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Mündliche Prüfung Bayern

Abstraktionsprinzip

Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft werden getrennt behandelt. Kaufvertrag (Verpflichtung) ≠ Eigentumsübertragung (Verfügung).

 


 

Ausgleichs- und Schadensersatzprinzip (§§ 249 ff. BGB)

Wer schuldhaft oder rechtswidrig einen Schaden verursacht, muss den Zustand wie vorher wiederherstellen. Gilt für Vertrag (§ 280 ff.) und Delikt (§ 823 ff.) gleichermaßen.

 


 

Bereicherungsprinzip (§§ 812 ff. BGB)

Niemand darf etwas ohne rechtlichen Grund behalten. Erlangte Leistungen müssen ggf. zurückgewährt werden.

Besonders bei Rückabwicklung unwirksamer Verträge.

 


 

Bestimmtheitsgrundsatz

Rechtsgeschäfte (v.a. Verfügungsgeschäfte) müssen inhaltlich klar und bestimmt sein.

 


 

Dispositives Recht

Viele Vorschriften des BGB sind abdingbar – Parteien können durch Vertrag etwas anderes regeln. Zwingendes Recht nur bei Schutzvorschriften, z.B. Mietrecht, Verbraucherschutz.

 


 

Gleichordnung der Parteien

Im Zivilrecht begegnen sich die Beteiligten auf Augenhöhe, anders als im Öffentlichen Recht. Kein „Über-Unter-Verhältnis“ wie z.B. zwischen Behörde und Bürger.

 


 

Typenzwang im Sachenrecht

Es gibt nur die gesetzlich geregelten dinglichen Rechte (z.B. Eigentum, Pfandrecht). Neue „Eigentumsformen“ können nicht frei vereinbart werden.

 


 

Prioritätsprinzip im Sachenrecht

Der zeitlich frühere Rechtserwerb ist grundsätzlich vorrangig (§ 879 BGB für das Grundbuchrecht analog).

 


 

Privatautonomie

Jeder kann seine Rechtsverhältnisse selbst gestalten, z.B. durch Vertrag.

Kernstück: Vertragsfreiheit (Abschluss-, Inhalts- und Formfreiheit).

Einschränkungen: z. B. durch Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder Verbraucherschutz.

 


 

Publizitätsprinzip im Sachenrecht

Rechtliche Zustände (v.a. Eigentum) müssen nach außen erkennbar sein.

Z.B. Besitz als Indiz für Eigentum (§ 1006 BGB), Grundbucheintragung bei Grundstücken (§ 891 BGB).

 


 

Trennungsprinzip

Das Schuldverhältnis (z.B. Kaufvertrag) ist getrennt von der dinglichen Rechtsänderung (z.B. Eigentumsübertragung).

Die rechtliche Prüfung erfolgt getrennt für jeden Teilakt.

 


 

Treu und Glauben (§ 242 BGB)

Verträge und Rechte müssen nach Treu und Glauben ausgeübt werden.

Gilt als Generalklausel gegen Rechtsmissbrauch, unredliches Verhalten oder überraschende Klauseln.

Zentrale Norm für Billigkeitskorrekturen im Einzelfall.

 


 

Verbraucherschutzprinzip

Verbraucher gelten im Recht als schutzbedürftig, oft im Ungleichgewicht zur Unternehmerseite.

Widerrufsrechte (§§ 355 ff. BGB), Informationspflichten, AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB).

 


 

Vertragstreue (pacta sunt servanda)

Verträge sind einzuhalten, auch wenn sich äußere Umstände ändern.

Ausnahmen nur in engen Grenzen (z.B. Wegfall der Geschäftsgrundlage).

 


 

Vertrauensschutz/Schutz des guten Glaubens

Rechtsverkehr soll auf sichtbare Tatsachen vertrauen dürfen.

Gutglaubenserwerb von Sachen (§ 932 BGB), Vertrauensschutz bei Vollmachten (§ 171 BGB).