewährleistet.

 


 

Maastricht (1993)

Das Demokratieprinzip begrenzt die EU-Integration. Es gibt kein EU-Bundesstaat ohne GG-Änderung.

 


 

Bananenmarkt (2000)

Verfassungsbeschwerde gegen EU-Recht nur zulässig, wenn Grundrechtsschutz generell abgesunken ist.

 


 

Lissabon (2009)

BVerfG behält Kontrolle über Kompetenzüberschreitungen und Verfassungsidentität (Art. 23 I 3 i.V.m. Art. 79 III GG).

 


 

Mangold-Beschluss (2010)

Ultra-vires-Kontrolle nur bei offensichtlichen und bedeutsamen Kompetenzverstößen.

 


 

OMT-Vorlage (2014-2016)

Erste Vorlage an den EuGH. Streit um Anleihekäufe der EZB. Der EuGH hält sie für rechtmäßig, das BVerfG folgt zögerlich.

 


 

PSPP-Urteil (2020)

Kompetenzüberschreitung der EZB, da sie beim Staatsanleihenkauf keine ausreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung vornahm. Bundestag und Bundesregierung wurden verpflichtet, auf eine Nachbesserung hinzuwirken.

 


 

Recht auf Vergessen I (2019)

Bei mitgliedstaatlichen Umsetzungsspielräumen sind GG-Grundrechte vorrangiger Prüfungsmaßstab, da sie in der Regel das Schutzniveau der Charta mitgewährleisten

 


 

Recht auf Vergessen II (2019)

Bei zwingendem Unionsrecht tritt das GG zurück; das BVerfG wendet die Charta-Grundrechte selbst an, um effektiven Grundrechtsschutz im Rahmen der Verfassungsbeschwerde zu gewährleisten.