Abschleppen von Fahrzeugen
Kann entweder eine zwangsweise Durchsetzung eines VA oder eine unmittelbare Ausführung sein.
Liegt ein VA vor, handelt es sich um Ersatzvornahme mit Kostenfolge nach §§ 63 PolG, 25, 31 LVwVG.
Fehlt ein solcher VA (zB bei Verstößen gegen § 12 StVO) liegt eine unmittelbare Ausführung mit Kostenfolge nach § 8 II PolG vor.
Abstrakte Gefahr
Liegt vor, wenn bestimmte Verhaltensweisen oder Zustände typischerweise zu Schäden führen können – auch ohne konkreten Einzelfall.
Ihre Bekämpfung erfolgt nicht durch Einzelmaßnahmen, sondern durch Polizeiverordnungen (§ 17 PolG), die für unbestimmte Fallgruppen vorbeugend Ge- und Verbote aufstellen.
Fütterungsverbot für Tauben (§ 17 PolG).
Alkoholkonsumverbotsverordnung (§ 18 PolG)
Erlaubt der Gemeinde unter besonderen Voraussetzungen den Erlass einer Alkoholkonsumverbotsverordnung – auch schon im Vorfeld einer abstrakten Gefahr.
Anders als § 17 I PolG verlangt § 18 PolG keine konkrete Gefahrenlage.
Liegt bereits eine abstrakte Gefahr vor, kann eine Verordnung auch auf § 17 I PolG gestützt werden.
Allgemeine Polizeibehörden
Bilden die hierarchisch gegliederte Struktur der Polizeiverwaltung nach § 106 PolG.
Sie umfassen Ministerien, Regierungspräsidien, untere Verwaltungsbehörden und Gemeinden als Ortspolizeibehörden.
Seit 2004 gibt es keine besonderen Polizeibehörden mehr.
Allgemeiner Gefahrenabwehrgrundsatz
Die Polizei darf nur gegen Personen vorgehen, die polizeirechtlich verantwortlich sind (§§ 6-9 PolG).
Nur in Ausnahmesituationen – etwa im polizeilichen Notstand – können auch Nichtstörer in Anspruch genommen werden.
Diese Grundsätze gelten auch ergänzend zu spezialgesetzlichen Regelungen.
Allgemeines Polizeirecht
Regelt die allgemeinen Aufgaben und Befugnisse zur Gefahrenabwehr, die nicht durch Spezialgesetze bestimmt sind.
Es umfasst auch grundlegende Gefahrenabwehrprinzipien, selbst wenn sie in Spezialgesetzen wiederholt werden.
Damit dient es als systematische Grundlage für das gesamte Gefahrenabwehrrecht.
Allgemeinverfügungen (§ 35 S. 2 LVwVG)
Wird zur Bekämpfung konkreter Gefahren eingesetzt, etwa gegenüber Versammlungsteilnehmern oder Bewohnern eines Hauses.
Bei abstrakter Regelung für unbestimmte künftige Fälle ist dagegen eine Polizeiverordnung erforderlich.
Platzverweis für alle Anwesenden auf einem konkreten Platz durch Lautsprecherdurchsage der Polizei.
Androhung
Bevor ein Zwangsmittel angewendet werden darf, muss es ausdrücklich angedroht werden (§§ 63 I PolG iVm 20 I 1 LVwVG bzw. 66 II PolG).
Die Polizei muss das konkrete Mittel genau benennen.
Die Androhung ist ein VA iSd § 35 S. 1 LVwVfG.
Anscheinsgefahr
Liegt vor, wenn die Polizei im Zeitpunkt ihres Einschreitens bei sorgfältiger Würdigung der Umstände von einer Gefahr ausgehen durfte, obwohl sich im Nachhinein herausstellt, dass keine reale Gefahr bestand.
Das polizeiliche Handeln ist trotzdem rechtmäßig, da es auf einer vertretbaren Gefahrenprognose beruht.
Die Polizei öffnet Wohnungstür wegen vermeintlichem Hilferuf.
Anscheinsstörer
Ist eine Person, die nach Lage der Dinge als Störer erscheint, obwohl sich später herausstellt, dass sie tatsächlich keine Gefahr verursacht hat.
Die polizeiliche Maßnahme gegen sie bleibt zunächst rechtmäßig, wenn eine Anscheinsgefahr vorlag.
Darf grds. nicht mit Kosten belastet werden.
Ein Passant steht mit einer Spielzeugwaffe an einer Straßenecke.
Aufenthaltsverbot (§ 30 II PolG)
Untersagt einer Person, sich für längere Zeit (max. 3 Monate) an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
Geht über den kurzfristigen Platzverweis hinaus und darf nur unter den Voraussetzungen des § 30 II 1 PolG angeordnet werden.
Ein „anschließendes“ Aufenthaltsverbot ist möglich, wenn eine neue Gefahrenprognose vorliegt; die Gesamtdauer bleibt aber auf 3 Monate je Verfügung beschränkt.
Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot (§ 31 PolG)
Erlaubt dem Polizeivollzugsdienst, einer Person zur Verhütung terroristischer Straftaten einen bestimmten Aufenthaltsort verbindlich vorzugeben oder Kontakte zu bestimmten Personen zu untersagen.
Diese Maßnahmen sind als präventive Gefahrenabwehr auf schwerwiegende Bedrohungen wie Terrorismus beschränkt.
Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe (§ 45 PolG)
Erlaubt der Polizei, eingehende Anrufe auf veröffentlichte Dienstnummern zur Gefahrenabwehr aufzuzeichnen.
Bei normalen Hinweistelefonen ist ein Hinweis auf die Aufzeichnung erforderlich (§ 45 II 4 PolG).
Bei Notrufen (§ 45 I Nr. 1 PolG) entfällt die Hinweispflicht; deren Aufzeichnung gilt als allgemein bekannt.
Auswahlermessen (§ 3 PolG)
Betrifft das Wie des polizeilichen Einschreitens.
Die Polizei kann entscheiden, mit welchem Mittel sie tätig wird (Mittelauswahl) und gegen wen sie vorgeht, wenn mehrere Verantwortliche in Betracht kommen (Störerauswahl).
Die Polizei entscheidet sich, ein falsch geparktes Fahrzeug umzusetzen statt abzuschleppen, weil dies das mildere Mittel ist.
Automatisiertes Kennzeichenlesen (§ 51 PolG)
Erlaubt das verdeckte Erfassen von Kfz-Kennzeichen per Kamera mit automatischem Abgleich in polizeilichen Fahndungsdateien zur Gefahrenabwehr.
Nur bei einem Treffer werden Daten gespeichert.
Die Norm wurde 2020 verfassungskonform überarbeitet und dient nicht mehr der Strafverfolgung.
Belästigung
Ist eine lediglich geringfügige Beeinträchtigung, die noch nicht als Schaden im polizeirechtlichen Sinne gilt.
Sie begründet keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und rechtfertigt daher grds kein polizeiliches Einschreiten, es sei denn, ein spezielles Gesetz verbietet das Verhalten ausdrücklich.
Lautes, aber nicht rechtswidriges Musikhören auf offener Straße.
Beschlagnahme (§ 38 I PolG)
Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, um eine Gefahr abzuwehren.
Der Beschlagnahme VA verpflichtet zur Duldung der Wegnahme; mit dem Vollzug entsteht polizeilicher Gewahrsam.
Ist niemand anwesend, erfolgt die Maßnahme als Realakt.
Abschleppen eines Fahrzeugs bei Hochwassergefahr.
Besonderes Polizeirecht
Umfasst spezialgesetzlich geregelte Gefahrenabwehrmaterien, etwa aus dem Gewerbe- oder Bauordnungsrecht.
Es regelt fachspezifische Eingriffe, die über das allgemeine Polizeigesetz hinausgehen.
Die Zuordnung richtet sich nach der spezialgesetzlichen Regelungsdichte und Themenzuweisung.
Betreten von Wohnungen (§ 36 PolG)
Erlaubt das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen zur Gefahrenabwehr.
Der Adressat muss Wohnungsinhaber und zugleich Störer oder Nichtstörer im polizeilichen Notstand sein.
Die Maßnahme stellt regelmäßig einen VA dar und erfordert in der Regel eine richterliche Anordnung (§ 36 V PolG).
Für Zwangsanwendung gelten zusätzlich die §§ 63 ff. PolG.
Bodycam-Einsatz (§ 44 V 1 PolG)
Darf einsetzt werden, wenn bei einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung eine konkrete Gefahr besteht.
Die Bild- und Tonaufnahmen dienen der Eigensicherung sowie der späteren Beweisverwertung.
Die Länder dürfen diese offene Videoüberwachung gesetzlich regeln, da der Bund insoweit keine abschließende Regelung getroffen hat.
Bundeskriminalamt (BKA)
Ist eine Zentralstelle des Bundes nach Art. 87 I 2 GG und unterstützt die Polizeien von Bund und Ländern.
Es nimmt sowohl koordinierende und strafverfolgende als auch gefahrenabwehrende Aufgaben wahr, etwa zur Abwehr internationaler Terrorgefahren.
Die gesetzliche Grundlage bildet das BKAG, gestützt auf Art. 73 I Nr. 9a GG.
Bundespolizei
Ist eine Sonderpolizei des Bundes mit spezifischen Aufgabenbereichen, insbesondere im Grenzschutz, der Bahnpolizei und der Luftsicherheit (§§ 2 ff. BPolG).
Ihre Befugnisse beruhen auf dem BPolG, das auch eine Generalklausel (§ 14 I BPolG) enthält.
Organisatorisch untersteht sie dem Bundespolizeipräsidium mit nachgeordneten Direktionen und Inspektionen.
Datenabgleich (§ 47 PolG)
Der Polizeivollzugsdienst darf ohne vorherige Unterrichtung personenbezogene Daten im Rahmen eines Datenabgleichs mit externen Systemen prüfen.
Das Anhalten zur Durchführung des Abgleichs (§ 47 I 3 PolG) darf maximal eine Stunde dauern, sonst liegt eine unzulässige Freiheitsentziehung vor.
Doppelfunktionale Maßnahmen
Dienen gleichzeitig der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung.
Maßgeblich ist, ob nach dem Gesamteindruck das Schwergewicht der Maßnahme präventiv-polizeilich oder repressiv-strafverfolgend ist.
Die hM lässt bei gemischten Zielrichtungen beide Rechtsgrundlagen zu; entscheidend ist der Zweckschwerpunkt aus Sicht eines verständigen Bürgers.
Doppelstörer
Gilt, wer zugleich verhaltens- und zustandsverantwortlich ist, etwa wenn ein Autofahrer durch einen Unfall (Verhalten) ein Fahrzeug hinterlässt, das den Verkehr blockiert (Zustand).
Besteht ein solcher Doppelstatus, kann sich das polizeiliche Ermessen auf diese Person konzentrieren.
Ein Fahrer verursacht betrunken einen Unfall, sein Auto bleibt quer auf der Fahrbahn liegen – er ist Doppelstörer.
Durchsuchung von Personen (§ 34 PolG)
Erlaubt der Polizei eine gefahrenabwehrrechtliche Durchsuchung, also das Suchen nach verborgenen Gegenständen.
Die Maßnahme stellt regelmäßig einen VA dar und begründet eine Duldungspflicht.
Zwang darf nur angewendet werden, wenn zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 63 ff. PolG erfüllt sind.
Durchsuchung von Sachen (§ 35 PolG)
Erlaubt die Durchsuchung von Sachen zur Gefahrenabwehr, zB das Öffnen von Taschen oder Kofferräumen außerhalb von Wohnungen.
Bei Anwesenheit eines Berechtigten handelt es sich um einen VA, sonst um einen Realakt.
Zwang ist nur zulässig, wenn zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 63 ff. PolG erfüllt sind.
Durchsuchung zur Nachtzeit (§ 36 IV PolG)
Eine Wohnungsdurchsuchung zur Nachtzeit (21-6 Uhr) ist grds. unzulässig.
Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen des § 36 III 2 PolG (zB bei Gefahr im Verzug).
Eine analoge Anwendung auf andere Fälle ist unzulässig, da die geregelten Sachverhalte nicht vergleichbar sind.
Die Nachtzeit schützt das erhöhte Ruhe- und Privatheitsinteresse der Wohnungsinhaber.
ED-Maßnahmen Identitätsfeststellung (§ 41 I Nr. 1 PolG)
Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind zulässig, wenn eine Identitätsfeststellung nach § 27 PolG auf andere Weise nicht zuverlässig möglich ist.
Dies gilt etwa, wenn die betroffene Person keinen Ausweis bei sich hat oder falsche Angaben macht.
Die Polizei nimmt Fingerabdrücke, weil ein Betroffener keinen Ausweis vorzeigen kann.
ED-Maßnahmen zur Vorbeugung (§ 41 I Nr. 2 PolG)
Die Polizei darf erkennungsdienstliche Maßnahmen auch zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten anordnen – aber nur außerhalb eines Strafverfahrens.
Voraussetzung ist eine tragfähige Gefahrenprognose, die vollständig gerichtlich überprüfbar sein muss.
Gegen einen Jugendlichen, der wiederholt beim Sprayen erwischt wurde, werden Fotos gemacht.
Eigentümerverantwortlichkeit (§ 7 Alt. 1 PolG)
Als Eigentümer gilt, wer nach zivilrechtlichen Maßstäben Eigentum innehat.
Auch Miteigentümer und Sicherungseigentümer sind umfasst.
Die Zustandsverantwortlichkeit endet mit dem Eigentumsverlust, etwa durch Auflassung und Grundbucheintragung beim Grundstückserwerb (§§ 873 I, 925 BGB).
Eingriff
Ist jede hoheitliche Maßnahme, die ein subjektives öffentliches Recht beeinträchtigt – auch ohne Zwang oder förmlichen VA.
Aufgrund des hohen Schutzwerts der Grundrechte ist der Eingriffsbegriff weit zu verstehen; im Zweifel liegt ein Eingriff vor, der einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf.
Polizeiliche Videoüberwachung im öffentlichen Raum stellt einen Eingriff dar (§ 44 III PolG).
Einheits- bzw. Polizeibehördensystem
Hierbei nimmt die Polizei alle Aufgaben der Gefahrenabwehr selbst wahr, ohne organisatorische Trennung in Ordnungsbehörden und Polizeivollzugsdienst.
BW folgt diesem Modell, wobei bestimmte Verwaltungsbehörden dennoch in Einzelfällen zuständig sein können.
Intern ist die Polizei in Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst gegliedert (§§ 104, 105 PolG).
Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates
Dieses dritte Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit schützt die Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen und hoheitlicher Maßnahmen vor rechtswidrigen Störungen.
Dazu zählen etwa Parlamente, Gerichte, Behörden oder öffentliche Wege.
Auch die verfassungsmäßige Ordnung zählt zu diesem Schutzgut – nicht aber grundrechtskonforme Kritik oder Proteste.
Einziehung (§ 39 I PolG)
Ist ein VA, der eine beschlagnahmte bewegliche Sache in das Eigentum der Polizei überführt.
Voraussetzung ist, dass eine erneute Gefahrenlage entstünde, wenn die Sache zurückgegeben würde.
Die Einziehung führt nicht zur Enteignung, sondern stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar.
Einziehung eines gefährlichen Messers nach Gefahrenlage.
Elektronische Aufenthaltsüberwachung (§ 32 PolG)
Ermächtigt den Polizeivollzugsdienst zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (zB mittels Fußfessel), um terroristische Straftaten zu verhindern.
Die Maßnahme greift bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr ein und dient der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem BVerfG-Urteil („BKA-Gesetz“ BVerfGE 141, 220).
Entschädigungsanspruch (§ 100 I 1 PolG)
Wird ein Nichtstörer im polizeilichen Notstand durch eine Maßnahme geschädigt, hat er einen Entschädigungsanspruch.
Zuständig ist regelmäßig das Land (§ 104 PolG), bei gemeindlichen Maßnahmen die jeweilige Gemeinde (§ 125 I PolG).
Ein Regress beim Störer ist nach § 102 PolG möglich.
Entschließungsermessen
Betrifft die Frage, ob die Polizei überhaupt tätig wird, obwohl alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
Sie kann zB von einem Einschreiten absehen, wenn der Störer bereits selbst wirksame Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung eingeleitet hat.
Auch bei diesem „Ob“ müssen die Grenzen des Ermessens gewahrt bleiben.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 41 PolG)
Erlaubt dem Polizeivollzugsdienst Maßnahmen wie Fingerabdrücke, Lichtbilder oder Messungen äußerer Merkmale.
Nicht erfasst sind invasive Maßnahmen wie Blutentnahmen oder DNA-Analysen.
Die Anordnung ist ein VA, zur zwangsweisen Durchsetzung muss auf die §§ 63 ff. PolG zurückgegriffen werden.
Ermessensreduzierung auf Null
Liegt vor, wenn der Behörde im konkreten Fall nur eine einzige Entscheidung rechtmäßig möglich ist. Dann darf sie nicht abwägen, sondern muss tätig werden.
Dies gilt zB bei schwerwiegenden Gefahren für Leib und Leben oder bei zwingenden Folgenbeseitigungspflichten.
Die Polizei muss bei akuter Lebensgefahr sofort einschreiten – Untätigkeit wäre rechtswidrig.
Ersatzvornahme (§§ 63 I PolG iVm 25 LVwVG)
Hierbei wird eine dem Pflichtigen auferlegte vertretbare Handlung durch die Polizei selbst oder einen Dritten durchgeführt.
Sie dient der zwangsweisen Vollstreckung eines VA gegen den Willen des Betroffenen.
Abzugrenzen ist sie von der unmittelbaren Ausführung, bei der kein VA gegenüber dem Pflichtigen vorliegt.
Explosivmittel (§ 69 PolG)
Erlaubt der Polizei den Einsatz von Explosivmitteln als letztes Mittel zur zwangsweisen Durchsetzung einer Polizeiverfügung, etwa bei Terrorlagen.
Wegen der besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffe ist für die Anordnung ein Behördenleitervorbehalt erforderlich (§ 69 III PolG).
Festsetzung eines Zwangsmittels
Ist (wie bereits die Androhung) ein VA iSv § 35 S. 1 LVwVfG.
Sie konkretisiert die zwangsweise Durchsetzung der Grundverfügung, etwa durch Bezifferung eines Zwangsgeldes (§ 23 LVwVG).
Funkzellenabfrage (§ 53 I, III 2 PolG)
Die Polizei darf zur Gefahrenabwehr heimlich erheben, welche Mobiltelefone zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Funkzelle eingeloggt waren.
Diese Maßnahme stellt eine Funkzellenabfrage dar und greift in Art. 10 I GG (Fernmeldegeheimnis) ein.
Gefahr
Liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung droht.
Sie muss auf konkreten Tatsachen beruhen und dient als Grundlage für eine polizeiliche Prognoseentscheidung.
Vor allem in konkrete und abstrakte Gefahren unterschieden.
Gefährderansprache (§ 29 I PolG)
Ist eine informelle polizeiliche Maßnahme, mit der eine Person gedrängt wird, sich von bestimmten Handlungen oder Orten fernzuhalten, um präventive Maßnahmen zu vermeiden.
Obwohl kein VA vorliegt, greift sie in Grundrechte ein und bedarf daher einer gesetzlichen Ermächtigung.
Schriftliche Aufforderung der Polizei an eine als gewaltbereit bekannte Person, ein Fußballspiel zu meiden.
Gefährdetenansprache (§ 29 II PolG)
Ist eine spezielle Warnmaßnahme gegenüber potenziellen Opfern bestimmter Straftaten.
Voraussetzung ist ein begründeter Gefahrenverdacht für besonders gewichtige Rechtsgüter.
Die Polizei warnt eine Frau vor einem gefährlichen Ex-Partner, der wegen Sexualdelikten vorbestraft ist.
Gefahrenabwehrrecht
Dient dem Schutz der Allgemeinheit, des Einzelnen und staatlicher Einrichtungen vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
Es ist von Strafrecht, OWiG-Recht, Umweltrecht und Verfassungsschutzrecht abzugrenzen, da es präventiv ausgerichtet ist.
Zentrale Voraussetzung jedes Einschreitens ist das Vorliegen einer Gefahr.
Gefahrenprognose
Ist die vorausschauende Einschätzung, ob aus einer konkreten Sachlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen wird.
Sie muss auf verlässlichen Tatsachen beruhen und nachvollziehbar sowie vertretbar sein.
Liegt bereits eine andauernde Störung vor, erübrigt sich die Prognose.
Gefahrenverdacht
Liegt vor, wenn es Hinweise auf eine Gefahr gibt, diese aber mangels gesicherter Tatsachengrundlage oder prognostischer Sicherheit noch nicht abschließend bejaht werden kann.
Die Polizei darf in solchen Fällen den Sachverhalt aufklären oder vorläufig sichern, auch wenn dies mit Grundrechtseingriffen verbunden ist – etwa durch Absperrungen oder Untersuchungen.
Anonyme Bombendrohung im Bahnhof.
Gefahrenvorsorge
Umfasst polizeiliche Maßnahmen im zeitlichen Vorfeld einer konkreten Gefahr, etwa bei bloßem Gefahrenverdacht.
Sie ist keine klassische Gefahrenabwehr und erfordert deshalb eine spezielle gesetzliche Ermächtigung.
Ziel ist die Vorbereitung oder Verhinderung künftiger Gefahren, etwa durch Informationsgewinnung oder präventive Auflagen.
Gemeindliche Vollzugsbedienstete (§ 125 PolG)
Gehören zum behördlichen Teil der Polizei und werden von Ortspolizeibehörden eingesetzt.
Sie übernehmen Aufgaben im niederschwelligen Gefahrenbereich, zB im ruhenden Verkehr oder bei Ordnungswidrigkeiten.
Haben dieselben Eingriffsbefugnisse wie Polizeivollzugsbeamte (§ 125 II PolG).
Gewahrsam (§ 33 PolG)
Ist eine präventivpolizeiliche Freiheitsentziehung, bei der die Polizei eine Person gegen ihren Willen an einem engen Ort festhält.
Erforderlich ist, dass die körperliche Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (zB Einschließen oder Einkesseln).
Die Maßnahme ist von strafprozessualen Freiheitsentziehungen (§§ 112, 127 StPO) zu unterscheiden und unterliegt ergänzenden Vorschriften der DVO PolG.
Gewahrsam aus allgemeinen Gründen (§ 33 I Nr. 1 PolG)
Diese Form des Gewahrsams erlaubt der Polizei, eine Person festzuhalten, wenn eine unmittelbar bevorstehende oder bereits eingetretene erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegt.
Die Anforderungen sind gegenüber der Generalklausel erhöht, da ein besonders intensiver Grundrechtseingriff (Art. 2 II 2, 104 II GG) vorliegt.
Großer Lauschangriff (§ 50 I PolG)
Erlaubt die heimliche Datenerhebung in oder aus Wohnungen bei dringender Gefahr für hochrangige Rechtsgüter.
Der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung darf nicht betroffen sein (§ 50 VI PolG).
Erforderlich ist ein richterlicher Beschluss (§ 50 II PolG), bei Gefahr im Verzug genügt die Anordnung durch die Behördenleitung (§ 50 V PolG).
Grundverfügung
Voraussetzung für den Einsatz von Polizeizwang ist eine Grundverfügung – also ein wirksamer VA, der dem Betroffenen ein Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt.
Ohne diese Grundverfügung (zB in Form eines Ge- oder Verbots) darf keine zwangsweise Durchsetzung erfolgen (§§ 63 I, 66 IV PolG iVm § 2 LVwVG).
Bei Zahlungsgeboten gelten stattdessen die §§ 13 ff. LVwVG.
Heimliche Datenverarbeitung (§§ 46 ff. PolG)
Die §§ 46 ff. PolG erlauben verdeckte polizeiliche Maßnahmen ohne Wissen der Betroffenen.
Wegen des tiefen Grundrechtseingriffs (Artt. 2 I iVm 1 I GG) sind sie eng auszulegen.
Eingriffe in die Wohnung (§ 50 PolG) oder den absolut geschützten Kernbereich (Artt. 13, 1 I GG) bedürfen besonders strenger Voraussetzungen.
Hinreichend wahrscheinlich
Bezeichnet den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad für den Eintritt eines Schadens an einem polizeilichen Schutzgut.
Es ist keine Gewissheit nötig; maßgeblich ist eine nachvollziehbare Prognose.
Je höher das bedrohte Rechtsgut und je gravierender der mögliche Schaden, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit.
Hypothetische Polizeiverfügung
Ist ein gedachtes rechtmäßiges polizeiliches Handeln, das einer Unmittelbaren Ausführung zugrunde liegt, aber nicht erlassen werden konnte – etwa weil kein Störer erreichbar war.
Ihre Rechtmäßigkeit ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Unmittelbaren Ausführung (§ 8 I PolG).
Sie muss auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei sein.
Identitätsfeststellung gefährliche Orten (§ 27 I Nr. 3 PolG)
Erlaubt Identitätsfeststellungen an sog. gefährlichen oder verrufenen Orten, ohne dass eine konkrete Gefahr oder eine polizeipflichtige Person vorliegen muss.
Die Vorschrift dient der vorbeugenden Kontrolle im polizeilichen Vorfeld.
Auch Sammelkontrollen („Razzien“) sind an solchen Orten zulässig.
Identitätsfeststellung an Kontrollstellen (§ 27 I Nr. 5 PolG)
Die Polizei darf an eigens eingerichteten Kontrollstellen die Identität von Personen feststellen, um Straftaten mit erheblicher Bedeutung zu verhindern.
Die Norm dient der Gefahrenabwehr und wurde nach Vorgaben des BVerfG neu gefasst.
Maßgeblich ist nicht Strafverfolgung, sondern präventive Gefahrenabwehr.
Identitätsfeststellung gefährdete Objekte (§ 27 I Nr. 4 PolG)
Diese Vorschrift erlaubt der Polizei, Personen in oder nahe besonders gefährdeter Objekte (zB Kraftwerke, Bahnhöfe) zu kontrollieren, wenn Tatsachen auf geplante Straftaten hindeuten.
Es genügt ein Gefahrenverdacht; Störereigenschaft ist nicht erforderlich.
Auch unbeteiligte Angetroffene dürfen kontrolliert werden.
Identitätsfeststellung bei Veranstaltungen (§ 27 I Nr. 2 PolG)
Erlaubt die Identitätsfeststellung bei Personen, die im Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder Ansammlung mit besonderem Gefährdungsrisiko (§ 44 I 2 PolG) angetroffen werden.
Eine konkrete Gefahr oder polizeipflichtige Eigenschaft ist nicht erforderlich.
Die Maßnahme dient der präventiven Gefahrenvorsorge, etwa bei Hochrisikospielen im Fußball.
Identitätsfeststellung im Kontrollbereich (§ 27 I Nr. 6 PolG)
Diese Vorschrift erlaubt der Polizei, in einem eingerichteten Kontrollbereich die Identität von Personen festzustellen, um eine der in § 100a StPO genannten schweren Straftaten zu verhindern.
Sie dient ausschließlich der Gefahrenabwehr und wurde verfassungskonform als Landesregelung ausgestaltet.
Identitätsfeststellung Gefahrenabwehr (§ 27 I Nr. 1 PolG)
Die Polizei darf die Identität feststellen, wenn dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
Die Voraussetzungen entsprechen denen der polizeilichen Generalklausel (§§ 1, 3 PolG).
Die Maßnahme ist nur gegenüber polizeipflichtigen Personen zulässig, also gegenüber Störern oder im Notstand (§§ 6-9 PolG).
Identitätsfeststellungsgewahrsam (§ 33 I Nr. 3 PolG)
Auch wenn der Wortlaut keine Gefahr voraussetzt, ergibt sich dies durch systematische Auslegung mit § 27 I PolG.
§ 33 I Nr. 3 PolG bringt einen rechtsstaatlichen Gewinn, da er explizit eine Freiheitsentziehung zu Identifizierungszwecken normiert und dabei die strengen Anforderungen aus § 33 II und III PolG gelten.
IMSI-Catcher (§§ 55 I iVm 53 I PolG)
Der Polizeivollzugsdienst darf zur Gefahrenabwehr den Standort eines Mobiltelefons sowie dessen Anschluss- oder Gerätekennung mittels eines sog. IMSI-Catchers heimlich ermitteln.
Diese Maßnahme greift in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 I GG) ein.
Inhaber der tatsächlichen Gewalt (§ 7 Alt. 2 PolG)
Zur Zustandsverantwortlichkeit zählen auch Personen, die eine Sache faktisch beherrschen, etwa Mieter, Pächter, Verwahrer.
Auf Besitzwillen oder subjektive Absichten kommt es nicht an. Vermutet wird die tatsächliche Gewalt zB beim Halter eines störenden Fahrzeugs.
Der Mieter einer Garage haftet polizeirechtlich für von dort ausgehende Gefahren, etwa bei Gasgeruch.
Konkrete Gefahr
Besteht, wenn in einem Einzelfall im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens ein tatsächlicher, hinreichend wahrscheinlicher Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung droht.
Ihre Bekämpfung erfolgt durch individuelle Polizeiverfügungen, nicht durch abstrakt-generelle Regelungen.
Stilllegung eines fahrkorblosen Aufzugs im Uni-Gebäude durch Verfügung der Polizei.
Konkrete Polizeipflicht
Entsteht, wenn die Polizei einem Störer per VA eine bestimmte Maßnahme zur Gefahrenabwehr auferlegt. Diese konkretisierte Pflicht ist eine verbindliche Rechtspflicht.
Sie kann grds auch auf Rechtsnachfolger übergehen.
Wird einem Hauseigentümer aufgegeben, lose Dachziegel zu sichern, trifft diese Pflicht auch den Käufer, wenn sie vor Eigentumsübergang angeordnet wurde.
Kosten der Ersatzvornahme
Die Polizei kann vom Pflichtigen nach § 63 I PolG iVm §§ 25, 31 LVwVG und §§ 6, 8 LVwVGKO verlangen.
Diese Vorschriften dienen zugleich als Anspruchs- und Ermächtigungsgrundlage.
Vorausgesetzt werden ein rechtmäßiger VA, die Pflichtigeneigenschaft (§ 31 II LVwVG) und die Erstattungsfähigkeit der Kosten (§ 31 IV LVwVG).
Kosten des unmittelbaren Zwangs
Die Kosten für den Einsatz unmittelbaren Zwangs können nach § 66 IV PolG iVm § 31 LVwVG und der LVwVGKO erhoben werden.
Voraussetzungen sind die Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme, die Pflichtigeneigenschaft des Betroffenen (§ 31 II LVwVG) und die Erstattungsfähigkeit der konkreten Kosten (§ 31 IV LVwVG).
Latente Gefahr
Liegt vor, wenn eine Lage besteht, aus der erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände eine konkrete Gefahr entstehen kann.
Sie ist polizeirechtlich noch keine Gefahr iSd PolG.
Erst bei tatsächlichem Eintritt zusätzlicher Gefahrenmomente wird polizeiliches Einschreiten möglich.
Eine instabile, aber noch stehende Mauer wird erst durch ein Erdbeben zur konkreten Gefahr.
Latenter Störer
Ist eine Person, die aus einer gefahrgeneigten Sachlage Nutzen zieht, obwohl zunächst noch keine konkrete Gefahr bestand.
Kommt es später zur Gefahr, kann sie abweichend von der Theorie der unmittelbaren Verursachung ausnahmsweise als polizeipflichtig behandelt werden, aus Gründen der Billigkeit.
Ein Veranstalter lässt bei einem Konzert Notausgänge blockieren; die Gefahr entsteht erst bei einem Brand.
Legalisierungswirkung einer Genehmigung
Eine behördliche Genehmigung kann normwidriges Verhalten ausnahmsweise legalisieren, solange sie wirksam ist.
In diesem Zeitraum darf die Polizei grds nicht wegen eines Verstoßes gegen die zugrunde liegende Norm einschreiten.
Die Legalisierungswirkung gilt jedoch nur im Rahmen des Genehmigungsinhalts und entfällt bei neuen, nicht genehmigten Gefahren.
Liberal-rechtsstaatlicher Polizeibegriff
Beschränkt die Polizeitätigkeit auf die Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Eine weitergehende Staatslenkung zum Allgemeinwohl ist nur auf Grundlage spezieller Gesetze zulässig.
Grundlage war die Rechtsprechung, insbesondere die Kreuzberg-Urteile von 1882 des Preußischen OVG.
Löschungspflicht bei Wegfall (§ 41 III 1 PolG)
Sind die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Maßnahme entfallen, müssen die Daten gelöscht und Unterlagen vernichtet werden.
Der Betroffene hat hierauf einen einklagbaren Anspruch.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn andere Vorschriften eine weitere Speicherung erlauben.
Meldeauflage
Verpflichtet eine Person, sich zu bestimmten Zeiten bei der Polizei zu melden. Sie greift in Grundrechte (Artt. 2 I, 8, 11 I GG) ein und bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage.
Umstritten ist, ob hierfür die Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) genügt oder ob eine spezielle Ermächtigung erforderlich ist, da § 28 PolG (Vorladung) nicht anwendbar ist.
Meldeauflage für Hooligans an Spieltagen.
Minusmaßnahme
Ist ein milderes polizeiliches Mittel gegenüber einer ausdrücklich geregelten, schwerwiegenderen Maßnahme.
Sie kann durch Auslegung aus der Ermächtigungsgrundlage der intensiveren Maßnahme abgeleitet werden, sofern sie verhältnismäßig ist.
Bei Versammlungen kann die Beschlagnahme eines Spruchbandes statt der Auflösung zulässig sein (§§ 15 III VersG, 38 PolG).
Mittelauswahl
Stehen der Polizei mehrere geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zur Verfügung, hat sie Auswahlermessen.
Sie darf eine oder mehrere Maßnahmen treffen, muss dabei aber die Ermessensgrenzen wahren und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (§ 5 PolG).
Die Polizei kann entscheiden, ob sie eine Versammlung lediglich beschränkt oder vollständig auflöst.
Nationalsozialistischer Polizeibegriff
Unter dem NS-Regime wurde die Polizei zum schrankenlosen Machtinstrument des totalitären Staates umgeformt.
Ihre Aufgabe war nicht mehr die Gefahrenabwehr, sondern der Schutz der „völkischen Ordnung“.
Partei und Polizei wurden organisatorisch verschmolzen, etwa durch die Unterstellung unter den Reichsführer SS.
Nichtstörer
Personen, die keine Verantwortung für eine Gefahr tragen und daher nur unter den engen Voraussetzungen des § 9 PolG zur Gefahrenabwehr herangezogen werden dürfen.
Ein Einschreiten gegen sie ist nur zulässig, wenn gegenwärtige erhebliche Gefahren anders nicht abgewendet werden können.
Die Polizei nutzt das Privatfahrzeug eines Unbeteiligten zur Verfolgung eines Täters.
Objektive Rechtsordnung
Ist das zentrale Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit und umfasst alle verbindlichen Rechtsnormen.
Ihre Verletzung liegt etwa vor, wenn ein Gesetz, eine Satzung oder ein Strafgesetz übertreten wird – es sei denn, der Handelnde handelt rechtfertigend, zB in Notwehr.
Auch im Ausland begangene Taten können einschlägig sein, wenn deutsches Strafrecht anwendbar ist.
Observation (§ 49 II Nr. 1 PolG)
Ist eine planmäßige verdeckte Beobachtung, die über 24 Stunden innerhalb einer Woche oder über eine Woche hinaus andauert.
Sie bedarf spezieller gesetzlicher Grundlage.
Kürzere Observationen sind nach § 43 PolG zulässig, dürfen aber nicht auf die allgemeine Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) gestützt werden.
Öffentliche Ordnung
Ungeschriebene Verhaltensregeln, die nach den jeweils herrschenden Anschauungen für ein geordnetes Zusammenleben unerlässlich sind.
Sie dient als subsidiärer Auffangtatbestand, wenn keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt.
Ihre Anwendung ist wegen ihrer Unbestimmtheit grundrechtssensibel.
Öffentliche Sicherheit
Ist ein zentrales Schutzgut des Gefahrenabwehrrechts, auch wenn sie im PolG nicht ausdrücklich definiert ist.
Sie umfasst den Schutz der objektiven Rechtsordnung, der individuellen Rechte und Rechtsgüter sowie der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen und Veranstaltungen.
Ein Verstoß gegen eines dieser Schutzgüter rechtfertigt polizeiliches Einschreiten.
Ordnungspartnerschaften
Formen der Zusammenarbeit zwischen Polizei und privaten Sicherheitsdiensten. Dienen der gemeinsamen Sicherheitswahrung, etwa durch abgestimmte Konzepte oder Informationsaustausch.
Private Sicherheitsdienste bleiben dabei weder formell noch materiell Teil der Polizei.
DB-Sicherheit und Bundespolizei in Bahnhöfen.
Personenfeststellung (§ 27 PolG)
Die Polizei darf eine Person anhalten und kontrollieren, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Dabei darf sie Ausweise verlangen und weitere Maßnahmen wie das Anfertigen von Fotos oder Fingerabdrücken ergreifen (§ 27 II PolG).
Die Maßnahme stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artt. 2 I iVm 1 I GG) dar.
Platzverweis (§ 30 I PolG)
Ist die vorübergehende Verweisung einer Person von einem Ort oder ein vorübergehendes Betretungsverbot.
„Vorübergehend“ meint kurzzeitig; der Begriff „Ort“ wird meist als eng umgrenzte Örtlichkeit verstanden.
Adressaten sind nur Störer (§§ 6, 7 PolG) oder Nichtstörer im polizeilichen Notstand (§ 9 PolG).
Polizei im formellen Sinn
Bezieht sich auf alle gesetzlichen Aufgaben, die Behörden mit der Bezeichnung „Polizei“ wahrnehmen.
Dazu gehören insbesondere Strafverfolgung (§ 163 StPO), OWiGs (§ 53 OWiG) und Amtshilfe (§§ 4-8 LVwVfG).
Er stellt auf die institutionelle Zuständigkeit ab, nicht auf den Aufgabeninhalt.
Polizei im materiellen Sinn
Stellt auf die Gefahrenabwehr als Inhalt der Tätigkeit ab, nicht auf die organisatorische Zuordnung.
Er umfasst jede hoheitlich handelnde Stelle, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abwehrt – unabhängig davon, ob sie als „Polizei“ bezeichnet wird.
Damit definiert er Polizei funktional über die Aufgabe.
Polizei im organisatorischen Sinn
Umfasst alle Institutionen und Dienststellen, die zur Behördenorganisation „Polizei“ gehören.
In BW zählen dazu sowohl die Polizeibehörden als auch der Polizeivollzugsdienst (§ 104 PolG).
Der Vollzugsdienst umfasst Schutz-, Kriminal-, Bereitschafts- und Wasserschutzpolizei.
Polizeikosten
Die Gefahrenabwehr ist eine hoheitliche Staatsaufgabe und grds. aus Steuermitteln zu finanzieren.
Daher gilt der Grundsatz der Kostenfreiheit des Polizeihandelns.
Eine Kostenabwälzung auf Bürger ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine gesetzliche Anspruchsgrundlage dies ausdrücklich erlaubt, etwa bei konkreter Pflichtigenstellung.
Polizeilicher Notstand (§ 9 I PolG)
Hierbei darf die Polizei ausnahmsweise auch gegen Nichtstörer Maßnahmen ergreifen.
Voraussetzung ist eine unmittelbar bevorstehende oder bereits eingetretene schwere Störung, die nicht rechtzeitig durch Maßnahmen gegen Störer oder durch Unmittelbare Ausführung abgewendet werden kann – oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand.
Polizeipflicht von Hoheitsträgern
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können polizeipflichtig sein, wenn sie für eine Gefahr verantwortlich sind.
Eine polizeiliche Maßnahme ist jedoch unzulässig, wenn sie unmittelbar in deren hoheitliche Tätigkeit eingreift – außer in unaufschiebbaren Notfällen.
Ein Abfallverband muss alte Bergwerksschäden sichern, wenn von ihm eine Gefahr ausgeht.
Polizeipflichtigkeit (§§ 6, 7, 9 PolG)
Bezeichnet die rechtliche Verantwortlichkeit von Personen, zur Gefahrenabwehr herangezogen werden zu können.
Sie betrifft solche Personen, die selbst zur Entstehung oder Aufrechterhaltung der Gefahr beigetragen haben oder in besonderer Beziehung zur Gefahrenquelle stehen.
Die Pflicht dient der effektiven Gefahrenabwehr und der Entlastung staatlicher Ressourcen.
Polizeistaatlicher Polizeibegriff
Im Absolutismus des 18. Jahrhunderts wurde „Polizei“ zur Bezeichnung einer konkreten Behörde und ihrer Beamten.
Ziel war es, unter staatlicher Kontrolle das Wohl der Untertanen zu fördern, allerdings durch umfassende Bevormundung.
Der Landesherr bestimmte, was dem Staatswohl diente.
Kontrolle von Preisen, Berufen oder religiösem Verhalten.
Polizeiverordnung (§ 17 I PolG)
Sind abstrakt-generelle Regelungen mit Geboten oder Verboten für unbestimmte Personen und Fälle.
Sie erleichtern die Gefahrenabwehr, da jeder Verstoß automatisch als Störung der öffentlichen Sicherheit gilt.
Für die zwangsweise Durchsetzung bedarf es aber zusätzlich einer konkreten Polizeiverfügung.
Primärebene
Bezeichnet die Ebene der eigentlichen Gefahrenabwehrmaßnahme, also des polizeilichen Einschreitens.
Maßgeblich ist, ob die Einschätzung der Lage im Moment des Handelns vertretbar war, unabhängig davon, ob sich die Gefahr später realisierte.
Neue Erkenntnisse nach der Maßnahme betreffen die Sekundärebene.
Private Sicherheitsdienste
Sind keine Polizeibehörden und besitzen keine hoheitlichen Befugnisse zur Gefahrenabwehr.
Sie dürfen nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen tätig werden, zB § 32 StGB oder § 127 I StPO.
Ihre Aufgaben beschränken sich auf den Schutz privater Rechte, etwa im Rahmen des Hausrechts.
Rasterfahndung (§ 48 PolG)
Die Polizei darf unter Richtervorbehalt Dritte zur Datenübermittlung verpflichten, um diese Daten automatisiert auszuwerten.
Die Maßnahme dient der Abwehr konkreter Gefahren für besonders gewichtige Rechtsgüter (zB Leib, Leben, Staatssicherheit) und darf nicht bloß im Vorfeld erfolgen.
Die Übermittlungsanordnung ist ein VA; die eigentliche Rasterfahndung ist ein Realakt.
Realakte
Sind tatsächliche Handlungen der Verwaltung ohne regelnden Charakter, also ohne Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten.
Im Polizeirecht zählen dazu etwa Streifenfahrten, Ermittlungen oder die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme.
Die Polizei streut eigenständig eine Ölspur ab – unmittelbare Ausführung als Realakt.
Repressives Handeln
Dient der Strafverfolgung nach bereits eingetretener Rechtsgutsverletzung.
Die Polizei handelt hier nicht als Gefahrenabwehrbehörde, sondern als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG).
Polizeiliche Durchsuchung wegen Verdachts auf Diebstahl gem. §§ 102 ff. StPO.
Risiko
Liegt vor, wenn eine mögliche Rechtsgutsverletzung zwar denkbar, aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist – also die Gefahrenschwelle des Polizeirechts nicht erreicht wird.
Risiken werden daher nicht durch das allgemeine Polizeirecht, sondern durch spezielles Risikoverwaltungsrecht reguliert, das vorausschauend auf Unsicherheiten reagiert.
Risikoverwaltungsrecht
Befasst sich mit Lagen, bei denen keine hinreichend wahrscheinliche Gefahr, aber ein nicht auszuschließendes Risiko besteht.
Es greift ein, wenn wissenschaftliche oder technische Unsicherheiten bestehen und Erfahrungswissen fehlt.
Im Gegensatz dazu verlangt das Polizeirecht eine konkrete, hinreichend wahrscheinliche Gefahrenprognose.
Rückgriff auf die Generalklausel
Ist nur zulässig, wenn keine abschließende Spezialermächtigung besteht.
Ob eine solche Spezialvorschrift abschließend ist, ist durch Gesetzesauslegung zu klären.
Im Zweifel soll die spezielle Regelung abschließend sein und die Generalklausel verdrängen, ebenso wie spezialgesetzliche Normen Vorrang vor Standardermächtigungen des PolG haben.
Rückkehr- und Annäherungsverbot (§ 30 III 2 PolG)
Diese Maßnahmen dürfen nur kurzzeitig angeordnet werden (§ 30 IV PolG) und setzen zwingend einen vorangegangenen Wohnungsverweis gegen dieselbe Person voraus.
Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist bei Anwendung von § 30 III 2 PolG unzulässig.
Gegen nicht erfasste Dritte (zB Stalker) kann ein Annäherungsverbot über § 6 PolG ergehen.
Schaden
Ein im polizeirechtlichen Sinne ist eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung eines polizeilichen Schutzguts.
Bloße Belästigungen, Unbequemlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten genügen nicht, es sei denn, ein spezielles Gesetz verbietet sie ausdrücklich.
Nur dann liegt eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit vor.
Scheingefahr
= Putativgefahr.
Liegt vor, wenn die Polizei irrtümlich eine Gefahr annimmt, weil sie Tatsachen pflichtwidrig falsch ermittelt oder fehlerhaft bewertet hat.
Anders als bei der Anscheinsgefahr fehlt hier eine rechtmäßige Tatsachengrundlage. Maßnahmen zur Abwehr einer Scheingefahr sind rechtswidrig.
Polizeieinsatz bei offensichtlich inszeniertem Filmdreh.
Schleierfahndung (§ 27 I Nr. 7 PolG)
Erlaubt der Polizei, zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität die Identität jeder Person in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf bestimmten Durchgangsstraßen festzustellen, unabhängig von konkreter Gefahr oder Verdacht.
Die verdachtsunabhängige Maßnahme ist wegen ihrer Weite verfassungs- und europarechtlich umstritten.
Schusswaffengebrauch
Die schwerwiegendste Form des unmittelbaren Zwangs und unterliegt daher besonders engen Voraussetzungen (§§ 67 f. PolG).
Diese Vorschriften begrenzen, sind aber keine eigenständigen Ermächtigungsgrundlagen. Maßgeblich ist die §§ 63 II iVm 66 ff PolG.
Besonders streng ist § 68 II PolG für gezielte Todesschüsse, etwa bei Geiselnahme oder Amokläufen.
Schutzgewahrsam (§ 33 I Nr. 2 PolG)
Ist zulässig bei drohender Gefahr für Leib oder Leben der betroffenen Person.
Die Eingriffsschwelle ist besonders hoch, da es um die Schutzbedürftigkeit der Person selbst geht.
Zusätzlich muss vorliegen:
- die Person bittet selbst um Gewahrsam,
- sie befindet sich in einer hilflosen Lage,
- sie droht mit Suizid.
Sekundärebene
Betrifft nachgelagerte Rechtsfolgen einer polizeilichen Maßnahme, etwa Kostenbescheide oder Entschädigungsansprüche.
Hier können neue Erkenntnisse berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Maßnahme (Primärebene) noch nicht vorlagen.
Die rechtliche Bewertung kann sich deshalb auf dieser Ebene ändern.
Sicherstellung (§ 37 PolG)
Dient der Abwehr konkreter Gefahren für das Abhandenkommen oder die Beschädigung einer Sache. Sie begründet polizeilichen Gewahrsam und ein gesetzliches Verwahrungsverhältnis.
Regelmäßig handelt es sich um einen Realakt; nur wenn der Gewahrsam eines Anwesenden beendet wird, liegt ein VA vor.
Sicherstellung eines Autos bei drohendem Hochwasser.
Sistierung (§ 27 II PolG)
Die Polizei darf zur Identitätsfeststellung u.a. Personen anhalten, Ausweise fordern, mitgeführte Sachen durchsuchen und Betroffene kurzzeitig zur Dienststelle mitnehmen.
Dauert die Mitnahme länger, ist sie als Gewahrsam zu qualifizieren und nur nach § 33 I Nr. 3 PolG zulässig; Zwangsmittel erfordern §§ 63 ff. PolG.
Sozialistischer Polizeibegriff (DDR)
Hob die Beschränkung der Polizei auf die Gefahrenabwehr auf.
Die Polizei diente umfassend der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und wurde als Instrument der Wohlfahrtspflege verstanden. Grundlage war das Volkspolizeigesetz.
Die Polizei durfte auch ohne konkrete Gefahr eingreifen, um „sozialistische Ordnung“ zu sichern.
Standardmaßnahmen
Häufig vorkommende, gesetzlich besonders geregelte polizeiliche Eingriffe, etwa Identitätsfeststellungen oder Platzverweise.
Sie sind in der Regel VA, da sie verbindliche Anordnungen enthalten und Mitwirkungspflichten auslösen.
Wird ihnen nicht freiwillig Folge geleistet, kann Polizeizwang nach §§ 63 ff. PolG zur Durchsetzung eingesetzt werden, auf Basis einer gesonderten Zwangsbefugnis.
Störer
Personen, die nach §§ 6, 7 PolG für eine konkrete Gefahr verantwortlich sind und daher von der Polizei zur Gefahrenabwehr in Anspruch genommen werden dürfen.
Sie bilden die vorrangige Adressatengruppe polizeilicher Maßnahmen.
Der Verursacher einer Lärmbelästigung ist als Handlungsstörer nach § 6 PolG verantwortlich.
Störerauswahl
Sind mehrere Personen polizeipflichtig, hat die Polizei Auswahlermessen, gegen wen sie einschreitet.
Die Auswahl muss am Ziel effektiver Gefahrenabwehr ausgerichtet sein.
Weitere zulässige Kriterien können u.a. die Gefahrennähe oder eine gerechte Lastenverteilung sein.
Strafverfolgungsvorsorge
Umfasst präventive Maßnahmen zur Ermöglichung oder Erleichterung künftiger Strafverfolgung, ohne dass bereits eine Straftat begangen oder ein Anfangsverdacht gegeben ist.
Obwohl gegenständlich dem Strafverfahrensrecht zugehörig, liegt die Gesetzgebungskompetenz insoweit bei den Ländern, soweit der Bund sie nicht abschließend genutzt hat (Art. 72 I GG).
Subjektive Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen
Dieses Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst individuelle Rechtspositionen wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Besitz oder das APR.
Es wird polizeirechtlich relevant, wenn keine Verletzung der objektiven Rechtsordnung vorliegt, etwa bei Naturkatastrophen oder Eigengefährdung.
Subsidiaritätsklausel (§ 2 II PolG)
Die Polizei darf bei Verstößen gegen privatrechtliche Normen nur in Ausnahmefällen eingreifen.
Voraussetzung ist ein Antrag des Berechtigten, die Unmöglichkeit rechtzeitigen gerichtlichen Schutzes und die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Rechtsverwirklichung.
Diese Klausel schützt die Zuständigkeit der Zivilgerichte.
Theorie der unmittelbaren Verursachung
Es ist grds. derjenige verhaltensverantwortlich, der die letzte wesentliche Ursache vor dem Eintritt der Gefahr gesetzt hat.
Mittelbare Beiträge reichen für eine Verantwortlichkeit regelmäßig nicht aus.
Ausnahmen gelten nur in Sonderfällen wie beim Zweckveranlasser oder latenten Störer.
Trennungs- bzw. Ordnungsbehördensystem
Dieses System trennt den Polizeivollzugsdienst organisatorisch von anderen Gefahrenabwehrbehörden.
Die klassische Polizei beschränkt sich auf uniformierte Einsatzkräfte, während andere Aufgaben wie Bau- oder Gewerbeüberwachung auf Ordnungsbehörden übertragen wurden.
In NRW übernimmt das Ordnungsamt Aufgaben der Gefahrenabwehr, nicht die Polizei.
Trennungsgebot
Ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip, das Polizei und Nachrichtendienste organisatorisch strikt voneinander trennt.
Nachrichtendienste dürfen keine polizeilichen Eingriffs- oder Zwangsbefugnisse erhalten, um einen übermächtigen Überwachungsstaat zu verhindern.
In BW ist das Gebot gesetzlich in § 2 III und § 5 III 1 LVSG verankert.
Trojaner (§ 54 II PolG)
Erlaubt dem Polizeivollzugsdienst die Quellen-TKÜ durch Einschleusen eines „Trojaners“, soweit kein absolut geschützter Kernbereich betroffen ist (§ 54 IX PolG).
Beide Maßnahmen bedürfen einer richterlichen Anordnung durch das zuständige Amtsgericht (§ 54 IV, VI PolG).
Unmittelbare Ausführung
Ist eine polizeiliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr ohne vorherigen VA, also ohne Anordnung gegenüber einem Störer.
Sie kommt nur in Betracht, wenn kein Handlungs- oder Zustandsstörer rechtzeitig erreichbar oder ansprechbar ist. Rechtsgrundlage ist §§ 8 I PolG iVm 1, 3 PolG.
Die Polizei streut eigenständig eine Ölspur ab, weil kein Verantwortlicher erreichbar ist.
Unmittelbarer Zwang (§ 64 I PolG)
Ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen.
Er dient im Gefahrenabwehrrecht der Durchsetzung eines VA gegen den Willen des Betroffenen und ist das zentrale Zwangsmittel des Polizeivollzugsdienstes.
Er kommt nur als letztes Mittel (ultima ratio) zum Einsatz.
Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 42 ff. PolG)
Das PolG regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten zu präventivpolizeilichen Zwecken, die DSGVO gilt hier nicht.
Zentral ist der Grundsatz der Zweckbindung (§ 15 II PolG): Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben wurden.
Für Datenerhebung zur Gefahrenabwehr gilt die spezielle Generalklausel des § 43 II PolG.
Verbringungsgewahrsam
Hierbei wird eine Person von der Polizei zur Gefahrenabwehr an einen entfernten Ort gebracht, um eine Wiederholung der Störung zu verhindern.
Voraussetzung ist eine rechtmäßige Ingewahrsamnahme nach § 33 I PolG; der Transport ist Teil ihrer Vollstreckung.
Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist unzulässig.
Verdachtsstörer
Ist eine Person, die nach der ex-ante-Sicht der Polizei entweder für eine Gefahr (Gefahrenverdacht) oder für deren Verursachung (Verursachungsverdacht) verantwortlich erscheint.
Beim bloßen Gefahrenverdacht darf die Polizei regelmäßig nur auf Spezialermächtigungen zurückgreifen.
Die Polizei hält eine Person für einen möglichen Bombenleger und durchsucht deren Wohnung.
Verdeckt eingesetzte technische Mittel (§ 49 II Nr. 2, 3 PolG)
Hierunter fallen verdeckt verwendete Geräte wie Kameras, Mikrofone, Peilsender oder Bewegungsmelder.
Der heimliche Einbau solcher Mittel, etwa in Fahrzeuge, ist nach § 49 I PolG zulässig, nicht jedoch in Wohnungen, da insoweit § 50 PolG abschließend gilt.
Solche Einsätze sind vorbereitende bzw. begleitende Maßnahmen der längerfristigen Observation.
Verdeckte Ermittler (§ 49 II Nr. 4 PolG)
Sind Polizeibeamte, die unter einer Legende und unter Geheimhaltung ihrer Identität Daten erheben.
Auch bei nur kurzfristigem Einsatz müssen die strengeren Voraussetzungen des § 49 I PolG eingehalten werden.
Die Maßnahme dient der heimlichen Datenerhebung mit konkretem Auftrag.
Verfassungsschutzrecht
Dient der präventiven Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, insbesondere zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Verfassungsschutzbehörden agieren verdeckt, besitzen aber keine Befehls- oder Zwangsbefugnisse.
Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf Informationsbeschaffung und -weitergabe.
Verhaltensstörer (§ 6 I PolG)
Ist eine Person, die durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursacht hat.
Als „Person“ gelten dabei auch juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und nichtrechtsfähige Vereine.
Der Verhaltensstörer ist polizeipflichtig und kann Adressat polizeilicher Maßnahmen sein.
Verhältnismäßigkeit (§ 5 PolG)
Verlangt, dass jede Maßnahme ein legitimes Ziel verfolgt sowie geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Im Polizeirecht ergänzt ihn der besondere Grundsatz des Austauschmittels, eine mildere Maßnahme ist stets vorzuziehen.
Eine Durchsuchung darf nur erfolgen, wenn keine gleich wirksame, aber weniger belastende Maßnahme in Betracht kommt.
Verkehrs- und Nutzungsdaten (§ 53 I PolG)
Erlaubt dem Polizeivollzugsdienst zur Gefahrenabwehr den heimlichen Zugriff auf Verkehrs- und Nutzungsdaten aus der Telekommunikation (zB Standort, Beginn/Ende eines Gesprächs).
Eine Inhaltsüberwachung ist ausdrücklich nicht zulässig.
Der Eingriff berührt das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 I GG.
Vertrauenspersonen (§ 49 II Nr. 5 PolG)
Vertrauenspersonen sind Privatpersonen ohne hoheitliche Befugnisse, die dauerhaft für die Polizei tätig sind und dabei verdeckt Daten erheben.
Sie handeln heimlich und gelten als „verlängerter Arm“ der Polizei im Rahmen verdeckter Ermittlungen.
Verursachung (§ 6 PolG)
Ist ein unbestimmter, auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff, der wertende Elemente enthält.
Entscheidend ist, ob das Verhalten einer Person mit der Gefahr so eng zusammenhängt, dass sie als Verantwortlicher zur Gefahrenbeseitigung herangezogen werden darf.
Maßgeblich ist die Effektivität der Gefahrenabwehr.
Videoüberwachung Kriminalitätsschwerpunkt (§ 44 III PolG)
Die Polizei darf öffentlich zugängliche Orte per Video überwachen, wenn sie als Kriminalitätsschwerpunkte gelten, also deutlich stärker belastet sind als das übrige Gemeindegebiet.
Eine konkrete Gefahr ist nicht erforderlich; die Maßnahme dient der präventiven Gefahrenvorsorge durch Abschreckung.
Videoüberwachung bei Gefährdungslage (§ 44 I PolG)
Die Polizei darf bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen mit besonderem Gefährdungsrisiko Bild- und Tonaufzeichnungen zur Gefahrenabwehr machen.
Erfasst werden darf jede anwesende Person, unabhängig von einer Störereigenschaft.
Art. 8 GG gilt nur für Versammlungen, nicht für bloße Veranstaltungen.
Videoüberwachung gefährdeter Objekte (§ 44 II PolG)
Die Polizei darf an oder in besonders gefährdeten Objekten (zB Behörden, Bahnhöfe, Versorgungseinrichtungen) Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn konkrete Anhaltspunkte für mögliche Straftaten bestehen.
Eine konkrete Gefahr ist nicht erforderlich.
Erfasst werden kann jede Person mit Ortsbezug, unabhängig von einer Störereigenschaft.
Vorladung zur Polizeidienststelle (§ 28 PolG)
Die Polizei darf zur Gefahrenabwehr eine Person durch VA vorladen, um zB Angaben aufzunehmen oder erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen (§ 28 I PolG).
Die Maßnahme greift in Art. 2 I GG ein, ist aber keine Freiheitsentziehung nach Art. 104 I GG; eine zwangsweise Durchsetzung („Vorführung“) ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 28 III PolG zulässig.
Warnungen
Sind polizeiliche Hinweise auf Gefahren oder Nachteile und enthalten meist Information, Bewertung und Appell.
Allgemeine Gefahrenwarnungen an die Bevölkerung gelten als polizeiliche Leistungen und bedürfen keiner speziellen Befugnis.
Personenbezogene Warnungen können Grundrechtseingriffe darstellen und erfordern daher eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
Wohlfahrtsstaatlicher Polizeibegriff
Verstand unter „Policey“ die umfassende Ordnung und Lenkung aller Lebensbereiche zur Sicherung des Gemeinwohls.
Er war nicht auf Gefahrenabwehr begrenzt, sondern zielte auf die „gute Ordnung“ des gesamten gesellschaftlichen Lebens.
Polizei bedeutete dabei nicht eine Behörde, sondern staatliche Regelungsfunktion in Ehe, Arbeit, Religion usw.
Wohnungsverweis (§ 30 III 1 PolG)
Darf nur gegen den Wohnungsinhaber und nur bei einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr ausgesprochen werden, die von ihm selbst ausgeht.
Der zu schützende Bewohner muss in konkreter Gefahr sein.
Für Gäste oder Dritte in der Wohnung kann ein Verweis auf Grundlage der Generalklausel erfolgen.
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§§ 1, 3 PolG)
Eine polizeiliche Maßnahme ist nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt und das Eingreifen im öffentlichen Interesse geboten ist.
Reine Selbstgefährdung ohne Auswirkungen auf die Allgemeinheit rechtfertigt grds kein Einschreiten.
Kein Einschreiten bei freiwilligem Fasten im privaten Raum ohne Drittgefährdung.
Zurückbehaltungsbefugnis (§ 129 S. 1 PolG)
Die Polizei darf die Herausgabe einer durch Ersatzvornahme erlangten Sache (zB ein abgeschlepptes Auto) von der Zahlung der Kosten abhängig machen.
Ersetzt einen Rückgriff auf § 273 BGB.
Die Erklärung ist keine Regelung iSv § 35 LVwVfG und daher kein VA.
Zusatzverantwortlicher (§ 6 II, III PolG)
Neben dem eigentlichen Handlungsverantwortlichen kann die Polizei ihre Maßnahme ausnahmsweise auch gegen bestimmte Dritte richten, etwa den Sorgeberechtigten (§ 6 II 1 PolG), den Betreuer (§ 6 II 2 PolG) oder den Geschäftsherrn eines Verrichtungsgehilfen (§ 6 III PolG).
Wirft ein 14-jähriger Böller auf eine Straße, kann auch sein Vater zur Gefahrenabwehr herangezogen werden.
Zustandsverantwortlichkeit (§ 7 PolG)
Knüpft an die rechtliche Beziehung einer Person zu einer gefährlichen Sache an.
Wer die tatsächliche Herrschaft über eine gefährliche Sache innehat, kann zur Gefahrenabwehr herangezogen werden.
Dies ist verfassungsrechtlich durch Art. 14 II GG gedeckt, denn Eigentum verpflichtet.
Zwangsgeld (§§ 63 I PolG, 23 f. LVwVG)
Ist ein hoheitliches Beugemittel zur Durchsetzung eines zuvor durch VA auferlegten Verhaltensgebots oder -verbots.
Es dient der künftigen Pflichterfüllung, hat keinen Strafcharakter und ist weder Geldstrafe noch Bußgeld.
Bei Uneinbringlichkeit kann ein Ersatzzwangsmittel angeordnet werden.
Zwangshaft (§§ 63 I PolG iVm 24 LVwVG)
Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, kann als Ersatzzwangsmittel Zwangshaft verhängt werden.
Sie dient als Beugemittel der Durchsetzung eines polizeilichen Verhaltensgebots und ist keine Strafe, sondern sogenannte Erzwingungshaft.
Die Dauer beträgt 1 bis 14 Tage.
Zwangsmittel
Dienen der Durchsetzung polizeilicher Verfügungen gegen den Willen des Adressaten und verfolgen einen Beugezweck.
Sie greifen in Grundrechte ein und bedürfen daher besonderer gesetzlicher Ermächtigungen.
Das PolG unterscheidet zwischen Zwangsgeld, Zwangshaft, Ersatzvornahme (§ 63 PolG iVm LVwVG) und unmittelbarem Zwang (§§ 64 ff. PolG).
Zweckveranlasser
Ist eine Person, die nicht unmittelbar eine Gefahr verursacht, aber durch ihr Verhalten gezielt eine Situation schafft, in der Dritte typischerweise gefährdend handeln.
Maßgeblich ist eine objektiv-normative Betrachtung.
Ein Ladenbesitzer dekoriert sein Schaufenster so spektakulär, dass sich Menschenmengen davor versammeln und der Straßenverkehr behindert wird.