Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 VwVfG)
Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, nicht nur auf Vortrag des Bürgers.
Gegenteil des Beibringungsgrundsatzes aus dem Zivilprozess.
Anhörungsgrundsatz (§ 28 VwVfG)
Der Betroffene muss gehört werden, bevor ein belastender Verwaltungsakt erlassen wird.
Bestimmtheit und Klarheit von Verwaltungsakten
Adressat muss wissen, was gefordert oder geregelt wird.
Wichtig für Zwangsmittel, Fristen und Folgen.
Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I GG)
Staatsgewalt ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
Beide Ebenen sind eigenständig und gleichrangig.
Demokratieprinzip (Art. 20 I, II GG)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Gesetze und Verwaltungshandeln müssen auf demokratischer Legitimation beruhen.
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III GG)
Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden. Kern des Rechtsstaatsprinzips.
Gewaltenteilung (Art. 20 II GG)
Trennung von Legislative, Exekutive und Judikative.
Sichert Unabhängigkeit der Justiz und verhindert Machtkonzentration.
Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG)
Gleichbehandlung vor dem Gesetz, Diskriminierungsverbot.
Verwaltung darf nicht willkürlich handeln.
Grundsatz der Unparteilichkeit und Sachlichkeit
Behörden müssen objektiv entscheiden und nicht willkürlich oder voreingenommen handeln.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Gilt auch im Verfahren: Maßnahmen dürfen nicht über das Ziel hinausschießen.
Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG)
Zentrales Verfahrensrecht auch im gerichtlichen Verfahren.
Keine Entscheidung ohne Möglichkeit zur Stellungnahme.
Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 III GG)
Staatliches Handeln muss berechenbar, gerecht, fair und kontrollierbar sein.
Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungsverbot, effektiver Rechtsschutz.
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG)
Der Staat muss für soziale Sicherheit und Gerechtigkeit sorgen.
Grundlage für Eingriffe im Sozialrecht, Schulrecht etc.
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Jeder staatliche Eingriff muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Zentral bei Grundrechtseingriffen und in jeder verwaltungsrechtlichen Prüfung.
Vertrauensschutz
Bürger dürfen auf Bestand und Verlässlichkeit staatlicher Regelungen vertrauen.
Wichtig bei Rücknahme, Widerruf oder Rückwirkung von Verwaltungsakten.
Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
Kein staatliches Handeln gegen oder ohne Gesetz.
Vorrang: Verwaltung darf keine Gesetze verletzen.
Vorbehalt: Eingriffe in Grundrechte brauchen gesetzliche Grundlage.