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Mündliche Prüfung Bremen

Instanzenzug Strafrecht 

Gegen Urteile der Strafrichter oder Schöffengerichte am AG ist Berufung zum LG möglich (§ 312 StPO).

Revisionsinstanz ist das OLG (§ 333 StPO); auch Sprungrevisionen dorthin sind zulässig (§ 335 StPO).

In Bayern ist das BayObLG zuständig. Bei erstinstanzlichen Urteilen des LG oder OLG ist der BGH Revisionsinstanz (§ 333 StPO); Ausnahmen gelten nach § 121 I Nr. 1c GVG.

 


 

Instanzenzug Zivilrecht

Bei Streitwerten bis 5.000 € ist das AG erste Instanz (§ 23 GVG), darüber das LG (§ 71 GVG). In bestimmten Fällen ist das AG unabhängig vom Streitwert zuständig (§ 23 Nr. 2 GVG).

Berufungsinstanz ist regelmäßig das LG (§ 72 GVG), ausnahmsweise das OLG (§ 119 GVG).

Berufung ist ab 600 € Beschwer oder bei Zulassung möglich (§ 511 ZPO).

Revisionsinstanz ist der BGH; Sprungrevision ist zulässig (§ 566 ZPO). In Bayern kann das BayObLG zuständig sein.

In Musterfeststellungsverfahren ist das OLG erste Instanz.

In Familien- und Kindschaftssachen ist das AG zuständig, Beschwerdeinstanz ist das OLG, Rechtsbeschwerdeinstanz der BGH.

 

 


 

Instanzenzug Ö-Recht 

Erste Instanz sind die Verwaltungsgerichte.

Gegen deren Urteile ist Berufung zum OVG (bzw. VGH) möglich. Letzte Instanz ist das BVerwG; eine Sprungrevision ist zulässig.

In Sonderfällen ist das OVG/VGH direkt erste Instanz (§§ 47, 48 VwGO), dann ist nur Revision zum BVerwG möglich.

Nach § 50 VwGO kann das BVerwG auch unmittelbar erst- und letztinstanzlich entscheiden.