Solange I (1974)
BVerfG prüft EU-Recht am Maßstab des GG, solange kein gleichwertiger Grundrechtsschutz auf EU-Ebene besteht.
Solange II (1986)
Verzicht auf eigene Kontrolle, solange der EuGH effektiven Grundrechtsschutz gewährleistet.
Maastricht (1993)
Das Demokratieprinzip begrenzt die EU-Integration. Es gibt kein EU-Bundesstaat ohne GG-Änderung.
Bananenmarkt (2000)
Verfassungsbeschwerde gegen EU-Recht nur zulässig, wenn Grundrechtsschutz generell abgesunken ist.
Lissabon (2009)
BVerfG behält Kontrolle über Kompetenzüberschreitungen und Verfassungsidentität (Art. 23 I 3 i.V.m. Art. 79 III GG).
Mangold-Beschluss (2010)
Ultra-vires-Kontrolle nur bei offensichtlichen und bedeutsamen Kompetenzverstößen.
OMT-Vorlage (2014-2016)
Erste Vorlage an den EuGH. Streit um Anleihekäufe der EZB. Der EuGH hält sie für rechtmäßig, das BVerfG folgt zögerlich.
PSPP-Urteil (2020)
Kompetenzüberschreitung der EZB, da sie beim Staatsanleihenkauf keine ausreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung vornahm. Bundestag und Bundesregierung wurden verpflichtet, auf eine Nachbesserung hinzuwirken.
Recht auf Vergessen I (2019)
Bei mitgliedstaatlichen Umsetzungsspielräumen sind GG-Grundrechte vorrangiger Prüfungsmaßstab, da sie in der Regel das Schutzniveau der Charta mitgewährleisten
Recht auf Vergessen II (2019)
Bei zwingendem Unionsrecht tritt das GG zurück; das BVerfG wendet die Charta-Grundrechte selbst an, um effektiven Grundrechtsschutz im Rahmen der Verfassungsbeschwerde zu gewährleisten.