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Mündliche Prüfung Hamburg

Beschleunigungsgebot (Art. 6 I 1 EMRK)

Strafverfahren müssen zügig durchgeführt werden.

Bei Verstößen ggf. Strafnachlass oder Einstellung (§ 206a StPO).

 


 

Humanitätsprinzip

Das Strafrecht soll die Menschenwürde achten (Art. 1 GG) und darf keine grausamen, entwürdigenden Strafen zulassen

 


 

In dubio pro reo (§ 261 StPO, Art. 6 EMRK)

Im Zweifel über tatsächliche Umstände gilt: für den Angeklagten.

Gilt nur für Tatsachenfragen, nicht bei juristischen Zweifeln.

 


 

Legalitätsprinzip (§ 152 II StPO)

Die Strafverfolgungsbehörden müssen bei Anfangsverdacht ermitteln – keine Willkür möglich.

Abgrenzung: Opportunitätsprinzip bei Bagatellen (§§ 153 ff. StPO).

 


 

Nulla poena sine lege (Art. 103 II GG, § 1 StGB)

Es darf nur bestraft werden, was vor der Tat gesetzlich verboten war. Rückwirkende Strafgesetze sind unzulässig. Schützt vor Willkür und garantiert Rechtsklarheit.

 


 

Offizialprinzip

Strafverfahren werden grundsätzlich von Amts wegen geführt, nicht nur auf Antrag. Staatsanwaltschaft ist „Herrin des Verfahrens“.

 


 

Personalitätsprinzip

Nur wer selbst individuell verantwortlich gehandelt hat, kann bestraft werden. Keine Kollektivschuld – strafrechtliche Verantwortung ist nicht übertragbar. Grundlage für Täterschaft, Teilnahme und Unterlassungsdelikte.

 


 

Prinzip des fairen Verfahrens (Artt. 6 EMRK, 20 GG)

Angeklagte haben Anspruch auf ein gerechtes, rechtsstaatliches Verfahren. Beinhaltet: rechtliches Gehör, Waffengleichheit, Unschuldsvermutung, unabhängiges Gericht.

 


 

Rechtsgüterschutzprinzip

Strafrecht schützt zentrale Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung etc.

Jede Strafnorm setzt den Schutz eines bestimmten Rechtsguts voraus.

 


 

Resozialisierungsprinzip (Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 GG)

Ziel der Strafe ist auch die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft.

Grundlage für Strafvollzug und vorzeitige Entlassung.

 


 

Schuldprinzip

Der Täter darf nur bestraft werden, wenn er persönlich vorwerfbar gehandelt hat. Strafmaß richtet sich auch nach dem Maß der Schuld.

Ausschluss bei Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB).

 


 

Ultima-Ratio-Prinzip

Strafrecht ist das schärfste Mittel des Rechtsstaats und darf nur eingesetzt werden, wenn andere Mittel versagen.

 


 

Verhältnismäßigkeitsprinzip

Strafe muss angemessen und notwendig sein, darf nicht über das Ziel hinausschießen.

Besonders relevant bei Strafzumessung und Zwangsmaßnahmen.