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Dieser Unterkurs bietet dir eine umfassende Sammlung aller wichtigen Definitionen zum Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern – von Abstrakte Gefahr bis zur Zweistufigen Vollstreckung. 💡 Jede Definition ist knapp, präzise und prüfungsorientiert formuliert. 📝 Ideal zum schnellen Nachschlagen, Wiederholen und Lernen. ✨ So beherrschst du alle zentralen Begriffe sicher – ein Muss für Klausur und Examen.
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Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern

Abgrenzung: Platzverweis – Aufenthaltsverbot

Die Abgrenzung erfolgt nach dem zeitlichen Charakter der Maßnahme: Platzverweise sind typischerweise vorübergehend (max. bis zu 24 h, Aufenthaltsverbote hingegen sind auf eine nicht nur vorübergehende räumliche Fernhaltung ausgelegt.

Platzverweis bis Ende der Räumung Aufenthaltsverbot mit fester Gebietsbeschränkung.

 


 

Abgrenzung: VA – Realakt

Hängt insbesondere von der Regelungswirkung ab.

Ein VA liegt vor, wenn eine Rechtsfolge gesetzt wird (Art. 35 S. 1 BayVwVfG), also Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden. Realakte sind dagegen rein tatsächliches Verhalten ohne Rechtsfolge.

Platzverweis = VA; Streifenfahrt = Realakt.

 


 

Abstrakte Gefahr

Liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung bestimmte Verhaltensweisen oder Zustände typischerweise zu konkreten Gefahren führen können.

Die Bewertung erfolgt hypothetisch und losgelöst vom Einzelfall, es genügt die generelle Eignung zur Schadensverursachung.

Ein offenes Feuer in Wäldern im Hochsommer stellt abstrakte Brandgefahr dar.

 


 

Adressat polizeilicher Maßnahmen

Polizeiliche Maßnahmen richten sich grds. gegen denjenigen, der für die abzuwehrende Gefahr verantwortlich ist.

Enthält die Befugnisnorm keine eigene Adressatenregelung, bestimmen sich diese nach den allgemeinen Vorschriften der Artt. 7 ff. PAG.

Räumungsanordnung gegenüber dem Veranstalter einer nicht genehmigten Großveranstaltung als Handlungsstörer.

 


 

Allgemeine Kooperationspflicht (Art. 9 I POG)

Verpflichtet alle Gefahrenabwehrbehörden zur gegenseitigen Unterstützung und Zusammenarbeit.

Gilt unabhängig von der jeweiligen behördlichen Zuständigkeit und soll eine effektive Gefahrenabwehr sicherstellen.

Gemeinsames Vorgehen von Polizei und Bauaufsichtsbehörde bei einsturzgefährdetem Gebäude.

 


 

Allgemeine Sicherheitsbehörden

Sind diejenigen Behörden, denen das LStVG die Aufgabe der Gefahrenabwehr überträgt.

Art. 6 LStVG zählt sie abschließend auf: Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Innenministerium.

Je nach Vorschrift bestehen auch spezielle Zuständigkeiten für Landkreise und Bezirke.

 


 

Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 70 I PAG)

Ein VA kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

Er muss nicht zwingend rechtmäßig sein.

Die Zwangsanwendung muss verhältnismäßig sein (Art. 4 PAG) und auf ordnungsgemäßer Ermessensausübung beruhen (Art. 5 PAG).

 


 

Allgemeines Sicherheitsrecht

Ist im Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) geregelt.

Es betrifft die Aufgaben und Befugnisse der allgemeinen Sicherheitsbehörden, insbesondere außerhalb des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts.

Ergänzt wird es durch eine Vollzugsbekanntmachung des Innenministeriums.

 


 

Allgemeinverfügungen (§ 35 S. 2 LVwVG)

Wird zur Bekämpfung konkreter Gefahren eingesetzt, etwa gegenüber Versammlungsteilnehmern oder Bewohnern eines Hauses.

Bei abstrakter Regelung für unbestimmte künftige Fälle ist dagegen eine Polizeiverordnung erforderlich.

Platzverweis für alle Anwesenden auf einem konkreten Platz durch Lautsprecherdurchsage der Polizei.

 


 

Androhung des Zwangsmittels (Artt. 71 II, 76, 81 PAG)

Zwangsmittel sind vor ihrem Einsatz grds. anzudrohen.

Die Androhung dient dazu, den Polizeipflichtigen auf die möglichen Folgen der Nichtbefolgung seiner Pflichten hinzuweisen und ihn so zur freiwilligen Erfüllung ohne kosten- oder eingriffsintensive Vollstreckung zu bewegen.

 


 

Anhaltepflicht (Art. 12 S. 3 PAG)

Erlaubt es der Polizei, eine Person für die Dauer der Befragung anzuhalten, also aufzufordern, an Ort und Stelle zu bleiben.

Das Anhalten ist auf ca. 10-15 Minuten begrenzt und stellt eine Freiheitsbeschränkung (Art. 104 I GG), aber keine Freiheitsentziehung dar.

Kurzzeitiges Anhalten zur Identitätsfeststellung bei verdächtigem Verhalten.

 


 

Anscheinsgefahr

Liegt vor, wenn die Polizei im Zeitpunkt ihres Einschreitens bei sorgfältiger Würdigung der Umstände von einer Gefahr ausgehen durfte, obwohl sich im Nachhinein herausstellt, dass keine reale Gefahr bestand.

Das polizeiliche Handeln ist trotzdem rechtmäßig, da es auf einer vertretbaren Gefahrenprognose beruht.

Die Polizei öffnet Wohnungstür wegen vermeintlichem Hilferuf.

 


 

Anscheinsstörer

Ist eine Person, die nach Lage der Dinge als Störer erscheint, obwohl sich später herausstellt, dass sie tatsächlich keine Gefahr verursacht hat.

Die polizeiliche Maßnahme gegen sie bleibt zunächst rechtmäßig, wenn eine Anscheinsgefahr vorlag.

Darf grds. nicht mit Kosten belastet werden.

Ein Passant steht mit einer Spielzeugwaffe an einer Straßenecke.

 


 

Aufenthaltsgebot (Art. 16 II 1 Nr. 2b PAG)

Die Polizei kann einer Person auferlegen, einen bestimmten Wohn- oder Aufenthaltsort oder ein festgelegtes Gebiet nicht zu verlassen, wenn eine konkrete oder drohende Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut besteht und Straftaten zu befürchten sind.

Die Maßnahme ist räumlich begrenzt und kann durch Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall angepasst werden.

 


 

Aufenthaltsverbot (Art. 16 II 1 Nr. 2a PAG)

Die Polizei kann einer Person verbieten, bestimmte Orte oder Gebiete ohne Erlaubnis zu betreten, wenn eine konkrete oder drohende Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut besteht und Straftaten zu befürchten sind.

Das Verbot dient der präventiven Gefahrenabwehr bei räumlicher Eingrenzung.

Aufenthaltsverbot für Fußballfan rund um das Stadion.

 


 

Aufgabeneröffnung (Art. 2 PAG)

Vorrangig sind Spezialregelungen (IV) zu prüfen, gefolgt von der Vollzugshilfe (III).

Klausurrelevant ist meist Art. 2 I PAG, der auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abstellt. Beim Schutz privater Rechte gelten die Einschränkungen des Art. 2 II PAG.

Die Polizei schreitet bei aggressivem Verhalten in einer Menschenmenge nach Art. 2 I PAG ein.

 


 

Ausführungsermächtigung

Wenn die jeweilige Standardbefugnis die unmittelbare Durchführung einer Maßnahme als Realakt erlaubt, ohne auf die Vollstreckungsregeln der Artt. 70 ff. PAG zurückgreifen zu müssen.

Beispiele sind Ingewahrsamnahme (Art. 17 PAG), Durchsuchungen (Artt. 21 ff. PAG) oder Sicherstellungen (Art. 25 PAG).

Die Polizei lässt ein Kfz abschleppen, dessen Halter oder Führer nicht anwesend ist, gestützt auf Art. 25 PAG.

 


 

Auskunftspflicht (Art. 12 PAG)

Erlaubt der Polizei, eine Person zur Angabe ihrer Personalien zu verpflichten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit).

Die Maßnahme ist ein VA und setzt das Vorliegen einer polizeilichen Aufgabe nach Art. 2 PAG voraus, eine konkrete Gefahr ist nicht erforderlich.

Polizei verlangt Personalien bei Personenkontrolle auf Großveranstaltung.

 


 

Auslagen

Aufwendungen, die der Polizei im Rahmen der Aufgabenerfüllung gegenüber Dritten entstehen und an diese zu entrichten sind.

Dazu zählen insbesondere Kosten wie der Werklohn für ein von der Polizei beauftragtes privates Abschleppunternehmen.

Die Polizei beauftragt ein privates Abschleppunternehmen; dessen Rechnung wird als Auslage dem Fahrzeughalter auferlegt.

 


 

Auswahlermessen (Art. 5 II PAG)

Stehen mehrere gleich geeignete Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung, darf die Behörde eines davon auswählen.

Auf Antrag des Betroffenen ist jedoch ein anderes, ebenso wirksames Mittel zuzulassen, sofern dadurch keine stärkere Beeinträchtigung der Allgemeinheit eintritt.

Wird ein Fahrzeug wegen Falschparkens abgeschleppt, kann der Halter beantragen, es selbst zu entfernen.

 


 

Bayerische Landespolizei

Ist grds. für alle polizeilichen Aufgaben zuständig, sofern keine speziellen sachlichen oder örtlichen Zuständigkeiten anderweitig geregelt sind (Art. 4 I POG).

Sie ist nach Art. 4 II 1 POG hierarchisch gegliedert und organisatorisch straff aufgebaut.

Zuständigkeit der Landespolizei bei allgemeiner Gefahrenabwehr in Bayern.

 


 

Bayerischer Aufbau

Ist ein traditionelles Prüfungsschema zur Rechtmäßigkeitskontrolle polizeilicher Primärmaßnahmen.

Es strukturiert die Prüfung in sieben aufeinanderfolgende Schritte, beginnend mit der Polizeieigenschaft bis zur Verhältnismäßigkeit.

Heute wird es zunehmend vom Standardaufbau verdrängt.

 


 

Behandlung festgehaltener Personen (Art. 19 PAG)

Verpflichtet die Polizei, festgehaltene Personen über den Grund der Maßnahme, bestehende Rechtsmittel und die Freiwilligkeit von Aussagen zu informieren.

Angehörige, Vertrauenspersonen oder Betreuer sind zu benachrichtigen.

Nach einer Ingewahrsamnahme wird der Betroffene unverzüglich über den Anlass und seine Rechte belehrt.

 


 

Belästigungen

Nicht jede Unannehmlichkeit begründet eine polizeirechtlich relevante Gefahr. Nur wenn Belästigungen (zB Lärm, Gerüche) eine bestimmte Intensitätsschwelle überschreiten, liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor.

Maßgeblich sind objektive Umstände wie Ort und Zeit.

Grillgeruch in Wohngegend am Nachmittag = keine Gefahr; nächtliches Dauergrillen vor Schlafzimmerfenster ggf. schon.

 


 

Berechtigungsschein (Art. 13 III PAG)

Die Polizei kann die Aushändigung eines Berechtigungsscheins verlangen, wenn der Betroffene gesetzlich zum Mitführen verpflichtet ist.

Dies dient der Kontrolle rechtlich relevanter Erlaubnisse oder Berechtigungen.

Vorlagepflicht für Waffenschein (§ 38 I 1 Nr. 1a WaffG) oder Fahrzeugschein (§ 13 FZV).

 


 

Beschränkte Generalklausel (Art. 7 II LStVG)

Erlaubt den Sicherheitsbehörden Anordnungen nur zur Verhütung oder Unterbindung bestimmter rechtswidriger Taten, zur Beseitigung dadurch verursachter Zustände oder zur Abwehr von Gefahren für eng umschriebene Schutzgüter.

Deutlich restriktiver als die polizeirechtliche Generalklausel.

Die Sicherheitsbehörde kann den Betrieb einer gefährlich aufgebauten Bühne untersagen.

 


 

Besondere Sicherheitsbehörden

Handeln auf Grundlage von Spezialgesetzen, die ihnen spezifische Aufgaben zur Gefahrenabwehr zuweisen.

Dazu zählen etwa Bauaufsichtsbehörden (BayBO), Gewerbebehörden (GewO), Gaststättenbehörden (GastG) oder Gesundheitsbehörden (IfSG).

Die Zuständigkeit ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen oder Zuständigkeitsverordnungen.

 


 

Besonderes Polizeirecht

Umfasst spezialgesetzlich geregelte Gefahrenabwehrmaterien, etwa aus dem Gewerbe- oder Bauordnungsrecht.

Es regelt fachspezifische Eingriffe, die über das allgemeine Polizeigesetz hinausgehen.

Die Zuordnung richtet sich nach der spezialgesetzlichen Regelungsdichte und Themenzuweisung.

 


 

Besonders gefährdete Orte

Sind etwa Verkehrs- oder Versorgungsanlagen, öffentliche Verkehrsmittel oder Amtsgebäude, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen.

Die Maßnahme dient dem Schutz der sich dort befindlichen Personen oder der Objekte selbst vor unmittelbarer Gefährdung.

Identitätskontrolle im Bahnhof bei konkretem Hinweis auf geplante Gewalttat.

 


 

Betreten und Durchsuchen von Wohnungen (Art. 23 f. PAG)

Regelt den besonders grundrechtsintensiven Bereich, der nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist (Art. 13 GG).

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Betreten und Durchsuchen von Wohnungen (I f.), dem bloßen Betreten (III) sowie dem Betreten sonstiger, öffentlich zugänglicher Räume oder Grundstücke (IV).

 


 

Betreten von Wohnungen (Art. 23 III PAG)

Die Polizei darf Wohnungen betreten, wenn dringende Gefahren abgewehrt werden sollen und diese Wohnungen als gefährliche Orte gelten.

Dies ist etwa der Fall, wenn dort Straftaten verabredet oder begangen werden.

Betreten einer Unterkunft, in der sich mutmaßlich illegal aufhältige Personen verbergen.

 


 

Bundeskriminalamt (BKA)

Ist eine Zentralstelle des Bundes nach Art. 87 I 2 GG und unterstützt die Polizeien von Bund und Ländern.

Es nimmt sowohl koordinierende und strafverfolgende als auch gefahrenabwehrende Aufgaben wahr, etwa zur Abwehr internationaler Terrorgefahren.

Die gesetzliche Grundlage bildet das BKAG, gestützt auf Art. 73 I Nr. 9a GG.

 


 

Bundespolizei

Ist eine Sonderpolizei des Bundes mit spezifischen Aufgabenbereichen, insbesondere im Grenzschutz, der Bahnpolizei und der Luftsicherheit (§§ 2 ff. BPolG).

Ihre Befugnisse beruhen auf dem BPolG, das auch eine Generalklausel (§ 14 I BPolG) enthält.

Organisatorisch untersteht sie dem Bundespolizeipräsidium mit nachgeordneten Direktionen und Inspektionen.

 


 

Dauer der Freiheitsentziehung (Art. 20 PAG)

Die Entlassung erfolgt, sobald der Grund entfällt, wenn ein Gericht die Maßnahme für unzulässig erklärt oder spätestens am Folgetag.

Bei Fortdauerentscheidung gilt eine Höchstgrenze von einem Monat, verlängerbar auf maximal 2 Monate insgesamt.

Mit zunehmender Dauer steigen die materiellen und prozeduralen Anforderungen an die Anordnung.

 


 

Dereliktion (Art. 8 III PAG)

Gibt ein Eigentümer sein Eigentum an einer Sache gem. §§ 928, 959 BGB auf und geht von dieser herrenlosen Sache eine Gefahr aus, bleibt er verantwortlich.

Teile der Lit. begrenzen diese Haftung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf Fälle, in denen die Gefahr bereits vor der Eigentumsaufgabe bestand.

Ein Eigentümer entsorgt sein auslaufendes Ölfass im Wald.

 


 

Doppelfunktionale Maßnahmen

Können sowohl der Gefahrenabwehr als auch der Strafverfolgung dienen.

Für die rechtliche Einordnung ist maßgeblich, welcher Zweck objektive (erkennbar) im Vordergrund steht.

Mitnahme eines betrunkenen Fahrers kann präventiv (Gefahr) oder repressiv (Straftat) begründet sein.

 


 

Doppelstörer

Gilt, wer zugleich verhaltens- und zustandsverantwortlich ist, etwa wenn ein Autofahrer durch einen Unfall (Verhalten) ein Fahrzeug hinterlässt, das den Verkehr blockiert (Zustand).

Besteht ein solcher Doppelstatus, kann sich das polizeiliche Ermessen auf diese Person konzentrieren.

Ein Fahrer verursacht betrunken einen Unfall, sein Auto bleibt quer auf der Fahrbahn liegen – er ist Doppelstörer.

 


 

Dringende Gefahr

Liegt vor, wenn besonders wichtige Rechtsgüter bedroht sind und ein sofortiges polizeiliches Eingreifen erforderlich erscheint.

Anders als bei der gegenwärtigen Gefahr geht es nicht um zeitliche Nähe, sondern um die besondere Bedeutung des betroffenen Rechtsguts und die Schwere der drohenden Beeinträchtigung.

Hinweise auf geplante Straftat gegen Leib oder Leben ohne unmittelbaren Zeitbezug.

 


 

Drohende Gefahr (Art. 11a PAG)

Erlaubt polizeiliches Einschreiten bereits bei absehbaren Entwicklungen, bei denen der Kausalverlauf noch nicht vollständig bestimmbar ist.

Die Regelung knüpft an das BVerfG-Urteil zum BKA-Gesetz (20.04.2016) an und ist nicht auf Terrorismus beschränkt.

Hinweise auf mögliche Radikalisierung einer Person rechtfertigen Überwachungsmaßnahmen nach Art. 11a PAG.

 


 

Duldungsverfügung

Liegt ein Eingriff in Rechte Dritter vor und fehlt eine gesetzliche Duldungspflicht, kann die Polizei eine solche erlassen.

Sie beseitigt zivilrechtliche Abwehrrechte des Duldungspflichtigen und ist zugleich vollstreckungsfähige Anordnung, ein Hindern des Vollzugs zu unterlassen.

Der Nachbar muss die Grundstücksbetretung dulden, wenn dies nötig ist, um einen gefährlich geneigten Baum zu sichern.

 


 

Durchsetzungsgewahrsam (Art. 17 I Nr. 4 PAG)

Dient der zwangsweisen Durchsetzung von Maßnahmen nach Art. 16 PAG (zB Platzverweis, Aufenthaltsgebot/-verbot).

Er setzt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für polizeilichen Zwang (Artt. 70 ff. PAG) voraus und ist nur zulässig, wenn mildere Zwangsmittel nicht ausreichen.

Festhalten einer Person, die sich trotz Aufenthaltsverbots hartnäckig im gesperrten Gebiet aufhält.

 


 

Durchsuchen von Personen (Art. 13 II 5 PAG)

Die Polizei darf eine Person und mitgeführte Sachen durchsuchen, wenn dies zur Feststellung der Identität erforderlich ist.

Die Maßnahme ist auf das Auffinden identitätsrelevanter Gegenstände beschränkt. Für weitergehende Durchsuchungen gelten die strengeren Voraussetzungen der Artt. 21 f. PAG.

Polizei durchsucht mitgeführte Tasche nach Ausweis bei verweigerter Angabe von Personalien.

 


 

Durchsuchung (Artt. 21-24 PAG)

Regeln die Durchsuchung von Personen, Sachen sowie das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen.

Zusätzlich erlaubt Art. 13 II 5 PAG die Durchsuchung zum Auffinden identitätsrelevanter Gegenstände.

Da keine eigenständige Rechtsgestaltung erfolgt, handelt es sich um einen Realakt.

 


 

Durchsuchung an gefährdeten Orten (Art. 21 I Nr. 5 PAG)

Die Polizei darf Personen durchsuchen, die sich in oder in unmittelbarer Nähe eines besonders gefährdeten Ortes iSd Art. 13 I Nr. 3 PAG befinden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen.

Die Maßnahme dient dem präventiven Schutz.

In einem Bahnhof mit konkreten Hinweisen auf geplante Taschendiebstähle durchsucht die Polizei anwesende Personen.

 


 

Durchsuchung elektronischer Speicher (Art. 22 II PAG)

Ist erlaubt, auch wenn diese räumlich getrennt vom eigentlichen Durchsuchungsobjekt liegen, sofern von diesem aus ein Zugriff möglich ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf jedoch nur erfolgen, wenn hierfür eine gesonderte Befugnisnorm besteht.

Bei der Durchsuchung eines Laptops greift die Polizei auch auf eine verbundene Cloud-Festplatte zu.

 


 

Durchsuchung von Sachen (Art. 22 PAG)

Erlaubt die Suche nach Personen oder Gegenständen in Sachen.

Zulässig ist sie, wenn die betroffene Person selbst nach Art. 21 PAG durchsucht werden darf, wenn sich darin eine in Gewahrsam zu nehmende, widerrechtlich festgehaltene oder hilflose Person befindet.

Die Polizei öffnet den Kofferraum eines am gefährlichen Ort abgestellten Fahrzeugs, um mögliche Waffen zu finden.

 


 

Durchsuchung zur Eigensicherung (Art. 21 II PAG)

Polizeibeamte dürfen eine Person, deren Identität festgestellt oder die festgehalten werden darf, nach gefährlichen Werkzeugen durchsuchen, wenn dies zum Schutz von Einsatzkräften oder Dritten vor einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

Die Maßnahme dient ausschließlich der Gefahrenabwehr.

Vor einer Identitätsfeststellung durchsucht die Polizei einen Verdächtigen nach einem Messer.

 


 

Eingriff

Ist jede hoheitliche Maßnahme, die ein subjektives öffentliches Recht beeinträchtigt – auch ohne Zwang oder förmlichen VA.

Aufgrund des hohen Schutzwerts der Grundrechte ist der Eingriffsbegriff weit zu verstehen; im Zweifel liegt ein Eingriff vor, der einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf.

Polizeiliche Videoüberwachung im öffentlichen Raum stellt einen Eingriff dar.

 


 

Einheits- bzw. Polizeibehördensystem

Hierbei nimmt die Polizei alle Aufgaben der Gefahrenabwehr selbst wahr, ohne organisatorische Trennung in Ordnungsbehörden und Polizeivollzugsdienst.

BW folgt zB diesem Modell, wobei bestimmte Verwaltungsbehörden dennoch in Einzelfällen zuständig sein können.

Intern ist die Polizei in Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst gegliedert.

 


 

Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates

Dieses dritte Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit schützt die Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen und hoheitlicher Maßnahmen vor rechtswidrigen Störungen.

Dazu zählen etwa Parlamente, Gerichte, Behörden oder öffentliche Wege.

Auch die verfassungsmäßige Ordnung zählt zu diesem Schutzgut – nicht aber grundrechtskonforme Kritik oder Proteste.

 


 

Einstufige Vollstreckung

Erlaubt die unmittelbare Durchsetzung einer Maßnahme ohne vorherige Primärverfügung.

Dies geschieht entweder durch unmittelbare Ausführung (Art. 9 PAG) oder Sofortvollzug (Art. 70 II PAG), wenn ein Einschreiten sofort erforderlich ist.

Die Polizei entfernt ein gefährlich abgestelltes Fahrrad sofort, ohne vorher den Halter zur Beseitigung aufzufordern.

 


 

Entschädigungsanspruch (Art. 87 PAG)

Gewährt diesen, wenn polizeiliche Maßnahmen rechtmäßig sind, aber dennoch einen Vermögensschaden verursachen, und die allgemeine Staatshaftung nicht greift.

Der Anspruch steht in Idealkonkurrenz zur Amtshaftung (Art. 34 GG iVm § 839 BGB) und kann neben Schadensersatzansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen bestehen.

 


 

Entschließungsermessen

Betrifft die Frage, ob die Polizei überhaupt tätig wird, obwohl alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

Sie kann zB von einem Einschreiten absehen, wenn der Störer bereits selbst wirksame Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung eingeleitet hat.

Auch bei diesem „Ob“ müssen die Grenzen des Ermessens gewahrt bleiben.

 


 

Erhebliche Gefahr

Liegt vor, wenn bedeutsame Individualrechtsgüter wie Leib, Leben, Freiheit, Eigentum oder Vermögen oder wichtige Kollektivrechtsgüter wie der Bestand des Staates betroffen sind.

Sie stellt eine gesteigerte Eingriffsvoraussetzung dar, etwa bei besonderen polizeilichen Maßnahmen (Art. 10 I Nr. 1 PAG).

Drohung mit Anschlag auf öffentliche Einrichtung.

 


 

Erkennungsdienstliche Maßnahmen (Art. 14 PAG)

Erlaubt es erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung oder zur Verhütung künftiger Straftaten durchzuführen.

Dazu zählen etwa Fingerabdrücke, Lichtbilder, Körpermerkmale oder Messungen (Art. 14 II PAG).

Abnahme von Fingerabdrücken nach wiederholter Angabe falscher Personalien.

 


 

Ermessen

Polizeiliche Maßnahmen stehen im pflichtgemäßen Ermessen, was sich sowohl aus der allgemeinen Regelung in Art. 5 I PAG als auch aus der Formulierung als Kann-Vorschriften ergibt.

Die Polizei hat dabei zwischen verschiedenen rechtmäßigen Handlungsmöglichkeiten abzuwägen und diejenige zu wählen, die am besten geeignet ist.

 


 

Ermessensreduzierung auf Null

Liegt vor, wenn der Behörde im konkreten Fall nur eine einzige Entscheidung rechtmäßig möglich ist.  Dann darf sie nicht abwägen, sondern muss tätig werden.

Dies gilt zB bei schwerwiegenden Gefahren für Leib und Leben oder bei zwingenden Folgenbeseitigungspflichten.

Die Polizei muss bei akuter Lebensgefahr sofort einschreiten – Untätigkeit wäre rechtswidrig.

 


 

Ersatzansprüche gegen den Störer (Art. 89 PAG)

Besteht eine Ersatzpflicht des Staates, kann dieser beim Störer Rückgriff nehmen.

Der Anspruch richtet sich gegen den Verantwortlichen, der die polizeiliche Maßnahme veranlasst hat.

Der Staat ersetzt einem Dritten den Schaden einer rechtmäßigen Polizeimaßnahme und fordert den Betrag anschließend vom Verursacher zurück.

 


 

Ersatzvornahme (Art. 72 I PAG)

Ermächtigt die Polizei, eine vom Polizeipflichtigen geforderte Handlung selbst vorzunehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen.

Kommt nur bei vertretbaren Handlungen in Betracht.

Weigert sich ein Eigentümer, einen umsturzgefährdeten Baum zu sichern, kann die Polizei die Sicherung selbst oder durch einen Fachbetrieb vornehmen lassen.

 


 

Ersatzzwangshaft (Art. 74 I PAG)

Kann bei Uneinbringlichkeit eines Zwangsgeldes eine Ersatzzwangshaft von einem Tag bis zu 2 Wochen angeordnet werden.

Die Anordnung erfolgt auf Antrag der Polizei durch das VG, vorausgesetzt, die Uneinbringlichkeit wurde festgestellt und auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft bereits bei der Androhung des Zwangsgeldes hingewiesen.

 


 

Gebühren

Sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die anlässlich einer individuell zurechenbaren Leistung durch Rechtsnorm oder hoheitliche Maßnahme auferlegt werden.

Sie dienen dazu, die durch diese Leistung entstehenden Kosten ganz oder teilweise zu decken.

Die Polizei lässt ein verkehrsbehindernd abgestelltes Fahrzeug abschleppen; der Halter muss die Abschleppgebühr zahlen.

 


 

Gefahr (Art. 2 I PAG)

Für die Aufgabeneröffnung wird das Vorliegen einer abstrakten oder konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verlangt.

Eine abstrakte Gefahr genügt zur Begründung der Zuständigkeit.

Alkoholverbot auf einem Volksfest kann auf abstrakter Gefahr beruhen; Platzverweis erfordert konkrete Gefahr.

 


 

Gefahrenabwehrrecht

Dient dem Schutz der Allgemeinheit, des Einzelnen und staatlicher Einrichtungen vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Es ist von Strafrecht, OWiG-Recht, Umweltrecht und Verfassungsschutzrecht abzugrenzen, da es präventiv ausgerichtet ist.

Zentrale Voraussetzung jedes Einschreitens ist das Vorliegen einer Gefahr.

 


 

Gefahr für die öff. Sicherheit oder Ordnung (Art. 2 I PAG) 

Ist die zentrale Generalklausel für das polizeiliche Einschreiten.

Er verpflichtet die Polizei zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Voraussetzung ist das Vorliegen einer zumindest abstrakten Gefahr und die Beeinträchtigung eines Schutzguts der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.

Menschenansammlung blockiert eine Straße.

 


 

Gefahr im Verzug (Art. 95 PAG)

Liegt vor, wenn wegen drohender zeitlicher Verzögerung durch richterliche oder behördliche Einschaltung der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre.

Erlaubt das Absehen von eigentlich vorgeschriebenen Anordnungsbefugnissen bei eingriffsintensiven Maßnahmen.

Sofortige Wohnungsdurchsuchung bei akuter Beweismittelvernichtung.

 


 

Gefährderansprache

Hierbei kontaktiert die Polizei präventiv Personen, von denen sie Störungen erwartet, um auf rechtmäßiges Verhalten hinzuweisen oder dieses einzufordern.

Solche Maßnahmen können bei erkennbarer Lenkungsintention einen Grundrechtseingriff darstellen und bedürfen dann einer konkreten Befugnisnorm.

Ansprache potenzieller Hooligans vor einem Fußballspiel.

 


 

Gefährdergewahrsam (Art. 17 I Nr. 3 PAG)

Erlaubt die Ingewahrsamnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr für bedeutsame Rechtsgüter iSd Art. 11a II PAG.

Anders als beim Unterbindungsgewahrsam ist keine unmittelbar bevorstehende Tat erforderlich; eine drohende Gefahr genügt jedoch nicht.

Festhalten eines bekannten Extremisten, der konkrete Anschlagsvorbereitungen trifft.

 


 

Gefahrenprognose

Ist die vorausschauende Einschätzung, ob aus einer konkreten Sachlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen wird.

Sie muss auf verlässlichen Tatsachen beruhen und nachvollziehbar sowie vertretbar sein.

Liegt bereits eine andauernde Störung vor, erübrigt sich die Prognose.

 


 

Gefahrenverdacht

Liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens möglich erscheint, die Lage aber mangels ausreichender Informationen nicht abschließend beurteilbar ist.

Wird wie eine Gefahr behandelt, auf Rechtsfolgenseite ist jedoch besondere Zurückhaltung geboten. Zulässig sind regelmäßig nur vorläufige oder aufklärende Maßnahmen.

Die Polizei überprüft herrenlosen Koffer in Bahnhofshalle.

 


 

Gefahrenvorsorge

Umfasst polizeiliche Maßnahmen im zeitlichen Vorfeld einer konkreten Gefahr, etwa bei bloßem Gefahrenverdacht.

Sie ist keine klassische Gefahrenabwehr und erfordert deshalb eine spezielle gesetzliche Ermächtigung.

Ziel ist die Vorbereitung oder Verhinderung künftiger Gefahren, etwa durch Informationsgewinnung oder präventive Auflagen.

 


 

Gefährliche Orte

Örtlichkeiten, bei denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort Straftaten vorbereitet oder begangen werden, sich Straftäter oder Personen ohne Aufenthaltserlaubnis aufhalten oder Prostitution ausgeübt wird.

Ein konkreter Verdacht gegen die betroffene Person ist nicht erforderlich – Maßnahmen gegen offensichtlich Unbeteiligte sind aber unzulässig.

 


 

Gegenwärtige Gefahr

Liegt vor, wenn der schädigende Vorgang bereits begonnen hat oder sein Eintritt unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Sie setzt eine besonders hohe zeitliche Nähe des Schadenseintritts voraus.

Eine bewaffnete Person läuft gezielt auf Menschenmenge zu.

 


 

Geltungsdauer (Art. 50 LStVG)

Seit 2020 muss jede Verordnung einen Zeitpunkt des Inkrafttretens enthalten, sonst entfaltet sie keine Wirkung.

Bewehrte Verordnungen dürfen höchstens 20 Jahre gelten; fehlt eine Angabe, gilt diese Frist automatisch (Art. 50 II LStVG).

Ausgenommen sind Verordnungen auf Grundlage bestimmter Bundes- oder Landesgesetze (Art. 50 III LStVG).

 


 

Gemeindepolizei

Als Folge der Dezentralisierung nach dem Zweiten Weltkrieg wurde zunächst wieder eine Gemeindepolizei neben der Landespolizei eingerichtet.

Dieses Nebeneinander wurde jedoch 1975 durch die Verstaatlichung beendet.

Seitdem liegt die Polizeigewalt allein bei der Landespolizei.

 


 

Gemeine Gefahr

Bezog sich auf die Intensität und Reichweite eines drohenden Schadens.

Sie lag vor, wenn eine unbestimmte Vielzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet waren.

Obwohl nicht mehr im PAG normiert, bleibt der Begriff dogmatisch bedeutsam.

 


 

Gemengelagen

Hierbei liegen gleichzeitig repressives und präventives polizeiliches Handeln vor. Beide Rechtsgrundlagen bestehen nebeneinander und sind jeweils getrennt zu prüfen.

Der Rechtsweg richtet sich nach der konkreten Maßnahme.

Festnahme wegen Straftat (repressiv) und Sicherstellung gefährlicher Gegenstände (präventiv).

 


 

Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen

Trat 2017 in Kraft und war eine zentrale Reform des PAG.

Es erweiterte die polizeilichen Befugnisse zur Überwachung sogenannter Gefährder, insbesondere durch längerfristige Aufenthaltsanordnungen und elektronische Fußfesseln.

Die Reform stieß auf erhebliche verfassungsrechtliche Kritik.

Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach Art. 17 II PAG.

 


 

Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (2018)

Trat 2018 in Kraft und passte das PAG an die EU-Datenschutzrichtlinie 2016/680 sowie an das BKAG-Urteil des BVerfG an.

Sie führte neue Eingriffsbefugnisse ein, zB zur DNA-Analyse (Art. 14 III PAG), und erweiterte bestehende, etwa beim Einsatz von Explosivmitteln (Art. 86 PAG).

Art. 14 III PAG: DNA-Identitätsfeststellung auch präventiv möglich.

 


 

Gewaltschutzgesetz

Diese Maßnahmen haben Vorrang gegenüber polizeirechtlichen Maßnahmen nach Art. 16 PAG.

Erst wenn gerichtliche Anordnungen (auch einstweilig nach § 214 FamFG) nicht rechtzeitig erwirkt werden können, ist ein Rückgriff auf das PAG zulässig.

Polizeiliches Kontaktverbot bei akuter Gefahr bis zur Entscheidung nach dem GewSchG.

 


 

Grundverfügung

Ein VA, der auf Handeln, Dulden, Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben.

Die Rechtmäßigkeit des VA ist nicht erforderlich, jedoch muss der Pflichtige der Anordnung nicht nachgekommen sein.

Eine mündliche polizeiliche Platzverweisung kann (bei Nichtbefolgung) durch unmittelbaren Zwang vollstreckt werden.

 


 

Grundsatz der Konnexität

Umstritten ist, ob polizeiliche Sekundärmaßnahmen nur bei rechtmäßigen Primärmaßnahmen zulässig sind.

Nach hM ist dies nicht erforderlich: Art. 70 I PAG verlangt lediglich einen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren VA, nicht dessen Rechtmäßigkeit.

Auch rechtswidrige, aber nicht nichtige VA können vollstreckt werden, solange sie wirksam sind.

 


 

Grundsatz der Kostenfreiheit (Art. 3 I Nr. 10 S. 1 KG)

Polizeiliche Maßnahmen sind grds. kostenfrei, da Bürger bereits über Steuern zur Finanzierung des Staats beitragen.

Eine zusätzliche Kostenbelastung bedarf wegen des Gleichheitssatzes einer besonderen Rechtfertigung, wobei der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

 


 

Handlungsstörer (Art. 7 PAG)

Ist, wer durch eigenes Tun oder pflichtwidriges Dulden oder Unterlassen unmittelbar die Gefahr verursacht hat.

Erforderlich ist nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung, dass das Verhalten die Gefahrengrenze überschreitet und unmittelbar den Eintritt der Gefahr herbeiführt; ein bloßer Kausalbeitrag iSd Äquivalenzformel reicht nicht aus.

 


 

Hilflosen-Durchsuchung (Art. 21 I Nr. 2 PAG)

Die Polizei darf eine Person durchsuchen, wenn diese erkennbar in einem Zustand ist, der ihre freie Willensbestimmung ausschließt, oder sich in sonstiger hilfloser Lage befindet.

Ziel ist der Schutz der Person und die Sicherung gefährdender oder benötigter Gegenstände.

Eine stark alkoholisierte Person wird durchsucht, um gefährliche Gegenstände zu entfernen.

 


 

Hinreichend wahrscheinlich

Bezeichnet den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad für den Eintritt eines Schadens an einem polizeilichen Schutzgut.

Es ist keine Gewissheit nötig; maßgeblich ist eine nachvollziehbare Prognose.

Je höher das bedrohte Rechtsgut und je gravierender der mögliche Schaden, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit.

 


 

Hypothetische Polizeiverfügung

Ist ein gedachtes rechtmäßiges polizeiliches Handeln, das einer Unmittelbaren Ausführung zugrunde liegt, aber nicht erlassen werden konnte, etwa weil kein Störer erreichbar war.

Ihre Rechtmäßigkeit ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Unmittelbaren Ausführung.

Sie muss auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei sein.

 


 

Identitätsfeststellung (Art. 13 PAG)

Erlaubt der Polizei, die Identität einer Person festzustellen.

Dazu gehören ua Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Beruf (§ 111 I OWiG).

Die Norm ist grundlegend für viele weitere polizeiliche Befugnisse, die auf eine gesicherte Identität Bezug nehmen.

Die Polizei stellt die Identität bei Verdacht auf Störung der öffentlichen Ordnung fest.

 


 

Ingewahrsamnahme (Artt. 17-20 PAG)

Ist der schwerwiegendste Eingriff in die persönliche Freiheit und stellt eine Freiheitsentziehung iSd Art. 104 II GG dar.

Art. 17 PAG regelt die Tatbestände, Art. 18-20 PAG enthalten verfassungsrechtlich vorgegebene Anforderungen wie Richtervorbehalt, Behandlungspflichten und Höchstdauer.

Präventive Ingewahrsamnahme zur Verhinderung einer angekündigten schweren Straftat.

 


 

Ingewahrsamnahme Minderjähriger (Art. 17 II PAG)

Erlaubt die Ingewahrsamnahme Minderjähriger, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben oder sich an Orten mit drohender sittlicher Gefahr oder Verwahrlosung aufhalten.

Zweck ist die Zuführung zu Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt; sie ergänzt § 8 JuSchG.

Aufgreifen eines 15-Jährigen, der nachts allein an einem bekannten Drogenumschlagplatz angetroffen wird.

 


 

Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Art. 8 I PAG) 

Ist jede Person, die tatsächlich auf eine Sache einwirken kann.

Fehlt diese Einwirkungsmöglichkeit, scheidet eine Zustandsverantwortlichkeit als Inhaber aus. Die Eigentümerverantwortlichkeit bleibt hiervon jedoch unberührt.

Ein Einkaufswagen steht auf einer frei zugänglichen öffentlichen Wiese.

 


 

Inspektionen und Kriminalfachdezernate

Bilden die zweite Ebene der hierarchischen Gliederung der Bayerischen Landespolizei (Art. 4 II POG).

Sie sind den Polizeipräsidien unmittelbar nachgeordnet und erfüllen operative Aufgaben im Streifen- bzw. Ermittlungsdienst.

Während Inspektionen für den allgemeinen Polizeivollzugsdienst zuständig sind, bearbeiten Kriminalfachdezernate komplexe Strafsachen.

 


 

Je-desto-Formel

Je gravierender der drohende Schaden (zB Rechtsgut, Betroffenheit, Personenzahl), desto geringer die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und umgekehrt.

Zusätzlich ist auch die Eingriffsintensität der polizeilichen Maßnahme in die Abwägung einzubeziehen.

Bei Terrorgefahr genügen geringere Anhaltspunkte als bei Lärmbelästigung.

 


 

Konkludente Duldungsverfügung

Teile von Literatur und Rechtsprechung sehen in tatsächlichen Maßnahmen wie zB einer Taschenkontrolle eine konkludente Duldungsverfügung, also eine stillschweigend ausgesprochene Pflicht zur Duldung.

Dadurch soll eine Regelungswirkung und somit ein VA begründet werden.

Diese Auffassung ist jedoch str. und wird vielfach abgelehnt.

 


 

Konkrete Gefahr

Liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf eines objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung droht (Art. 11 I 2 PAG).

Der Begriff ist seit der PAG-Reform 2021 gesetzlich definiert und gilt für alle auf „Gefahr“ abstellenden Befugnisnormen.

Ein Betrunkener hantiert mit Feuerwerkskörpern.

 


 

Konkrete Polizeipflicht

Entsteht, wenn die Polizei einem Störer per VA eine bestimmte Maßnahme zur Gefahrenabwehr auferlegt.

Diese konkretisierte Pflicht ist eine verbindliche Rechtspflicht.

Sie kann grds auch auf Rechtsnachfolger übergehen.

Wird einem Hauseigentümer aufgegeben, lose Dachziegel zu sichern, trifft diese Pflicht auch den Käufer, wenn sie vor Eigentumsübergang angeordnet wurde.

 


 

Kontaktverbot (Art. 16 II 1 Nr. 1 PAG)

Erlaubt es der Polizei, einer Person den Kontakt zu bestimmten Personen oder Personengruppen ohne polizeiliche Erlaubnis zu untersagen.

Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr, insbesondere bei drohenden Straftaten.

Kontaktverbot für radikalisierten Gefährder gegenüber Mitstreitern einer extremistischen Gruppe.

 


 

Kontrollstelle (Art. 13 I Nr. 4 PAG)

Die Polizei darf Identitätsfeststellungen auch an eingerichteten Kontrollstellen durchführen – etwa zur Verhütung bestimmter Straftaten, zum Schutz gefahrenträchtiger Großereignisse oder im Rahmen polizeilicher Ermittlungsstrategien.

Der Adressat muss nicht selbst verdächtig sein.

Identitätskontrollen bei Zufahrten zu einer Großdemonstration mit gewaltbereitem Klientel.

 


 

Körperliche Untersuchung

Ist von einer Durchsuchung abzugrenzen, die auf die Suche nach Gegenständen im Inneren des Körpers oder in nicht ohne Weiteres zugänglichen Körperöffnungen gerichtet ist.

Art. 21 PAG deckt diese Maßnahme nicht; sie ist im präventiven Bereich daher unzulässig.

Abtasten der Kleidung = Durchsuchung; Röntgenaufnahme zum Auffinden verschluckter Drogen = Körperliche Untersuchung.

 


 

Kreuzberg-Urteil

Markiert die Abgrenzung polizeilicher Eingriffsbefugnisse auf das Abwehren konkreter Gefahren.

Eine Polizeiverordnung darf demnach nur erlassen werden, wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt.

Errichtung eines Hauses mit Blick auf ein Denkmal war keine Gefahr iSd § 10 II 17 A.L.R.; Verordnung daher rechtswidrig.

 


 

Landesversammlungsgesetz (BayVersG)

Das BayVersG regelt das Versammlungsrecht in Bayern und löste 2008 das zuvor geltende BundesVersG ab.

Es steht in engem Zusammenhang mit Artt. 8 GG und 113 BV, die die Versammlungsfreiheit besonders schützen.

Die ursprüngliche Fassung wurde stark kritisiert und teilweise gerichtlich beanstandet.

 


 

Latente Gefahr

Liegt vor, wenn ein Schaden nur unter Hinzutreten weiterer, ungewisser Umstände eintreten könnte.

Weil der Schadenseintritt nicht hinreichend wahrscheinlich ist, stellt sie weder eine konkrete noch eine abstrakte Gefahr dar und begründet keine polizeiliche Eingriffsbefugnis.

Emissionsreicher Stall nahe möglichem zukünftigen Wohngebiet.

 


 

Latenter Störer

Ist eine Person, die aus einer gefahrgeneigten Sachlage Nutzen zieht, obwohl zunächst noch keine konkrete Gefahr bestand.

Kommt es später zur Gefahr, kann sie abweichend von der Theorie der unmittelbaren Verursachung ausnahmsweise als polizeipflichtig behandelt werden, aus Gründen der Billigkeit.

Ein Veranstalter lässt bei einem Konzert Notausgänge blockieren; die Gefahr entsteht erst bei einem Brand.

 


 

Liberal-rechtsstaatlicher Polizeibegriff

Beschränkt die Polizeitätigkeit auf die Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Eine weitergehende Staatslenkung zum Allgemeinwohl ist nur auf Grundlage spezieller Gesetze zulässig.

Grundlage war die Rechtsprechung, insbesondere die Kreuzberg-Urteile von 1882 des Preußischen OVG.

 


  

Materieller Polizeibegriff

Knüpft nicht an die Organisation, sondern an die Aufgabe an: polizeiliches Handeln liegt vor, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abgewehrt werden.

Er umfasst auch die Tätigkeit allgemeiner und besonderer Sicherheitsbehörden.

Repressive Maßnahmen zur Strafverfolgung fallen hingegen nicht darunter.

 


 

Mehrere Kostenschuldner (Art. 2 IV KG)

Haften als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB).

Die Auswahl des Kostenschuldners muss jedoch ermessensgerecht erfolgen, wobei insbesondere Verursachungsbeiträge, Zahlungsfähigkeit und Zweckmäßigkeit maßgeblich sind.

Im Innenverhältnis findet ein Ausgleich nach § 426 BGB statt.

 


 

Meldeanordnungen (Art. 16 II 2 PAG)

Verpflichten Personen, in bestimmten zeitlichen Abständen persönlich bei einer Polizeidienststelle zu erscheinen.

Sie dienen der Kontrolle potenziell gefährlicher Personen.

Seit 2024 genügt bereits eine konkrete Gefahr iSd Platzverweises, ein bedeutendes Rechtsgut muss nicht mehr betroffen sein.

Meldeauflage für einschlägig vorbestraften Stalker.

 


 

Minusmaßnahme

Ist ein milderes polizeiliches Mittel gegenüber einer ausdrücklich geregelten, schwerwiegenderen Maßnahme.

Sie kann durch Auslegung aus der Ermächtigungsgrundlage der intensiveren Maßnahme abgeleitet werden, sofern sie verhältnismäßig ist.

Bei Versammlungen kann die Beschlagnahme eines Spruchbandes statt der Auflösung zulässig sein.

 


 

Molekulargenetische Untersuchungen (Art. 14 III, IV PAG)

Erlaubt bei konkreter Gefahr für bedeutende Rechtsgüter die Entnahme von Körperzellen und deren DNA-Analyse zur Identitätsfeststellung.

Ermöglicht dies auch bei hilflosen Personen oder Leichen, wenn andere Identifizierungsmethoden nicht ausreichen.

DNA-Abgleich zur Identitätsfeststellung bei bewusstlos aufgefundener Person ohne Ausweis.

 


 

Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes (MEPolG)

Ist ein von der Innenministerkonferenz entwickeltes Modellgesetz, das 1976 beschlossen und mehrfach überarbeitet wurde.

Er dient der Harmonisierung der Polizeigesetze in den Ländern trotz deren Gesetzgebungskompetenz im Sicherheitsrecht.

Die Länder sind nicht zur Übernahme verpflichtet, orientieren sich aber häufig an seinen Formulierungen.

 


 

Nationalsozialistischer Polizeibegriff

Unter dem NS-Regime wurde die Polizei zum schrankenlosen Machtinstrument des totalitären Staates umgeformt.

Ihre Aufgabe war nicht mehr die Gefahrenabwehr, sondern der Schutz der „völkischen Ordnung“.

Partei und Polizei wurden organisatorisch verschmolzen, etwa durch die Unterstellung unter den Reichsführer SS.

 


 

Nichtstörer (Art. 10 PAG)

Personen, die keine Verantwortung für eine Gefahr tragen und daher nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 10 PAG zur Gefahrenabwehr herangezogen werden dürfen.

Ein Einschreiten gegen sie ist nur zulässig, wenn gegenwärtige erhebliche Gefahren anders nicht abgewendet werden können.

Die Polizei nutzt das Privatfahrzeug eines Unbeteiligten zur Verfolgung eines Täters.

 


 

Normsetzungsermessen (LStVG)

Nach Art. 46 LStVG besteht eine Pflicht zum Verordnungserlass, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies zwingend erfordert; subjektive Rechte entstehen hieraus nur ausnahmsweise aus grundrechtlichen Schutzpflichten.

Eine Normerlassklage erfolgt regelmäßig als Feststellungs- oder Leistungsklage.

 


 

Objektive Rechtsordnung

Ist das zentrale Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit und umfasst alle verbindlichen Rechtsnormen.

Ihre Verletzung liegt etwa vor, wenn ein Gesetz, eine Satzung oder ein Strafgesetz übertreten wird – es sei denn, der Handelnde handelt rechtfertigend, zB in Notwehr.

Auch im Ausland begangene Taten können einschlägig sein, wenn deutsches Strafrecht anwendbar ist.

 


 

Öffentliche Ordnung

Ungeschriebene Verhaltensregeln, die nach den jeweils herrschenden Anschauungen für ein geordnetes Zusammenleben unerlässlich sind.

Sie dient als subsidiärer Auffangtatbestand, wenn keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt.

Ihre Anwendung ist wegen ihrer Unbestimmtheit grundrechtssensibel.

 


 

Öffentliche Sicherheit

Ist ein zentrales Schutzgut des Gefahrenabwehrrechts, auch wenn sie nicht ausdrücklich definiert ist.

Sie umfasst den Schutz der objektiven Rechtsordnung, der individuellen Rechte und Rechtsgüter sowie der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen und Veranstaltungen.

Ein Verstoß gegen eines dieser Schutzgüter rechtfertigt polizeiliches Einschreiten.

 


 

Örtliche Zuständigkeit (Art. 3 I POG)

Jeder Polizeivollzugsbeamte ist im gesamten Staatsgebiet Bayerns zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben befugt.

Für die örtliche Zuständigkeit genügt es daher, dass der Beamte im Freistaat Bayern gehandelt hat.

Polizeieinsatz in Nürnberg durch Beamte aus München ist zulässig.

 


 

PAG-Kommission

Wurde im Juni 2018 von der Bayerischen Staatsregierung als unabhängiges Expertengremium eingesetzt.

Sie sollte die Anwendung des neuen PAG überwachen und bewerten.

In ihrem Abschlussbericht vom 30.08.2019 empfahl sie ua eine Beschränkung der Schutzgüter bei drohender Gefahr und eine Begrenzung des Präventivgewahrsams.

 


 

Platzverweis (Art. 16 I 1 PAG)

Die Polizei kann Personen vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihnen das Betreten untersagen, wenn eine konkrete oder drohende Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut besteht.

Seit der PAG-Reform 2024 ist auch das gezielte Behindern von Polizei- oder Rettungseinsätzen ausdrücklich erfasst.

Platzverweis gegen Störer, der Einsatzkräfte bei einem Brand behindert.

 


 

Platzverweisung

Umfasst das Gebot, sich von einem Ort zu entfernen, oder das Verbot, an einem Ort zu verweilen.

Sie berechtigt jedoch nicht zur Zuweisung eines bestimmten Aufenthaltsorts. Die Vorgabe eines konkreten Weges ist zulässig, wenn sie zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

Polizei verweist aggressive Person vom Bahnhofsvorplatz und bestimmt Fluchtrichtung.

 


 

Polizei im eingeschränkt-institutionellen Sinne

Bezeichnet ausschließlich die im Vollzugsdienst tätigen Polizeikräfte, wie sie in Art. 1 PAG genannt sind.

Er ist vom weiteren Polizeibegriff des POG zu unterscheiden, der auch Verwaltungsbeamte der Polizei erfasst. Rechtsträger ist stets der Freistaat Bayern (Art. 1 II POG).

Klage gegen Polizeimaßnahmen ist gegen den Freistaat Bayern zu richten (§ 78 I Nr. 1 VwGO).

 


 

Polizeiaufgabengesetz (PAG)

Ist die zentrale Rechtsgrundlage des allgemeinen Polizeirechts in Bayern und wurde erstmals 1954 kodifiziert.

Es regelt insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der Polizei im Freistaat.

Ergänzend finden sich Befugnisse auch in Spezialgesetzen, auf die Art. 2 IV PAG als Brückennorm verweist.

 


 

Polizeifestigkeit von Versammlungen

Im Anwendungsbereich des BayVersG ist ein Rückgriff auf PAG- oder LStVG-Befugnisse grds. ausgeschlossen.

Versammlungsspezifische Maßnahmen richten sich allein nach dem BayVersG, da dessen besondere Voraussetzungen Ausdruck der Versammlungsfreiheit sind.

Ein Teilnehmer darf während einer laufenden Versammlung nicht nach PAG des Platzes verwiesen werden.

 


 

Polizeikessel

Liegt vor, wenn eine Menschenmenge in einem räumlich begrenzten Bereich durch einen Ring von Polizeibeamten eingeschlossen und so an der Fortbewegung gehindert wird.

Dies stellt eine Freiheitsentziehung iSd Art. 17 PAG dar, unabhängig davon, ob es sich um Arrestzellen handelt, da der Ort des Gewahrsams unerheblich ist.

 


 

Polizeiliche Generalklausel (Art. 11 I 1 Hs. 1 PAG)

Ermächtigt die Polizei, im Einzelfall alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Auf Rechtsfolgenseite besteht keine Beschränkung; zulässig ist alles, was zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, soweit keine speziellere Befugnis greift.

Absperrung eines Gefahrenbereichs bei akutem Gasaustritt.

 


 

Polizeilicher Notstand (Art. 10 PAG)

Erlaubt als letztes Mittel die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, ein Vorgehen gegen Verantwortliche (Artt. 7 f. PAG) nicht möglich oder erfolglos ist, die Polizei selbst nicht rechtzeitig eingreifen kann und der Betroffene ohne erhebliche Eigengefährdung oder Pflichtverletzung helfen kann.

 


 

Polizeiorganisationsgesetz (POG)

Regelt die innere Organisation der Landespolizei in Bayern.

Es enthält insbesondere Vorschriften zu Aufbau, Zuständigkeiten und Leitung der Polizeibehörden.

Das Gesetz ergänzt das PAG um strukturelle und verwaltungsinterne Regelungen.

Zuständigkeit des Landespolizeipräsidiums nach Art. 1 POG.

 


 

Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern

Grds. sind Hoheitsträger nicht Adressaten polizeilicher Maßnahmen, da andernfalls eine unzulässige Superaufsichtsfunktion der Polizei entstünde.

Rechtswidriges behördliches Handeln ist primär durch Rechts- und Fachaufsicht zu korrigieren, nur ausnahmsweise in analoger Anwendung des Art. 3 PAG bei Gefahr im Verzug.

Behörde, die ein Gebäude akut einsturzgefährdet nutzt.

 


 

Polizeistaatlicher Polizeibegriff

Im Absolutismus des 18. Jahrhunderts wurde „Polizei“ zur Bezeichnung einer konkreten Behörde und ihrer Beamten.

Ziel war es, unter staatlicher Kontrolle das Wohl der Untertanen zu fördern, allerdings durch umfassende Bevormundung.

Der Landesherr bestimmte, was dem Staatswohl diente.

Kontrolle von Preisen, Berufen oder religiösem Verhalten.

 


 

Polizeistationen

Bilden die dritte Ebene der Organisationsstruktur der Bayerischen Landespolizei (Art. 4 II POG).

Sie sind den Inspektionen unmittelbar nachgeordnet und übernehmen Aufgaben der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung in kleineren Gemeinden oder ländlichen Bereichen.

Ihr Einsatz erfolgt nur, wenn dies organisatorisch erforderlich ist.

 


 

Präsidien

Die Bayerische Landespolizei ist hierarchisch organisiert.

An der Spitze stehen die Präsidien als der ersten Ebene, die dem Innenministerium unmittelbar nachgeordnet sind (Art. 4 II 1 POG).

Nehmen zentrale Führungs- und Koordinierungsaufgaben wahr.

Die Präsidien stehen über den nachgeordneten Polizeidienststellen.

 


 

Primärebene

Bezeichnet die Ebene der eigentlichen Gefahrenabwehrmaßnahme, also des polizeilichen Einschreitens.

Maßgeblich ist, ob die Einschätzung der Lage im Moment des Handelns vertretbar war, unabhängig davon, ob sich die Gefahr später realisierte.

Neue Erkenntnisse nach der Maßnahme betreffen die Sekundärebene.

 


 

Private Bewachungsunternehmen

Unterliegen der gewerberechtlichen Regelung des § 34a GewO und sind keine staatlichen Organe.

Sie verfügen über keine hoheitlichen Befugnisse, können aber Notwehr-, Notstand- und Festnahmerechte nach allgemeinen Gesetzen wahrnehmen (§§ 32 ff. StGB, § 127 I StPO).

Festhalten eines Ladendiebs durch einen Sicherheitsmitarbeiter nach § 127 I StPO.

 


 

Prognoseentscheidung

Die Feststellung einer Gefahr ist stets das Ergebnis einer Prognoseentscheidung. Sie beruht auf dem vorhandenen Tatsachenmaterial, anerkannten Erfahrungssätzen und Indizien.

Dabei sind Art, Ausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit des drohenden Schadens einzuschätzen.

Einschätzung der Polizei, dass eine Demonstration in Gewalt umschlagen wird.

 


 

Realakte

Sind tatsächliche Handlungen der Verwaltung ohne regelnden Charakter, also ohne Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten.

Im Polizeirecht zählen dazu etwa Streifenfahrten, Ermittlungen oder die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme.

Die Polizei streut eigenständig eine Ölspur ab – unmittelbare Ausführung als Realakt.

 

Repressives Handeln

Dient der Strafverfolgung nach bereits eingetretener Rechtsgutsverletzung.

Die Polizei handelt hier nicht als Gefahrenabwehrbehörde, sondern als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG).

Polizeiliche Durchsuchung wegen Verdachts auf Diebstahl gem. §§ 102 ff. StPO.

 


 

Risiko

Liegt vor, wenn eine mögliche Rechtsgutsverletzung zwar denkbar, aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist, also die Gefahrenschwelle des Polizeirechts nicht erreicht wird.

Risiken werden daher nicht durch das allgemeine Polizeirecht, sondern durch spezielles Risikoverwaltungsrecht reguliert, das vorausschauend auf Unsicherheiten reagiert.

 


 

Risikoverwaltungsrecht

Befasst sich mit Lagen, bei denen keine hinreichend wahrscheinliche Gefahr, aber ein nicht auszuschließendes Risiko besteht.

Es greift ein, wenn wissenschaftliche oder technische Unsicherheiten bestehen und Erfahrungswissen fehlt.

Im Gegensatz dazu verlangt das Polizeirecht eine konkrete, hinreichend wahrscheinliche Gefahrenprognose.

 


 

Sachliche Zuständigkeit

Liegt vor, wenn (1) im Vollzugsdienst tätige Polizeikräfte handeln (Art. 1 PAG), (2) eine polizeiliche Aufgabe nach Art. 2 PAG besteht und (3) keine vorrangige Zuständigkeit anderer Behörden besteht (Art. 3 PAG).

Die Prüfung erfolgt bereits bei der Zuständigkeitskontrolle.

Polizeistreife greift bei akuter Ruhestörung ein, weil Gemeinde abends nicht erreichbar ist.

 


 

Schaden

Ein im polizeirechtlichen Sinne ist eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung eines polizeilichen Schutzguts.

Bloße Belästigungen, Unbequemlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten genügen nicht, es sei denn, ein spezielles Gesetz verbietet sie ausdrücklich.

Nur dann liegt eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit vor.

 


 

Scheingefahr

= Putativgefahr.

Liegt vor, wenn die polizeiliche Prognoseentscheidung unvertretbar war – also kein verständiger, sachkundiger Amtswalter bei pflichtgemäßer Würdigung von einer Gefahr ausgegangen wäre.

In diesem Fall ist die Maßnahme rechtswidrig.

Kann auch auf unzureichender Sachverhaltsermittlung beruhen.

 


 

Schleierfahndung (Art. 13 I Nr. 5 PAG)

Ermöglicht verdachtsunabhängige Identitätsfeststellungen im 30-km-Grenzraum, auf bestimmten Durchgangsstraßen sowie in Einrichtungen des internationalen Verkehrs.

Ziel ist die Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität und unerlaubten Aufenthalts.

Trotz Kritik an ihrer Streubreite wurde sie vom BayVerfGH und BVerfG grds. als verfassungskonform bestätigt.

 


 

Schleierfahndungs-Durchsuchung (Art. 21 I Nr. 4 PAG)

In den von der Schleierfahndung erfassten Bereichen (§ 13 I Nr. 5 PAG) kann die Polizei Personen durchsuchen.

Der bloße Aufenthalt dort reicht jedoch nicht aus; erforderlich ist laut BayVerfGH eine erhöhte abstrakte Gefahr.

Auf einer Bundesautobahn im 30-km-Grenzstreifen wird eine Person durchsucht, weil konkrete Lageerkenntnisse auf Schleuseraktivitäten hindeuten.

 


 

Schusswaffengebrauch gegen Personen (Artt. 83 ff. PAG)

Ist nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt und stets subsidiär gegenüber anderen Zwangsmitteln.

Zulässig ist er insbesondere zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben und darf grds. nur auf eine Angriffs- oder Fluchtunfähigkeit zielen.

Tödliche Schüsse sind nur zulässig, wenn dies das einzige Mittel zur Abwehr einer akuten Lebensgefahr ist.

 


 

Schutz der staatlichen Einrichtungen

Dazu zählen etwa Maßnahmen bei Störungen staatlicher Veranstaltungen, bei der Ausforschung polizeilicher Taktiken oder bei der Behinderung von Ermittlungen.

Freiheitsrechte wie Meinungs- oder Versammlungsfreiheit sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

Polizei verhindert gezieltes Filmen von Einsatzkräften bei einer Großdemonstration.

 


 

Schutz von Individualrechtsgütern

Polizeiliche Maßnahmen können zum Schutz sämtlicher grundrechtlich geschützter Individualrechtsgüter ergriffen werden.

Es genügt, dass das betroffene Recht dem Einzelnen zusteht; ein besonderes öffentliches Interesse oder strafrechtlicher Schutz ist nicht erforderlich.

Einschreiten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 II GG).

 


 

Schutzgewahrsam (Art. 17 I Nr. 1 PAG)

Dient dem Schutz einer Person vor konkreten Gefahren für Leib oder Leben, zB bei hilfloser Lage.

Erfasst sind Fälle der Selbst- und Fremdgefährdung. Vorrangig sind Maßnahmen nach dem BayPsychKHG; ein freiwilliges Begeben in Polizeigewahrsam bedarf keiner Befugnisnorm.

Die Polizei nimmt stark berauschte Person zum Selbstschutz in Gewahrsam.

 


 

Sekundärebene

Betrifft nachgelagerte Rechtsfolgen einer polizeilichen Maßnahme, etwa Kostenbescheide oder Entschädigungsansprüche.

Hier können neue Erkenntnisse berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Maßnahme (Primärebene) noch nicht vorlagen.

Die rechtliche Bewertung kann sich deshalb auf dieser Ebene ändern.

 


 

Selbstgefährdung

Grds. darf die Polizei hier nicht einschreiten, da die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) auch das Recht zur Selbstschädigung umfasst.

Ausnahmen bestehen bei fehlender Freiverantwortlichkeit, Gefährdung Dritter oder Berührung der Menschenwürde.

Die Polizei verhindert einen Suizidversuch (Art. 17 I Nr. 1 PAG).

 


 

Sicherheitsbehörden

Sind für die Gefahrenabwehr im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig, jedoch nicht Teil der Polizei.

Es wird zwischen allgemeinen Sicherheitsbehörden (LStVG) und besonderen Sicherheitsbehörden (zB BayBO, GastG, IfSG) unterschieden.

Die Differenzierung folgt dem jeweiligen Rechtsgebiet.

 


 

Sicherheitswacht (Art. 10 SWG)

Besteht aus ehrenamtlich tätigen Bürgern, die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.

Sie unterstützen die Polizei bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere im Bereich der Straßenkriminalität (Art. 1, 2 SWG).

Ihre Eingriffsbefugnisse sind gesetzlich beschränkt (Artt. 3 ff. SWG).

 


 

Sicherstellung (Artt. 25-28 PAG)

Betreffen insbesondere Verwahrung, Verwertung, Vernichtung, Herausgabeansprüche sowie die Kostenerhebung.

Daneben bestehen zahlreiche Spezialvorschriften, etwa für Waffen (§§ 40 V 2, 46 II-IV WaffG), Druckwerke (Art. 16 II, 17 BayPrG) oder Vereinsvermögen (§§ 3 I 2 iVm 10 VereinsG).

Sicherstellung eines verbotenen Messers nach WaffG.

 


 

Sicherstellungs-Durchsuchung (Art. 21 I Nr. 1 PAG)

Eine Person darf durchsucht werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie Gegenstände mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen.

Maßgeblich sind dabei die Voraussetzungen der Sicherstellung nach Artt. 25 ff. PAG.

Polizei durchsucht eine Person, weil Hinweise vorliegen, dass sie ein verbotenes Messer bei sich trägt.

 


 

Sicherstellungsanordnung

Vor einer Sicherstellung wird der Betroffene idR zunächst zur freiwilligen Herausgabe aufgefordert.

Erfolgt diese nicht, darf die Polizei die Maßnahme mit unmittelbarem Zwang durchsetzen (Artt. 70 ff. PAG).

Ist der Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt nicht anwesend oder eine Anordnung nicht möglich, kann die Polizei die Sache in Besitz nehmen (Realakt).

 


 

Sicherstellungskosten (Art. 28 V PAG)

Für eine Sicherstellung können der Polizei sowohl Kosten als auch Benutzungsgebühren für die Verwahrung auferlegt werden.

Zahlungspflichtig sind die nach Art. 7 f. PAG Verantwortlichen.

Bis zur Begleichung dieser Forderungen darf die Polizei die sichergestellten Gegenstände aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts zurückhalten.

 


 

Sistierung (Art. 13 II 3 PAG)

Ist die Mitnahme einer Person zur Polizeidienststelle zur Identitätsfeststellung, wenn diese vor Ort nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.

Sie stellt eine Freiheitsbeschränkung iSv Art. 104 I GG dar, jedoch keine Freiheitsentziehung.

Bei Überschreitung dieser Schwelle ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung einzuholen (Art. 13 II 4 PAG).

 


 

Sofortvollzug (Art. 70 II PAG)

Erlaubt der Polizei die Anwendung von Zwang ohne vorherigen VA, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.

Voraussetzung ist, dass Maßnahmen gegen Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen.

Die Polizei entfernt sofort ein brennendes Fahrzeug von einer Tankstelle, ohne zuvor einen VA zu erlassen.

 


 

Sozialistischer Polizeibegriff (DDR)

Hob die Beschränkung der Polizei auf die Gefahrenabwehr auf.

Die Polizei diente umfassend der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und wurde als Instrument der Wohlfahrtspflege verstanden.  Grundlage war das Volkspolizeigesetz.

Die Polizei durfte auch ohne konkrete Gefahr eingreifen, um „sozialistische Ordnung“ zu sichern.

 


 

Spezialbefugnisse (Artt. 12 ff. LStVG)

Auch das LStVG enthält spezielle Befugnisnormen, die gegenüber der Generalklausel Sperrwirkung entfalten.

Bei Hundehaltungsanordnungen nach Art. 18 II LStVG darf bei Nichtvorliegen der dortigen Voraussetzungen nicht auf Art. 7 II LStVG ausgewichen werden – es sei denn, es geht um das grds „Ob“ der Hundehaltung, etwa bei Anordnung der Abgabe oder Tötung eines Hundes.

 


 

Spezialitätsgrundsatz (Art. 11 II PAG)

Atypische Maßnahmen oder Maßnahmen auf Grundlage der Generalklausel dürfen nur ergriffen werden, wenn weder Spezialgesetze noch die Standardbefugnisse einschlägig sind.

Entspricht eine Maßnahme ihrer Art nach einer speziellen Befugnis, darf sie nicht auf die Generalklausel gestützt werden.

 


 

Spezialzuweisung (Art. 2 IV PAG)

Eröffnet den polizeilichen Aufgabenbereich, wenn Spezialgesetze außerhalb des PAG der Polizei konkrete Aufgaben zuweisen.

Dies betrifft sowohl präventive als auch repressive Bereiche, zB nach § 163 StPO, § 53 OWiG oder spezialgesetzlichen Befugnissen im Aufenthalts-, Verkehrs- und Versammlungsrecht.

Polizei führt Abschiebung nach § 71 V AufenthG durch.

 


 

Standardbefugnisse (Art. 12 ff. PAG)

Regeln typische polizeiliche Maßnahmen inhaltlich konkret und mit festgelegten Voraussetzungen.

Sie erleichtern das Verwaltungshandeln und Dienen zugleich dem Schutz der Bürger durch vorhersehbare Eingriffsschwellen.

Ihre Anwendung setzt nicht zwingend eine höhere Eingriffsintensität voraus als Maßnahmen nach der Generalklausel (Art. 11 PAG).

 


 

Störerauswahl

Bei mehreren Verantwortlichen entscheidet die Polizei nach pflichtgemäßem Ermessen, vorrangig nach Effektivität, Schnelligkeit, Leistungsfähigkeit sowie Sach- und Ortsnähe.

Subjektive Kriterien wie Verschulden oder Verursachungsbeitrag können ergänzend berücksichtigt werden.

Bei einer von einem Fahrzeug ausgehenden Gefahr wird primär der Fahrer statt des Halters in Anspruch genommen.

 


 

Störung

Liegt vor, wenn sich die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bereits verwirklicht hat.

Solange der rechtswidrige Zustand andauert, ist die Störung einer konkreten Gefahr gleichzustellen und rechtfertigt polizeiliches Einschreiten.

Andauernde Geiselnahme = Störung der Freiheit, gleichzustellen mit konkreter Gefahr.

 


 

Störer

Personen, die für eine konkrete Gefahr verantwortlich sind und daher von der Polizei zur Gefahrenabwehr in Anspruch genommen werden dürfen.

Sie bilden die vorrangige Adressatengruppe polizeilicher Maßnahmen.

Der Verursacher einer Lärmbelästigung ist als Handlungsstörer nach verantwortlich.

 


 

Strafverfolgungsvorsorge

Umfasst präventive Maßnahmen zur Ermöglichung oder Erleichterung künftiger Strafverfolgung, ohne dass bereits eine Straftat begangen oder ein Anfangsverdacht gegeben ist.

Obwohl gegenständlich dem Strafverfahrensrecht zugehörig, liegt die Gesetzgebungskompetenz insoweit bei den Ländern, soweit der Bund sie nicht abschließend genutzt hat (Art. 72 I GG).

 


 

Streifenfahrten

Stellen regelmäßig keine Grundrechtseingriffe dar und bedürfen daher keiner speziellen Befugnisnorm.

Für ihre Rechtmäßigkeit genügt das Vorliegen einer polizeilichen Aufgabe nach Art. 2 I PAG, also das Vorhandensein einer abstrakten Gefahr.

Polizei fährt regelmäßig durch ein als kriminalitätsbelastet bekanntes Viertel.

 


 

Subsidiarität vollzugspolizeilichen Handelns (Art. 3 PAG)

Die Polizei wird nur tätig, wenn eine andere Behörde zur Gefahrenabwehr nicht oder nicht rechtzeitig handeln kann.

Dies ist etwa bei besonderer Dringlichkeit, fehlender Erreichbarkeit oder unzureichender Ausstattung der Sicherheitsbehörde der Fall.

Maßgeblich ist die Ex-ante-Sicht der Polizei.

 


 

Subsidiaritätsprinzip (Art. 44 I LStVG)

Eine höhere Behörde darf nur dann Verordnungen erlassen, wenn für ihren Bereich eine einheitliche Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist.

Damit soll bei Mehrfachkompetenzen der Vorrang der örtlich zuständigen Behörde gewahrt bleiben.

Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz macht die Verordnung nicht nichtig.

 


 

Tatmaßnahmen (Art. 7 III LStVG)

Ermöglichen der Sicherheitsbehörde ein unmittelbares, einstufiges Handeln ohne vorherige Anordnung, wenn Maßnahmen gegen eine Person nicht möglich, unzulässig oder aussichtslos sind.

Sie dienen der schnellen Gefahrenabwehr, wenn ein vorgelagerter VA nicht in Betracht kommt.

Sofortige Entfernung eines umsturzgefährdeten Bauzauns durch die Behörde, wenn der Eigentümer nicht erreichbar ist.

 


 

Tertiärebene

Regelt nachgelagert zu Primär- und Sekundärebene, ob polizeipflichtige Personen die Kosten für polizeiliche Maßnahmen tragen müssen (Art. 28 PAG iVm Kostengesetzen) und ob Betroffene oder Dritte für durch polizeiliches Handeln verursachte Schäden oder Einbußen einen Entschädigungsanspruch haben.

Nach einer polizeilichen Sicherstellung trägt der Halter die Kosten.

 


 

Theorie der unmittelbaren Verursachung (Art. 7 I PAG)

Nur derjenige ist als Handlungsstörer verantwortlich, dessen Verhalten die Gefahrengrenze überschreitet und unmittelbar den Eintritt der Gefahr verursacht.

Die bloße Mitursächlichkeit im Sinne der Äquivalenzformel reicht nicht aus, um eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit zu begründen.

Werfen einer brennenden Zigarette in trockenes Laub.

 


 

Trennsystem

Beschreibt die organisatorische Aufgabenteilung zwischen Polizei und allgemeinen Sicherheitsbehörden.

Es geht auf die Jalta-Konferenz (1945) zurück und soll einer Konzentration staatlicher Macht entgegenwirken.

Die Polizei ist primär für die Gefahrenabwehr im engeren Sinne zuständig, die Sicherheitsbehörden für ordnungsrechtliche Belange.

 


 

Trennungsgebot

Ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip, das Polizei und Nachrichtendienste organisatorisch strikt voneinander trennt.

Nachrichtendienste dürfen keine polizeilichen Eingriffs- oder Zwangsbefugnisse erhalten, um einen übermächtigen Überwachungsstaat zu verhindern.

 


 

Unmittelbare Ausführung (Art. 9 PAG)

Die Polizei darf eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten ausführen, wenn der Zweck nicht (rechtzeitig) durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen erreicht werden kann.

Anders als beim Sofortvollzug (Art. 70 II PAG) handelt es sich hier nicht um eine Zwangsmaßnahme, sondern um das unmittelbare Tätigwerden anstelle des Pflichtigen.

Die Polizei räumt selbst ein von einem Sturm blockiertes Gleis.

 


 

Unmittelbarer Zwang (Artt. 75, 77 ff. PAG)

Erlaubt die unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen, einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln, Waffen und Explosivmitteln (Art. 78 I PAG).

Als intensivstes Zwangsmittel kann er bis zum Schusswaffengebrauch gegen Personen mit potenziell tödlicher Wirkung reichen (Art. 83 II 2 PAG).

Ein Geiselnehmer versucht mit seiner Geisel zu fliehen.

 


 

Unterbindungsgewahrsam (Art. 17 I Nr. 2 PAG)

Ingewahrsamnahme zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.

Die Maßnahme setzt besondere zeitliche Nähe und hohe Wahrscheinlichkeit der Tat voraus.

Anhaltspunkte können ua Tatankündigungen oder das Mitführen von Tatwerkzeugen sein.

 


 

Unterstützungspflichten (Art. 15 POG) 

Eingefügt im Jahr 2024, verpflichtet Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel sowie Betreiber von Anlagen des Luftverkehrs zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen.

Die Pflicht gilt auf dem Betriebsgelände oder in Verkehrsmitteln, sofern dort Aufgaben nach dem PAG wahrgenommen werden.

Flughafenbetreiber muss bei Evakuierungsmaßnahme logistische Hilfe leisten.

 


 

Unversehrtheit der Rechtsordnung

 Polizeiliche Maßnahmen dürfen auch zum Schutz der Rechtsordnung erfolgen, etwa bei drohenden Verstößen gegen straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Ge- und Verbote.

Dabei kommt es nicht auf subjektive Tatbestandselemente oder Verfolgungsvoraussetzungen an.

Auch öffentlich-rechtliche Normen und VA sind geschützt.

 


 

Verantwortlichkeit für Dritte (Art. 7 II, III PAG)

Verpflichtet Aufsichtspflichtige, für Gefahren einzustehen, die von Personen unter 14 Jahren oder unter Betreuung stehenden Personen ausgehen.

Der Geschäftsherr haftet für Handlungen seiner Verrichtungsgehilfen, ohne die im Zivilrecht (§ 831 I 2 BGB) vorgesehene Entlastungsmöglichkeit.

Tritt neben die eigene polizeirechtliche Verantwortlichkeit.

 


 

Verbandskompetenz (Art. 6 LStVG)

Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern sind zuständig für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Dies erfolgt durch Gefahrenabwehr sowie die Unterbindung und Beseitigung von Störungen, soweit keine spezialgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen eingreifen.

 


 

Verdachtsstörer

Ist eine Person, die nach der ex-ante-Sicht der Polizei entweder für eine Gefahr (Gefahrenverdacht) oder für deren Verursachung (Verursachungsverdacht) verantwortlich erscheint.

Beim bloßen Gefahrenverdacht darf die Polizei regelmäßig nur auf Spezialermächtigungen zurückgreifen.

Die Polizei hält eine Person für einen möglichen Bombenleger und durchsucht deren Wohnung.

 


 

Verfassungsschutzrecht

Dient der präventiven Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, insbesondere zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Verfassungsschutzbehörden agieren verdeckt, besitzen aber keine Befehls- oder Zwangsbefugnisse.

Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf Informationsbeschaffung und -weitergabe.

 


 

Verhältnismäßigkeit

Polizeiliche Maßnahmen müssen stets dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.

Sie müssen einem legitimen Zweck dienen, zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein sowie in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen.

Teilaspekte sind im PAG ausdrücklich geregelt (Art. 4 I, II PAG).

 


 

Vernichtung (Art. 27 IV PAG) 

Die Polizei darf sichergestellte Sachen unbrauchbar machen oder vernichten, wenn bei einer möglichen Verwertung die Sicherstellungsgründe fortbestehen oder erneut entstehen würden oder wenn eine Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Davor sollen Betroffene angehört und informiert werden.

Beschlagnahmte, funktionsfähige Waffen werden vernichtet.

 


 

Verordnungserlass

Stützt sich regelmäßig auf die Spezialermächtigungen der Art. 12 ff. LStVG.

Die beschränkte Generalklausel des Art. 7 II LStVG ist hierfür ungeeignet, da sie nur Einzelfallanordnungen und nicht den Erlass abstrakt-genereller Rechtsnormen erlaubt.

Artt. 46, 49 LStVG enthalten zudem besondere Vorschriften zur Aufsicht beim Verordnungserlass.

 


 

Versammlungen in geschl. Räumen (Art. 13 BayVersG)

Nach Art. 13 BayVersG besteht keine Anzeigepflicht.

Polizeibeamte dürfen nach Art. 4 III 1 Nr. 2 BayVersG nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Straftaten oder bei erheblicher Gefahr für die öffentliche Sicherheit Zutritt verlangen.

Beschränkungen, Verbote und Auflösungen richten sich nach Art. 12 BayVersG.

 


 

Versammlungen unter freiem Himmel (Art. 13 BayVersG)

Für solche Versammlungen gilt grds. eine Anzeigepflicht, mit Ausnahmen für Spontan- und Eilversammlungen.

Nach Art. 15 BayVersG sind Beschränkungen jederzeit möglich, während ein Verbot nur vor Beginn und eine Auflösung nur nach Beginn der Versammlung ausgesprochen werden darf.

Eine nicht angemeldete Demonstration wird wegen akuter Sicherheitsgefahr nach Beginn aufgelöst.

 


 

Versammlungsauflösung (Art. 15 VI BayVersG)

Für die Auflösung einer Versammlung genügt ein wirksames, nicht zwingend rechtmäßiges Verbot.

Eine Anfechtung entfaltet keine aufschiebende Wirkung (Art. 25 BayVersG), sodass das Verbot sofort wirksam bleibt.

Trotz laufender Klage wird eine verbotene Kundgebung unmittelbar nach Beginn aufgelöst.

 


 

Vertretbare Handlung

Eine Ersatzvornahme nach Art. 72 I 1 PAG setzt voraus, dass die Handlung auch durch einen anderen vorgenommen werden kann.

Unvertretbar sind Handlungen, die nur der Pflichtige selbst erfüllen kann, etwa persönliche Duldungs- oder Unterlassungspflichten.

Die Polizei darf einen gefährlich hängenden Ast selbst entfernen lassen.

 


 

Verwahrung (Artt. 26 f. PAG)

Mit der Sicherstellung entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, das die Polizei zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verpflichtet.

Neben Amtshaftungsansprüchen (Art. 34 GG iVm § 839 BGB) können bei Beschädigung oder Verlust auch Ersatzansprüche aus dem Verwahrungsverhältnis bestehen.

Hierfür gelten §§ 276, 278, 280 ff., 688 ff. BGB analog.

 


 

Verwertung einer sichergestellten Sache (Art. 27 I PAG)

Eine Verwertung ist zulässig, wenn zB Verderb oder erhebliche Wertminderung droht, die Verwahrung unverhältnismäßig teuer ist, die Sache nicht gefahrlos verwahrt werden kann, nach einem Jahr keine Herausgabe ohne erneute Sicherstellung möglich wäre oder der Berechtigte sie trotz Fristsetzung nicht abholt.

Grds. erfolgt die Verwertung durch öffentliche Versteigerung (Art. 27 III PAG).

 


 

Vollziehbarkeit

Ein polizeilicher VA ist vollziehbar, wenn er entweder unanfechtbar (Bestandskraft durch Fristablauf oder Bestätigung im Urteil) oder sofort vollziehbar ist.

Sofortvollziehbarkeit liegt vor, wenn Rechtsbehelfe ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 II 1 Nr. 2; 3 iVm Art. 21a VwZVG).

 


 

Vollzugshilfe (Artt. 2 III iVm 67 ff. PAG)

Die Polizei leistet anderen Behörden und Gerichten auf Anforderung Vollzugshilfe.

Es handelt sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, geregelt in Art. 67-69 PAG.

Die Polizei wird dabei nicht selbstständig tätig, sondern unterstützt beim Vollzug fremder Entscheidungen.

 


 

Vorfeldmaßnahmen

Vor Beginn einer Versammlung können Maßnahmen mangels Sperrwirkung des BayVersG auf PAG/LStVG gestützt werden.

Dennoch ist die Ausstrahlungswirkung des Art. 8 GG zu beachten, um eine Aushöhlung des Versammlungsrechts zu vermeiden.

Ausnahmen bestehen etwa gem. Art. 16 V BayVersG.

 


 

Vorladung (Art. 15 PAG)

Die Polizei kann Personen verpflichten, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort (Polizeidienststelle) zu erscheinen und dort bis zur Klärung der Angelegenheit zu verbleiben.

Die Maßnahme ist kein Freiheitsentzug, sondern ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit.

Vorladung zur Vernehmung als Zeuge in einem Gefahrenabwehrverfahren.

 


 

Vorrang des besonderen Sicherheitsrechts

Art. 7 I LStVG konkretisiert den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts, wonach sicherheitsbehördliche Eingriffe einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.

Das LStVG tritt zurück, wenn ein Spezialgesetz die Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden abschließend regelt.

In solchen Fällen ist ausschließlich das besondere Sicherheitsrecht anzuwenden.

 


 

Warnungen

Sind polizeiliche Hinweise auf Gefahren oder Nachteile und enthalten meist Information, Bewertung und Appell.

Allgemeine Gefahrenwarnungen an die Bevölkerung gelten als polizeiliche Leistungen und bedürfen keiner speziellen Befugnis.

Personenbezogene Warnungen können Grundrechtseingriffe darstellen und erfordern daher eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

 


 

Weisungsrecht

Nach Artt. 9 II POG, 10 S. 2 LStVG können Sicherheitsbehörden der Landespolizei im polizeilichen Aufgabenbereich Weisungen erteilen.

Die Polizei handelt in solchen Fällen mit eigenen Befugnissen und eigenem Ermessen.

Die behördliche Weisung ist nicht isoliert anfechtbar; angegriffen werden kann nur die daraus resultierende Maßnahme.

 


 

Wohlfahrtsstaatlicher Polizeibegriff

Verstand unter „Policey“ die umfassende Ordnung und Lenkung aller Lebensbereiche zur Sicherung des Gemeinwohls.

Er war nicht auf Gefahrenabwehr begrenzt, sondern zielte auf die „gute Ordnung“ des gesamten gesellschaftlichen Lebens.

Polizei bedeutete dabei nicht eine Behörde, sondern staatliche Regelungsfunktion in Ehe, Arbeit, Religion usw.

 


 

Zustandsstörer (Art. 8 PAG)

Knüpft an von Sachen ausgehende Gefahren an und ergibt sich aus der tatsächlichen oder rechtlichen Herrschaft über diese.

Unerheblich ist, wodurch die Gefahr entstanden ist, ein Verschulden ist nicht erforderlich.

Ein maroder Baum auf einem Privatgrundstück droht auf die Straße zu stürzen – der Grundstückseigentümer ist als Zustandsstörer verantwortlich.

 


 

Zwangsgeld (Art. 73 PAG)

Dient dazu, durch die Androhung und Festsetzung eines Geldbetrags Druck auf den Polizeipflichtigen auszuüben, um eine polizeiliche Anordnung zu erfüllen.

Bei Uneinbringlichkeit kann gem. Art. 74 PAG Ersatzzwangshaft angeordnet werden, die jedoch nur akzessorisch zum Zwangsgeld ist und kein eigenständiges Vollstreckungsmittel darstellt.

 


 

Zwangsmittel (Art. 71 I PAG)

Die Ersatzvornahme (Art. 72 PAG), das Zwangsgeld (Art. 73 PAG) einschließlich der Ersatzzwangshaft (Art. 74 PAG) sowie den unmittelbaren Zwang (Art. 75 PAG).

Diese dienen der Durchsetzung rechtmäßiger polizeilicher Maßnahmen.

Bei Weigerung, ein unzulässig abgestelltes Fahrzeug zu entfernen, kann die Polizei es abschleppen lassen (Ersatzvornahme).

 


 

Zwangsweise Vorladung (Art. 15 III PAG)

Eine polizeiliche Vorladung kann zwangsweise durchgesetzt werden, wenn die Person nicht freiwillig erscheint.

Die Maßnahme unterliegt den Vollstreckungsregeln der Artt. 70 ff. PAG und stellt regelmäßig eine Freiheitsbeschränkung iSv Art. 104 I GG dar.

Bei Freiheitsentzug ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 PAG einzuholen.

 


 

Zweckveranlasser

Als Handlungsstörer gilt auch der, dessen an sich rechtmäßiges Verhalten objektiv eine Störung durch Dritte veranlasst.

Es kommt nicht auf Absicht oder Inkaufnahme an, sondern auf den objektiven Ursachenzusammenhang.

Neben gezielten Störungen sind auch sonstige Fälle objektiver Veranlassung erfasst.

 


 

Zweistufige Vollstreckung

Hierbei wird zunächst eine polizeiliche Primärmaßnahme erlassen und erst bei deren Nichtbefolgung eine gesonderte Sekundärmaßnahme zur Durchsetzung angeordnet.

Im Polizeirecht kommt jedoch auch eine unmittelbare Durchsetzung ohne vorherige Primärmaßnahme in Betracht, wenn der Adressat nicht greifbar ist.