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Privat: Wirtschaftsstrafrecht

Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Steuerhinterziehung

BGH, 17.10.2024 – 1 StR 170/24

§ 370 AO 

Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erfordert die vollständige Feststellung der steuerlich erheblichen Tatsachen als Grundlage der Steuerberechnung.

Ohne diese Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht überprüfen, ob das Tatgericht den Verkürzungsumfang rechtsfehlerfrei bestimmt hat.

 


 

Bemakelungszusammenhang beim Einsatz einer Girokarte

BGH, 14.08.2024 – 4 StR 260/24

§§ 27; 261 I 1; 263 StGB 

Ein Gegenstand rührt aus einer rechtswidrigen Tat iSv § 261 I 1 StGB her, wenn er sich wirtschaftlich aus dieser Tat ableiten lässt und nicht wesentlich auf der Leistung Dritter beruht.

Wird kriminell erlangtes Bargeld oder eine durch Betrug erworbene Girokarte samt PIN zum Erwerb eines Gegenstands genutzt, ist auch dieser bemakelt.

Der Vortäter gilt als Dritter iSv § 261 I 1 Nr. 3 StGB, wenn die weitergeleiteten Vermögensgegenstände ursprünglich zum Vermögen eines anderen gehörten.

 


 

Konkurrenzen bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

BGH, 24.01.2024 – 1 StR 218/23

§§ 370 I, III 2 Nr. 1, 376 I AO; 52 f. StGB; 154 f.; 264 I StPO 

Die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie die nachfolgende Einkommensteuererklärung bilden eine einzige materiell-rechtliche und prozessuale Tat.

Das „große Ausmaß“ iSv § 370 III 2 Nr. 1 AO bestimmt sich nach der Höhe der Einkommensteuerverkürzung, sofern der Kommanditist faktisch oder als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die Feststellungserklärungen verantwortlich ist.

Bei der Beschränkung des Verfahrensstoffs nach §§ 154, 154a StPO müssen ausgeschiedene Tatteile oder Strafbestimmungen konkret bezeichnet werden.

 


 

Ermittlung des Umfangs verkürzter Ertragsteuern

BGH, 21.02.2024 – 1 StR 394/23

§§ 370 I, IV 3 AO; 46 I; 73 I; 73c S. 1 StGB

Bei der Ermittlung des Umfangs der verkürzten Ertragsteuern sind gezahlte „Schwarzlöhne“ als Betriebsausgaben auf der Rechtsfolgenseite abzuziehen.

Das Kompensationsverbot (§ 370 IV 3 AO) betrifft nur die Schuldspruchebene und steht diesem Abzug nicht entgegen.

 


 

Einziehung bei Tabaksteuerhinterziehung

BGH, 12.12.2023 – 1 StR 359/23

§§ 370 I AO; 73; 73c StGB 

Ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil bei der Hinterziehung von Tabaksteuer liegt nur vor, wenn die Steuerersparnis zu einem Vermögenszuwachs beim Täter führt.

Ein solcher Vermögenszuwachs setzt voraus, dass der Täter eine wirtschaftliche Zugriffs- oder Verwertungsmöglichkeit hinsichtlich der Tabakwaren hat und über diese wirtschaftlich (mit-)verfügen kann.

 


 

Umfang der Einkommen- und Gewerbebesteuerhinterziehung

BGH, 05.10.2023 – 1 StR 328/23

§§ 370 I, IV 3 AO; 4 I 1, III; 5 I 1 EStG

Das Abzugsgebot für nachzuentrichtende Umsatzsteuer gem. § 370 IV 3 AO gilt nur bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung nach §§ 4 I 1, 5 I 1 EStG.

Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 III EStG findet das Abzugsgebot keine Anwendung.

 


 

Gewerbsmäßige Steuerhehlerei

BGH, 05.09.2023 – 1 StR 109/23

§ 374 I, II 1 AO

Ein Verschaffen von Erzeugnissen oder Waren iSd § 374 I AO setzt voraus, dass der Täter oder ein Dritter dadurch (Mit-)Verfügungsgewalt über die Waren erlangt.

Verfügungsgewalt bedeutet, dass der Betroffene die Waren zu eigenen Zwecken nutzen oder nach eigenem Ermessen darüber verfügen kann.

 


 

Verkürzungsumfang von Einkommen- und Gewerbesteuer

BGH, 05.09.2023 – 1 StR 207/23

§§ 370 I AO; 4 I 1, III 1 EStG

Eine Schätzung ist im Steuerstrafverfahren zulässig, wenn der Besteuerungstatbestand erfüllt, aber das Ausmaß der Besteuerungsgrundlagen ungewiss ist.

Der interne Betriebsvergleich kann als Schätzmethode herangezogen werden, etwa bei Steuerhinterziehung eines Pizzeria-Betreibers.

Die Wahl der Gewinnermittlungsart beeinflusst den Schuldumfang und wird durch die endgültige Erstellung der Gewinnermittlung ausgeübt, nicht allein durch die Buchführung.

 


 

Ermittlung des Schuldumfangs bei Lohnsteuerhinterziehung

BGH, 15.08.2023 – 1 StR 171/23

§§ 370 AO; 46 StGB

Die hinterzogene Lohnsteuer ist wegen des im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzips auf der Grundlage der (tatsächlich gezahlten) Nettolöhne zu ermitteln.

 


 

Urteilsfeststellungen bei Steuerhinterziehung

BGH, 09.08.2023 – 1 StR 125/23

§§ 370 AO; 267 I StPO 

Bei der Blankettstrafnorm des § 370 AO, die erst zusammen mit den sie ausfüllenden steuerrechtlichen Vorschriften die maßgebliche Strafvorschrift bildet, muss aus den Feststellungen hervorgehen, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat.

 


 

Faktischer Geschäftsführer beim Strohmanngeschäft

BGH, 27.06.2023 – 1 StR 374/22

§§ 34, 35, 370 I, III AO; 14c UstG

 Auftreten iSd § 35 AO erfordert eine Teilnahme am Wirtschafts- und Rechtsverkehr über die Beziehungen zum Rechtsinhaber hinaus, auch wenn dies nur gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit geschieht.

Eine ausreichende Verfügungsbefugnis liegt auch vor, wenn ein Beteiligter im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans stillschweigend Weisungsmacht und -gebundenheit vereinbart und über die Mittel des Vertretenen verfügen kann.

 


 

Bandenmäßig begangene Steuerhinterziehung

BGH, 14.06.2023 – 1 StR 304/22

§ 370 III Nr. 5 AO

Eine Bande erfordert den Zusammenschluss von mindestens 3 Personen mit dem Willen, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige Straftaten eines bestimmten Deliktstyps zu begehen.

Eine feste Organisation oder übergeordnetes Bandeninteresse sind nicht erforderlich. Bandenmitglied ist, wer in die Organisation eingebunden ist, deren Regeln akzeptiert, zum Fortbestand beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt.

Persönliche Bekanntschaft oder gleichzeitige Absprachen aller Mitglieder sind nicht erforderlich.

 


 

Arbeitgeber iSd § 266a StGB und des Lohnsteuerrechts

BGH, 14.06.2023 – 1 StR 74/22

§§ 266a StGB; 149; 370 I Nr. 2 AO; 41a I 1 Nr. 1 EStG

Arbeitgeber iSd § 266a StGB ist derjenige, zu dem der Arbeitnehmer in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, insbesondere durch Eingliederung in dessen Betrieb.

Maßgeblich sind die tatsächlichen Gesamtumstände des Beschäftigungsverhältnisses. Arbeitgeber im Lohnsteuerrecht ist grds. derjenige, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet und dessen Weisungen er unterliegt, regelmäßig der Vertragspartner des Dienstvertrags.

 


 

Einziehung bei Umsatzsteuerhinterziehung bei Scheingeschäft

BGH, 02.05.2023 – 1 StR 77/23

§§ 370 I Nr. 2 AO; 73 I; 73 c StGB; 14c II 2 UStG 

Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 I, 73c StGB beim Aussteller von Scheinrechnungen kommt nicht in Betracht, wenn die geschuldete Umsatzsteuer allein auf einem unberechtigten Steuerausweis iSv § 14c II 2 UStG beruht und keine tatsächliche Lieferung oder Leistung zugrunde liegt.

Die unterlassene Steueranmeldung führt in einem solchen Fall nicht zu einem unmittelbar erlangten Vermögensvorteil beim Aussteller.

 


 

Scheinrechnungen in einer Mehrwertsteuerbetrugskette

BGH, 19.04.2023 – 1 StR 14/23

§§ 150 I 3; 168 S. 2; 370 I Nr. 1, IV 2 AO; 16 II 1; 18 I 1, II 1 UstG

Das Recht zum Vorsteuerabzug und die Steuerschuld für innergemeinschaftliche Lieferungen nach §§ 4 Nr. 1b iVm 6a I 1 Nr. 1 UStG setzen voraus, dass tatsächlich Lieferungen für oder im Rahmen eines Unternehmens bezogen oder ausgeführt werden.

Fehlt es daran, weil weder die Verfügungsmacht über Waren erlangt noch verschafft wurde, liegt keine steuerbare Lieferung vor (§ 3 I UStG).

Wer dennoch Vorsteuer aus Scheinrechnungen geltend macht, begeht Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen.

 


 

Vermögensabschöpfung beim Hawala Banking

BGH, 21.02.2023 – 3 StR 278/22

§§ 73 I; 73c S. 1; 74 I Alt. 2, II; 74c I; 129 I StGB; ZAG

Beim Hawala-Banking sind Taterträge iSd § 73 I StGB nur die für die Tätigkeit erlangten Entgelte (Provisionen), nicht aber die Kundengelder, da diese lediglich Tatmittel (§ 74 I Alt. 2 StGB) oder Tatobjekte (§ 74 II StGB) darstellen.

Die Einziehung der Kundengelder ist nach § 74 StGB als Ermessensentscheidung möglich, sofern eine Strafbarkeit nach § 129 I StGB vorliegt und die Gelder sichergestellt wurden.

Eine Wertersatzeinziehung scheidet aus, wenn die Gelder bestimmungsgemäß transferiert wurden, da hierin keine Vereitelungshandlung nach § 74c I StGB liegt.

 


 

Schadensberechnung bei einer Straftat nach § 266a StGB

BGH, 15.02.2023 – 2 StR 4/2

§ 266a StGB 

Die Schadensberechnung bei § 266a StGB erfordert eine nachvollziehbare Aufteilung des nicht gemeldeten Bruttojahresentgelts auf die einzelnen Monate.

Diese monatliche Aufschlüsselung bildet die Grundlage für die Berechnung der vorenthaltenen oder veruntreuten Sozialversicherungsbeiträge.

 


 

Schätzung von vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen

BGH, 07.02.2023 – 2 StR 67/22

§ 266a StGB 

Bei fehlenden verlässlichen Beweismitteln können vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge geschätzt werden, indem 2/3 des Nettoumsatzes als gezahlte Nettolohnsumme angesetzt werden.

Sind die tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer bekannt oder leicht feststellbar, muss die Berechnung anhand der realen Lohnsteuerklasse erfolgen und darf nicht pauschal nach der Lohnsteuerklasse VI bestimmt werden.

 


 

Einziehung nach Insiderverstoß

BGH, 08.02.2023 – 2 StR 204/22

§§ 249; 261; 459g StPO; 73a ff. StGB; 119 WPHG; Art. 49 GRCh

Der durch manipulativ gesteigerten Wert erzielte Verkaufserlös von Wertpapieren stellt den Ertrag aus verbotenen Insidergeschäften dar und ist einzuziehen.

Aufwendungen für den Erwerb der durch Insiderhandel erworbenen Derivate sind nach § 73d I 2 StGB bei der Ermittlung des Einziehungsbetrags nicht abzugsfähig.

 


 

Mittelbare Falschbeurkundung im Zuge einer notariellen Beurkundung

BGH, 07.02.2023 – 3 StR 274/22

§§ 276; 271 I, III StGB 

Für die Bereicherungsabsicht gem. § 271 III StGB reicht es aus, dass die falsche Urkunde zur späteren Vermögensmehrung durch Folgetaten genutzt werden soll.

Eine unmittelbare Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.

Nutzt ein Täter bei der Übernahme einer GmbH gegenüber dem Notar einen falschen Namen und einen gefälschten Personalausweis, um Betrugstaten vorzubereiten, und wird die Übertragung im Handelsregister eingetragen, begeht er eine Urkundenfälschung in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung.

 


 

Scheinrechnungen bei der Umsatzsteuerhinterziehung

BGH, 07.02.2023 – 1 StR 430/22

§§ 370 I, III 2 Nr. 1 AO; 13 I Nr. 3 UstG 

Eine steuerbegründende Rechnungsausgabe gem. § 13 I Nr. 3 UStG liegt erst vor, wenn die Rechnung den internen Bereich des Unternehmers verlässt und an einen Dritten übermittelt wird

Stellt ein Unternehmer Scheinrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer zwischen seinen eigenen, unter verschiedenen Firmierungen geführten Einzelunternehmen aus, entsteht keine Umsatzsteuerschuld, sodass der ausgewiesene Betrag nicht als hinterzogen gilt.

 


 

Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

BGH, 19.10.2022 – 1 StR 269/22

§§ 370 AO; 46 StGB

Bei der Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe, die regelmäßig einen besonders schweren Fall gem. § 370 III 2 Nr. 1 AO darstellt, ist eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen gerechtfertigt.

 


 

Rückwirkung durch Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen

BGH, 26.07.2022 – 1 StR 11/22

Art. 103 II GG; §§ 263; 266a StGB; 370 AO 

Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen entfaltet keine strafrechtliche Rückwirkung.

Nach Art. 103 GG und § 1 StGB müssen strafbewehrte Handlungspflichten bereits zum Zeitpunkt der geforderten Handlung rechtlich wirksam bestanden haben.

Eine mögliche Nachwirkung eines zuvor allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags ist jedoch auch strafrechtlich bis zur neuen wirksamen Allgemeinverbindlicherklärung zu beachten.

 


 

Tatbegehung durch Einschaltung einer Steuerberatungsgesellschaft

BGH, 26.07.2022 – 1 StR 51/22

§§ 52 f.; 263; 266a StGB; 150; 168; 370 AO; 41a EStG

Erbringt ein mittelbarer Täter seinen Tatbeitrag bereits im Vorfeld und fördert damit alle Einzeldelikte, werden ihm die Handlungen des Tatmittlers als tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie durch den einheitlichen Tatbeitrag in seiner Person zu einer Handlung iSd § 52 I StGB verknüpft werden.

Ob beim Tatmittler selbst Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, ist für die Zurechnung an den mittelbaren Täter unerheblich.

Überschneiden sich Vorbereitungshandlungen, die der Ausführung anderer Taten dienen, begründet dies jedoch keine Tateinheit über eine bloße Teilidentität von Ausführungshandlungen hinaus.