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Mündliche Prüfung Hamburg

Elfes (1957)

Die Ausreisefreiheit wird nicht von Art. 11 GG, sondern als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 I GG geschützt. Diese kann durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt werden, soweit sie Teil der verfassungsmäßigen Ordnung sind.

 


 

Lüth (1958)

Grundrechte wirken auch mittelbar im Privatrecht über die Generalklauseln.

Die Meinungsfreiheit schützt auch Boykottaufrufe, wenn diese nicht gezielt auf Schmähung abzielen.

 


 

Apotheken (1958)

Eingriffe in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG sind zulässig, wenn sie verhältnismä­ßig und gemeinwohlbezogen sind. Das Urteil etablierte den dreistufigen Prüfungsmaßstab bei Berufsausübungsregelungen.

 


 

Mephisto (1971)

Die Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) kann durch das postmortale Persönlichkeits­recht begrenzt werden. Eine Abwägung ist im Lichte der Menschenwürde vorzunehmen.

 


 

Strafgefangene (1972)

Auch Strafgefangene behalten ihre Grundrechte, insbesondere aus Art. 5 und 10 GG. Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismäßig sein.

 


 

Pflichtexemplar (1981)

Die Pflicht zur kostenlosen Abgabe von Verlagswerken an öffentliche Bibliotheken ist ein zulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht (Art. 14 GG).

Sie dient dem Gemeinwohl und ist verhältnismäßig.

 


 

Nassauskiesung (1981)

Art. 14 GG schützt primär den Bestand, nicht den Wert des Eigentums.

Fehlt eine gesetzliche Grundlage für Entschädigung, bleibt nur die Möglichkeit gerichtlicher Abwehr des Eingriffs.

 


 

Volkszählung (1983)

Das BVerfG entwickelte das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG. Datenerhebungen müssen verhältnismäßig sein und auf klarer gesetzlicher Grundlage beruhen.

 


 

Reiten im Walde (1989)

Ein pauschales Reitverbot auf nicht gekennzeichneten Wegen ist mit Art. 2 I GG vereinbar. Freizeitnutzung der Natur kann durch Umwelt- und Eigentumsschutz beschränkt werden.

 


 

Bundeswehreinsatz im Ausland (1994)

Auslandseinsätze bewaffneter Streitkräfte sind auf Grundlage von Art. 24 II GG zulässig, wenn sie im Rahmen kollektiver Sicherheit erfolgen. Ein Parlamentsvorbehalt ist verfassungsrechtlich zwingend.

 


 

Soldaten sind Mörder (1994)

Auch provokante Meinungsäußerungen sind durch Art. 5 I GG geschützt. Eine Verurteilung wegen Beleidigung bedarf einer sorgfältigen Auslegung und Abwägung der Deutungsvarianten.

 


 

Kruzifix im Klassenzimmer (1995)

Die Anbringung eines Kruzifixes in staatlichen Schulen verletzt die negative Religionsfreiheit (Art. 4 I GG). Der Staat hat sich in weltanschaulichen Fragen neutral zu verhalten.

 


 

Osho-Warnung (2002)

Staatliche Warnungen vor Religionsgemeinschaften dürfen keine diskriminierenden Begriffe enthalten. Auch bei kritischer Auseinandersetzung ist das Neutralitätsgebot zu beachten.

 


 

Großer Lauschangriff (2004)

Die Überwachung von Wohnungen ist nur zulässig, wenn sie nicht in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift. Art. 13 GG schützt diesen Bereich besonders.

 


 

Vertrauensfrage II (2005)

Die Vertrauensfrage unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.

Maßgeblich ist die Einschätzung des Bundeskanzlers über die Handlungsfähigkeit der Regierung.

 


 

Luftsicherheitsgesetz (2006)

Ein Abschuss eines von Terroristen entführten Flugzeugs mit unschuldigen Passagieren verletzt Art. 1 I und Art. 2 II GG. Die Menschenwürde darf auch in Extremsituationen nicht relativiert werden.

 


 

Online-Durchsuchung (2008)

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Eingriffe bedürfen konkreter Gefahr und richterlicher Anordnung.

 


 

Wahlcomputer (2009)

Der Einsatz von Wahlcomputern muss den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl wahren. Bürger müssen wesentliche Wahlvorgänge nachvollziehen können.

 


 

Hartz-IV-Existenzminimum (2010)

Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist aus Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG ableitbar. Regelsätze müssen transparent und realitätsgerecht bemessen sein.

 


 

Vorratsdatenspeicherung (2010)

Die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Datenschutz verlangt hohe Anforderungen an Zweckbindung, Sicherheit und Zugriff.

 


 

Demonstration im Fraport (2011)

Grundrechte gelten auch in privatrechtlich organisierten Einrichtungen mit öffentlicher Funktion. Einschränkungen wie Hausverbote müssen verhältnismäßig sein.

 


 

Sicherungsverwahrung (2011)

Die Sicherungsverwahrung ist nur bei strenger Wahrung der Menschenwürde und unter hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen zulässig. Sie muss sich deutlich vom Strafvollzug unterscheiden.

 


 

Kopftuchverbot Lehrerinnen II (2015)

Ein pauschales Kopftuchverbot in Schulen ist unverhältnismäßig. Eingriffe in Art. 4 GG bedürfen konkreter Gefährdung des Schulfriedens.

 


 

NPD-Verbotsverfahren II (2017)

Ein Parteiverbot setzt nicht nur verfassungsfeindliche Ziele, sondern auch aktiv-kämpferisches Verhalten voraus. Die NPD ist zwar verfassungsfeindlich, aber derzeit nicht gefährlich genug.

 


 

Stadionverbot (2018)

Stadionverbote privater Vereine beruhen auf Hausrecht, sind aber an Art. 2 I GG gebunden. Ein sachlicher Grund ist erforderlich, um den Zugang zu gesellschaftlich relevanten Veranstaltungen zu verwehren.

 


 

Kopftuchverbot Referendarinnen (2020)

In hoheitlichen Funktionen kann das Neutralitätsgebot die Religionsfreiheit überwiegen. Ein Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen bei amtlichen Tätigkeiten ist zulässig.

 


 

Sterbehilfe (2020)

Das APR umfasst das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Auch die Inanspruchnahme Dritter zur Suizidhilfe ist grundrechtlich geschützt.

 


 

Klimabeschluss (2021)

Künftige Generationen haben Anspruch auf Schutz vor Klimarisiken. Der Staat muss Klimaziele so ausgestalten, dass Freiheitsbelastungen nicht einseitig in die Zukunft verschoben werden.

 


 

Bundesnotbremse I (2021)

Grundrechtseinschränkungen wie Ausgangsbeschränkungen sind bei pandemischer Gefahrenlage möglich. Sie müssen aber verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein.

 


 

Bundesnotbremse II (2021)

Schulschließungen greifen in das Recht auf schulische Bildung ein, sind aber bei hohem Infektionsrisiko zulässig. Der Staat muss den Bildungszugang auch in Ausnahmelagen sichern.

 


 

Triage (2021)

Menschen mit Behinderungen dürfen bei der Triage nicht benachteiligt werden.

Der Staat hat die Pflicht, durch gesetzliche Regelungen Diskriminierung zu verhindern.

 


 

Bundeswahlgesetz 2023 (2024)

Wahlrechtsreformen müssen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit achten. Die Mandatsverteilung darf kleinere Parteien nicht unangemessen benachteiligen.