Juracard

Kursinhalt
Definitionen 📖
Dieser Unterkurs bietet dir eine umfassende Sammlung aller wichtigen Definitionen zum Kommunalrecht NRW – von Abberufung von Beigeordneten bis zur Zwei-Stufen-Theorie. 💡 Jede Definition ist knapp, präzise und prüfungsorientiert formuliert. 📝 Ideal zum schnellen Nachschlagen, Wiederholen und Lernen. ✨ So beherrschst du alle zentralen Begriffe sicher – ein Muss für Klausur und Examen.
0/1
Kommunalrecht NRW

Abberufung von Beigeordneten (§ 71 VII GO)

Beigeordnete können mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl vom Rat abberufen werden.

Da die Abberufung nicht als (Ab)Wahl, sondern als Beschluss gilt, ist eine geheime Abstimmung nur auf Antrag eines Fünftels der Ratsmitglieder erforderlich (§ 50 I 5 GO).

Mit der Abberufungsentscheidung treten Beigeordnete in den einstweiligen Ruhestand.

 


 

Abgabenhoheit

Erlaubt es der Gemeinde, im Rahmen der Gesetze eigenständig Steuern zu erheben oder Hebesätze festzulegen.

Sie ist Teil der kommunalen Finanzhoheit und durch Art. 28 II GG verfassungsrechtlich abgesichert.

Eine Gemeinde setzt den Hebesatz der Grundsteuer B auf 420 % fest.

 


 

Abgrenzung Kommune – Staat 

Kommunen sind organisatorisch und rechtlich von den staatlichen Behörden des Landes zu trennen.

Während die Kommunen ihr Selbstverwaltungsrecht aus den Kommunalwahlen ableiten, legitimieren sich die staatlichen Behörden über die Landtagswahl und die hierdurch gewählte Landesregierung.

 


 

Abschlussentscheidung (§ 26 VI GO)

Ist der zweite Schritt der Zulässigkeitsprüfung eines Bürgerbegehrens. Der Rat prüft dabei ausschließlich, ob das erforderliche Unterschriftenquorum nach § 26 IV GO erreicht ist.

Auch diese Entscheidung ist ein VA.

Andere Zulässigkeitsfragen sind hier ausgeschlossen, da sie bereits in der Vorprüfungsentscheidung entschieden wurden.

 


 

Akteneinsichtsrecht (§ 55 V 1 GO)

Ratsmitglieder haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit die Unterlagen der Vorbereitung oder Kontrolle von Rats- oder Ausschussbeschlüssen dienen.

Eine Verweigerung ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen Betroffener oder Dritter entgegenstehen.

Für Fraktionen, ein Fünftel der Ratsmitglieder oder den Rat als Ganzes bestehen weitergehende Einsichtsrechte.

 


 

Allgemeine Aufsicht (§ 119 I GO)

Ist eine reine Rechtsaufsicht, die sicherstellt, dass die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden.

Sie gilt für alle gemeindlichen Aufgaben und findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 78 IV 1 LV, wonach das Land die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden überwacht.

 


 

Allgemeine Offenbarungspflicht (§ 43 III GO)

Ratsmitglieder müssen dem Bürgermeister ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse offenlegen, soweit diese für die Mandatsausübung von Bedeutung sein können.

Ziel ist es, mögliche Verstöße gegen Mitwirkungsverbote frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Ergänzend besteht im Einzelfall die Pflicht, ein konkretes Mitwirkungsverbot nach §§ 43 II iVm 31 IV GO anzuzeigen.

 


 

Allzuständigkeit des Rates (§ 41 I 1 GO) 

Der Rat besitzt eine Auffangkompetenz für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung, die keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind.

Diese Allzuständigkeit greift erst subsidiär, wenn sich nach der Prüfung keine Spezialzuständigkeit des Rates, des Bürgermeisters oder der Bezirksvertretung ergibt.

Über die Errichtung einer neuen Sporthalle entscheidet der Rat.

 


 

Annextätigkeiten

Sind untergeordnete Rand- oder Nebennutzungen, die der Haupttätigkeit zugeordnet werden und deren rechtliche Einordnung teilen.

Sie sind nicht selbstständig zu bewerten, sondern nehmen an der Rechtsnatur der Haupttätigkeit teil.

Werbeaufschriften auf städtischen Bussen; „Café to go“ im Rahmen des Schulbetriebs.

 


 

Anordnungsrecht (§ 123 GO)

Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst, wenn sie ihre gesetzlichen Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt.

Ziel ist es, rechtswidrige Untätigkeit zu verhindern und den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Eingriffe in bestehende Entscheidungsspielräume der Gemeinde sind unzulässig.

 


 

Anschluss- und Benutzungszwang (§ 9 GO)

Gemeinden können für öffentliche Einrichtungen ihres Gebietes in gesundheits- und umweltrelevanten Bereichen einen Anschluss- und Benutzungszwang festlegen.

Der Anschlusszwang verpflichtet zum Anschluss an die Einrichtung, der Benutzungszwang zur tatsächlichen Nutzung.

Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung bei gleichzeitiger Zulassung privater Brunnen.

 


 

Anstalt

Ist die organisatorische Zusammenfassung von Sach- und Personalmitteln zu einer verselbstständigten Verwaltungseinheit zur Erfüllung eines bestimmten öffentlichen Zwecks (zB Museum, Freibad).

Anstalten haben keine Mitglieder, sondern Benutzer.

 


 

Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR § 114a GO)

Gemeinden können Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer AöR errichten.

Im Unterschied zum Eigenbetrieb besitzt die AöR eigene Rechtspersönlichkeit und ist damit als juristische Person des öffentlichen Rechts selbstständig handlungsfähig.

Stadtwerke in Form einer AöR.

 


 

Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft

Zur örtlichen Gemeinschaft gehören alle Angelegenheiten, die spezifisch vor Ort wurzeln oder lokal bedeutsam sind.

Die Gemeinde hat insoweit eine Allzuständigkeit und benötigt keine spezielle Aufgabenübertragung.

Die Errichtung eines öffentlichen Schwimmbads gehört zur örtlichen Gemeinschaft.

 


 

Aufgabenerfindungsrecht

Gemeinden können im Rahmen ihres Universalitätsgrundsatzes eigenverantwortlich neue Aufgaben definieren und übernehmen, solange es sich um örtliche Angelegenheiten handelt.

Dieses sogenannte Aufgabenerfindungsrecht erlaubt ihnen, auf konkrete lokale Bedürfnisse zu reagieren.

Eine Gemeinde eröffnet mangels Nahversorgung ein eigenes Lebensmittelgeschäft für ihre Einwohner.

 


 

Auflösung des Rates (§ 125 GO)

Ist ein äußerstes Mittel und nur zulässig, wenn die Gemeinde ihre Aufgaben dauerhaft nicht erfüllt und eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung nicht mehr gesichert ist.

Sie erfolgt durch das für Kommunales zuständige Ministerium nach Ermächtigung der Landesregierung.

Der Auflösungsbeschluss ist ein VA, gegen den der Rat Anfechtungsklage erheben kann.

 


 

Aufsichtsbehörden

Die Kommunalaufsicht obliegt je nach Gemeindegröße verschiedenen Ebenen.

Für kreisangehörige Gemeinden ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde zuständig, für kreisfreie Städte die Bezirksregierung (§ 120 GO).

Obere Aufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden ist ebenfalls die Bezirksregierung, oberste Aufsichtsbehörde das für Kommunales zuständige Ministerium.

 


 

Aufsichtsmittel

Sind Instrumente, die den Aufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 11 GO zur Verfügung stehen.

Man unterscheidet präventive Mittel, die kommunales Fehlverhalten vorbeugend verhindern sollen (zB Beratung, Information, Genehmigungsvorbehalte), und repressive Mittel, die auf bereits eingetretenes Fehlverhalten reagieren.

 


 

Aufwandsentschädigung (§§ 45 V Nr. 1 GO, 1 EntschVO)

Ratsmitglieder erhalten eine gesetzliche Aufwandsentschädigung, die regelmäßig als monatliche Pauschale oder kombiniert mit Sitzungsgeld gezahlt wird.

Über die konkrete Form entscheidet der Rat in der Hauptsatzung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Sie dient der pauschalen Abgeltung aller mandatsbedingten Aufwendungen.

 


 

Ausfertigung und Verkündung

Nach positiver Prüfung wird die Satzung durch Ausfertigung bestätigt und anschließend öffentlich bekanntgemacht (Verkündung).

Erst durch die Bekanntmachung entfaltet sie Rechtswirkung; das Inkrafttreten richtet sich nach § 7 IV GO oder nach einer in der Satzung bestimmten Regelung.

 


 

Auskunftsrecht (§ 55 I 2 GO) 

Der Bürgermeister ist verpflichtet, Ratsmitgliedern auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu Tagesordnungspunkten Stellung zu nehmen.

Es besteht jedoch nur in Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich des Rates betreffen und für die der Bürgermeister in seiner Funktion als Verwaltungsleiter oder gesetzlicher Vertreter der Gemeinde verantwortlich ist.

 


 

Ausschluss wegen Befangenheit (§§ 31, 43, 50 VI GO)

Befangenheit liegt vor, wenn ein Ratsmitglied von einer Entscheidung persönlich besonders betroffen ist und dadurch die Gefahr besteht, dass die Entscheidung nicht mehr allein am öffentlichen Wohl ausgerichtet ist.

Gleichzeitig soll der Anschein einer voreingenommenen Entscheidung vermieden und das Vertrauen in die Verwaltung geschützt werden.

 


 

Ausschüsse (§ 57 I GO)

Der Rat kann Ausschüsse bilden, die entweder der fachkundigen Vorbereitung seiner Entscheidungen oder der unmittelbaren Entscheidungsübertragung dienen.

Sie haben daher eine zentrale Funktion in der Arbeitsteilung und Effizienzsteigerung der Ratsarbeit.

Der Rat bildet einen Bauausschuss, der Bauanträge vorbereitet und teilweise selbst entscheidet.

 


 

Auswärtigenzuschlag

Liegt vor, wenn in einer Abgabensatzung für auswärtige Nutzer höhere Gebühren verlangt werden als für Einwohner.

Dies verstößt nicht gegen Art. 3 I GG, wenn die Gebühren einheitlich kalkuliert sind und Einheimische über einen gemeindlichen Zuschuss entlastet werden.

 


 

Beanstandung + Aufhebung von Anordnungen (§ 122 II GO)

Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Anordnungen des Bürgermeisters beim Rat beanstanden, um dessen Kontrollrechte (§ 62 II 2 GO) zu aktivieren.

Die Beanstandung wirkt gem. § 122 II 3 GO aufschiebend, berührt aber die Außenwirksamkeit der Anordnung nicht.

Billigt der Rat die Anordnung dennoch, kann die Aufsichtsbehörde sie nach § 122 II 4 GO aufheben.

 


 

Beanstandung/Aufhebung von Ratsbeschlüssen (§ 122 I GO)

Die Aufsichtsbehörde kann den Bürgermeister anweisen, rechtswidrige Ratsbeschlüsse zu beanstanden (Beanstandungsrecht).

Wird der Beschluss trotz Beanstandung im Rat erneut gefasst, ist die Aufsichtsbehörde befugt, ihn selbst aufzuheben (Aufhebungsrecht).

Dieses zweistufige Verfahren dient der Sicherung der Gesetzmäßigkeit kommunaler Beschlussfassungen.

 


 

Bedingte Pflichtsatzung

Liegt vor, wenn eine Gemeinde nur dann zum Erlass einer Satzung verpflichtet ist, wenn eine bestimmte Voraussetzung erfüllt ist.

Bei Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts muss eine Anstaltssatzung erlassen werden (§ 114a II GO), bei Vorhandensein eines Eigenbetriebs eine Betriebssatzung (§ 114 I GO).

Ohne Eintritt dieser Bedingung besteht keine Satzungspflicht.

 


 

Befassungskompetenz

Verlangt stets einen gebietsbezogenen Charakter.

Ausreichend ist dabei schon eine hinreichend konkrete mögliche Betroffenheit des Gemeindegebiets.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG darf sich eine Gemeinde auch vorsorglich mit Fragen befassen, wenn eine ortsspezifische Betroffenheit erkennbar ist.

 


 

Behinderungs- und Benachteiligungsverbot (§ 44 I GO)

Ratsmitglieder dürfen weder bei der Bewerbung, Annahme noch bei der Ausübung ihres Mandats behindert oder am Arbeitsplatz benachteiligt werden.

Das Freistellungsrecht nach § 44 II GO umfasst nur den für die Mandatsausübung erforderlichen Zeitraum.

Zudem besteht nach § 44 III GO ein begrenzter Anspruch auf Urlaub für kommunalpolitische Bildungsveranstaltungen.

 


 

Beigeordnete (§§ 68-73 GO)

Sind kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die für 8 Jahre vom Rat gewählt werden (§ 71 I 3 GO).

Ihnen wird ein eigener Geschäftskreis zur Leitung zugewiesen, wodurch sie über hervorgehobene Kompetenzen gegenüber anderen Gemeindebediensteten verfügen.

Ihre beamtenrechtliche Stellung richtet sich nach § 119 LBG.

 


 

Beiträge

Sind Geldleistungen für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder Leistungen, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

Typisch sind Erschließungsbeiträge (§ 127 BauGB) oder Anschlussbeiträge für Wasser und Abwasser.

Ein Grundstückseigentümer zahlt einen Kanalanschlussbeitrag, obwohl er das Grundstück noch nicht bebaut hat.

 


 

Beigeordnete

Sind kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die für acht Jahre vom Rat gewählt werden (§ 71 GO).

Sie gehören zum leitenden Verwaltungspersonal und unterstützen den Bürgermeister bei der Führung der Gemeindeverwaltung.

 


 

Bekanntmachungsanordnung

Ist eine vom Bürgermeister zu unterzeichnende Erklärung, dass die Satzung öffentlich bekanntgemacht wird (BekanntmVO).

Hierbei handelt der Bürgermeister persönlich als Repräsentant der Gemeinde; vertreten werden kann er nur durch den allgemeinen Vertreter (§ 68 I GO).

Fehler oder ein Fehlen der Anordnung führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der Satzung.

 


 

Bekannt und bewährt

Das Kriterium „bekannt und bewährt“ darf nur nachrangig berücksichtigt werden, um Newcomer nicht zu benachteiligen.

Wird es faktisch zum Hauptkriterium, liegt ein Ermessensfehler vor.

Zwei gleich attraktive Bewerber für einen Weihnachtsmarkt – der erfahrene Anbieter darf dann wegen seiner Bewährtheit bevorzugt werden.

 


 

Benutzungsanspruch (§ 8 II GO)

Einwohner haben im Rahmen des geltenden Rechts Anspruch auf Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Einrichtungen.

Dieser Anspruch betrifft das „Ob“ der Nutzung, während die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses („Wie“) nach der Zwei-Stufen-Theorie durch Privatrecht (zB Mietvertrag) oder durch öffentlich-rechtliche Regelungen (zB Satzung) bestimmt werden kann.

 


 

Benutzungsverhältnis (2. Stufe)

Regelt das konkrete „Wie“ der Nutzung und kann je nach Ausgestaltung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein.

Bei privater Trägerschaft liegt regelmäßig ein zivilrechtlicher Vertrag (zB Mietvertrag) vor.

Betreibt die Gemeinde ein Bürgerhaus selbst, kann sie über Satzung oder AGB das Benutzungsverhältnis regeln.

 


 

Beschlussfähigkeit des Rates (§ 49 GO)

Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

Maßgeblich sind daher drei Faktoren: die gesetzliche Mitgliederzahl, die tatsächlich anwesende Zahl und das Verhältnis beider.

Liegt die Anwesenheit unterhalb dieser Grenze, ist ein gefasster Beschluss unwirksam.

 


 

Beschränkungen durch Widmung und Satzung

Die Nutzung darf nur im Rahmen des Widmungszwecks erfolgen; Einschränkungen müssen mit höherrangigem Recht vereinbar sein.

Änderungen nach Antragstellung, die gezielt den Antragsteller ausschließen, sind unzulässig.

Ein Verbot für einzelne Parteien wäre wegen Art. 3 GG unzulässig, wenn der Widmungszweck Parteiveranstaltungen erlaubt.

 


 

Bestellung eines Beauftragten (§ 124 GO)

Die Bestellung eines Beauftragten („Kommissar“) stellt den schwersten Eingriff in die gemeindliche Selbstverwaltung dar und ist nur der obersten Aufsichtsbehörde vorbehalten.

Sie kommt nur in Betracht, wenn die Gemeinde in erheblichem Maße von einer ordnungs- oder gesetzmäßigen Verwaltung abweicht; der Beauftragte ersetzt dann das betroffene Kommunalorgan.

 


 

Bezirkliche Angelegenheiten

Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten dürfen nach § 37 I 1 GO nur über solche Fragen entscheiden, deren Bedeutung nicht wesentlich über den jeweiligen Stadtbezirk hinausgeht.

Liegt eine Angelegenheit allerdings im gesetzlich ausdrücklich dem Rat vorbehaltenen Kompetenzbereich, ist die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ausgeschlossen, auch wenn sie rein bezirklich erscheint.

 


 

Bezirksregierung (§ 120 II GO)

Ist im Kommunalrecht unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Kreise und kreisfreien Städte ihres Regierungsbezirks.

Zugleich ist sie im staatlichen Verwaltungsaufbau vorgesetzte und weisungsberechtigte Behörde gegenüber dem Landrat als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde (§ 57 I 1 KrO).

Damit nimmt sie eine Doppelrolle zwischen staatlicher Mittelinstanz und Kommunalaufsicht ein.

 


 

Bezirksverfassung

Kreisfreie Städte müssen ihr Gebiet in 3-10 Stadtbezirke einteilen (§ 35 I, III GO), für die jeweils eine Bezirksvertretung gewählt wird (§ 36 I 1 GO).

Ziel ist die Stärkung der Bürgernähe bei Angelegenheiten mit bezirklicher Bedeutung.

Die Zahl und Abgrenzung der Stadtbezirke legt der Rat in der Hauptsatzung fest (§ 35 II GO).

 


 

Bezirksvertretung (§ 36 GO)

Sind unmittelbar gewählte Selbstverwaltungsorgane in kreisfreien Städten.

Sie bestehen aus 11-19 Mitgliedern einschließlich des Bezirksvorstehers (§ 36 II, III GO).

Für ihr Verfahren gelten die Vorschriften über den Rat entsprechend (§ 36 V GO).

Sie entscheiden in allen Angelegenheiten, die nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen, und haben insoweit eine Allzuständigkeit (§ 37 I 1 GO).

 


 

Bundesauftragsangelegenheiten (Art. 85 GG)

Führen die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes aus, kann die Aufgabenwahrnehmung auf die Gemeinden übertragen werden.

Diese gelten ebenfalls als Weisungsaufgaben.

Die Zuständigkeit verbleibt jedoch beim Land; eine direkte Übertragung durch Bundesgesetz auf Gemeinden ist unzulässig (Art. 84 I 7 GG).

 


 

(Bundes-)Kommunalverfassungsbeschwerde

Ist der Rechtsbehelf einer Kommune, wenn sie eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts durch Bundesrecht rügt.

Zuständig ist allein das BVerfG (Art. 93 I Nr. 4b GG), da das LVerfG nur Landesrecht prüfen können.

Ein Erfolg liegt etwa dann vor, wenn der Bund Aufgaben unzulässig auf Kommunen überträgt und damit gegen Artt. 84 I 7 GG sowie 28 II GG verstößt.

 


 

Bürger

Ist, wer das aktive Kommunalwahlrecht besitzt (§ 7 KWahlG).

Dazu muss man Deutscher oder Unionsbürger sein, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 16 Tagen in der Gemeinde wohnen.

Jeder Bürger ist zugleich Einwohner und kann an kommunalen Beteiligungsrechten mitwirken.

 


 

Bürgerbegehren (§ 26 GO)

Ermöglicht es den Bürgern, eine unmittelbare Entscheidung anstelle des Rates herbeizuführen.

Es leitet das Verfahren zu einem Bürgerentscheid ein, der auf Initiative der Bürger durchgeführt wird.

Alternativ kann der Rat selbst mit qualifizierter Mehrheit einen „Ratsbürgerentscheid“ beschließen (§ 26 I 2 GO), der inhaltlich demselben Verfahren folgt.

 


 

Bürgerentscheid (§ 26 VI, VII GO)

Ermöglicht den Bürgern, unmittelbar über eine gemeindliche Angelegenheit zu entscheiden – auch anstelle oder gegen den Rat.

Er ist rechtlich gleichwertig zur repräsentativen Entscheidung der Gemeindeorgane, ohne diese zu verdrängen.

Eine Sperrwirkung für gegenteilige Ratsentscheidungen entsteht erst nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch den Rat (§ 26 VI 7 GO).

 


 

Bürgermeister

Ist sowohl Wahlbeamter als auch Organ der Gemeinde. Beamtenrechtlich steht er in einem Beamtenverhältnis auf Zeit mit einer Wahlperiode von 5 Jahren (§§ 118 LBG, 65 I GO).

Sein Amt beginnt mit der Annahme der Wahl und bedarf keiner Ernennung; eine Altersgrenze besteht nicht (§ 118 IV LBG).

Kommunalrechtlich ist er direkt von den Bürgern gewählt und seine Kompetenzen ergeben sich aus der GO (§§ 65 f. GO).

 


 

Daseinsvorsorge

Bezeichnet die kommunale Aufgabe, die grundlegende Versorgung der Einwohner und der örtlichen Wirtschaft sicherzustellen.

Dazu zählen unter anderem Energie- und Wasserversorgung, Abfallentsorgung, Krankenhäuser, Schulen, kulturelle Einrichtungen oder Sportanlagen.

Die Gemeinde betreibt ein Freibad, um die Freizeit- und Gesundheitsversorgung vor Ort zu gewährleisten.

 


 

Delegationsmöglichkeit auf einen Ausschuss

Der Rat kann Entscheidungen, für die er nicht nach § 41 I 2 GO oder durch andere gesetzliche Vorschriften ausschließlich zuständig ist, auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen.

Damit wird eine flexible Aufgabenverteilung ermöglicht, ohne dass die Verantwortung für wesentliche Angelegenheiten aus der Hand gegeben wird.

 


 

Doppelstellung des Bürgermeisters

Der Bürgermeister ist Einerseits ist er Mitglied und Vorsitzender des Rates (§ 40 II 2, IV GO) mit Sitzungsleitung und Außenvertretung, andererseits steht er als Verwaltungschef (§§ 62 ff. GO) der Verwaltung vor.

In dieser Funktion ist er Dienstvorgesetzter, leitet die Geschäfte und vertritt die Gemeinde gesetzlich.

 


 

Doppelstellung des Landrates

Der Landrat ist einerseits kommunales Organ des Kreises, andererseits kann er gesetzlich bestimmt auch als untere staatliche Verwaltungsbehörde tätig werden.

In dieser staatlichen Funktion übt er insbesondere die allgemeine Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden aus (§ 120 I GO).

Dabei unterliegt er der Dienst- und Fachaufsicht der Bezirksregierung (§§ 12 f. LOG).

 


 

Dringliche Entscheidungen (§ 60 GO)

In Eilfällen, in denen der Rat eigentlich zuständig wäre, eine rechtzeitige Einberufung aber nicht möglich ist, sieht § 60 I GO ein gestuftes Dringlichkeitsverfahren vor.

Zunächst entscheidet der Hauptausschuss anstelle des Rates.

Nur wenn auch dieser nicht rechtzeitig zusammentreten kann und die Entscheidung unaufschiebbar ist, dürfen der Bürgermeister gemeinsam mit einem Ratsmitglied entscheiden.

 


 

Drohende Nachteile und Gefahren (§ 60 I 2 GO)

Eine Dringlichkeitsentscheidung setzt voraus, dass objektive Sachgründe von erheblichem Gewicht vorliegen.

Dazu zählen Katastrophen, öffentliche Notstände, erhebliche finanzielle Nachteile oder der drohende Verlust eines Rechtsstreits durch Fristversäumnis.

Bloße politische Zweckmäßigkeit oder Opportunität genügt hingegen nicht.

 


 

Durchgriffsverbot

Art. 84 I 7 GG untersagt dem Bund, Aufgaben unmittelbar auf die Kommunen zu übertragen.

Dieses Durchgriffsverbot konkretisiert den Schutz der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 II GG.

Der Bund darf den Gemeinden nicht direkt die Durchführung eines Bundesgesetzes auferlegen, ohne den Landesgesetzgeber einzuschalten.

 


 

Eigenbetrieb (§ 114 GO, EigVO)

Ist eine Organisationsform des öffentlichen Rechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nach der Eigenbetriebsverordnung NRW und einer Betriebssatzung geführt wird.

Er ist nur für wirtschaftliche Betätigungen vorgesehen (§§ 107 I, 107a GO).

Nichtwirtschaftliche Einrichtungen können eigenbetriebsähnlich ausgestaltet werden (§ 107 II 2 GO).

Wasserversorgung als Eigenbetrieb

 


 

Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde (Art. 28 II 1 GG)

Garantiert den Gemeinden das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen.

Sie dürfen insbesondere selbst über das Ob, Wie und Wann der Aufgabenerledigung entscheiden.

Staatliche Vorgaben, die keine eigenen Entscheidungsspielräume lassen, verletzen diesen Grundsatz.

 


 

Einberufung des Rats (§ 47 I GO) 

Der Bürgermeister beruft den Rat ein und bestimmt Termin sowie Ort der Sitzung.

Dieses Recht ergibt sich aus seiner Stellung als Ratsvorsitzender und kann ihm nicht entzogen werden.

Er ist jedoch an die Vorgaben des § 47 I 2-4 GO gebunden.

Fordert etwa eine Fraktion die Beratung über einen Bauantrag, muss der Bürgermeister den Rat kurzfristig einberufen.

 


 

Einrichtung (§ 8 GO)

Gemeinden können für bestimmte Einrichtungen einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben.

Dazu gehören insbesondere Wasserleitungen, Kanalisation, Friedhöfe, Leichenhallen sowie Einrichtungen zur Fernwärmeversorgung.

Auch Schlachthöfe unterfallen dem Benutzungszwang.

 


 

Einrichtungen der Daseinsvorsorge (§ 107 II 1 Nr. 2 GO)

Einrichtungen der Daseinsvorsorge sind solche, die für die soziale, kulturelle oder gesundheitliche Betreuung der Einwohner erforderlich sind, etwa in den Bereichen Bildung, Kultur, Sport, Erholung oder Gesundheits- und Sozialwesen.

Sie gelten als privilegierte nichtwirtschaftliche Betätigungen, sodass die Schrankentrias nicht greift.

Betrieb einer städtischen Bibliothek oder eines Schwimmbads.

 


 

Einwohner (§ 21 GO)

Ist, wer in einer Gemeinde seinen Wohnsitz hat.

Jeder Bürger ist damit zugleich Einwohner, da das Bürgerrecht zusätzlich die Wahlberechtigung bei Gemeindewahlen voraussetzt.

Einwohner können u.a. durch einen Einwohnerantrag nach § 25 GO an der kommunalen Willensbildung mitwirken.

 


 

Einwohnerantrag (§ 25 GO)

Verpflichtet den Rat, über eine bestimmte gemeindliche Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden.

Mitwirkungsberechtigt sind alle Einwohner ab 14 Jahren, die seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen.

Da er nur ein Mitwirkungs-, aber kein Entscheidungsrecht vermittelt, hat der Einwohnerantrag im Vergleich zum Bürgerbegehren geringere praktische Bedeutung.

 


 

Energiewirtschaftliche Betätigung (§ 107a GO)

Die energiewirtschaftliche Betätigung ist ein eigener Tatbestand mit besonderen Rechtsfolgen.

Sie trägt den spezifischen Strukturen der Energiemärkte Rechnung, die weiterhin durch oligopolistische Anbieter sowie durch den Klimaschutz geprägt sind.

Gemeinden sollen hier unter erleichterten Bedingungen tätig werden können.

 


 

Entwidmung

Die Gemeinde kann eine öffentliche Einrichtung ganz oder teilweise entwidmen, also die Widmung wieder aufheben.

Eine Pflicht zur Fortführung besteht nur ausnahmsweise, etwa bei Einrichtungen mit besonderer Tradition oder hoher identitätsstiftender Bedeutung.

Die Gemeinde verkürzt die Öffnungszeiten ihres Freibads oder stellt den Betrieb ganz ein.

 


 

Ersatzvornahme (§ 123 II GO)

Kommt die Gemeinde einer rechtmäßigen Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht fristgerecht nach, kann diese die Maßnahme selbst durchführen oder Dritte beauftragen.

Sowohl die Anordnung (§ 123 I GO) als auch die Ersatzvornahme stellen eigenständige VA dar und können von der Gemeinde mit der Anfechtungsklage (§ 42 I VwGO) angegriffen werden.

 


 

Fachaufsicht

Bei den Auftragsangelegenheiten unterliegt die Gemeinde nicht nur der allgemeinen Rechtsaufsicht, sondern auch einer umfassenden staatlichen Fachaufsicht.

Diese erstreckt sich neben der Rechtmäßigkeit auch auf die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns und beinhaltet ein uneingeschränktes Weisungsrecht des Landes.

 


 

Festsetzung der Tagesordnung (§ 48 I GO) 

Dient sowohl der Information der Öffentlichkeit als auch der Vorbereitung der Ratsmitglieder und ist Ausdruck des Demokratieprinzips.

Sie muss daher rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht werden (§ 48 I 4 GO) und die einzelnen Tagesordnungspunkte hinreichend konkret bezeichnen (Konkretisierungsgebot).

Verstöße gegen diese Erfordernisse machen die gefassten Ratsbeschlüsse nichtig.

 


 

Finanzhoheit

Ermöglicht eine eigenverantwortliche Haushaltsführung und Einnahmenbeschaffung.

Die Gemeinde darf Haushaltspläne aufstellen und in gewissen Grenzen Steuern und Abgaben erheben.

Artt. 106 GG und 28 II GG bilden dafür die verfassungsrechtliche Grundlage.

 


 

Formelle Anforderungen an den Ratsbeschluss

Dazu gehören die Verbands- und Organkompetenz, ein ordnungsgemäßes Verfahren im Rat (Beschlussfähigkeit) sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Formvorgaben wie schriftliche Einladung und vorherige öffentliche Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung.

Wird eine Sitzung ohne ordnungsgemäße Einladung durchgeführt, ist der dort gefasste Beschluss rechtswidrig.

 


 

Fraktionen (§ 56 I GO)

Sind freiwillige Zusammenschlüsse von Ratsmitgliedern, die aufgrund politischer Übereinstimmung einheitlich wirken wollen.

In kreisangehörigen Gemeinden sind mindestens zwei Mitglieder erforderlich, in kreisfreien Städten mindestens drei.

Bilden drei Ratsmitglieder in einer kreisfreien Stadt eine gemeinsame politische Gruppe, entsteht eine Fraktion.

 


 

Freies Mandat (§ 43 I GO)

Ratsmitglieder vertreten die gesamte Bürgerschaft und sind daher an keine Aufträge gebunden.

Sie handeln ausschließlich nach Gesetz und eigener, am öffentlichen Wohl orientierter Überzeugung.

Geschützt ist dabei ihr öffentlich-rechtlicher Status als Ratsmitglied, der strikt von den Grundrechten der dahinterstehenden Privatperson zu trennen ist.

 


 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben

Sind kommunale Aufgaben, deren Wahrnehmung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern im Ermessen der Gemeinde liegt.

Die Aufsichtsbehörde kann hier keine Weisungen zur Zweckmäßigkeit erteilen, sondern nur die Rechtmäßigkeit der Finanzierung und Verwaltung kontrollieren (§ 119 I GO).

Entscheidung des Rates über den Bau eines Schwimmbads.

 


 

Freiwillige Satzungen

Beruhen auf der Satzungsautonomie und decken die Vielfalt kommunaler Angelegenheiten ab.

Sie können in sachlicher, räumlicher und personeller Hinsicht erlassen werden, etwa zur Regelung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen oder kommunaler Abgaben (§ 2 I 1 KAG).

Erlass eines Bebauungsplans (§ 10 I BauGB); Verringerung der Ratsmitgliederzahl (§ 3 II 2 KWahlG)

 


 

Gebietshoheit

= Territorialprinzip.

Die Gemeinde hat innerhalb ihrer Grenzen das Recht zur Ausübung von Hoheitsgewalt.

Außerhalb des Gemeindegebiets darf sie keine hoheitlichen Maßnahmen treffen.

Eine Polizeiverordnung der Gemeinde gilt nur innerhalb ihres Gebiets.


 

Gebietskörperschaften

Sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für ein fest umrissenes Gebiet zuständig sind und Mitglieder haben.

In NRW zählen hierzu insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände wie Kreise (§ 1 II KrO).

Ihre Aufgaben werden im Rahmen der Selbstverwaltung oder als Pflichtaufgaben im staatlichen Auftrag wahrgenommen.

 


 

Gebühr

Ist die öffentlich-rechtliche Gegenleistung für eine konkrete öffentliche Leistung, etwa eine Verwaltungsentscheidung oder die Nutzung einer kommunalen Einrichtung.

Man unterscheidet Verwaltungs- und Benutzungsgebühren.

Die Gemeinde erhebt eine Benutzungsgebühr für die Nutzung der kommunalen Kläranlage.

 


 

Gemeinde

Sind Teil der Kommunen und umfassen kreisfreie Städte sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden.

Sie sind Gebietskörperschaften mit einem bestimmten Zuständigkeitsgebiet und Mitgliedern, die regelmäßig die Einwohner sind.

Ihnen steht das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht nach Artt. 28 II GG und 78 I LV zu.

 


 

Gemeindeordnung

Ist das zentrale Gesetz für die kommunale Praxis in NRW, auf das andere Kommunalgesetze weitgehend verweisen.

Sie regelt unter anderem Grundlagen der Gemeinden, Rechtsstellung ihrer Mitglieder, Gemeindeorgane, Haushaltswirtschaft, wirtschaftliche Betätigung sowie Kommunalaufsicht.

Aufgrund ihrer zentralen Bedeutung ist sie Grundlage für viele kommunalrechtliche Prüfungen und Fallgestaltungen.

 


 

Gemeindeverbände

Sind insbesondere die Kreise, die beiden Landschaftsverbände, der Regionalverband Ruhr und die Städteregion Aachen.

Sie verfügen wie die Gemeinden über das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 II GG und Art. 78 I LV.

Ihre Mitglieder sind in der Regel andere Gebietskörperschaften, nicht unmittelbar die Einwohner.

 


 

Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 41 III GO)

Fallen Geschäfte der laufenden Verwaltung grds. in die Zuständigkeit des Bürgermeisters.

Darunter versteht man regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die nach feststehenden Grundsätzen entschieden werden können, also „auf eingefahrenen Gleisen“ erfolgen.

Sie sind nach Art, Umfang und finanzieller Bedeutung nicht von wesentlicher Tragweite.

 


 

Geschäftsfähigkeit der Gemeinden

Als juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Gemeinden geschäftsfähig und handeln durch ihre Organe.

Sie können sowohl im öffentlichen als auch im privaten Recht Erklärungen abgeben, Verträge schließen und VA erlassen.

Eine Gemeinde kann zB einen Kaufvertrag über ein Grundstück abschließen oder eine Satzung erlassen.

 


 

Geschäftsordnung des Rates

Ist ein organinternes Innenrecht, das die Rechte und Pflichten der Funktionsträger unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben näher ausgestaltet.

Sie hat keine Außenwirkung gegenüber den Einwohnern und ist daher keine Satzung, sondern ein inneradministrativer Rechtssatz, der in der Normenhierarchie unterhalb von Gesetzen und Satzungen steht.

 


 

Geschäftsordnungsautonomie des Rates

Ist Teil der Organisationshoheit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Artt. 28 II 1 GG, 78 I LV).

Berechtigt den Rat, seine internen Rechtsverhältnisse (Ablauf der Sitzungen, Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder) durch eine eigene Geschäftsordnung verbindlich zu regeln.

So kann der Rat etwa bestimmen, wie Wortmeldungen ablaufen oder in welcher Form Abstimmungen erfolgen.

 


 

Gesetzgebungskompetenz

Das Kommunalrecht fällt gem. Art. 70 GG in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder.

Der Bund hat insoweit keine Regelungsbefugnis.

In NRW gelten insbesondere die Gemeindeordnung (GO), die Kreisordnung (KrO) und die Landschaftsverbandsordnung (LVerbO).

 


 

Große kreisangehörige Stadt 

Ist eine Gemeinde, deren Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen mehr als 60.000 beträgt (§ 4 GO).

Mit dieser Einstufung erhält die Gemeinde neben dem Namenszusatz „Stadt“ auch zusätzliche Aufgaben und Kompetenzen gegenüber sonstigen kreisangehörigen Gemeinden.

Die Bezeichnung ist kraft Gesetzes zu führen, unabhängig von historischen Stadtbezeichnungen kleinerer Gemeinden.

 


 

Grundsatz der Allzuständigkeit

Gewährt den Gemeinden das Recht, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft anzunehmen, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Verwaltungsträgern zugewiesen sind.

Dies sichert den Gemeinden umfassende Handlungsspielräume, insbesondere im Bereich freiwilliger Aufgaben.

Laut BVerfGE 79, 127 gehört diese Zuständigkeitsvermutung zum Kern der Selbstverwaltungsgarantie.

 


 

Grundsatz der Sparsam-/Wirtschaftlichkeit (§ 75 I 2 GO)

Auch Bürgerbegehren sind an den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gebunden.

Ein Begehren ist unzulässig, wenn sein Ziel mit vernünftigen Grundsätzen der Wirtschaft schlechthin unvereinbar und damit nicht mehr vertretbar ist.

Damit gilt dieselbe Grenze wie für Ratsbeschlüsse, um die finanzielle Handlungsfähigkeit der Gemeinde zu sichern.

 


 

Grundsatz der Spiegelbildlichkeit

Folgt aus dem Demokratieprinzip und verlangt, dass die Ausschüsse als verkleinerte Abbilder die Zusammensetzung und Kräfteverhältnisse des Rates widerspiegeln.

Damit soll die Repräsentation der Bürger nicht nur im Rat, sondern auch in den Ausschüssen gewährleistet sein.

Wesentliche Änderungen in der Wahlperiode müssen durch eine Anpassung der Ausschussbesetzungen nachvollzogen werden.

 


 

Gruppen (§ 56 I, III GO)

Sind Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die sich politisch abgestimmt zusammenschließen, ohne die für eine Fraktion erforderliche Mindestzahl zu erreichen oder ohne eine Fraktion bilden zu wollen.

Sie haben Anspruch auf Zuwendungen zur Geschäftsführung (§ 56 III 1 GO) und müssen bei Wahlvorschlägen für Ausschüsse berücksichtigt werden (§ 50 III 3 GO).

 


 

Haftung des Rats (Art. 34 GG, § 839 BGB)

Gemeinderäte haften nicht persönlich für Amtspflichtverletzungen, sondern die Gemeinde haftet wie für einen Beamten.

Bei fiskalischem Handeln kommt zusätzlich eine zivilrechtliche Haftung in Betracht (§§ 89, 31 BGB).

Bei fehlerhafter Haushaltsentscheidung haftet die Gemeinde, nicht der einzelne Rat.

 


 

Hauptsatzung (§ 7 III GO)

Ist von jeder Gemeinde und jedem Gemeindeverband zwingend zu erlassen (§ 7 III 1 GO).

Sie regelt grundlegende Fragen der kommunalen Organisation und muss alle Angelegenheiten enthalten, die nach der Gemeindeordnung ausdrücklich ihr vorbehalten sind.

Wegen ihrer Bedeutung ist für den Beschluss eine qualifizierte Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.

 


 

Haushaltssatzung (§§ 78, 80 GO)

Die Haushaltssatzung ist von jeder Gemeinde zwingend zu erlassen und regelt die Grundlagen der Haushaltswirtschaft.

Sie dient zugleich der präventiven Aufsicht, da sie der Aufsichtsbehörde nach § 80 V GO vorzulegen ist.

Zusammen mit der Hauptsatzung (§ 7 III GO) gehört sie zu den verpflichtenden Satzungen einer Gemeinde.

 


 

Hausrecht in Ratssitzungen (§§ 51, 62 GO)

Übt der Vorsitzende nach § 51 I GO aus. Maßnahmen hieraus können VA mit Außenwirkung darstellen.

Außerhalb von Sitzungen folgt das Hausrecht als Annexkompetenz aus der Geschäftsleitungsbefugnis des Bürgermeisters (§ 62 I 2 GO), wobei stets die Verhältnismäßigkeit zu wahren ist.

Der Bürgermeister weist einen störenden Zuhörer aus dem Sitzungssaal oder untersagt unzulässige Plakataktionen.

 


 

Hoheitliche Betätigung

Liegt vor, wenn die Tätigkeit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausschließlich von einem Träger öffentlicher Gewalt wahrgenommen werden darf.

Sie ist nicht marktgängig und unterfällt daher weder der wirtschaftlichen noch der nichtwirtschaftlichen oder energiewirtschaftlichen Betätigung.

 


 

Im Rahmen des geltenden Rechts (§ 8 II GO)

Der Benutzungsanspruch für öffentliche Einrichtungen besteht nur, wenn die Nutzung rechtmäßig ist und dem Widmungszweck entspricht.

Er entfällt, wenn Rechtsverstöße oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten sind oder wenn der Nutzer als ordnungspflichtige Person bzw. im Notstandsfall in Anspruch genommen werden müsste.

 


 

Individuelles Sonderinteresse

Liegt vor, wenn einem Ratsmitglied aus einer Entscheidung ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil erwachsen kann.

Maßgeblich ist eine objektiv nachvollziehbare, hinreichend wahrscheinliche persönliche Betroffenheit, die vom allgemeinen politischen oder gesellschaftlichen Interesse abzugrenzen ist.

Ein Ratsmitglied darf nicht über einen Bebauungsplan abstimmen, wenn dessen Grundstück von der Planung profitiert.

 


 

Inkompatibilität

Bezeichnet die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat.

Bestimmte Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sind nach § 13 I KWahlG zwar wählbar, müssen aber zur Annahme des Mandats ihr Dienstverhältnis beenden (§ 13 III 1 KWahlG).

Diese Beschränkung dient der Vermeidung von Interessenkollisionen und stützt sich auf Art. 137 GG.

 


 

Inkrafttreten der Satzung (§ 7 IV 2 GO)

Das Inkrafttreten markiert den Beginn der äußeren Rechtswirkungen einer Satzung gegenüber den Normadressaten und ist vom Wirksamwerden des Gesetzes zu unterscheiden.

Nach § 7 IV 2 GO treten Satzungen grundsätzlich am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt in der Satzung festgelegt ist.

 


 

Innerorganschaftliche Streitigkeiten

Entstehen zwischen Organteilen desselben Organs oder zwischen einzelnen Organteilen und dem Gesamtorgan, wenn es um deren Rechte und Kompetenzen geht.

Sie betreffen somit das Binnenverhältnis eines Organs.

Ein Ratsmitglied verlangt die öffentliche Behandlung eines Themas oder eine Fraktion fordert höhere Zuwendungen nach § 56 III 1 GO.

 


 

Institutionelle Garantie

Die kommunale Selbstverwaltung ist durch Art. 28 II GG geschützt.

Damit wird nicht nur einzelnen Gemeinden ein Recht verliehen, sondern die Institution „Gemeinde“ mit einem verfassungsrechtlich gesicherten Bestand ausgestattet.

Die Gemeinde muss als eigenständige, mit Entscheidungsspielräumen ausgestattete Einheit im Staatsaufbau erhalten bleiben.

 


 

Interkommunale Zusammenarbeit

Die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben durch Gemeinden und Gemeindeverbände nach dem GkG.

Kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (§ 23 ff.), Zweckverbände (§§ 4 ff.), gemeinsame Kommunalunternehmen (§§ 27 f.) oder privatrechtlich organisiert werden.

Ziel ist eine effektivere und wirtschaftlichere Aufgabenwahrnehmung über Gemeindegrenzen hinweg.

 


 

Interkommunales Gleichbehandlungsgebot

Verpflichtet die Länder, bei der Verteilung staatlicher Leistungen alle Kommunen gleich zu behandeln und sachwidrige Benachteiligungen zu vermeiden.

Es leitet sich aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden iVm dem Gleichheitssatz ab.

Verstöße können durch eine kommunale Verfassungsbeschwerde vor dem VerfGH NRW geltend gemacht werden.

 


 

Interorganschaftliche Streitigkeiten

Hier stehen sich verschiedene Organ(teile) gegenüber, wenn sie ihre funktionellen Kompetenzen unterschiedlich bewerten.

Typische Fälle sind Klagen des Rates gegen den Bürgermeister auf Akteneinsicht (§ 55 IV 1 GO) oder Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Rat und Bezirksvertretung.

Eine Fraktion klagt gegen den Bürgermeister, weil dieser einen Tagesordnungspunkt nicht nach § 48 I 2 GO aufnimmt.

 


 

Kapazitätsbedingte Beschränkung

Ist die Einrichtung ausgelastet, besteht kein Anspruch auf Zulassung, die Entscheidung erfolgt dann nach pflichtgem. Ermessen anhand sachlicher Auswahlkriterien.

Zulassung zum Schwimmbad nach dem Prinzip „wer zuerst kommt“.

Bei Volksfesten können Kriterien wie Bekanntheit oder Losverfahren maßgeblich sein.

 


 

Kapazitätserschöpfung

Ist die Kapazität einer kommunalen Einrichtung erschöpft, besteht kein Anspruch auf Erweiterung, wohl aber auf eine gleichbehandlungs- und ermessensfehlerfreie Auswahl.

Der Zulassungsanspruch wandelt sich dann in einen Anspruch auf faire Vergabe.

Bei mehreren Bewerbungen um die Nutzung der Turnhalle muss die Gemeinde objektive Kriterien anwenden.

 


 

Kassatorisches Bürgerbegehren (§ 26 III GO)

Ein kassatorisches Bürgerbegehren richtet sich gegen einen Ratsbeschluss und unterliegt besonderen Fristen.

Grds. muss es binnen 3 Monaten ab dem Sitzungstag eingereicht werden (§ 26 III 2 GO).

Handelt es sich um einen beschlussabhängigen Bekanntmachungsfall, wie etwa bei Satzungen, beträgt die Frist 6 Wochen nach Bekanntmachung (§ 26 III 1 GO).

 


 

Kommunalabgaben

Sind sämtliche von Kommunen erhobenen Geldleistungen, insbesondere nach dem KAG.

Sie dienen der Finanzierung kommunaler Aufgaben und umfassen etwa Gebühren, Beiträge oder Steuern.

Erhebung einer Abwassergebühr nach dem KAG.

 


 

Kommunalaufsicht (§ 11 GO)

Ist eine staatliche Aufsicht des Landes über die Gemeinden.

Sie soll die Gemeinden in ihren Rechten schützen und zugleich die Erfüllung ihrer Pflichten sichern.

Dabei ist sie streng an die Gesetze gebunden und muss insbesondere die Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 II GG wahren.

 


 

Kommunale Selbstverwaltung

Artt. 28 II GG, 78 IV LV gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

Die Norm ist keine subjektive Grundrechtsgarantie, sondern eine institutionelle Garantie.

Die Gemeinde darf zB über die Müllabfuhr oder Kinderbetreuung selbst entscheiden.

 


 

Kommunales Formenwahlrecht

Gemeinden dürfen selbst entscheiden, in welcher Rechtsform sie eine öffentliche Einrichtung betreiben und wie sie das Verhältnis zu den Nutzern ausgestalten.

Dies ist Ausdruck der Selbstverwaltungsgarantie.

Die Gemeinde kann ein Hallenbad als Eigenbetrieb, Regiebetrieb oder GmbH führen.

 


 

Kommunale Hilfsbetriebe (§ 107 II GO)

Einrichtungen, die allein der Deckung des Eigenbedarfs der Kommune dienen, gelten als nichtwirtschaftlich.

Sie haben keinen unmittelbaren Verwaltungsbezug, ermöglichen aber die Aufgabenerfüllung der Verwaltung.

Bauhöfe, Hausdruckereien oder Hauskantinen.

 


 

Kommunale Spitzenverbände

Sind privatrechtlich organisierte Interessenverbände in der Rechtsform eines Vereins, in denen Gemeinden und Gemeindeverbände zusammengeschlossen sind.

Sie vertreten die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Gesetzgeber und Regierung, koordinieren deren Positionen und bieten juristische Beratung.

Städtetag, Städte- und Gemeindebund; Landkreistag

 


 

Kommunale Wirtschaftsförderung (§ 107 II 1 Nr. 3 GO)

Hierzu zählen unterstützende Tätigkeiten wie die Beratung und Betreuung ansiedlungswilliger Unternehmen, die Vermittlung von Gewerbeflächen oder die Beratung zu Fördermitteln.

Auch die Fremdenverkehrsförderung ist privilegiert, etwa durch den Betrieb von Touristikzentralen oder Verkehrsvereinen.

Einrichtung einer städtischen Wirtschaftsförderungsstelle, nicht aber der Betrieb eines kommunalen Hotels.

 


 

Kommunalverfassungsstreit

Ist eine Innenrechtsstreitigkeit zwischen kommunalen Organen oder Organteilen über ihre funktionellen Kompetenzen.

Er betrifft ausschließlich Fragen der inneren Zuständigkeiten und nicht private Rechte.

Rat und Bürgermeister streiten über die Zuständigkeit zur Vergabe eines Auftrags.

 


 

Kommunalverfassungsbeschwerde

Bei einer Verletzung durch ein Bundesgesetz ist die Kommunalverfassungsbeschwerde zum BVerfG statthaft (Art. 93 I Nr. 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 91 BVerfGG).

Gemeinden und Gemeindeverbände sind beschwerdeberechtigt.

Ein Bundesverordnung regelt kommunale Satzungen detailliert und lässt keinen Gestaltungsspielraum.

 


 

Kommunalwahlgesetz (KWahlG)

Regelt einheitlich die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu kommunalen Vertretungen (Rat, Kreistag, Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr) sowie die Wahl der Bürgermeister und Landräte.

Eine Sperrklausel verstößt gegen die Wahlrechtsgrundsätze, da kommunale Vertretungen weniger bedeutende Entscheidungen als Parlamente treffen und keine formellen Gesetze erlassen.

 


 

Kommune

Ist eine lokale Gebietskörperschaft mit Selbstverwaltungsrecht, zB Gemeinde, Stadt oder Landkreis.

Sie übernimmt Aufgaben der Daseinsvorsorge, Planung und sozialen Infrastruktur.

Der Landkreis organisiert den öffentlichen Nahverkehr für seine Gemeinden.

 


 

Konkretisierungsgebot (§ 48 I 4 GO)

Die Tagesordnung muss so genau bezeichnet werden, dass die Öffentlichkeit klar erkennen kann, welche Themen beraten und beschlossen werden sollen.

Zudem ist eine rechtzeitige Bekanntmachung erforderlich (mind. 3 Tage vor der Sitzung).

Zeit und Tagesordnungspunkte müssen vollständig und hinreichend bestimmt bekannt gemacht werden.

 


 

Konkurrentenverdrängungsklage

Nach einer Ansicht genügt die Verpflichtungsklage, da die Zulassung des Konkurrenten rückgängig gemacht werden könne.

Die Gegenmeinung verlangt zusätzlich eine Anfechtungsklage gegen die Zulassung des Konkurrenten, um die eigene Zulassung durchsetzen zu können.

A will auf den Weihnachtsmarkt, doch B hat den letzten Standplatz erhalten, A müsste dann auch Bs Zulassung anfechten.

 


 

Konnexitätsprinzip

Nach Art. 78 III LV gilt das strikte Konnexitätsprinzip: Werden den Gemeinden neue Aufgaben übertragen, muss das Land auch die Kosten übernehmen.

Es schützt die kommunale Finanzhoheit und verhindert eine Überlastung der Gemeinden.

Übertragung zusätzlicher Bildungsaufgaben ohne Finanzierung wäre unzulässig.

 


 

Kostenschätzungsverfahren (§ 26 II GO)

Vor Einleitung eines Bürgerbegehrens muss die Verwaltung eine Kostenschätzung erstellen und den Vertretungsberechtigten schriftlich mitteilen (S. 5).

Diese Schätzung ist auf den Unterschriftenlisten abzudrucken, sodass alle Unterzeichner sie zur Kenntnis nehmen können (S. 6).

 


 

Kooperationshoheit

Ist Teil der kommunalen Organisationshoheit und umfasst das Recht der Gemeinde, selbst zu entscheiden, ob sie eine Aufgabe allein oder gemeinsam mit anderen Körperschaften wahrnimmt.

Sie bildet die Grundlage für kommunale Zusammenarbeit.

Zwei Gemeinden richten gemeinsam einen Bauhof ein, um Ressourcen zu bündeln.

 


 

Kreis (§ 1 II KrO)

Sind Gemeindeverbände und zugleich Gebietskörperschaften.

Mitglieder sind die Kreiseinwohner, die zugleich Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden sind (§ 20 KrO).

Kreise nehmen eigenverantwortlich überörtliche Aufgaben wahr (§ 2 KrO), während für örtliche Angelegenheiten grds. die Gemeinden vorrangig zuständig bleiben.

 


 

Kreisangehörige Gemeinde

Sind organisatorisch einem Kreis zugeordnet.

Der Kreis übernimmt für sie Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben (§ 2 I 1 KrO) und ist für bestimmte Angelegenheiten kraft Gesetzes unmittelbar zuständig (§ 2 II KrO).

Währenddessen verbleiben Aufgaben wie die Bauleitplanung bei den Gemeinden selbst; in der Kommunalaufsicht tritt der Landrat als staatliche Behörde gegenüber den Gemeinden auf.

 


 

Kreisausschuss

Besteht aus 8-16 Kreistagsmitgliedern und dem Landrat als Vorsitzendem (§ 51 KrO).

Er ist nach § 50 I KrO für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Kreistag vorbehalten sind und nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören (§ 42a KrO).

Er nimmt mit dem Landrat Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahr (§§ 58 I KrO, 120 I GO).

 


 

Kreisfreie Stadt

Sind Gemeinden, die keinem Kreis zugeordnet sind.

Sie nehmen deshalb neben den gemeindlichen auch die Aufgaben wahr, die sonst von den Kreisen erledigt werden.

Die Aufsicht führende staatliche Behörde ist die Bezirksregierung (§ 120 II GO).

 


 

Kreistag

Oberstes Willensbildungs- und Beschlussorgan des Kreises.

Darüber hinaus entscheidet er über alle übrigen Angelegenheiten, soweit diese nicht dem Landrat oder dem Kreisausschuss zugewiesen sind und überwacht er die Tätigkeit des Landrats.

Setzt sich aus den Kreistagsmitgliedern und dem Landrat als Vorsitzenden zusammen (§ 25 KrO).

 


 

Kreistagswahl

Die Kreistagsmitglieder werden nach § 27 KrO gewählt, parallel dazu der Landrat nach § 44 KrO.

Bürger einer kreisangehörigen Gemeinde haben dadurch bei Kommunalwahlen 4 Stimmen: Kreistag, Landrat, Rat und Bürgermeister.

Diese verschiedenen Wahlakte werden unter dem Oberbegriff „Kommunalwahlen“ zusammengefasst.

 


 

Landeskommunalverfassungsbeschwerde

Ist der Rechtsbehelf einer Kommune, wenn sie sich unmittelbar gegen Landesrecht wendet und eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts geltend macht.

Zuständig ist ausschließlich der VerfGH NRW (Art. 75 Nr. 5b LV, §§ 12 Nr. 8, 52 VGHG).

Eine Beschwerde vor dem BVerfG ist grds. ausgeschlossen.

 


 

Landrat

Ist primär kommunales Organ des Kreises und wird unmittelbar durch die Kommunalwahl legitimiert.

Zugleich nimmt er in bestimmten, gesetzlich ausdrücklich angeordneten Fällen staatliche Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde wahr.

Diese Doppelstellung verleiht ihm eine besondere Stellung zwischen Kommunal- und staatlicher Auftragsverwaltung.

 


 

Landratswahl (§ 44 KrO)

Wird auf Kreisebene direkt von den Bürgern gewählt.

Zusammen mit der Wahl des Kreistages (§ 27 KrO) führt dies dazu, dass Bürger in kreisangehörigen Gemeinden bei den Kommunalwahlen insgesamt 4 Stimmen haben: Kreistag, Landrat, Rat und Bürgermeister.

Damit ist die Landratswahl Teil der verbundenen Kommunalwahlen.

 


 

Landschaftsverbände

Sind körperschaftlich strukturierte Kommunalverbände, deren Mitglieder nicht die Einwohner, sondern die Kreise und kreisfreien Städte ihres Zuständigkeitsbereichs sind.

Sie übernehmen überörtliche Aufgaben, die wegen Effizienz- und Wirtschaftlichkeitsgründen nicht von jeder Gebietskörperschaft einzeln wahrgenommen werden sollen.

Die Aufgaben sind in § 5 I LVerbO abschließend aufgeführt.

 


 

Leistungsfähigkeit (§ 107 I 1 Nr. 2 GO)

Eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde muss stets in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer finanziellen und organisatorischen Leistungsfähigkeit stehen.

Eine Überdimensionierung widerspricht diesem Grundsatz und macht die Betätigung rechtswidrig.

Der Bau und Betrieb eines U-Bahnnetzes durch eine kleine kreisangehörige Gemeinde überschreitet deren Leistungsfähigkeit.

 


 

Materielle Anforderungen an den Ratsbeschluss

Betrifft den inhaltlichen Gehalt eines Ratsbeschlusses.

Maßgeblich ist, ob die beschlossenen Punkte mit höherrangigem Recht (Gesetze, Verfassung) übereinstimmen.

Dabei kann die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von einzelnen Beschlusspunkten unterschiedlich ausfallen, auch wenn das formelle Zustandekommen insgesamt ordnungsgemäß war.

 


 

Ministerium für Kommunales

Das für Kommunales zuständige Ministerium ist die zentrale Behörde für Kommunalrecht und Kommunalpolitik in NRW.

Es ist oberste staatliche Kommunalaufsichtsbehörde (§ 120 IV GO) und führt unmittelbar die Aufsicht über die Landschaftsverbände sowie den Regionalverband Ruhr.

Zudem ist es vorgesetzte und weisungsberechtigte Behörde gegenüber den 5 Bezirksregierungen.

 


 

Mittelbare Staatsverwaltung

Hierbei erfüllt nicht das Land selbst, sondern eine rechtlich verselbstständigte Körperschaft staatliche Aufgaben.

Diese Aufgabenwahrnehmung erfolgt regelmäßig im Rahmen der sogenannten Pflichtaufgaben nach Weisung.

Die Gemeinde führt das Melderegister als Pflichtaufgabe für das Land.

 


 

Mittlere kreisangehörige Stadt (§ 4 GO)

Eine Mittlere kreisangehörige Stadt ist eine Gemeinde mit mehr als 25.000 Einwohnern an 5 aufeinanderfolgenden Stichtagen.

Auf Antrag ist eine Einstufung auch bei reduzierten Schwellenwerten möglich.

Mit der Einstufung gehen zusätzliche Aufgaben einher, die durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Gemeinden dieser Kategorie übertragen werden.

 


 

Nachvollziehbarkeit und Transparenz

Auch bei Auswahlentscheidungen des Rates oder eines Ausschusses gilt das Gebot von Nachvollziehbarkeit und Transparenz.

Entscheidungen müssen für Bürger und Gerichte überprüfbar sein und das pflichtgemäßes Ermessen erkennen lassen.

Dies stellt sicher, dass kommunale Auswahlentscheidungen rechtmäßig und kontrollierbar bleiben.

 


 

Neuübertragungen von Auftragsangelegenheiten

Es dürfen keine neuen staatlichen Auftragsangelegenheiten auf Kommunen übertragen werden (Art. 78 IV 2 LV und § 3 II GO).

Stattdessen sieht die Verfassung die Übertragung als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung vor, die weniger weisungsgebunden und kommunalfreundlicher sind.

Bereits bestehende Auftragsangelegenheiten müssen jedoch nach § 132 GO weiterhin erledigt werden.

 


 

Neutralitätsgebot

Verpflichtet Amtsträger, sich in ihrer amtlichen Funktion politisch neutral zu verhalten.

Es schützt die Chancengleichheit politischer Parteien und kommunaler Wählervereinigungen im Wettbewerb.

Gegenüber anderen Gruppierungen, die nicht an Wahlen teilnehmen, gilt dieses Gebot jedoch nicht.

 


 

Nichtwirtschaftliche Betätigung (§ 107 II GO)

Bestimmte marktgängige Aufgabenbereiche sind gesetzlich privilegiert und gelten als nichtwirtschaftliche Betätigung.

In diesen Fällen greift die Schrankentrias des § 107 I GO nicht.

Gleichwohl muss auch hier stets ein öffentlicher Zweck verfolgt werden, da dies bereits aus dem verfassungsrechtlichen Gemeinwohlgebot folgt.

 


 

Oberbürgermeister (§ 40 II 3 GO)

In kreisfreien Städten führt der Bürgermeister diese Amtsbezeichnung.

Er wird zusammen mit den Ratsmitgliedern direkt gewählt und repräsentiert die Stadt sowohl nach innen als auch nach außen.

Zusätzlich wählen die Bürger in jedem Stadtbezirk eine Bezirksvertretung (§ 36 I GO).

 


 

Observanz

Ist ungeschriebenes Ortsrecht in Form von lokalem Gewohnheitsrecht.

Es entsteht durch lang andauernde, tatsächliche Übung und Rechtsüberzeugung auf kommunaler Ebene.

Die kommunale Kirchenbaulast, also die gewohnheitsrechtliche Pflicht einer Gemeinde, für den baulichen Unterhalt einer Kirche zu sorgen.

 


 

Öffentliche Einrichtung (§ 8 I GO)

Eine öffentliche Einrichtung ist jeder Gegenstand, den die Gemeinde im öffentlichen Interesse bereitstellt und durch Widmung der allgemeinen Benutzung zugänglich macht.

Die Widmung kann ausdrücklich, etwa durch Ratsbeschluss oder Satzung, oder stillschweigend erfolgen.

Stadthallen; Festwiesen; Friedhöfe; Internetplattformen

 


 

Öffentlicher Zweck (§ 107 I 1 Nr. 1 GO)

Ist wirtschaftliche Betätigung nur zulässig, wenn sie durch einen öffentlichen Zweck erfordert wird.

Erfasst sind alle im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden Gemeinwohlbelange, nicht jedoch die reine Gewinnerzielung.

Während das Vorliegen eines öffentlichen Zwecks voll gerichtlich überprüfbar ist, steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu.

 


 

Öffentliches Bedürfnis (§ 11 GemO)

Das öffentliche Bedürfnis rechtfertigt Eingriffe wie den Anschluss- und Benutzungszwang, wenn vernünftige Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.

Reine Finanzinteressen der Gemeinde reichen dafür nicht aus, können aber als Nebenfolge hingenommen werden.

Anschlusszwang an die Kanalisation.

 


 

Öffentlichkeit der Ratssitzung (§ 48 II GO)

Ratssitzungen sind grds. öffentlich, um Transparenz der Entscheidungsfindung und demokratische Kontrolle der gewählten Vertreter zu gewährleisten (§ 48 II 1 GO).

Öffentlichkeit liegt vor, wenn jedermann ohne Ansehen der Person Zutritt erhält, soweit die Raumkapazität dies zulässt; eine Zugangsbeschränkung auf bestimmte Gruppen ist unzulässig.

Störungen können mit einem Ausschluss geahndet werden.

 


 

Ordnungsbehördliche Verordnungen (§ 27 I OBG)

Können Gemeinden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erlassen.

Für sie gelten die besonderen Vorgaben der §§ 25 ff. OBG.

Satzungsrechtliche Regelungen im Ordnungsrecht sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie spezialgesetzlich ausdrücklich bestimmt sind, und dürfen nicht im Widerspruch zu ordnungsbehördlichen Verordnungen oder Gesetzen stehen.

 


 

Organleihe

Bedeutet, dass ein kommunales Organ in gesetzlich bestimmten Fällen staatliche Aufgaben wahrnimmt.

Dabei handelt nicht die Kommune selbst, sondern nur das „ausgeliehene“ Organ, das in die staatliche Verwaltung eingegliedert und als staatliche Behörde tätig wird.

Landrat, der als untere staatliche Verwaltungsbehörde (§§ 120 I GO, 59 III KrO).

 


 

Organisationshoheit

Die Gemeinde kann frei entscheiden, wie sie ihre Aufgaben organisatorisch bewältigt, sowohl bei Selbstverwaltungs- als auch bei Weisungsaufgaben.

Dazu zählt auch die interne Aufgabenverteilung und die Kooperation mit anderen Gemeinden (Kooperationshoheit).

Eine Gemeinde kann ein gemeinsames Bauamt mit Nachbargemeinden einrichten.

 


 

Organkompetenz

Für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen ist ausschließlich der Rat der Gemeinde zuständig (§ 41 I 2 GO).

Diese Kompetenz ist nicht übertragbar, weder auf Ausschüsse noch auf den Bürgermeister.

Neben der allgemeinen Satzungskompetenz (f) regelt § 41 I GO auch spezielle Zuständigkeiten, etwa für Bebauungspläne (g) und die Haushaltssatzung (h).

 


 

Organteile

Sind die einzelnen Mitglieder eines Kollegialorgans wie die Gemeinderäte oder Ausschüsse.

Ein Ratsmitglied ist Organteil, der erste Bürgermeister-Stellvertreter ist Organvertreter.

 


 

Organtreue

Verpflichtet die gemeindlichen Organe und Organteile zu gegenseitiger Rücksichtnahme und loyalem Verhalten.

Er beruht auf Treu und Glauben sowie dem verfassungsrechtlichen Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme, darf aber gesetzliche Kompetenzzuweisungen weder verdrängen noch verletzen.

Daraus folgt insbesondere die Pflicht, rechtsmissbräuchliches Handeln zu unterlassen.

 


 

Organvertreter

Vertreten das Organ gegenüber der Außenwelt, etwa die stellvertretenden Bürgermeister.

Ein Ratsmitglied ist Organteil, der erste Bürgermeister-Stellvertreter ist Organvertreter.

 


 

Organwalter

Sind die natürlichen Personen, die für ein juristisches Organ handeln.

Das Organ selbst bleibt davon unberührt und besteht unabhängig vom Wechsel seiner Organwalter fort.

Auch wenn ein neuer Bürgermeister gewählt wird, bleibt das Amt des Bürgermeisters als Organ der Gemeinde bestehen.

 


 

Örtlicher Bezug

Begrenzt die Beschluss- und Resolutionstätigkeit einer Gemeinde auf Angelegenheiten, die ihr eigenes Gebiet betreffen.

Überschritten ist er, wenn Organe zu überörtlichen Themen Stellung nehmen, für die keine Verbandskompetenz besteht.

Ein überörtliches Thema kann jedoch dann örtlich relevant werden, wenn das Gemeindegebiet konkret betroffen ist („konkrete ortsspezifische Realisierungsbetroffenheit“).

 


 

Personalhoheit

Umfasst die Entscheidung über Einstellung, Beförderung, Versetzung und Entlassung kommunaler Bediensteter.

Auch Disziplinarmaßnahmen gehören dazu.

Sie dient der Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben mit eigenem Personal.

Die Gemeinde stellt selbstständig einen Bauhofleiter ein.

 


 

Personalkörperschaften

Sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Mitgliedschaft an persönliche Eigenschaften oder berufliche Merkmale anknüpft.

Die Mitgliedschaft ist meist gesetzlich vorgeschrieben, etwa für Angehörige eines bestimmten Berufsstandes.

Jeder zugelassene Rechtsanwalt gehört kraft Gesetzes einer Rechtsanwaltskammer an.

 


 

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung

Sind Aufgaben, die den Kommunen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden (Art. 78 III 1 LV, § 3 II GO).

Hierbei ist nicht nur das „Ob“, sondern auch das „Wie“ der Durchführung geregelt, sodass die Aufsichtsbehörde begrenzte Zweckmäßigkeitsweisungen erteilen darf.

Dies begründet eine Sonderaufsicht (§ 119 II GO), die über die bloße Rechtsaufsicht hinausgeht.

 


 

Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben

Sind gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben, die von den Kommunen zwingend wahrzunehmen sind.

Über die Art und Weise der Durchführung können die Kommunen jedoch im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich entscheiden.

Bauleitplanung (§ 1 III BauGB); Schulträgerschaft (§§ 78 f. SchulG); Straßenbaulast für Gemeindestraßen (§ 47 I StrWG).

 


 

Präventive Aufsicht

Dient der vorbeugenden Kontrolle und soll Fehlentwicklungen frühzeitig verhindern (§ 11 GO).

Sie erfolgt durch Beratung, Information und in Ausnahmefällen über gesetzlich vorgesehene Genehmigungsvorbehalte.

Zur Wahrnehmung dieser Funktion bestehen besondere Informationsrechte der Aufsichtsbehörde (zB §§ 80 V GO, 115 GO).

 


 

Prüfungs- und Bestätigungsvermerk (§ 2 III BekanntmVO)

Bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung erfolgt ist.

Er ist Wirksamkeitsvoraussetzung und kann durch den Bürgermeister oder einen vertretungsberechtigten Beigeordneten (§ 68 II GO) unterzeichnet werden.

Fehlt der Vermerk oder ist er fehlerhaft, ist die Satzung unwirksam.

 


 

Planungshoheit

Die Gemeinde hat das Recht, örtliche Planungen eigenständig vorzunehmen.

Sie darf etwa Bebauungspläne erlassen oder sich an überörtlicher Planung beteiligen, wenn ihre Interessen betroffen sind.

Der Rat beschließt einen Bebauungsplan für ein Neubaugebiet.

 


 

Ratsbürgerentscheid (§ 26 I 2 GO)

Ein Ratsbürgerentscheid wird nicht durch ein Bürgerbegehren, sondern durch den Rat selbst eingeleitet.

Voraussetzung ist ein Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl, die sich aus den Ratsmitgliedern (§ 3 KWahlG) und dem Bürgermeister (§ 40 II 2 GO) zusammensetzt.

 


 

Ratsmitglieder

Hierunter sind die gewählten Mitglieder des Rates zu verstehen, nicht aber der Bürgermeister.

Wird im Gesetz vom „Rat“ oder vom „Rat mit seinen Mitgliedern“ gesprochen, ist der Bürgermeister mit umfasst.

So darf er etwa bei der Wahl der Beigeordneten (§ 71 I 3 GO) mitstimmen, nicht jedoch bei Entscheidungen, die ausdrücklich den „Ratsmitgliedern“ vorbehalten sind (§ 58 I 1 GO).

 


 

Ratsvorsitzender

Der Bürgermeister ist für die Vertretung und Repräsentation des Rates (§ 40 II 3 GO), die Leitung und Ordnung der Ratssitzungen (§ 51 I GO) sowie für die Einberufung und Tagesordnungsgestaltung (§§ 47 f. GO) zuständig.

Zudem kann er bei gemeindewohlgefährdenden Beschlüssen Widerspruch einlegen (§ 54 I GO).

Diese Kompetenzen sind strikt von seiner Rolle als Verwaltungschef zu unterscheiden.

 


 

Realkörperschaften

Sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Mitgliedschaft an den Besitz oder das Eigentum bestimmter Sachen geknüpft ist.

Die Zugehörigkeit entsteht also nicht durch persönlichen Willen, sondern automatisch durch die Eigentumsverhältnisse.

Eigentümer jagdbarer Flächen sind kraft Gesetzes Mitglieder der Jagdgenossenschaft.

 


 

Rechtsaufsicht (§ 119 I GO)

Dient der Sicherung der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Gemeinden (Art. 78 IV 1 LV).

Erfasst alle gemeindlichen Aufgaben und beschränkt sich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht aber der Zweckmäßigkeit.

Die Aufsichtsbehörde kann einen rechtswidrigen Ratsbeschluss beanstanden, nicht jedoch eine lediglich unzweckmäßige Entscheidung.

 


 

Rechtsetzungshoheit

Ist Teil des Selbstverwaltungsrechts und bezeichnet die Befugnis der Kommunen, ihre Angelegenheiten durch eigene Rechtsetzung zu regeln (Art. 28 II 1 GG).

Kernstück ist die Satzungsautonomie, mit der Kommunen abstrakt-generelle Regelungen für ihr Gebiet erlassen können.

Damit gestalten sie eigenständig ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze.

 


 

Rechtsfähigkeit der Gemeinden

Aus der Eigenschaft als juristische Personen folgt die Rechtsfähigkeit der Gemeinden.

Sie sind somit in der Lage, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, und zwar sowohl auf dem Gebiet des öffentlichen wie des privaten Rechts.

 


 

Rechtsmissbräuchliche Widmungsänderung

Eine nachträgliche Einschränkung der Widmung zur Verhinderung einer konkreten Nutzung gilt als rechtsmissbräuchlich. Maßgeblich ist der Widmungsinhalt bei Antragstellung.

Ein späterer Widerruf (§ 49 II 1 Nr. 3, 4 LVwVfG) ist unzulässig, wenn er auf einer missbräuchlichen Widmungsänderung beruht.

Die Gemeinde ändert die Widmung ihres Saals, nachdem eine unliebsame Partei dort eine Veranstaltung beantragt hat.

 


 

Rechtsstellung der Gemeinde

Die Gemeinde ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsfähigkeit.

Sie kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein, eigene Satzungen erlassen und vor Gericht auftreten.

Sie ist parteifähig nach § 50 ZPO und beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO.

 


 

Regiebetrieb

Ist eine organisatorisch und rechtlich unselbstständige Einrichtung innerhalb der Gemeindeverwaltung.

Die Gemeinde handelt hier unmittelbar über ihre Verwaltung, ohne eine eigene juristische Struktur zu schaffen.

Die Stadt betreibt ein Kulturzentrum direkt über ihr Hauptamt, ohne Ausgliederung in eine GmbH oder Eigenbetrieb.

 

 


 

 

Regionalverband Ruhr

Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsrecht (§ 2 I 1 RVRG).

Mitglieder sind die Kreise und kreisfreien Städte der Ruhrregion.

Seine Aufgaben und Tätigkeiten ergeben sich aus § 4 RVRG und betreffen insbesondere regionale Planung, Strukturentwicklung und Zusammenarbeit in der Metropole Ruhr.

 


 

Reines Gruppeninteresse (§ 31 III Nr. 1 GO)

Liegt vor, wenn der mögliche Vor- oder Nachteil ausschließlich auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beruht.

In solchen Fällen fehlt das erforderliche individuelle Sonderinteresse, da lediglich kollektive, typischerweise gleichgerichtete Interessen eines abgrenzbaren Personenkreises betroffen sind.

Ratsmitglied als Hundehalter

 


 

Repressive Aufsicht

Zielt darauf ab, bereits eingetretene Rechtsverstöße zu beseitigen.

Ihre Instrumente sind in §§ 121 ff. GO geregelt und umfassen insbesondere Weisung, Beanstandung, Aufhebung, Anordnung, Ersatzvornahme und Selbsteintritt.

Ein subjektiver Anspruch des Bürgers auf Einschreiten besteht nicht, da die Vorschriften ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen.

 


 

Rückholrecht (§ 41 III GO)

Der Rat kann für bestimmte Geschäfte der laufenden Verwaltung oder auch für den Einzelfall die Entscheidung selbst vorbehalten.

Dieses Recht greift jedoch nicht bei Aufgaben, die dem Bürgermeister durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen zugewiesen sind, etwa bei arbeits- und dienstrechtlichen Entscheidungen nach § 73 III 1 GO.

 


 

Sachlichkeitsgebot

Verpflichtet staatliche Organe, Tatsachen zutreffend wiederzugeben und Werturteile auf sachgerechter Grundlage zu äußern.

Unsachliche, herabsetzende oder diffamierende Äußerungen sind unzulässig.

Es dient dem Schutz des Vertrauens in eine neutrale und faire Amtsführung.

 


 

Satzungsbefugnis

Kommunale Satzungen benötigen trotz der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsetzungshoheit eine Ermächtigungsgrundlage.

Der Gesetzgeber bestimmt damit Umfang und Verfahren der Satzungsgebung, darf die kommunale Autonomie jedoch nicht unverhältnismäßig beschränken.

Die Ermächtigung kann aus Spezialgesetzen, besonderen Vorschriften der GO oder aus § 7 I 1 GO folgen.

 


 

Satzungshoheit

Die Gemeinde darf in weisungsfreien Angelegenheiten Satzungen erlassen.

Sie darf so autonom Regeln für das Gemeindegebiet aufstellen, zB im Bau-, Abgaben- oder Ordnungsrecht.

Die Satzungshoheit ist u.a. in Art. 28 II 1 a.E. GG verankert.

Erlass einer Friedhofsordnung durch den Rat.

 


 

Schrankentrias (§ 107 I 1 GO)

Die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde ist nur zulässig, wenn ein öffentlicher Zweck sie erfordert, sie in angemessenem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und der Zweck nicht durch andere Unternehmen besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann (Subsidiaritätsklausel).

Für die Bereiche Wasserversorgung, ÖPNV und Betrieb von Telekommunikationsnetzen gilt die Subsidiaritätsklausel nicht.

 


 

Selbstverwaltungsaufgaben

Sind die „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ iSv Art. 28 II 1 GG.

Sie werden von den Kommunen im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich wahrgenommen.

Dabei unterscheidet man zwischen freiwilligen Aufgaben (zB. Kulturförderung) und pflichtigen Aufgaben (zB. Schulträgerschaft).

 


 

Sitzungsleitende Maßnahmen

Der Bürgermeister kann zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Rates gegen störendes Verhalten sitzungsleitende Maßnahmen ergreifen (§ 51 I GO iVm Geschäftsordnung).

Dazu gehören Ordnungsruf, Mahnung und Wortentzug.

Diese Eingriffe können mit dem durch § 43 I GO geschützten Rederecht kollidieren und sind daher nur bei erheblichen Störungen zulässig.

 


 

Sitzungsgewalt des Bürgermeisters (§ 51 I GO)

Umfasst die Leitung, Eröffnung und Schließung der Ratssitzungen sowie die Ausübung des Hausrechts.

Sie dient der Sicherung eines störungsfreien Sitzungsverlaufs und der Funktionsfähigkeit des Rates.

Störungen außerhalb des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Ratssitzung sind davon nicht erfasst.

Der Bürgermeister kann Störer aus der Ratssitzung verweisen.

 


 

Sonderabgaben

Sind Abgaben eigener Art, die weder Steuer, Gebühr noch Beitrag sind, da sie weder dem allgemeinen Finanzbedarf dienen noch eine konkrete Gegenleistung darstellen.

Sie sind nur unter engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zulässig.

 


 

Sonderaufsicht (§ 119 II GO)

Greift bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung.

Sie erlaubt der Aufsichtsbehörde, begrenzte Zweckmäßigkeitsweisungen zu erteilen, die über die reine Rechtsaufsicht hinausgehen.

Das Weisungsrecht ist jedoch spezialgesetzlich beschränkt und unterscheidet sich damit von der umfassenden Fachaufsicht bei staatlichen Auftragsangelegenheiten.

 


 

Sperrwirkung des Bürgerbegehrens (§ 26 VI 7 GO)

Bis zur Entscheidung im Bürgerentscheid dürfen entgegenstehende Beschlüsse der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder vollzogen werden.

Diese Wirkung greift erst, wenn sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen einschließlich der erforderlichen Unterschriften erfüllt sind. Ausnahmen bestehen nur, wenn die Gemeinde rechtlich bereits zu einer Entscheidung verpflichtet ist.

 


 

Spezialzuständigkeiten des Bürgermeisters

Ergeben sich sowohl aus seiner Funktion als Ratsvorsitzender als auch als Leiter der Verwaltung.

Als Ratsvorsitzender ist er etwa für die Festsetzung der Tagesordnung (§ 48 I 1 GO) und die Leitung der Ratssitzungen (§ 51 I GO) zuständig.

In seiner Rolle als Verwaltungschef obliegt ihm die Dienstvorgesetztenfunktion ggü. dem Gemeindepersonal (§ 73 II GO).

 


 

Spezialzuständigkeit des Rates

Liegt vor, wenn das Gesetz einzelne Angelegenheiten ausdrücklich dem Rat zuweist.

Diese ausschließliche Entscheidungskompetenz betrifft besonders wesentliche Fragen, die nicht einem Einzelorgan, sondern dem demokratisch legitimierten Kollegialorgan vorbehalten sind.

§§ 41 I 2 GO; 73 I, 113 IV GO

 


 

Staatliche Auftragsangelegenheiten

Sind Aufgaben, die durch Bundes- oder Landesgesetz den Kommunen zur Ausführung im Auftrag übertragen werden.

Hier besteht ein umfassendes fachliches Weisungsrecht der Aufsichtsbehörde, das sowohl Rechts- als auch Zweckmäßigkeitsfragen einschließlich des Ermessens umfasst.

In organisatorischen und personalrechtlichen Einzelfragen verbleibt den Gemeinden ein Rest an eigener Entscheidungsfreiheit.

 


 

Städteregion Aachen

Ist ein organisatorisches Unikat im Kommunalrecht NRW.

Sie umfasst den ehemaligen Kreis Aachen mit seinen kreisangehörigen Gemeinden sowie die kreisfreie Stadt Aachen und tritt an die Stelle des alten Kreises.

Als Gemeindeverband und Gebietskörperschaft mit Kreisstatus unterliegt sie der Aufsicht der Bezirksregierung Köln, während die Stadt Aachen zugleich ihren Status als kreisfreie Stadt behält.

 


 

Steuererfindungsrecht

Gemeinden dürfen im Rahmen von Art. 105 IIa GG eigene örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern einführen.

Dieses Steuererfindungsrecht ist begrenzt und finanziell von untergeordneter Bedeutung.

Einführung einer örtlichen Vergnügungssteuer auf Spielautomaten.

 


 

Stichwahl

Erhält bei einer Kommunalwahl kein Bewerber die absolute Mehrheit, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl statt.

An dieser nehmen die beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen aus dem ersten Wahlgang teil.

Die Regelung ergibt sich aus § 46c II 1 KWahlG.

 


 

Stiftung

Ist ein rechtlich verselbstständigtes Vermögen, dessen Ertrag (zB Zinseinnahmen) einem öffentlichen Zweck dient (zB Förderung von Klimaschutzprojekten).

Stiftungen haben Nutznießer.

 


 

Subjektive Rechtsstellungsgarantie (Art. 28 II GG)

Art. 28 II 1 GG schützt nicht nur objektiv die Institution Gemeinde, sondern vermittelt den Gemeinden auch subjektive Rechte.

Sie können sich bei einer Verletzung ihrer Selbstverwaltungsgarantie vor Gericht zur Wehr setzen.

Eine Gemeinde kann klagen, wenn ihr durch Gesetz unzulässig Aufgaben entzogen werden.

 


 

Subsidiaritätsklausel (§ 107 I 1 Nr. 3 GO)

Die Gemeinde darf sich nur dann wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche Zweck nicht durch private Unternehmen besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann.

Sie hat eine ökonomische Komponente („wirtschaftlicher“) und eine qualitative Komponente („besser“), in die auch Aspekte wie Nachhaltigkeit oder ökologische Gesichtspunkte einfließen können.

 


 

Theorie vom modifizierten Privateigentum

Hiernach gelten für öffentliche Sachen 2 Regelungsregime: Im Rahmen des Widmungszwecks unterliegt die Sache dem öffentlichen Recht, außerhalb dessen dem Privatrecht.

Die Eigentumsstellung wird also funktional eingeschränkt.

Eine Gemeindestraße darf öffentlich genutzt werden; bei privater Nutzung gelten dagegen die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.

 


 

Treupflicht der Ratsmitglieder (§§ 43 II iVm 32 I 1 GO)

Ratsmitglieder haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde: Sie müssen das Wohl der Einwohnerschaft fördern und Schaden von der Gemeinde abwenden.

Kritik gegenüber Bürgermeister oder Ratsmehrheit zulässig, da sie Teil der demokratischen Kontrolle und Debattenkultur sind.

Ein Verstoß gegen die Treupflicht liegt daher nur vor, wenn bewusst gemeindeschädigendes Verhalten vorliegt.

 


 

Überörtliche Aufgaben

Sind solche, die ein Kreis eigenverantwortlich und ausschließlich für sein Gebiet wahrnimmt (§ 2 KrO).

Sie betreffen insbesondere Angelegenheiten, die mehrere Gemeinden überschreiten, während für örtliche Aufgaben grundsätzlich die Gemeinden vorrangig zuständig sind.

Unterhaltung von Kreisstraßen; ÖPNV; Landschaftsplanung, Aufgaben der Gefahrenabwehr oder die Sozialhilfe.

 


 

Überörtlichen Wirtschaftstätigkeit (§ 107 III GO)

Liegt vor, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde außerhalb ihres Gebiets erfolgt und kein Bezug zur eigenen Einwohnerschaft mehr besteht.

Sie ist nur zulässig, wenn die Schrankentrias eingehalten wird und die Interessen der betroffenen Gebietskörperschaften gewahrt sind.

 


 

Unmittelbare Staatsverwaltung

Erfolgt durch staatliche Behörden innerhalb der hierarchisch gegliederten Verwaltungsorganisation.

Die jeweils übergeordnete Behörde übt dabei Rechts- und Fachaufsicht über die nachgeordneten Behörden aus.

 


 

Unmittelbarer Vor- oder Nachteil

Liegt bereits dann vor, wenn aus objektiver Sicht die konkrete Möglichkeit eines Vor- oder Nachteils besteht.

Maßgeblich ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit, sodass schon der bloße Anschein einer am Eigeninteresse orientierten Mitwirkung ausgeschlossen werden soll.

Damit soll verhindert werden, dass ein individuelles Sonderinteresse über das Gemeinwohl gestellt wird.

 


 

Unterschriftenliste (§ 26 IV GO)

Ein Bürgerbegehren ist nur zulässig, wenn es von einer bestimmten Mindestzahl an Bürgern unterzeichnet ist; je nach Gemeindegröße sind zwischen 3-10 % der Bürger erforderlich.

Die Unterschriftenliste muss die vollständigen Bestandteile des Bürgerbegehrens enthalten (§§ 26 IV 6 iVm 25 IV GO).

Formfehler oder fehlende Angaben führen zur Unwirksamkeit der betroffenen Unterschriften.

 


 

Verbandskompetenz (Art. 28 II 1 GG)

Bestimmt, welche Aufgaben die Gemeinde eigenverantwortlich regeln darf, nämlich nur solche, die örtliche Angelegenheiten betreffen.

Sie ist zugleich Kompetenzgrundlage und -grenze.

Eine Gemeinde darf ein Nahwärmenetz im Ort errichten, aber nicht ohne gesetzliche Ermächtigung in Nachbargemeinden aktiv werden.

 


 

Verbandskörperschaften

Sind eigene juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder regelmäßig andere juristische Personen sind, etwa Gemeinden oder Landkreise.

Sie werden gegründet, um bestimmte öffentliche Aufgaben gemeinschaftlich zu erfüllen.

Ein Zweckverband betreibt gemeinsam für mehrere Gemeinden eine Kläranlage.

 


 

Verfassungsbeschwerde der Gemeinde

Die allgemeine Verfassungsbeschwerde steht Gemeinden grds. nicht offen, da sie keine Grundrechtsträger sind.

Eine Ausnahme gilt nur für die Geltendmachung von Justizgrundrechten (Artt. 101, 103 GG).

Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem kommunalrechtlichen Prozess.

 


 

Verschwiegenheitspflicht (§§ 43 II, 30 GO)

Ratsmitglieder sind verpflichtet, über geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten sowohl während ihrer Amtszeit als auch nach deren Ende zu schweigen.

Besteht, wenn die Vertraulichkeit ihrer Natur nach erforderlich ist, gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet wurde.

Die Pflicht folgt aus dem besonderen Treueverhältnis des Ratsmitglieds gegenüber der Gemeinde.

 


 

Vertreter im Amt

Der Bürgermeister wird für die Leitung von Sitzungen und bei repräsentativen Aufgaben durch ehrenamtliche Stellvertreter nach § 67 GO vertreten.

In allen übrigen Fällen übernimmt der hauptamtliche allgemeine Vertreter nach § 68 GO die Vertretung.

 


 

Vertretung bei Verpflichtungserklärungen (§ 64 GO)

Verpflichtungserklärungen sind rechtsgeschäftliche Bindungen der Gemeinde und müssen stets schriftlich erfolgen.

Sie bedürfen zudem einer qualifizierten Unterschrift, nämlich derjenigen des Bürgermeisters oder seines allgemeinen Vertreters (§ 68 I GO).

Diese Formvorgaben sollen die Gemeinde vor übereilten oder unbedachten rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen schützen.

 


 

Vertretung durch den Bürgermeister (§ 63 I 1 GO) 

Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Besitzt kraft Organstellung die gesetzliche Vertretungsmacht und kann die Gemeinde grds. allein nach außen vertreten.

Seine Vertretungsbefugnis umfasst sowohl hoheitliches Handeln als auch privatrechtliche Geschäfte.

Der Bürgermeister schließt einen Bauvertrag.

 


 

Vertretungsverbot (§§ 43 II iVm 32 I 2 GO)

Ratsmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, sie handeln als gesetzliche Vertreter.

Das Verbot soll Interessenkonflikte vermeiden und umfasst insbesondere Berufsgruppen wie Rechtsanwälte und Steuerberater.

Es gilt auch für Ausschuss- und Bezirksvertretungsmitglieder, wenn der Bezug zu ihren Aufgaben besteht.

 


 

Vorprüfungsentscheidung (§ 26 II GO)

Dient der ersten rechtlichen Kontrolle eines Bürgerbegehrens durch den Rat.

Nach Vorliegen der Kostenschätzung stellen die Vertreter mit mindestens 25 weiteren Unterschriften den Antrag, über die Zulässigkeit zu entscheiden (§ 26 II 7, 8 GO).

Der Rat hat binnen 8 Wochen zu entscheiden; eine positive Vorprüfungsentscheidung ist ein VA (§ 35 S. 1 LVwVfG), der ggf. per Verpflichtungsklage erstritten werden kann.

 


 

Vorübergehende Abweichung von der Vergabepraxis

Eine zeitlich begrenzte Änderung, etwa die Schließung einer Einrichtung wegen Corona, ist zulässig, darf aber nicht als Vorwand dienen, um unliebsame, widmungskonforme Nutzungen auszuschließen.

Die Stadthalle wird coronabedingt geschlossen, nicht jedoch gezielt vor einer geplanten Parteiveranstaltung.

 


 

Wahlen (§ 50 II GO)

Sind Personalentscheidungen, auch wenn nur eine Person zur Wahl steht.

Grds. erfolgt die Abstimmung offen.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält; wird diese nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Bewerbern statt.

Verlangt ein Ratsmitglied bei der Bürgermeisterwahl eine geheime Abstimmung, muss mit Stimmzetteln gewählt werden.

 


 

Wahlvorstände

Sind Gremien, die in den Stimmbezirken und für die Briefwahl die Stimmenauszählung durchführen.

Ihre Mitglieder werden vom Bürgermeister berufen und üben eine ehrenamtliche Tätigkeit iSd § 28 I GO aus.

Die Verpflichtung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 29 I GO) abgelehnt werden; die Berufung selbst ist ein VA (§ 35 S. 1 LVwVfG).

 


 

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt bei Kommunalwahlen sind ausschließlich die Bürger der jeweiligen Kommune (§§ 21 II GO iVm 7 KWahlG).

Dazu zählen neben Deutschen auch Unionsbürger nach Art. 28 I GG.

Für Kreiswahlen sind die Bürger der kreisangehörigen Gemeinden wahlberechtigt, in kreisfreien Städten für die Bezirksvertretungswahl nur die Bürger des jeweiligen Stadtbezirks.

 


 

Wahlprüfung (§§ 39 ff. KWahlG)

Die Rechtmäßigkeit einer Kommunalwahl wird ausschließlich im Verfahren der Wahlprüfung kontrolliert.

Einspruch die Gültigkeit der Wahl können Wahlberechtigte, die Aufsichtsbehörde sowie Parteien oder Wählergruppen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses einlegen.

Über die Einsprüche entscheidet die neu gewählte Vertretung nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss.

 


 

Wehrfähige Innenrechtsposition

Für eine kommunalverfassungsrechtliche Klage muss ein eigenes, rechtlich geschütztes Mitwirkungsrecht innerhalb der Organstruktur betroffen sein.

Maßgeblich sind Organ- oder Organteilrechte, nicht persönliche Grundrechte.

Ein Ratsmitglied kann gegen den Ausschluss von einer Sitzung klagen, wenn sein Mitwirkungsrecht verletzt wurde.

 


 

Weisungsfreier Bereich

Umfasst die Aufgabenwahrnehmung der Gemeinden, bei der das Gesetz keine Weisungen zulässt.

In diesem Bereich handeln die Gemeinden eigenverantwortlich und unterliegen nur der staatlichen Rechtsaufsicht.

Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie mit der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 II 1 GG vereinbar sind.

 


 

Wesensgehaltsgarantie

Schützt den unantastbaren Kern des kommunalen Selbstverwaltungsrechts und verbietet Eingriffe, die dieses Recht praktisch aushöhlen würden.

Sie umfasst vor allem die institutionelle Gewährleistung von Gemeinden und Gemeindeverbänden.

Einschränkungen sind nur zulässig, solange die Kommunen weiterhin eigenverantwortlich in qualitativ und quantitativ erheblichem Umfang Aufgaben wahrnehmen können.

 


 

Widerspruchsrecht und Beanstandung (§ 54 GO)

Hält der Bürgermeister einen Ratsbeschluss für zweckwidrig, kann er ihm binnen drei Tagen widersprechen (§ 54 I 1 GO).

Erkennt er hingegen Rechtswidrigkeit, muss er den Beschluss beanstanden (§ 54 II 1 GO).

Unterbleiben Widerspruch oder Beanstandung, ist der Beschluss durchzuführen, wobei der Rat die Umsetzung überwacht und notfalls im Kommunalverfassungsstreit einklagen kann.

 


 

Widmung

Die öffentliche Einrichtung muss durch eine Widmung für Einwohner allgemein zugänglich gemacht werden.

Die Widmung kann durch Satzung, Ratsbeschluss, VA oder faktische Handhabung erfolgen.

Eine Sporthalle, die regelmäßig für Kulturveranstaltungen freigegeben wird, gilt als entsprechend erweitert gewidmet.

 


 

Widmungsänderung

Der Inhalt einer kommunalen Widmung kann ausdrücklich oder konkludent geändert werden, etwa durch eine geänderte Vergabepraxis.

Eine bloß abweichende tatsächliche Nutzung führt jedoch nicht automatisch zu einer Widmungsänderung.

 


 

Wirtschaftliche Betätigung (§§ 107 ff. GO) 

Die Gemeinde darf sich außerhalb ihrer hoheitlichen Tätigkeit am Wirtschaftsleben beteiligen.

Zweck dieser Regelungen ist der Schutz der Gemeinde vor risikoreichem/gewinnorientiertem Handeln, andererseits der Schutz privater Konkurrenten vor den strukturellen Gemeindevorteilen.

Zugleich soll die wirtschaftliche Betätigung in Ausnahmefällen ermöglicht werden.

 


 

Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 75 I 2 GO)

Verpflichtet die Gemeinden, ihre Mittel so einzusetzen, dass eine wirtschaftlich vertretbare Verwendung öffentlicher Gelder gewährleistet ist.

Diese dürfen wegen der kommunalen Finanzhoheit nur eingeschränkt geprüft werden.

Damit ist eine Einmischung in den weiten Entscheidungsspielraum der Gemeinden nur in Ausnahmefällen zulässig.

 


 

Zulassung politischer Parteien

Ortsverbände politischer Parteien haben grds. einen Anspruch auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen im Rahmen des Widmungszwecks.

Landesverbände hingegen nur, wenn eine entsprechende Nutzung vorgesehen ist.

Die Partei darf nicht mit Hinweis auf ihre politische Richtung ausgeschlossen werden, solange sie nicht verboten ist.

 


 

Zulassung zu kommunalen Einrichtungen vs. § 70 GewO

Bei Veranstaltungen wie Messen oder Jahrmärkten ist § 70 GewO anwendbar, wenn eine gewerberechtliche Festsetzung nach § 69 GewO erfolgt ist.

In solchen Fällen richtet sich der Zulassungsanspruch nicht nach § 8 II GO, sondern nach dem spezielleren Gewerberecht.

Ein Schausteller hat bei festgesetztem Jahrmarkt Anspruch auf Teilnahme nach § 70 GewO, nicht nach Gemeinderecht.

 


 

Zweckverband (§§ 4 ff. GkG) 

Ist eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts, in der mehrere Kommunen zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben zusammenwirken.

Entsteht durch eine Verbandssatzung und dient der Konzentration von Ressourcen (zB ÖPNV, Abfallwirtschaft).

Der Zweckverband VRR organisiert die überörtliche Koordination des öffentlichen Nahverkehrs für zahlreiche Kommunen.

 


 

Zwei-Säulen-Modell (§ 40 II 1 GO)

Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten.

Dieses sogenannte Zwei-Säulen-Modell der nordrhein-westfälischen Gemeindeverfassung bedeutet, dass der Gesetzgeber mit dem direkt gewählten Bürgermeister neben dem Rat eine zweite gleichwertige Säule demokratisch legitimierter Repräsentanz geschaffen hat.

 


 

Zwei-Stufen-Theorie

Unterscheidet zwischen der Entscheidung über die Zulassung zur Nutzung einer öffentlichen Einrichtung (1. Stufe) und der konkreten Ausgestaltung der Nutzung (2. Stufe).

Die 1. Stufe ist stets öffentlich-rechtlich und fällt in den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO), auch wenn die Einrichtung in privater Trägerschaft betrieben wird.